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   BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12   

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https://dejure.org/2013,36219
BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 (https://dejure.org/2013,36219)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 (https://dejure.org/2013,36219)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 423/12 (https://dejure.org/2013,36219)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 HGB, Art 4 UNWaVtrÜbk, Art 7 UNWaVtrÜbk, Art 14 UNWaVtrÜbk, Art 53 UNWaVtrÜbk
    Internationaler Warenkaufvertrag: Anwendbares Recht bei gesetzlichem Schuldbeitritt aufgrund Firmenfortführung im Falle tatsächlicher Fortführung eines insolventen Unternehmens; anwendbares Recht für die Verjährung des Kaufpreisanspruchs und für eine Verwirkung von ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbares Recht bei gesetzlichem Schuldbeitritt aufgrund Firmenfortführung bei einem internationalem Warenkauf; Haftung des Erwerbers aus einer Firmenfortführung für Verbindlichkeiten des fortgeführten Unternehmens bei internationalem Bezug; Verjährung einer ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung wegen Firmenfortführung bei tatsächlicher Fortführung eines insolventen Unternehmens durch Dritten außerhalb des Insolvenzverfahrens ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters

  • Betriebs-Berater

    Verjährung des Kaufpreisanspruchs aus einem dem UN-Kaufrechts-übereinkommen unterliegenden internationalen Warenkauf

  • rewis.io

    Internationaler Warenkaufvertrag: Anwendbares Recht bei gesetzlichem Schuldbeitritt aufgrund Firmenfortführung im Falle tatsächlicher Fortführung eines insolventen Unternehmens; anwendbares Recht für die Verjährung des Kaufpreisanspruchs und für eine Verwirkung von ...

  • ra.de
  • cisg-online.org PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbares Recht bei gesetzlichem Schuldbeitritt aufgrund Firmenfortführung bei einem internationalem Warenkauf; Haftung des Erwerbers aus einer Firmenfortführung für Verbindlichkeiten des fortgeführten Unternehmens bei internationalem Bezug; Verjährung einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Handels- und Gesellschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    § 25 HGB kann auch anwendbar sein, wenn Unternehmen von einem Dritten außerhalb eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verjährung des Kaufpreisanspruchs aus einem dem UN-Kaufrechts-übereinkommen unterliegenden internationalen Warenkauf

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Erwerberhaftung, Firma, Firmenfortführung, Haftung Firmenfortführung, HGB § 25, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter, Schuldbeitritt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    § 25 HGB kann auch anwendbar sein, wenn Unternehmen von einem Dritten außerhalb eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 99
  • ZIP 2014, 29
  • MDR 2014, 265
  • NZI 2014, 108
  • NZI 2014, 81
  • WM 2014, 74
  • BB 2014, 207
  • DB 2014, 46
  • NZG 2014, 511
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 24.09.2008 - VIII ZR 192/06

    Begriff der Fortführung eines Handelsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Das setzt voraus, dass neben einer (Weiter-)Verwendung zumindest von prägenden Bestandteilen der bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden und auf diese Weise dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird, die den tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber bildet (BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, WM 2006, 434 unter 1 a; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, WM 2008, 2273 Rn. 12 f., 19; vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 18; jeweils mwN).

    Ob dieser in den Augen des Verkehrs auf eine ungebrochene Kontinuität des bisherigen Unternehmens hindeutenden Fortführung ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt, ist dabei unmaßgeblich; ausreichend für ein Eingreifen der Fortführungshaftung ist vielmehr bereits die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens bestimmte Abreden getroffen sind oder ob die zu prüfende Fortführung - wie hier - lediglich tatsächlich erfolgt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475 unter a; vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn.13; jeweils mwN).

    Denn in solch einem Fall geriete eine Fortsetzungshaftung in einen unauflöslichen Widerspruch zu der dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzrecht zugewiesenen und bei Eingreifen einer Fortführungshaftung zumindest erschwerten Aufgabe, ein sanierungsfähiges Unternehmen nach Möglichkeit nicht zu zerschlagen, sondern es im Interesse der Gläubiger an einer schnellst- und bestmöglichen Verwertung der Masse etwa im Ganzen zu veräußern (BGH, Urteile vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, BGHZ 104, 151, 153 f. mwN; vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, WM 1992, 55 unter II 2; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn. 22; Beschluss vom 9. November 2006 - IX ZA 27/06, juris Rn. 1; BAG, NJW 2007, 942).

    Gleiches gilt in Fällen, in denen der Unternehmenserwerb einem mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht eröffneten Konkurs- oder Insolvenzverfahren nachfolgt (BGH, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, aaO) oder in denen schon vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Unternehmen des späteren Schuldners von einem Dritten in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt wird (BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO unter 2; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO).

  • BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Das setzt voraus, dass neben einer (Weiter-)Verwendung zumindest von prägenden Bestandteilen der bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden und auf diese Weise dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird, die den tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber bildet (BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, WM 2006, 434 unter 1 a; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, WM 2008, 2273 Rn. 12 f., 19; vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 18; jeweils mwN).

    Ob dieser in den Augen des Verkehrs auf eine ungebrochene Kontinuität des bisherigen Unternehmens hindeutenden Fortführung ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt, ist dabei unmaßgeblich; ausreichend für ein Eingreifen der Fortführungshaftung ist vielmehr bereits die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens bestimmte Abreden getroffen sind oder ob die zu prüfende Fortführung - wie hier - lediglich tatsächlich erfolgt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475 unter a; vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn.13; jeweils mwN).

    Gleiches gilt in Fällen, in denen der Unternehmenserwerb einem mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht eröffneten Konkurs- oder Insolvenzverfahren nachfolgt (BGH, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, aaO) oder in denen schon vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Unternehmen des späteren Schuldners von einem Dritten in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt wird (BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO unter 2; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO).

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Denn in solch einem Fall geriete eine Fortsetzungshaftung in einen unauflöslichen Widerspruch zu der dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzrecht zugewiesenen und bei Eingreifen einer Fortführungshaftung zumindest erschwerten Aufgabe, ein sanierungsfähiges Unternehmen nach Möglichkeit nicht zu zerschlagen, sondern es im Interesse der Gläubiger an einer schnellst- und bestmöglichen Verwertung der Masse etwa im Ganzen zu veräußern (BGH, Urteile vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, BGHZ 104, 151, 153 f. mwN; vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, WM 1992, 55 unter II 2; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn. 22; Beschluss vom 9. November 2006 - IX ZA 27/06, juris Rn. 1; BAG, NJW 2007, 942).

    Gleiches gilt in Fällen, in denen der Unternehmenserwerb einem mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht eröffneten Konkurs- oder Insolvenzverfahren nachfolgt (BGH, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, aaO) oder in denen schon vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Unternehmen des späteren Schuldners von einem Dritten in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt wird (BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO unter 2; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO).

  • BGH, 11.04.1988 - II ZR 313/87

    Erwerb eines Handelsunternehmens vom Sequester

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Denn in solch einem Fall geriete eine Fortsetzungshaftung in einen unauflöslichen Widerspruch zu der dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzrecht zugewiesenen und bei Eingreifen einer Fortführungshaftung zumindest erschwerten Aufgabe, ein sanierungsfähiges Unternehmen nach Möglichkeit nicht zu zerschlagen, sondern es im Interesse der Gläubiger an einer schnellst- und bestmöglichen Verwertung der Masse etwa im Ganzen zu veräußern (BGH, Urteile vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, BGHZ 104, 151, 153 f. mwN; vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, WM 1992, 55 unter II 2; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn. 22; Beschluss vom 9. November 2006 - IX ZA 27/06, juris Rn. 1; BAG, NJW 2007, 942).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB nicht ausgeschlossen, wenn ein Handelsunternehmen von einem Sequester (§ 105 KO) oder einem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) erworben wird, ohne dass sich daran die Eröffnung eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens anschließt (BGH, Urteil vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, aaO).

  • RG, 15.12.1931 - III 10/31

    1. Läuft die Verjährung einer Geschäftsschuld, für die der Geschäftsübernehmer

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Das hat erst recht zu gelten, wenn ein Schuldbeitritt, wie er in § 25 HGB geregelt ist, nicht auf vertraglicher Vereinbarung beruht, sondern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nachträglich kraft Gesetzes eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 1989 - II ZR 237/88, WM 1989, 1219 unter 3 b; vom 5. März 1974 - VI ZR 240/73, WM 1974, 395, 396; vom 26. November 1964 - VII ZR 75/63, BGHZ 42, 381, 384; RGZ 135, 104, 107 f.; ebenso zum gesetzlichen Forderungsübergang von Ansprüchen aus der CMR BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - I ZR 5/96, WM 1998, 2077 unter II 1 b aa).

    Dementsprechend laufen auch die (begonnenen) Verjährungsfristen für den Erwerber in gleicher Weise weiter wie für den originären Schuldner (RGZ 135, 104, 107 f.; Staub/Burgard, HGB, 5. Aufl., § 25 Rn. 83; Heymann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 25 Rn. 31).

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 215/06

    Anwendbarkeit von § 25 HGB bei Erwerb eines Unternehmens vom Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Denn in solch einem Fall geriete eine Fortsetzungshaftung in einen unauflöslichen Widerspruch zu der dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzrecht zugewiesenen und bei Eingreifen einer Fortführungshaftung zumindest erschwerten Aufgabe, ein sanierungsfähiges Unternehmen nach Möglichkeit nicht zu zerschlagen, sondern es im Interesse der Gläubiger an einer schnellst- und bestmöglichen Verwertung der Masse etwa im Ganzen zu veräußern (BGH, Urteile vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, BGHZ 104, 151, 153 f. mwN; vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, WM 1992, 55 unter II 2; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn. 22; Beschluss vom 9. November 2006 - IX ZA 27/06, juris Rn. 1; BAG, NJW 2007, 942).
  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 116/11

    Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Kapitalanlageberatung durch eine

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Das setzt voraus, dass neben einer (Weiter-)Verwendung zumindest von prägenden Bestandteilen der bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden und auf diese Weise dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird, die den tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber bildet (BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, WM 2006, 434 unter 1 a; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, WM 2008, 2273 Rn. 12 f., 19; vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 18; jeweils mwN).
  • BGH, 12.02.1998 - I ZR 5/96

    Recht des gewillkürten Prozeßstandschafters zur Übertragung des

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Das hat erst recht zu gelten, wenn ein Schuldbeitritt, wie er in § 25 HGB geregelt ist, nicht auf vertraglicher Vereinbarung beruht, sondern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nachträglich kraft Gesetzes eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 1989 - II ZR 237/88, WM 1989, 1219 unter 3 b; vom 5. März 1974 - VI ZR 240/73, WM 1974, 395, 396; vom 26. November 1964 - VII ZR 75/63, BGHZ 42, 381, 384; RGZ 135, 104, 107 f.; ebenso zum gesetzlichen Forderungsübergang von Ansprüchen aus der CMR BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - I ZR 5/96, WM 1998, 2077 unter II 1 b aa).
  • BGH, 10.10.1985 - IX ZR 153/84

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über einen Schadensersatzanspruch aus

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Ob dieser in den Augen des Verkehrs auf eine ungebrochene Kontinuität des bisherigen Unternehmens hindeutenden Fortführung ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt, ist dabei unmaßgeblich; ausreichend für ein Eingreifen der Fortführungshaftung ist vielmehr bereits die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens bestimmte Abreden getroffen sind oder ob die zu prüfende Fortführung - wie hier - lediglich tatsächlich erfolgt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475 unter a; vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn.13; jeweils mwN).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
  • BGH, 08.05.1989 - II ZR 237/88

    Haftung des bisherigen Unternehmensinhabers für Altverbindlichkeiten

  • BGH, 09.11.2006 - IX ZA 27/06

    Fortführung eines grundstücksbezogenen Gewerbebetriebs in der Insolvenz

  • BGH, 05.03.1974 - VI ZR 240/73

    Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen eine aus einem

  • BGH, 26.11.1964 - VII ZR 75/63

    Rechtsstellung des Veräußerers eines Handelsgeschäfts; Sinn und Zweck der

  • OLG Hamburg, 25.05.2018 - 8 U 51/17

    Information des ausländischen Zustellungsempfängers mit modernen

    Die Frage einer Anspruchsverjährung wird nach nahezu einhelliger Auffassung nicht zu den in Art. 4 Satz 1 CISG beschriebenen Regelungsmaterien des UN-Kaufrechtsübereinkommens gezählt (BGH, Urteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12, BeckRS 2013, 21422 Rn 38; MüKo-Gruber, BGB, 7. Aufl. 2016, Art. 39 CISG Rn. 43 m.w.N.).

    Da Deutschland auch nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 ist, bestimmt sich die Frage einer Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a. F. nach dem Vertragsstatut (Art. 7 Abs. 2 CISG; BGH BeckRS 2013, 21422; MüKo-Gruber, a.a.O. Art. 39 CISG Rn. 43).

  • BGH, 03.12.2019 - II ZR 457/18

    Keine Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB auf Veräußerungen eines

    a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung findet § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB beim Verkauf des Handelsgeschäfts durch den Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren keine Anwendung (BGH, Urteil vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, ZIP 2008, 2116 Rn. 22; Versäumnisurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 423/12, ZIP 2014, 29 Rn. 17; BAG, ZIP 2007, 386 Rn. 9; zur Konkursordnung: BGH, Urteil vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, BGHZ 104, 151, 153 f.).
  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15

    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage

    Demgemäß kommt, da das UN-Kaufrechtsübereinkommen die Voraussetzungen, Wirkungen und Folgen einer Schuldübernahme oder eines Schuldbeitritts nicht regelt (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 423/12, WM 2014, 74 Rn. 12 mwN), auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Wirkungen Art. 7 des Integrationsvertrages als Mitverpflichtung der Beklagten verstanden werden kann, das niederländische Recht einschließlich der in der dortigen Rechtspraxis gehandhabten Wertungen und Auslegungsregeln zur Anwendung.
  • LAG Hamm, 06.04.2016 - 2 Sa 1395/15

    Haftung wegen Firmenfortführung; Firmenfortführung; Teleologische Reduktion des §

    Das setzt voraus, dass neben einer (Weiter-)Verwendung zumindest von prägenden Bestandteilen der bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden und auf diese Weise dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird, die den tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber bildet (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 23.10.2013 - VIII ZR 423/12, BB 2014, 207 m. Anm. Goschler; Versäumnisurteil v. 28.11.2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 25 HGB Rdnr. 15 ff. m.w.N.).

    Nach allgemeiner Ansicht muss § 25 Abs. 1 S. 1 HGB mit der darin angeordneten Fortführungshaftung bei Unternehmensveräußerungen durch den Insolvenzverwalter einschränkend ausgelegt werden und kann danach keine Anwendung finden, wenn der Insolvenzverwalter aus der Insolvenz heraus ein zur Masse gehörendes Unternehmen ganz oder in seinem wesentlichen Kern durch Veräußerung an einen Dritten verwertet (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 23.10.2013 - VIII ZR 423/12, BB 2014, 207 m. Anm. Goschler; Versäumnisurteil v. 28.11.2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002; Burgard in Staub, HGB Großkommentar, 5. Auflage 2009, § 25 HGB Rdnr. 46; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 25 HGB Rdnr. 11; Hopt in Baumbach/Hopt § 25 HGB Rdnr. 4, 36. Aufl. 2014).

    Außerdem würde die Annahme einer Fortsetzungshaftung nach § 25 HGB im Falle einer Eigenverwaltung auch zu einer systemwidrigen Bevorzugung einzelner hierdurch begünstigter Insolvenzgläubiger unter gleichzeitiger Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger führen, die sich angesichts einer dadurch zu erwartenden Erlösschmälerung mit einer geringeren Verteilungsmasse zu begnügen hätten, was ebenfalls Grund für die Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 25 HGB ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 23.10.2013 - VIII ZR 423/12, BB 2014, 207 m. Anm. Goschler).

  • OLG Jena, 08.12.2015 - 5 U 1042/12

    Internationales Kaufrecht: Schadenersatzanspruch wegen der Weitergabe von

    Dies ergibt sich aus Art. 32 Abs. 1 S.4 a. F. EGBGB in Verbindung mit Art. 27 ff a.F. EGBGB (vgl. BGH, Urt. vom 23.10.2013, VIII ZR 423/12, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 30.05.2014 - 19 U 165/13

    Voraussetzungen der Haftung wegen Unternehmensfortführung

    Erforderlich ist nur die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung, unabhängig davon, ob zwischen altem und neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens bestimmte Abreden getroffen sind oder ob die Fortführung lediglich tatsächlich erfolgt ist (BGH NJW 2006, 1001 ff; BGH NJW-RR 2009, 820 ff; jüngst BGH NZI 2014, 81 ff).

    Ob § 25 Abs. 1 S. 1 HGB überhaupt anwendbar ist, weil die Beklagte zu 1) ein Unternehmen tatsächlich fortführt, für das nach Gründung und Eintragung der Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann - ungeachtet dessen, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der Anwendbarkeit von § 25 HGB nicht entgegen steht, dass ein in Insolvenz befindliches Unternehmen von einem Dritten außerhalb des Insolvenzverfahrens lediglich tatsächlich fortgeführt wird, ohne dass diese Fortführung vom Insolvenzverwalter abgeleitet ist (BGH NZI 2014, 81 ff) - dahinstehen.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 2 S 1501/16

    Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für rückständige

    Ob der Fortführung ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt, ist dabei unmaßgeblich; ausreichend für ein Eingreifen der Fortführungshaftung ist vielmehr bereits die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens bestimmte Abreden getroffen sind oder ob die zu prüfende Fortführung lediglich tatsächlich erfolgt ist (BGH, Urteile vom 10.10.1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475 unter a; vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 -, juris; vom 24.09.2008 - VIII ZR 192/06 -, juris Rn.13; vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 -, juris Rn. 15, jeweils m.w.N.).
  • OLG Jena, 29.04.2015 - 2 U 179/14

    Störfall im internationalen Warenkauf: Schadenersatzanspruch prüfen

    Richtig ist dabei zunächst der Ansatz, dass sich die Verjährung nach nationalem Recht richtet, da das CISG insoweit keine eigenen Verjährungsregelungen kennt (BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 -, juris Rn. 22; Magnus, in: Staudinger (2013), Art. 74 CISG Rn. 58), da weder Deutschland noch I dem UN-Übereinkommen vom 14.06.1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf beigetreten sind (vgl. die Aufstellung von UNCITRAL über den "Status Convention on die Limitation Period in the International Sale of Goods").
  • ArbG Paderborn, 02.09.2015 - 4 Ca 990/15

    Sozialplanabfindung, Vergütungsanspruch, Beiträge zur Pensionskasse, Kauf aus der

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmenserwerb einem mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht eröffnet wird oder in denen schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt wird (BGH Urteil vom 23.10.2013, VIII ZR 423/12).
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