Rechtsprechung
BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12 |
Volltextveröffentlichungen (17)
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§ 158 Abs 1 S 1 Nr 5 AktG, § 221 AktG, § 10 Abs 5 S 1 Nr 1 aF KredWG
Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus qualifiziert pflichtwidrigen Geschäften; Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber trotz Verlustteilnahme - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Minderung des Rückzahlungsanspruchs jedes Genussscheininhabers nach den Genussscheinbedingungen bei Ausweisung eines Bilanzverlusts; Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber gegen die Gesellschaft wegen einer Tätigkeit außerhalb ihres Unternehmensgegenstands; ...
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Schadensersatzanspruch der Bank-Genussrechtsinhaber wegen unseriöser Überschreitung des Unternehmensgegenstands trotz Verlustteilnahmepflicht
- Betriebs-Berater
Minderung des Rückzahlungsanspruchs jedes Genussscheininhabers infolge Bilanzverlusts
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Minderung des Rückzahlungsanspruchs der Genussscheininhaber, wenn der ausgewiesene Bilanzverlust auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands beruht, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde; zum ...
- rewis.io
Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus qualifiziert pflichtwidrigen Geschäften; Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber trotz Verlustteilnahme
- ra.de
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Zur Minderung des Rückzahlungsanspruchs eines Genussscheininhabers durch Bilanzverlust
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Minderung des Rückzahlungsanspruchs jedes Genussscheininhabers nach den Genussscheinbedingungen bei Ausweisung eines Bilanzverlusts; Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber gegen die Gesellschaft wegen einer Tätigkeit außerhalb ihres Unternehmensgegenstands; ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Überzogene Bankenspekulationen - und die Verlustbeteiligung der Genussscheininhaber
- zbb-online.com (Leitsatz)
AktG § 221; KWG a. F. § 10 Abs. 5
Schadensersatzanspruch der Bank-Genussrechtsinhaber wegen unseriöser Überschreitung des Unternehmensgegenstands trotz Verlustteilnahmepflicht - gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstr... eben will, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt (
Genussrechte
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Anlegerschutz eines Genussscheininhabers bei unseriöser Geschäftsführung vorrangig gegenüber Kapitalschutz
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anlegerschutz eines Genussscheininhabers bei unseriöser Geschäftsführung vorrangig gegenüber Kapitalschutz
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Anleger haften für krumme Geschäfte
- anwalt.de (Kurzinformation)
Schadenersatzansprüchen von Genussscheininhabern
Besprechungen u.ä. (5)
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Bundesgerichtshof klärt Rechtslage bei Genussscheinen von Banken
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Beteiligung eines Genussscheininhabers am Bilanzverlust
- ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
AktG § 221; KWG a. F. § 10 Abs. 5
Schadensersatzanspruch der Bank-Genussrechtsinhaber gegen die Gesellschaft wegen unseriöser Überschreitung des Unternehmensgegenstands trotz Verlustteilnahmepflicht - WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Genussscheinbedingungen; Bilanzverlust; Kompensationsinteresse des Genussscheininhabers; öffentliches Interesse an Finanzstabilität
- verschmelzungsbericht.de (Entscheidungsbesprechung)
Vorrang von Schadensersatzansprüchen der Genussrechtsinhaber bei Banken
Verfahrensgang
- LG Köln, 19.03.2010 - 87 O 159/08
- OLG Köln, 25.09.2012 - 15 U 101/10
- BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12
Papierfundstellen
- ZIP 2014, 1166
- ZIP 2014, 45
- MDR 2014, 787
- WM 2014, 1076
- BB 2014, 1582
- DB 2014, 1307
- NZG 2014, 661
Wird zitiert von ... (46)
- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19
Auslegung von Genussscheinbedingungen; Erwartungshorizont eines …
Gemeint sein könne - auch aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsanlegers - nur der Bilanzverlust vor dem Abzug des Verlustanteils der Genussrechtsinhaber, wie auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2014 (II ZR 395/12, insbesondere Rn. 26) zu verstehen sei.Das Landgericht habe die BGH-Entscheidung vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) falsch interpretiert und nicht berücksichtigt, dass der II. Zivilsenat später auch die (abweichende) Entscheidung des OLG München bestätigt habe.
Sie macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe zu Recht zu den 2017er Genussscheinen entschieden, dass sich § 4 Abs. 1 S. 3 der GB ("Verlustvorträge aus den Vorjahren bleiben hierbei außer Betracht") allein auf den Bilanzverlust und damit auf den Zähler der Verlustteilnahmeformel beziehe, während im Nenner auf das "in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital", und nicht auf eine virtuell - gegebenenfalls über die gesamte Dauer des Genussscheins - zu berechnende Größe abzustellen sei, wie dies der BGH zu einer mit der vorliegenden fast identischen Klausel mit Urteil vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) entschieden habe.
Zutreffend und von der Berufung auch nicht beanstandet, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Genussscheinbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB handelt (BGH…, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, juris Rn. 13, BGHZ 119, 305, 312 Rn. 13;… Urteil vom 28.05.2013, II ZR 67/12, juris Rn. 32; Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 24) und die Verträge über die Gewährung von Genussrechten von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht erfasst werden, weil sie - die Genussrechte - keine gesellschaftlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (OLG Frankfurt…, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, juris Rn. 75; OLG München…, Urteil vom 11.06.2015, 23 U 3443/14, juris Rn. 28).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24 zum Begriff "Bilanzverlust") sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere dann, wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen.
Aus dem Gesetz ergibt sich danach, was unter einem Bilanzverlust zu verstehen ist und zudem, nach welchen Regeln der Jahresabschluss aufzustellen ist, vgl. §§ 243 ff. HGB (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 395/12, juris Rn. 28).
Denn der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 26, ausdrücklich auch OLG München…, Urteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Rn. 47), an der sich auch das Landgericht orientiert hat, wonach die auf den Bilanzverlust bezugnehmende Begrenzung des Rückzahlungsanspruchs der Genussscheininhaber aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Anlegers nur Sinn macht, wenn auf den Bilanzverlust vor Entnahme aus dem Genussrechtskapital, d.h. vor dem Abzug des Verlustanteils der Genussrechtsinhaber abgestellt wird, wie dies der Bundesgerichtshof ausdrücklich zu einer Klauselgestaltung ausgeführt hat, die ebenso wie die vorliegend zu Beurteilende bei der Verlustteilnahme der Genussscheininhaber auf den "Bilanzverlust" abgestellt hat (…vgl. BGH aaO).
Der Inhaltskontrolle unterliegende Regelungen zu der Art und Weise, in der das Genusskapital am Verlust beteiligt wird, enthält § 4 Abs. 1 GB 119 nicht (so zu den RB-Genussscheinbedingungen: BGH, Urt. v. 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 29; OLG Frankfurt…, Urteil vom 15. Juli 2015 - 19 U 201/13, juris Rn. 80).
Der Senat ist der Auffassung, dass dieses Verständnis sich auch in der von den Parteien kontrovers ausgelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2014 (II ZR 395/12), insbesondere in den Ausführungen unter Rn. 28, widerspiegelt.
Zutreffend hat daher das Landgericht eine Bestätigung seiner Auslegung in den Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) gesehen, dem - wie bereits ausgeführt - Genussscheinbedingungen zugrunde lagen, bei denen auf das "Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)" Bezug genommen wurde, für deren Verständnis der BGH ebenfalls auf die handelsbilanziellen Begriffe abgestellt hat.
Aus dem Umstand, dass der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG München mangels des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zurückgewiesen hat, kann daher auch nicht geschlossen werden, dass das hier zugrunde gelegte Verständnis der BGH-Entscheidung vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) unzutreffend sein müsse.
Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 27).
Was unter "in der Bilanz ausgewiesenes Eigenkapital" zu verstehen ist, ist in § 4 Abs. 1 GB 119 verständlich erläutert, die dabei verwendeten Begriffe sind gesetzlich hinreichend bestimmt (vgl. Formblätter 1 bis 3 zu § 2 RechKredV) und die hiernach maßgeblichen Beträge lassen sich jeweils dem Jahresabschluss der Beklagten entnehmen (vgl. zu diesen Anforderungen: BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 28), was jedoch nicht bedeutet, dass der Anleger anhand der Angaben im Jahresabschluss ohne weiteres seine Ansprüche berechnen können müsste, wie die Klägerinnen die Ausführungen des Landgerichts wohl (miss-)verstehen.
Daran, dass nicht jede eingetretene Benachteiligung der Genussscheininhaber eine zum Schadensersatz verpflichtende objektive Pflichtverletzung der Bank darstellt, sondern eine Schadensersatzpflicht nur in Betracht kommt, wenn die Gesellschaft Tätigkeiten außerhalb ihres Unternehmensgegenstandes ausübt, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann ausführen würde, hat der BGH auch in seiner Entscheidung vom 29.04.2014 (II ZR 395/12, juris Rn.47) festgehalten.
Zu Recht ist das Landgericht der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dahingehend gefolgt, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die eine objektive Pflichtverletzung qualifizierenden Merkmale der Zielgerichtetheit und Rechtsmissbräuchlichkeit trägt (vgl. BGH…, Urteil vom 14.06.2016 - II ZR 121/15, juris Rn. 19: "Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen..."; vgl. auch Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 395/12, juris Rn. 47).
Die Auslegung des Landgerichts entspricht zudem der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 395/12, juris), wobei die dem BGH zur Beurteilung vorgelegte Klausel hinsichtlich der Vorgaben zur Nichtberücksichtigung der Verlustvorträge wortlautidentisch mit der vorliegend zu beurteilenden Klausel war ("Verlustvorträge aus den Vorjahren bleiben hierbei außer Betracht"), während bei der Formel zur Verlustteilnahmeberechnung sogar lediglich auf das Eigenkapital und nicht - wie vorliegend - auf das "in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital" verwiesen wurde, was vorliegend eine noch eindeutigere Auslegung ermöglicht.
- BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14
BGH bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten …
Die Gesetzesänderung sollte daher vor allem dem Umstand Rechnung tragen, dass Emissionsbedingungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 312, vom 28. Juni 2005 - XI ZR 363/04, BGHZ 163, 311, 314…, vom 30. Juni 2009 - XI ZR 364/08, WM 2009, 1500 Rn. 20 und vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, WM 2014, 1076 Rn. 24) Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und daher einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. - LG Düsseldorf, 21.12.2018 - 10 O 159/17
Beteiligung der Genussscheininhaber an den Verlusten durch Berechnung i.R.e. …
Von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB werden Verträge über die Gewährung von Genussrechten nicht erfasst, da sie keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24; BGH…, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, Rn. 13, juris; OLG München…, Urteil vom 11.06.2015, 23 U #####/####, Rn. 34, juris).Bei der Auslegung ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 27 m. w. N.).
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24 m. w. N.; OLG Frankfurt…, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 82, juris).
Dass es sich bei § 4 der jeweiligen Bedingungen um eine gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB entzogene Vereinbarung über den Hauptleistungsinhalt - nämlich den Umfang, in welchem das Genusskapital wie Eigenkapital als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 29) - handelt, steht der Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB nicht entgegen (OLG Frankfurt…, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 81, juris).
In diesem Sinne versteht die Kammer auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2014 (II ZR 395/12, insbesondere Rn. 26, wobei der Privatgutachter Mülbert der Beklagten - Anlage B 6, S. 41 Fn. 11 - zu Recht darauf hinweist, dass die dortigen Verweis auf die Gliederungsstellen der Formblätter der RechtkredV nicht zutreffend sind).
Die Vertragsparteien legen damit fest, ob und in welchem Umfang das Genusskapital wie Eigenkapital als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 29).
Der durchschnittliche private (Klein-) Anleger kann aus dem Jahresabschluss, der (Handels-) Bilanz, der Beklagten die Höhe des regulatorischen Eigenkapitals - anders als das bilanzielle Eigenkapital und die Genussrechte - nicht ohne Weiteres ablesen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 28).
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bei der Auslegung einer ähnlichen Vertragsklausel in Genussscheinbedingungen, die ebenfalls auf das "Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)" Bezug nahm, aber - anders als hier - nicht einmal den klarstellenden Verweis "in der Bilanz ausgewiesen" enthielt, auf die Formblätter zu § 2 RechKredV - und damit ebenfalls auf die handelsbilanziellen Begriffe - verwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 4, 28, auch wenn die konkreten Verweise sich wohl irrtümlich nicht auf die in der Klausel verwandten Begriffe beziehen).
Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 27 m. w. N.).
Die dabei verwandten Begriffe sind hinreichend bestimmt (vgl. die Formblätter zu § 2 RechKredV) und die hiernach maßgeblichen Beträge lassen sich jeweils dem Jahresabschluss der Beklagten entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 28).
Wie oben dargelegt, ist der Rechtsbegriff des "Jahresüberschusses" in der Regel - so auch hier - entsprechend seiner juristischen Fachbedeutung zu verstehen, X3 damit erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24 m. w. N.; OLG Frankfurt…, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 82, juris).
Die Formulierung "in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital" in § 4 Abs. 1 S. 1 GB 273142 nimmt Bezug auf Nr. 11 Formblatt 1 RechKredV (mit der oben unter I. 1. a) bb) (1) (b) dargestellten logisch notwendigen Modifikation, vgl. auch BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 26).
- OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 137/19 Auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) habe sich das Landgericht insoweit zu Unrecht gestützt, weil die Entscheidung sich nicht zur Frage der Einbeziehung des Fonds für allgemeine Bankrisiken in das Eigenkapital verhalte.
Zutreffend und von der Berufung auch nicht beanstandet, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Genussscheinbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB handelt (BGH…, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, juris Rn. 13, BGHZ 119, 305, 312 Rn. 13;… Urteil vom 28.05.2013, II ZR 67/12, juris Rn. 32; Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 24) und die Verträge über die Gewährung von Genussrechten von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht erfasst werden, weil sie - die Genussrechte - keine gesellschaftlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (OLG Frankfurt…, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, juris Rn. 75; OLG München…, Urteil vom 11.06.2015, 23 U 3443/14, juris Rn. 28).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24 zum Begriff "Bilanzverlust") sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere dann, wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen.
Aus dem Gesetz ergibt sich danach, was unter einem Bilanzverlust zu verstehen ist und zudem, nach welchen Regeln der Jahresabschluss aufzustellen ist, vgl. §§ 243 ff. HGB (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 395/12, juris Rn. 28).
Denn der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 26; ausdrücklich auch OLG München…, Urteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Rn. 47), an der sich auch das Landgericht orientiert hat, wonach die auf den Bilanzverlust bezugnehmende Begrenzung des Rückzahlungsanspruchs der Genussscheininhaber aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Anlegers nur Sinn macht, wenn auf den Bilanzverlust vor Entnahme aus dem Genussrechtskapital, d.h. vor dem Abzug des Verlustanteils der Genussrechtsinhaber abgestellt wird, wie dies der Bundesgerichtshof ausdrücklich zu einer Klauselgestaltung ausgeführt hat, die ebenso wie die vorliegend zu Beurteilende bei der Verlustteilnahme der Genussscheininhaber auf den "Bilanzverlust" abgestellt hat (…BGH aaO).
Der Inhaltskontrolle unterliegende Regelungen zu der Art und Weise, in der das Genusskapital am Verlust beteiligt wird, enthält § 4 Abs. 1 GB 119 nicht (so zu den RB-Genussscheinbedingungen: BGH, Urt. v. 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 29; OLG Frankfurt…, Urteil vom 15. Juli 2015 - 19 U 201/13, juris Rn. 80).
Der Senat ist schließlich der Auffassung, dass sein Verständnis sich auch in der von den Parteien kontrovers ausgelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2014 (II ZR 395/12), insbesondere in den Ausführungen unter Rn. 28, widerspiegelt.
Zutreffend hat daher das Landgericht eine Bestätigung seiner Auslegung in den Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) gesehen, dem - wie bereits ausgeführt - Genussscheinbedingungen zugrunde lagen, bei denen auf das "Eigenkapital (einschließlich Genussrechtskapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)" Bezug genommen wurde, für deren Verständnis der BGH ebenfalls auf die handelsbilanziellen Begriffe abgestellt hat.
Aus dem Umstand, dass der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG München mangels des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zurückgewiesen hat, kann daher auch nicht geschlossen werden, dass das hier zugrunde gelegte Verständnis der BGH-Entscheidung vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) unzutreffend sein müsse.
Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 27).
Was unter "in der Bilanz ausgewiesenes Eigenkapital" zu verstehen ist, ist in § 4 Abs. 1 GB 119 verständlich erläutert, die dabei verwendeten Begriffe sind gesetzlich hinreichend bestimmt (vgl. Formblätter 1 bis 3 zu § 2 RechKredV) und die hiernach maßgeblichen Beträge lassen sich jeweils dem Jahresabschluss der Beklagten entnehmen (vgl. zu diesen Anforderungen: BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 28), was jedoch nicht bedeutet, dass der Anleger anhand der Angaben im Jahresabschluss ohne weiteres seine Ansprüche berechnen können müsste.
Daran, dass nicht jede eingetretene Benachteiligung der Genussscheininhaber eine zum Schadensersatz verpflichtende objektive Pflichtverletzung der Bank darstellt, sondern eine Schadensersatzpflicht nur in Betracht kommt, wenn die Gesellschaft Tätigkeiten außerhalb ihres Unternehmensgegenstandes ausübt, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann ausführen würde, hat der BGH auch in seiner Entscheidung vom 29.04.2014 (II ZR 395/12, juris Rn.47) festgehalten.
Zu Recht ist das Landgericht der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dahingehend gefolgt, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die eine objektive Pflichtverletzung qualifizierenden Merkmale der Zielgerichtetheit und Rechtsmissbräuchlichkeit trägt (vgl. BGH…, Urteil vom 14.06.2016 - II ZR 121/15, juris Rn. 19: "Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen..."; vgl. auch Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 47).
- BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14
Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des …
aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass vertragliche Schadensersatzansprüche von Genussscheininhabern wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem Genussrechtsvertrag (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331; Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 26) keiner Sperrwirkung aus § 10 Abs. 5 KWG aF unterliegen (BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 32 ff.).Für gesetzliche Schadensersatzansprüche von Genussscheininhabern aus §§ 37b, 37c WpHG gilt dies erst recht (vgl. bereits BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 39).
Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten steht die Teilnahme am Verlust selbst durch den Schadensersatzanspruch nicht in Frage, da die Verlustbeteiligung allenfalls mittelbar durch die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs kompensiert würde (BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 37).
Der Gesetzgeber hätte, wenn er die Schadensersatzansprüche von Genussscheininhabern aus fehlerhafter Kapitalmarktinformation hätte zurücktreten lassen wollen, eine ausdrückliche Regelung treffen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 36).
Der Senat hat schon für vertragliche Schadensersatzansprüche ausgesprochen, dass sich aus einem solchen Hinweis keine konkludente Vereinbarung über eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss herleiten lässt (BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 37).
Die bestimmungsgemäße Eignung des Genusskapitals zum Ausgleich der Verluste (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 41) wird hierdurch ebenso wie der Nachrang der Forderungen aus dem Genussrechtsverhältnis gegenüber den Forderungen nicht nachrangiger Gläubiger nicht berührt.
- BGH, 01.10.2020 - IX ZR 247/19
Auslegung der Genussrechtsbedingungen hinsichtlich des Angebots einer Kombination …
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere, wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen (BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 24). - BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14
BGH bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten …
Die Gesetzesänderung sollte daher vor allem dem Umstand Rechnung tragen, dass Emissionsbedingungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 312, vom 28. Juni 2005 - XI ZR 363/04, BGHZ 163, 311, 314…, vom 30. Juni 2009 - XI ZR 364/08, WM 2009, 1500 Rn. 20 und vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, WM 2014, 1076 Rn. 24) Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und daher einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. - OLG Stuttgart, 07.08.2015 - 2 U 107/14
AGB-Kontrollklage: Folgenbeseitigungsanspruch und Auskunftsanspruch des …
Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 27, u.H. u.a. auf BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; …und vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947, Rn. 30, m.w.N.; zu Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen BGHZ 159, 360, 369 f.).In AGB verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen; es ist dann von der Legaldefinition auszugehen (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 24; und vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, ZIP 2003, 1095, 1096).
Der von der Beklagten hierzu in Bezug genommene § 4 DeckRV setzt diesen Begriff sowohl in seiner Fassung vom 11. Mai 2009 als auch in derjenigen vom 01. August 2014 voraus, ohne ihn zu definieren (insoweit liegt der Fall anderes als derjenige in BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, MDR 2014, 787).
- OLG Stuttgart, 19.11.2015 - 2 U 75/15
Bauspardarlehensvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Klausel …
Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 27, u.H. u.a. auf BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; …und vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947, Rn. 30, m.w.N.; zu Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen BGHZ 159, 360, 369 f.).Nimmt ein Rechtsbegriff erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug, so ist bei seiner Auslegung von der Legaldefinition auszugehen (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 24; und vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, ZIP 2003, 1095, 1096).
- OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13
AGB-rechtliche Inhaltskontrolle von Genussscheinbedingungen
Die Beklagte begründet ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufungen der Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 25) bis 28) damit, dass aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) feststehe, dass Primäransprüche nicht gegeben seien.Der Darlegungs- und Beweisantritt der Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 25) bis 28) hätte sich nach den Ausführungen des BGH in dem Urteil vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) darauf beziehen müssen, dass der Unternehmensgegenstand überschritten worden sei und eine solche Überschreitung von einem seriösen Kaufmann schlechterdings nicht durchgeführt worden wäre.
Denn ein Bilanzverlust im Sinne der Genussscheinbedingungen umfasst auch Verluste, die auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstandes beruhen, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde (so ausdrücklich BGH, Urteil v. 29.04.2014, II ZR 395/12, zitiert nach Juris).
Der Inhaltskontrolle unterliegende Regelungen zu der Art und Weise, in der das Genusskapital herabgesetzt wird, enthält § 6 Abs. 1 Satz 1 der AHB-Genussscheinbedingungen nicht (so zu den RB-Genussscheinbedingungen: BGH, Urt. v. 29.04.2014, II ZR 395/12, zitiert nach juris).
Die Interessen von Zedent und Zessionar würden in diesem Fall dahingehen, dass auch ein möglicherweise bereits entstandener Schadensersatzanspruch mit dem Genussrecht auf den neuen Genussrechtsinhaber übergehe (so BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, zitiert nach juris).
Denn eine Pflichtverletzung im Sinne der Klöckner-Entscheidung ist gegeben bei Geschäften, die außerhalb des Unternehmensgegenstandes liegen und die ein seriöser Kaufmann, der die ihm mit dem Unternehmensgegenstand gezogenen Grenzen beachtet, schlechterdings nicht durchführen würde.Zwar ist den hiesigen Klägerinnen zuzugeben, dass in der Klöckner-Entscheidung aus dem Jahr 1992 (II ZR 172/91) die Pflichtverletzung darin gesehen wird, dass eine Geschäftstätigkeit dem in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstand nicht entspricht oder kaufmännisch schlechthin unseriös und verantwortungslos ist; aber in der neueren Entscheidung vom 29.04.2014 (II ZR 395/12, zitiert nach juris) hat der Bundesgerichtshof in dem Parallelverfahren zu den RB-Genussscheinen ausdrücklich ausgeführt, dass die dortigen darlegungs- und beweispflichtigen Klägerinnen nur Schadensersatz für Bilanzverluste erhalten könnten, die Verlusten aus den einzelnen Derivatgeschäften zuzuordnen seien, mit denen die Vorstände der Beklagten den Unternehmensgegenstand überschritten hätten und die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchgeführt hätte.
Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Urteils vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) kann der Senat keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennen.Es liegt auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München vor (…Urt. v. 12.01.2012, 23 U 2737/11, zitiert nach juris …und Urt. v. Juni 2015, 23 U 3443/14, Anlage K 109).
- OLG München, 13.09.2017 - 7 U 4126/13
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- OLG Dresden, 15.03.2017 - 5 U 1002/16
- OLG Dresden, 29.03.2017 - 5 U 1001/16
- OLG Dresden, 15.03.2017 - 5 U 552/16
- OLG Stuttgart, 12.03.2021 - 20 U 24/20
- LG Hamburg, 04.12.2020 - 318 O 368/19
Schuldscheindarlehen mit Zinsgleitklausel: Pflicht des Darlehensgebers zur …
- LG Lübeck, 09.08.2022 - 17 O 21/18
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- OLG Düsseldorf, 19.01.2015 - 9 U 226/13