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   BGH, 11.03.2014 - X ZR 150/11   

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https://dejure.org/2014,12368
BGH, 11.03.2014 - X ZR 150/11 (https://dejure.org/2014,12368)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2014 - X ZR 150/11 (https://dejure.org/2014,12368)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2014 - X ZR 150/11 (https://dejure.org/2014,12368)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 518 Abs 1 BGB, § 518 Abs 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB
    Ungerechtfertigte Bereicherung: Beweislastverteilung bei Berufung des Leistungsempfängers auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 812, 518
    Heilung eines formnichtigen Schenkungsversprechens; Beweislast

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufen eines Leistungsempfängers gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund i.R.d. Nachweises der Beweislast

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bei formunwirksamen Schenkungsvertrag muss der beschenkte nur die Leistungsbewirkung beweisen;§§ 812, 518 BGB

  • Betriebs-Berater

    Beweislast für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung

  • rewis.io

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Beweislastverteilung bei Berufung des Leistungsempfängers auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufen eines Leistungsempfängers gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund i.R.d. Nachweises der Beweislast

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leistungsempfänger beruft sich auf Schenkungsversprechen: Wer muss was beweisen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Bereicherungsanspruch - und das nicht beurkundete Schenkungsversprechen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Leistender kann Fehlen eines Schenkungsversprechens zu beweisen haben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Leistender kann Fehlen eines Schenkungsversprechens zu beweisen haben

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Wenn streitig ist ob das einem anderen Überlassene ihm geschenkt oder ohne Rechtsgrund überlassen worden ist - Wer muss was beweisen, wer was darlegen?

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Beweislastverteilung bei Rückforderungsansprüchen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Beweislast bei einer Rückforderung nach formunwirksamer Schenkung

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Beweislastverteilung bei Streit um Zuwendungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2275
  • MDR 2014, 821
  • WM 2014, 2128
  • BB 2014, 1473
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.11.2006 - X ZR 34/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Abhebung von Beträgen von einem Bankkonto aufgrund

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - X ZR 150/11
    Das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss demgegenüber der Leistende beweisen (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. November 2006, X ZR 34/05, BGHZ 169, 377).

    Dies gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache wie das Fehlen eines Rechtsgrundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB oder das Ausbleiben eines mit einer Leistung bezweckten Erfolgs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört (vgl. statt vieler BGH, Urteile vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 9; vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, NJW-RR 2009, 1142 Rn. 19 jeweils mwN).

    Diese zu Lasten des Leistungsempfängers abweichende Beweislastverteilung beruht auf dem Zweck der gemäß § 518 Abs. 1 BGB für einen Schenkungsvertrag erforderlichen notariellen Beurkundung, unter anderem eine sichere Beweisgrundlage für solche ohne Gegenleistung vereinbarten Vertragsbeziehungen sicherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2006, aaO Rn. 13).

    Im Falle eines Streits über dieses Sachverhaltselement hat der Leistungsempfänger nachzuweisen, dass die Vermögensverschiebung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2006, aaO Rn. 15).

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZR 163/07

    Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - X ZR 150/11
    Dies gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache wie das Fehlen eines Rechtsgrundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB oder das Ausbleiben eines mit einer Leistung bezweckten Erfolgs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört (vgl. statt vieler BGH, Urteile vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 9; vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, NJW-RR 2009, 1142 Rn. 19 jeweils mwN).

    Wer geltend macht, ohne Rechtsgrund geleistet zu haben, muss nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 2009, aaO Rn. 20 f.; vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, NJW 2011, 2130 Rn. 20 jeweils mwN).

  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 253/90

    Rückforderungsanspruch eines Sponsors bei vorzeitiger Trainerentlassung

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - X ZR 150/11
    Sollte das Berufungsgericht einen Schenkungsvertrag feststellen oder jedenfalls nicht ausschließen können, wird es sich auch - gegebenenfalls nach erneuter Anhörung der Parteien - mit der Frage zu befassen haben, ob sich im Rahmen der Beweiswürdigung aus dem von der Beklagten nach dem Berufungsurteil eingeräumten Zusammenhang mit einer geplanten Rückabwicklung der Übertragung eines Hausgrundstücks der Klägerin auf ihre vier Töchter und der erklärten Bereitschaft der Beklagten, die Zahlungen der Klägerin auf eine Forderung der Beklagten gegen ihre Schwester Barbara anzurechnen, weitergehende vertragliche Absprachen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90, NJW 1992, 2690 unter 2) oder eine Zweckschenkung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193 Rn. 34 f.) ableiten lassen.
  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - X ZR 150/11
    Sollte das Berufungsgericht einen Schenkungsvertrag feststellen oder jedenfalls nicht ausschließen können, wird es sich auch - gegebenenfalls nach erneuter Anhörung der Parteien - mit der Frage zu befassen haben, ob sich im Rahmen der Beweiswürdigung aus dem von der Beklagten nach dem Berufungsurteil eingeräumten Zusammenhang mit einer geplanten Rückabwicklung der Übertragung eines Hausgrundstücks der Klägerin auf ihre vier Töchter und der erklärten Bereitschaft der Beklagten, die Zahlungen der Klägerin auf eine Forderung der Beklagten gegen ihre Schwester Barbara anzurechnen, weitergehende vertragliche Absprachen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90, NJW 1992, 2690 unter 2) oder eine Zweckschenkung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193 Rn. 34 f.) ableiten lassen.
  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 110/06

    Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beim Kauf einer Katze

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - X ZR 150/11
    Entgegen den Ausführungen im angegriffenen Urteil ändert sich diese Beweislast, die regelmäßig wie im Streitfall zum materiellen Recht zählt (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 1988 - II ZR 302/87, NJW-RR 1988, 831 unter 1.; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619 Rn. 14 jeweils mwN), nicht aufgrund von Plausibilitätserwägungen, wie sie das Berufungsgericht aus dem unstreitigen Teil des vorgetragenen Sachverhalts ableitet; solche Erwägungen sind lediglich im Rahmen einer Beweiswürdigung von Bedeutung.
  • BGH, 22.02.2011 - XI ZR 261/09

    Lastschriftbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren: Beweislast der

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - X ZR 150/11
    Wer geltend macht, ohne Rechtsgrund geleistet zu haben, muss nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 2009, aaO Rn. 20 f.; vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, NJW 2011, 2130 Rn. 20 jeweils mwN).
  • BGH, 14.03.1988 - II ZR 302/87

    Aufhebung und Zurückverweisung bei Klageabweisung durch das erstinstanzliche

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - X ZR 150/11
    Entgegen den Ausführungen im angegriffenen Urteil ändert sich diese Beweislast, die regelmäßig wie im Streitfall zum materiellen Recht zählt (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 1988 - II ZR 302/87, NJW-RR 1988, 831 unter 1.; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619 Rn. 14 jeweils mwN), nicht aufgrund von Plausibilitätserwägungen, wie sie das Berufungsgericht aus dem unstreitigen Teil des vorgetragenen Sachverhalts ableitet; solche Erwägungen sind lediglich im Rahmen einer Beweiswürdigung von Bedeutung.
  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

    Die beweisbelastete Partei hat sodann die für die positive Tatsache sprechenden Umstände zu widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, NJW 2011, 2130 Rn. 19 f.; Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 150/11, NJW 2014, 2275 Rn. 11 und 17; Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, NJW 2015, 3025 Rn. 21).
  • KG, 11.07.2017 - 21 U 100/16

    Beweiswürdigung: Rechtliche Einordnung und Verwertbarkeit der formlosen Anhörung

    Für seine Behauptung der Vereinbarung einer Rückzahlung trägt der Kläger die Beweislast (BGH, Urteil vom 11.3.2014, X ZR 150/11, Beschluss vom 19.11.2014, IV ZR 317/13).
  • BGH, 13.10.2016 - IX ZR 214/15

    Feuerversicherung: Berücksichtigung der Architektengebühren und sonstiger

    Die Darlegungs- und Beweislast für einen Bereicherungsanspruch aufgrund einer Überzahlung trifft den Gläubiger (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 150/11, NJW 2014, 2275 Rn. 11 mwN); mithin hatte der Versicherer im Vorprozess zu beweisen, dass die gezahlte Zeitwertentschädigung um mehr als die von der Klägerin nunmehr zugestandenen 99.489 EUR überhöht war.
  • OLG Düsseldorf, 04.12.2015 - 7 U 99/14

    Anforderungen an den Nachweis des Vollzugs eines formnichtigen

    Das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss demgegenüber der Leistende beweisen (BGH ZEV 2014, 555 = NJW 2014, 2275).

    Jedoch lässt das sich auf eine bloße Vollmacht stützende Handeln des Beklagten nicht die Feststellung zu, dass die Überweisung durch ihn den Vollzug einer Schenkung der Erblasserin darstellte, weil der konkrete Bezug zu einer Schenkung und deren Bewirkung nicht hergestellt werden kann (vgl. BGH NJW 2014, 2275; BGHZ 169, 377).

  • AG Brandenburg, 31.03.2021 - 31 C 280/19

    Beendigung nichteheliche Lebensgemeinschaft - Eigentumsverhältnisse an

    Eine erst nach Besitzerwerb angeblich erfolgte Schenkung hatte hier nämlich gemäß § 1006 Abs. 2 BGB die Beklagte zu beweisen ( BGH , Urteil vom 11.03.2014, Az.: X ZR 150/11, u.a. in: NJW 2014, Seite 2275; BGH , NJW 1967, Seite 2008; BGH , NJW 1961, Seite 777; KG Berlin , Urteil vom 11.07.2017, Az.: 21 U 100/16, u.a. in: NJW 2018, Seite 239; Gehrlein , in: BeckOK BGB, 57. Edition vom 01.02.2021, § 516 BGB, Rn. 19 ).
  • OLG Brandenburg, 14.02.2018 - 4 U 61/16

    Rückforderung von Privatdarlehen: Verteilung der Darlegung- und Beweislast bei

    Der Anspruchsteller einer unstreitigen Leistung muss nämlich nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt (BGH, Urteile vom 22.02.2011 - XI ZR 261/09, juris Rn. 20 und vom 11.03.2014 - X ZR 150/11, juris Rn. 17).

    Die vorliegende Konstellation ist aber von derjenigen zu unterscheiden, die den dargelegten Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen nach der Rechtsprechung zugrunde liegt, wonach es im Falle einer erfüllten sekundären Darlegungslast des vermeintlich Beschenkten und einer unstreitigen Leistungsbewirkung nunmehr Sache des Anspruchstellers wäre, denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 150/11, juris Rn. 17 mwN).

    Es gelten hinsichtlich der gegen die geltend gemachten Rückzahlungsforderungen erhobenen Schenkungsbehauptungen des Beklagten die bereits für das Privatdarlehen dargelegten Darlegungs- und Beweislastgrundsätze (siehe nur zuletzt BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 150/11, juris Rn. 17 mwN), jedoch mit dem Unterschied, dass es jeweils keine vom Kläger vorgetragene und zugleich unstreitige oder hinreichend feststellbare Darlehensvereinbarung gibt, die mit den Zahlungen zeitlich korrelieren und daher auch hier den Schenkungsbehauptungen des Beklagten gegenüberstehen würden.

    Beruft sich der Leistungsempfänger auf ein nicht beurkundetes Schenkungsversprechen, muss er - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - im Hinblick auf den Zweck der den Formmangel heilenden Regelung des § 518 Abs. 2 BGB lediglich beweisen, dass die Vermögensverschiebung mit Wissen und Wollen des Leistenden erfolgt ist (BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 150/11, juris Rn. 17 mwN).

  • OLG Brandenburg, 04.09.2019 - 4 U 128/17

    Anforderungen an eine formgerechte Berufungsbegründung

    Diese zu Lasten des Leistungsempfängers abweichende Beweislastverteilung beruht auf dem Zweck der gemäß § 518 Abs. 1 BGB für einen Schenkungsvertrag erforderlichen notariellen Beurkundung, unter anderem eine sichere Beweisgrundlage für solche ohne Gegenleistung vereinbarten Vertragsbeziehungen sicherzustellen (BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 150/11, Rn. 12 ff., juris).
  • OLG Saarbrücken, 02.03.2022 - 5 U 64/21

    Verlangt der Erbe des Versicherungsnehmers vom Bezugsberechtigten die Herausgabe

  • OLG Zweibrücken, 22.05.2015 - 2 U 31/14

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Prätendentenstreit um die Freigabe eines

  • OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 161/16

    Unterlassungsansprüche eines Prominenten hinsichtlich der Darstellung eines

  • LG Münster, 15.12.2022 - 8 O 212/22

    Darlegungslast bei Rückzahlung des Maklerlohns?

  • OLG Naumburg, 04.05.2016 - 9 U 85/15

    Wettbewerbsverstoß eines Mediziners: Vereinbarkeit der direkten Übersendung von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 2 Sa 24/17

    Rückforderung von ohne Rechtsgrund gezahlter Überbrückungshilfe: Darlegungs- und

  • OLG Hamm, 22.09.2020 - 21 U 19/20

    Pflegeleistungen des Erben sprechen für Schenkung des Erblassers und gegen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2018 - 2 Sa 434/17

    Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Annahmeverzug - Entgeltfortzahlung im

  • OLG Hamm, 23.07.2020 - 21 U 19/20
  • BGH, 19.12.2022 - VIa ZR 115/22

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer

  • LG Berlin, 21.01.2016 - 67 O 60/15

    Anspruch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen den ehemaligen

  • OLG Jena, 08.11.2017 - 2 U 507/16
  • OLG Nürnberg, 08.08.2023 - 8 U 787/23

    Rechtsschutzversicherung: Vergleichsvorschlag nach Ablehnung von Rechtsschutz

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2023 - 6 Sa 155/22

    Jahresprämie - Auslegung - Zielvereinbarung - Schadensersatz

  • LAG Hamm, 20.01.2017 - 16 Sa 940/16

    Darlegungs- und Beweislast im Bereicherungsprozess

  • LG Düsseldorf, 26.07.2017 - 16 O 340/15

    Rückforderungsanspruch des Mandanten von Zahlungen auf die Erfüllung der geltend

  • OLG Hamm, 21.09.2021 - 10 U 52/20

    Bankvollmacht; bestimmungsgemäße Ausführung des Auftrages

  • AG Husum, 02.10.2018 - 24 C 52/16

    Schadensersatzanspruch wegen unfallbedingter Verletzung an Halswirbelsäule

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