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   BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12   

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https://dejure.org/2014,16099
BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12 (https://dejure.org/2014,16099)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2014 - VII ZB 21/12 (https://dejure.org/2014,16099)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - VII ZB 21/12 (https://dejure.org/2014,16099)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 756 Abs 1 ZPO, § 788 Abs 1 S 1 ZPO
    Zwangsvollstreckung Zug um Zug: Erstattung der Gerichtsvollzieher- und Anwaltskosten für Angebot der Gegenleistung des Gläubigers durch Gerichtsvollzieher

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der durch das Angebot der Gegenleistung entstehenden Gerichtsvollziehergebühren bei einer Vollstreckung Zug um Zug auf Grund eines Titels; Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Andienung einer Inhaberschuldverschreibung bei dem Schuldner

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung Zug um Zug; Rechtsanwaltskosten bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckung Zug um Zug: Erstattung der Gerichtsvollzieher- und Anwaltskosten für Angebot der Gegenleistung des Gläubigers durch Gerichtsvollzieher

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 575; ZPO § 756 Abs. 1; ZPO § 788 Abs. 1
    Erstattungsfähigkeit der durch das Angebot der Gegenleistung entstehenden Gerichtsvollziehergebühren bei einer Vollstreckung Zug um Zug auf Grund eines Titels; Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Andienung einer Inhaberschuldverschreibung bei dem Schuldner

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei Vollstreckung Zug um Zug auch Erstattung der Gerichtsvollzieher- und Anwaltskosten für Angebot der Gegenleistung durch Gerichtsvollzieher

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckung Zug um Zug - und die anfallenden Kosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2508
  • MDR 2014, 1109
  • FamRZ 2014, 1454
  • WM 2014, 1389
  • Rpfleger 2014, 611
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.01.2006 - VII ZB 74/05

    Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs als Kosten

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9; vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 Rn. 10; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2461).

    Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11; vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08, NJW 2010, 1007 Rn. 10; vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 11; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462).

    Handelt er nicht entsprechend, sind die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren durch den Schuldner veranlasst, denn dieser hat es zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen lassen (vgl. zum Veranlasserprinzip BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9).

    Die Kosten anwaltlicher Hilfe bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung sind regelmäßig als notwendig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 13; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 46 Rn. 18; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 788 Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 788 Rn. 16).

  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 5/05

    Umfang der zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung; Kosten einer

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9; vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 Rn. 10; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2461).

    Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11; vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08, NJW 2010, 1007 Rn. 10; vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 11; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462).

  • BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 216/99

    Widersprüchliche Feststellungen im Berufungsurteil

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    Bereits diese Annahme ist zweifelhaft, denn sie beruht, was der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007), auf widersprüchlichen und unklaren Feststellungen des Beschwerdegerichts zu den zugrunde liegenden Gebührenabrechnungen.

    Ob die angefochtene Entscheidung bereits deshalb der Aufhebung zu unterliegen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, bei juris Rn. 5; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 f.), kann jedoch offen bleiben.

  • BGH, 20.12.2005 - VII ZB 57/05

    Kosten eines Drittschuldnerprozesses als Kosten der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9; vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 Rn. 10; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2461).
  • BGH, 25.09.2003 - IXa ZB 192/03

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts für

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, weil die Rechtsverfolgung in der Zwangsvollstreckung für die Gläubiger besonders einfach gelagert gewesen wäre, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - XII ZB 242/09, BGHZ 186, 70 Rn. 23, 25; vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921).
  • BGH, 24.04.2013 - XII ZB 242/09

    Restitutionsklage: Auffinden einer Urkunde als Wiederaufnahmegrund

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, weil die Rechtsverfolgung in der Zwangsvollstreckung für die Gläubiger besonders einfach gelagert gewesen wäre, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - XII ZB 242/09, BGHZ 186, 70 Rn. 23, 25; vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921).
  • BGH, 10.12.2009 - VII ZB 88/08

    Notwendigkeit der für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11; vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08, NJW 2010, 1007 Rn. 10; vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 11; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462).
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, weil die Rechtsverfolgung in der Zwangsvollstreckung für die Gläubiger besonders einfach gelagert gewesen wäre, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - XII ZB 242/09, BGHZ 186, 70 Rn. 23, 25; vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921).
  • BGH, 11.05.2006 - V ZB 70/05

    Anforderungen an die Begründung von Beschwerdeentscheidungen

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    Ob die angefochtene Entscheidung bereits deshalb der Aufhebung zu unterliegen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, bei juris Rn. 5; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 f.), kann jedoch offen bleiben.
  • BGH, 04.10.2012 - VII ZB 11/10

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer zur

    Auszug aus BGH, 05.06.2014 - VII ZB 21/12
    Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11; vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08, NJW 2010, 1007 Rn. 10; vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 11; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462).
  • BGH, 05.03.2020 - I ZB 50/19

    Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft

    Notwendig sind danach Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12, NJW 2014, 2508 Rn. 8; Beschluss vom 17. Oktober 2018 - I ZB 13/18, WM 2018, 2327 Rn. 6).
  • BGH, 17.10.2018 - I ZB 13/18

    Zur Frage, ob Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erstattungsfähig sind, weil

    Notwendig sind Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12, NJW 2014, 2508 Rn. 8 mwN).
  • AG Köln, 21.08.2023 - 289 M 631/20
    Allerdings ist der Gläubigerin in diesem Zusammenhang zuzugestehen, dass Rechtsanwalts- bzw. Inkassokosten, die bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung entstehen, " regelmäßig " als notwendig anzusehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - VII ZB 21/12 -, zitiert bei juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Eine andere Betrachtung ist aber dann gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rechtsverfolgung in der Zwangsvollstreckung für den Gläubiger besonders einfach gelagert gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - VII ZB 21/12 -, zitiert bei juris Rn. 20 unter Hinweis auf: BGHZ 186, 70 = NJW 2010, 3029 Rn. 23, 25; BGH, FamRZ 2003, 1921 = BeckRS 2003, 08484; LG Darmstadt, Beschluss vom 15.03.2017 - 5 T 515/16 -, zitiert bei juris Rn. 20; OG Stuttgart Rpfleger 1994, 367; AG Rottenburg DGVZ 2000, 95; OLG Hamburg AnwBl 2001, 127; AG Donaueschingen DGVZ 2005, 73; LG Konstanz DGVZ 2005, 73; AG Karlsruhe DGVZ 2005, 73; AG Heilbronn DGVZ 2005, 73 ff.; Schmidt/Brinkmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 788 Rn. 29 mit weiteren Nachweisen; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 78. Auflage, § 91 Rn. 175: " Bei einer Bagatelle mit klarem Sachverhalt gibt es evtl. keine Erstattbarkeit ").

    Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich vorliegend um einen extrem einfach gelagerten Fall: Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist eine Geldforderung (Entgelt für eine Warenlieferung), wobei der Titel überhaupt keine Besonderheiten aufweist, der eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheinen lassen könnte (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - VII ZB 21/12 -, zitiert bei juris).

  • LG Essen, 20.03.2020 - 17 S 12/19

    Zustellkosten, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

    Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO gehören alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH NJW 2014, 2508 Rn. 8).

    Entsprechend sind die Kosten einer Vollstreckungshandlung i.d.S. notwendig, wenn der Gläubiger ihre Entstehung zum Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme bei vernünftiger Würdigung der Sachlage objektiv für erforderlich halten durfte, um die Befriedigung seines titulierten Anspruchs durchzusetzen (BGH NJW 2006, 1598, 1599 Rn. 11; NJW 2014, 2508 Rn. 8).

  • OLG Nürnberg, 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14

    Eintragung in das Schuldnerverzeichnis: Erhebung von Auslagen für die Zustellung

    Nach der Rechtsprechung des BGH, entwickelt zu § 788 Abs. 1 ZPO, gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH, Beschluss v. 05.06.2014, VII ZB 21/12, juris m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2019 - 2 O 4/18

    Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung nach § 169 Abs.

    Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören auch Anwaltskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12 -, juris, Rn. 8, 19).
  • OLG Hamm, 23.06.2015 - 25 W 43/15

    Erhebung der Kosten für die Zustellung der Eintragungsordnung nach § 882c Abs. 2

    Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH, Beschluss v. 05.06.2014, VII ZB 21/12, juris m.w.N.).
  • VG Neustadt, 21.12.2022 - 4 K 213/19

    Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 169 Abs. 1 VwGO in das

    Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören auch Anwaltskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12 -, juris).
  • VG Neustadt, 19.06.2020 - 4 K 213/19

    Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 169 Abs. 1 VwGO in das

    Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören auch Anwaltskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12 -, juris).
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