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   BGH, 13.02.2014 - VII ZB 39/13   

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https://dejure.org/2014,3424
BGH, 13.02.2014 - VII ZB 39/13 (https://dejure.org/2014,3424)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2014 - VII ZB 39/13 (https://dejure.org/2014,3424)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 (https://dejure.org/2014,3424)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 829 Abs 4 S 2 ZPO, § 2 Nr 2 Anl 2 ZVFV, § 3 ZVFV, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzungen einer Befreiung vom Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einer verbindlichen Vorgabe eines Formulars im Zusammenhang mit einer Forderungspfändung; Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Entbindung vom Formularzwang für den Antrag auf Erlass eines PfÜB, soweit das Formular unvollständig, widersprüchlich und missverständlich ist

  • zvi-online.de

    ZPO § 829 Abs. 4; ZVFV §§ 2, 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
    Formwirksamkeit eines Antrags auf Erlass eines PfÜB trotz Änderungen des vorgegebenen Formulars

  • Anwaltsblatt

    § 829 ZPO, § 2 ZVFV, § 3 ZVFV
    Kein Formularzwang der Form halber, wenn das Formular keinen Sinn macht

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzungen einer Befreiung vom Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZVFV § 2 Nr. 2
    Verfassungsmäßigkeit einer verbindlichen Vorgabe eines Formulars im Zusammenhang mit einer Forderungspfändung; Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist der Gläubiger vom Formularzwang entbunden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Probleme mit dem Formularzwang in der Zwangsvollstreckung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Formularzwang - PfÜB-Antrag darf von gesetzlicher Form abweichen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gläubiger kann teilweise vom Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entbunden sein

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 829 ZPO, § 2 ZVFV, § 3 ZVFV
    Kein Formularzwang der Form halber, wenn das Formular keinen Sinn macht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gläubiger kann teilweise vom Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entbunden sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Formularzwang im Zwangsvollstreckungsrecht gelockert

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung ändert sich zum 25.6.2014

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Formularzwang beim Pfändungsantrag eingeschränkt

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Formularzwangs nach §§ 2, 3 ZVFV

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist der Gläubiger vom Formularzwang nach der ZVFV entbunden? (IBR 2016, 119)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 200, 145
  • NJW 2014, 3160
  • ZIP 2014, 645
  • MDR 2014, 495
  • WM 2014, 512
  • AnwBl 2014, 563
  • AnwBl Online 2014, 201
  • Rpfleger 2014, 272
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - VII ZB 39/13
    Der Rechtsweg darf nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe der genannten Art nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 88, 118, 123, 124; NJW 1982, 2425, 2426; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 11).

    Die Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist und es darf von dem Rechtsuchenden nichts Unzumutbares verlangt werden (BVerfGE 88, 118, 126, 127).

  • LG Trier, 15.05.2013 - 5 T 26/13

    Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - fehlende Originalunterschrift -

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - VII ZB 39/13
    b) Bei dieser verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung ist es hier nicht zu beanstanden, dass die Gläubigerin die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars nicht ausgefüllt, sondern ausschließlich auf eine Anlage verwiesen hat (a.A.: LG Hannover, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 55 T 38/13, juris Rn. 3, 4; LG Leipzig, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 8 T 249/13, juris Rn. 11; LG Bielefeld, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 23 T 275/13, juris Rn. 2; LG Trier, Beschluss vom 15. Mai 2013  5 T 26/13, juris Rn. 7; LG Essen, BeckRS 2013, 19326; AG Hannover, Beschluss vom 10. Mai 2013 - 711 M 115346/13, juris Rn. 5; Römer, KKZ 2013, 151, 152).
  • LG Bielefeld, 15.05.2013 - 23 T 275/13

    Anforderungen an die Forderungsaufstellung durch den Gläubiger

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - VII ZB 39/13
    b) Bei dieser verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung ist es hier nicht zu beanstanden, dass die Gläubigerin die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars nicht ausgefüllt, sondern ausschließlich auf eine Anlage verwiesen hat (a.A.: LG Hannover, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 55 T 38/13, juris Rn. 3, 4; LG Leipzig, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 8 T 249/13, juris Rn. 11; LG Bielefeld, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 23 T 275/13, juris Rn. 2; LG Trier, Beschluss vom 15. Mai 2013  5 T 26/13, juris Rn. 7; LG Essen, BeckRS 2013, 19326; AG Hannover, Beschluss vom 10. Mai 2013 - 711 M 115346/13, juris Rn. 5; Römer, KKZ 2013, 151, 152).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - VII ZB 39/13
    Der Rechtsweg darf nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe der genannten Art nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 88, 118, 123, 124; NJW 1982, 2425, 2426; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 11).
  • LG Kiel, 24.04.2013 - 4 T 16/13

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Formularzwang für den Antrag auf Erlass

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - VII ZB 39/13
    Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. LG Dortmund, BeckRS 2013, 07669; LG Kiel, Rpfleger 2013, 463; LG München I, BeckRS 2013, 15427; BeckOK/Riedel, ZPO, Stand 1. Januar 2014, § 829 Rn. 18; Goldschmitt, Anmerkung zu LG Dortmund, Beschluss vom 24. April 2013 - 9 T 118/13, jurisPR-FamR 18/2013; unklar: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, aaO, Antwort auf Frage 15).
  • LG Mönchengladbach, 13.08.2013 - 5 T 148/13

    Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit einem dem Muster des

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - VII ZB 39/13
    Der Verwirklichung des mit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung verfolgten Entlastungsziels steht es nicht entgegen, wenn solche Abweichungen zugelassen werden (vgl. LG Mönchengladbach, Beschluss vom 13. August 2013 - 5 T 148/13, juris Rn. 5, unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung in dem Beschluss vom 17. Mai 2013 - 5 T 112/13, juris Rn. 4; LG Bremen, BeckRS 2013, 15422).
  • LG Leipzig, 21.05.2013 - 8 T 249/13
    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - VII ZB 39/13
    b) Bei dieser verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung ist es hier nicht zu beanstanden, dass die Gläubigerin die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars nicht ausgefüllt, sondern ausschließlich auf eine Anlage verwiesen hat (a.A.: LG Hannover, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 55 T 38/13, juris Rn. 3, 4; LG Leipzig, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 8 T 249/13, juris Rn. 11; LG Bielefeld, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 23 T 275/13, juris Rn. 2; LG Trier, Beschluss vom 15. Mai 2013  5 T 26/13, juris Rn. 7; LG Essen, BeckRS 2013, 19326; AG Hannover, Beschluss vom 10. Mai 2013 - 711 M 115346/13, juris Rn. 5; Römer, KKZ 2013, 151, 152).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - VII ZB 39/13
    Der allgemeine Justizgewährungsanspruch umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (BVerfGE 107, 395, 401).
  • LG Essen, 28.03.2013 - 7 T 145/13

    Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass eines Pfändugns- und Überweisungsbschlusses

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - VII ZB 39/13
    b) Bei dieser verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung ist es hier nicht zu beanstanden, dass die Gläubigerin die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars nicht ausgefüllt, sondern ausschließlich auf eine Anlage verwiesen hat (a.A.: LG Hannover, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 55 T 38/13, juris Rn. 3, 4; LG Leipzig, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 8 T 249/13, juris Rn. 11; LG Bielefeld, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 23 T 275/13, juris Rn. 2; LG Trier, Beschluss vom 15. Mai 2013  5 T 26/13, juris Rn. 7; LG Essen, BeckRS 2013, 19326; AG Hannover, Beschluss vom 10. Mai 2013 - 711 M 115346/13, juris Rn. 5; Römer, KKZ 2013, 151, 152).
  • LG München I, 22.03.2013 - 16 T 6241/13

    Formularzwang - Einreichung eines schwarz-weißen statt farbigen Formulars

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - VII ZB 39/13
    Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. LG Dortmund, BeckRS 2013, 07669; LG Kiel, Rpfleger 2013, 463; LG München I, BeckRS 2013, 15427; BeckOK/Riedel, ZPO, Stand 1. Januar 2014, § 829 Rn. 18; Goldschmitt, Anmerkung zu LG Dortmund, Beschluss vom 24. April 2013 - 9 T 118/13, jurisPR-FamR 18/2013; unklar: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, aaO, Antwort auf Frage 15).
  • LG Mönchengladbach, 17.05.2013 - 5 T 112/13

    Antrag eines Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

  • LG Hannover, 26.06.2013 - 55 T 38/13
  • LG Bremen, 27.06.2013 - 2 T 265/13

    Notwendiges Formular für den Antrag eines Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs-

  • LG Dortmund, 24.04.2013 - 9 T 118/13

    Keine Bindung an farbliche Gestaltung eines Formulars

  • AG Hannover, 10.05.2013 - 711 M 115346/13
  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 96/03

    Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

  • BVerfG, 02.04.2001 - 1 BvR 355/00

    Gleichbehandlung beim vereinfachten Unterhaltfestsetzungsverfahren

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 5/57

    Wahlklage

  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 214/10

    Rechtsbeschwerde im Abschiebungshaftverfahren: Formularzwang beim

  • BGH, 15.06.2016 - VII ZB 58/15

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Zulässigkeit der

    In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 12 m.w.N.; vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 36).
  • BGH, 11.05.2016 - VII ZB 54/15

    Forderungspfändung: Pflicht zur Nutzung des Zwangsvollstreckungsformulars

    In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 Rn. 12 m.w.N.; vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 36).
  • BGH, 04.11.2015 - VII ZB 22/15

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflicht zur Nutzung des

    In diesen seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 36; Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZB 31/13, JurBüro 2014, 323 Rn. 16; Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZB 46/13, JurBüro 2014, 325 Rn. 13; Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZB 44/13, juris Rn. 13).
  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 112/14

    Klage gegen englische Limited in Deutschland: Verlust der Partei- und

    In einem solchen Fall ist das Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt, weil einer Partei der Zugang zu dem von der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 9; Beschluss vom 29. Juli 2014 - IV ZB 37/13 Rn. 4; Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 13; Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388, juris Rn. 4; BVerfG, NJW 2003, 281, juris Rn. 9).
  • BGH, 26.09.2018 - VII ZB 56/16

    Zwangsvollsteckungsverfahren: Pflicht zur Nutzung des

    Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gemäß §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015, VII ZB 22/15 Rn. 12, NJW 2016, 81; Beschluss vom 13. Februar 2014, VII ZB 39/13 Rn. 36, BGHZ 200, 145).

    Darüber hinaus ist der Antragsteller vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - VII ZB 22/15 Rn. 12 m.w.N., NJW 2016, 81; Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 Rn. 36, BGHZ 200, 145, jeweils zum vergleichbaren Fall der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung).

    Als ein solcher Bedarf kann auch unter Berücksichtigung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 Rn. 13, BGHZ 200, 145) nicht angesehen werden, dass die Übertragung einer eigens hergestellten Forderungsaufstellung mit höherem Aufwand verbunden ist als die bloße Vorlage der eigenen Forderungsaufstellung, sofern, was hier der Fall ist, ausreichend Gelegenheit und Raum für eine Eintragung in das Formular besteht.

  • BGH, 20.02.2014 - VII ZB 31/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzungen einer Befreiung vom Formularzwang

    Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.

    Die den Formularzwang regelnden Normen sind nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare zulässig ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • LG Frankenthal, 30.09.2015 - 1 T 235/15

    Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    Hinsichtlich der fehlenden Eintragungen in das Formular verwies die Gläubigerseite auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.02.2014, Az. VII ZB 39/13.

    Soweit die Prozessbevollmächtigten des Gläubigers darauf abstellen, dass nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 13.02.2014, Az. VII ZB 39/13, dann vom Formular abgewichen werden dürfe, wenn das Formular keine passenden Fehler vorsehe, vermögen sie damit in der Sache nicht durchzudringen.

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung (BGHZ 200, 145, 153 Rz. 37) ausgeführt, dass die Auslegung nach dem Sinn und Zweck nicht zu beanstanden ist, wenn die Pflicht zur Nutzung des Formulars eingeschränkt wird, da auch die teilweise Nutzung selbigen noch geeignet ist, den Zweck der Verordnung zu fördern.

    Bei der Vielzahl der bundesweit vorhandenen potenziellen Verfahren mit identischen Fragestellungen ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der Grundsatzbedeutung über die entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, ob nach der geänderten ZVFV die Einschränkungen der Benutzungspflicht entsprechend den Maßstäben des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 200, 145 ff. noch fortgelten, aus Sicht der Kammer angezeigt.

  • LG Frankenthal, 13.05.2015 - 1 T 121/15

    Zurückweisung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und

    Dies genügt den Anforderungen an einen formell ordnungsgemäßen Antrag nicht, da die unterlassenen Eintragungen weder unzweckmäßig sind, noch die tatsächlichen Voraussetzungen und Grundlagen der durch die Gläubigerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 200, 145 ff.) hier vorliegen.

    Soweit die Gläubigerin auf die Randziffer 38 des Beschlusses (BGHZ 200, 145, 153 f.) verweist, so vermag sie auch damit keine günstigere Entscheidung zu erreichen.

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Auslegung nach dem Sinn und Zweck nicht zu beanstanden ist, wenn die Pflicht zur Nutzung des Formulars eingeschränkt wird, da auch die teilweise Nutzung desselben noch geeignet ist, den Zweck der Verordnung zu fördern (BGHZ 200, 145, 153 (Rz. 37)).

    Aufgrund der bundesweiten Vielzahl der (potentiellen) Verfahren auch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist wegen Grundsatzbedeutung über die entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, ob nach der geänderten ZVFV die Einschränkungen der Benutzungspflicht entsprechend den Maßstäben des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 200, 145 ff. fortgelten, aus Sicht der Kammer angezeigt.

  • BGH, 20.02.2014 - VII ZB 46/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzungen einer Befreiung vom Formularzwang

    Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.

    Die den Formularzwang regelnden Normen sind nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 20.02.2014 - VII ZB 44/13

    Formwirksamkeit eines Antrags auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei

    Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.

    Die den Formularzwang regelnden Normen sind nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 20.02.2014 - VII ZB 42/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzungen einer Befreiung vom Formularzwang

  • LG Ulm, 17.10.2018 - 4 T 23/18

    Zurückweisung der Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

  • BGH, 06.03.2014 - VII ZB 65/13

    Zurückweisung eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses wegen

  • OLG Frankfurt, 01.08.2022 - 20 W 98/21

    Anwendbarkeit des § 62 FamFG im gerichtlichen Personenstandsverfahren

  • OLG Köln, 07.09.2022 - 17 W 155/21

    Zulässigkeit der Übermittlung des Beratungshilfescheins als PDF-Dokument bei

  • LG Wuppertal, 08.02.2017 - 16 T 463/16

    Formularzwang, Anlagen, Forderungsaufstellung

  • LG Kassel, 21.06.2016 - 3 T 290/16
  • OLG Köln, 07.09.2022 - 17 W 166/21

    Zulässigkeit der Übermittlung des Beratungshilfescheins als PDF-Dokument bei

  • VG München, 18.03.2021 - M 30 K 21.1024

    Verwaltungsrechtsweg, Einstellungsvermerk, Nichtförmliche Entscheidung, Formlose

  • AG Bayreuth, 07.12.2018 - 2 M 1904/18

    Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von

  • AG Leer, 23.12.2016 - 13a M 1813/16

    Verwendung des Formulars als Pflicht des Gläubigers für den Antrag auf Abnahme

  • AG Oberndorf/Neckar, 16.08.2021 - 3 M 829/21

    Zwangsvollstreckungsformulare

  • LG Neubrandenburg, 08.10.2014 - 2 T 206/14
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