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   BGH, 16.01.2014 - IX ZR 194/13   

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https://dejure.org/2014,2138
BGH, 16.01.2014 - IX ZR 194/13 (https://dejure.org/2014,2138)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2014 - IX ZR 194/13 (https://dejure.org/2014,2138)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - IX ZR 194/13 (https://dejure.org/2014,2138)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 23 Abs 1 S 3 Buchst a VollstrZustÜbk 2007, § 126 Abs 2 BGB
    Lugano-Übereinkommen 2007: Anforderungen an eine schriftliche Vereinbarung über den Gerichtsstand

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zahlung von Anwaltshonorar auf Grundlage einer Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit des Schweizer Gerichts in einem Anwaltsvertrag

  • rewis.io

    Lugano-Übereinkommen 2007: Anforderungen an eine schriftliche Vereinbarung über den Gerichtsstand

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 126 Abs. 2
    Zahlung von Anwaltshonorar auf Grundlage einer Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit des Schweizer Gerichts in einem Anwaltsvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit der Vereinbarung internationaler Zuständigkeit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2014, 534
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 19/00

    Zustandekommen einer Gerichtstandvereinbarung

    Auszug aus BGH, 16.01.2014 - IX ZR 194/13
    Das kann - abweichend von § 126 Abs. 2 BGB - auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731).

    Das entspricht nicht dem, was im Rechtsverkehr allgemein unter einer schriftlichen Vereinbarung verstanden wird (vgl. für den Fall einer Bürgschaftsurkunde und zu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ 1988 BGH, Urteil vom 22. Februar 2001, aaO S. 31 f; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 23 EuGVO Rn. 33; Oetiker/Weibel/Berger, aaO Art. 23 Rn. 42).

  • BGH, 23.10.2012 - VI ZR 260/11

    Internationale Zuständigkeit für die Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen

    Auszug aus BGH, 16.01.2014 - IX ZR 194/13
    Denn die Klägerin hat den Erlass des Mahnbescheids im Dezember 2011 beantragt, mithin nach dem 1. Januar 2010, als das neue Übereinkommen für die EU, Dänemark und Norwegen in Kraft getreten ist und selbst nach dem 1. Januar 2011, als das neue Übereinkommen in der Schweiz in Kraft getreten ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - VI ZR 260/11, BGHZ 195, 166 Rn. 6 f).
  • BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 257/15

    Gerichtsstandsvereinbarung: Schriftformerfordernis des revidierten Luganer

    Es genügt eine Niederlegung der Gerichtsstandsabrede in Textform, wenn sich aus den Gesamtumständen (Unterschrift nur des Käufers unter den bereits ausgehandelten und anschließend beiderseits zeitnah vollzogenen Vertrag) sich ergibt, dass es sich bei den zu dieser Einigung abgegebenen Willenserklärungen um einen von den Vertragsschließenden autorisierten Text handelt (Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014, IX ZR 194/13, WM 2014, 534 Rn. 9).

    Denn eine solche Betrachtungsweise wäre mit dem Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses nicht zu vereinbaren, weil dies zur Folge hätte, dass eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung in der Regel schon dann zu bejahen wäre, wenn ein entsprechender Textentwurf dem anderen Teil ohne eigene Unterschrift übersandt und von jenem unterzeichnet zurückgegeben worden ist (BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - X ZR 171/02, WM 2005, 1049 unter II 2 b; Beschluss vom 16. Januar 2014 - IX ZR 194/13, WM 2014, 534 Rn. 9).

  • BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 430/15

    Ordentliche Kündigung eines durch "CRO-Vertrag" begründeten Rechtsverhältnisses

    Die Klage ist am 12. Dezember 2013 anhängig und am 6. Januar 2014 rechtshängig geworden (vgl. BGH 16. Januar 2014 - IX ZR 194/13 - Rn. 6) .
  • OLG Saarbrücken, 22.12.2016 - 4 U 130/13

    Werklohnklage: Prüfung der Stellvertretung auf der Zulässigkeits- und

    Ausreichend ist aber auch eine Vereinbarung in getrennten Schriftstücken, sofern aus ihnen nur die Einigung über einen Gerichtsstand für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit ausreichend deutlich hervorgeht (BGH, Urteil vom 16.1.2014 - IX ZR 194/13, ZInsO 2014, 739 - bei Juris Rn. 9 zur Parallelvorschrift in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 a) LugÜ 2007; ferner: Reithmann/Martiny/Hausmann, aaO, 8. Teil Rn. 8.60).

    Dem Formerfordernis entspricht daher auch ein Briefwechsel oder ein Austausch von Fernschreiben/Telekopien, sofern in dem Antwortschreiben auf das die Gerichtsstandvereinbarung enthaltende Angebot erkennbar Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 16.1.2014 - IX ZR 194/13, aaO - bei Juris Rn. 10; Rauscher/Mankowski, aaO, Art. 25 Bruessel-Ia-VO Rn. 90).

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