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   OLG Stuttgart, 17.04.2015 - 6 U 222/13   

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OLG Stuttgart, 17.04.2015 - 6 U 222/13 (https://dejure.org/2015,13491)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2015 - 6 U 222/13 (https://dejure.org/2015,13491)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. April 2015 - 6 U 222/13 (https://dejure.org/2015,13491)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 48 Abs 1 GKG, § 3 ZPO, § 9 ZPO, § 357 BGB
    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; ZPO § 9; GKG § 48 Abs. 1
    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrages durch den Widerruf des Darlehensnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerruf eines Darlehnsvertrags - und der Streitwert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2015, 1147
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 17 W 21/05

    Streitwertbestimmung für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.04.2015 - 6 U 222/13
    Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages (dazu OLG Karlsruhe v. 11.4.2005 - 17 W 21/05 für den Fall einer negativen Feststellungsklage), bei der ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens denkbar ist, wandelt sich der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB unmittelbar in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um, kraft dessen der Darlehensnehmer - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB - in gleicher Weise wie beim Fortbestehen des Kreditvertrages verpflichtet ist, die Darlehensvaluta zu erstatten.

    Die Voraussetzung für die Anwendung des § 9 ZPO, dass das Stammrecht selbst im Streit ist (Herget in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 9 Rn. 1; OLG Karlsruhe v. 11.4.2005 - 17 W 21/05), ist gegeben.

  • BGH, 17.05.2000 - XII ZR 314/99

    Wert der Beschwer bei Verurteilung des Vermieters zur Mängelbeseitigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.04.2015 - 6 U 222/13
    Ungeachtet der Klageart erfasst § 9 ZPO allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen (BGH v. 17.5.2000 - XII ZR 314/99).
  • BGH, 26.11.2002 - XI ZR 10/00

    Formularmäßige Erteilung einer Vollmacht zur persönlichen Haftungsübernahme und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.04.2015 - 6 U 222/13
    Auch der Wert der Sicherheiten, die der Darlehensnehmer geleistet hat, ist nicht maßgebend, denn diese dienen dem Darlehensgeber wie im Falle der Erfüllung des Darlehensvertrages regelmäßig auch nach Widerruf des Darlehensvertrages als Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens (BGH v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00).
  • BGH, 01.06.1976 - VI ZR 154/75
    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.04.2015 - 6 U 222/13
    Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH v. 1.6.1976 - VI ZR 154/75).
  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Schon deshalb vermag der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansatz nicht zu überzeugen, der Wert des klägerischen Interesses sei anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung (OLG Karlsruhe, WM 2015, 2088, 2089 f.) oder - wie vom Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts gehandhabt - anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung, höchstens aber anhand des dreieinhalbfachen des für das Jahr geschuldeten Vertragszinses zu schätzen (so OLG Celle, BKR 2015, 417 Rn. 7; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16. November 2015 - 1 W 41/15, juris Rn. 6; OLG Koblenz, BKR 2015, 463, 464 und Beschluss vom 3. September 2015 - 8 W 528/15, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 28. Januar 2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12 und vom 14. April 2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 18; außerdem OLG Stuttgart, WM 2015, 1147; JurBüro 2015, 473 und 474 sowie 475 f.).
  • OLG Karlsruhe, 16.09.2015 - 17 W 41/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des vom

    Das tatsächliche Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden (ebenso OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 3; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 16; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6).

    b) Das wirtschaftliche Interesse des Widerrufenden besteht vielmehr jedenfalls darin, sich für die Zeit nach dem Widerruf bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist die vertraglich vereinbarten Zinsen zu ersparen (so auch OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 4; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 12; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 17; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6).

    bb) Hat die Bank allerdings bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet und verlangt oder ist diese gar schon an das Kreditinstitut gezahlt worden, besteht das Interesse des Widerrufenden auch in dem Bestreben, diese nicht leisten zu müssen bzw. zurückzuerhalten (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 7).

    cc) Entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Stuttgart und Celle (OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 4; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 13; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 18; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 5f.; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 5) kommt eine Deckelung nach § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu leistenden Vertragszinsen dabei nicht in Betracht.

    Wie unter bb) dargestellt, ist aber dann, wenn der Betrag der Vorfälligkeitsentschädigung größer als die noch geschuldeten Restzinsen ist bzw. wenn das Darlehen seitens der Bank bereits gekündigt wurde, der höhere Betrag der Vorfälligkeitsentschädigung für den Streitwert maßgeblich (so auch OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 5).

  • OLG Koblenz, 03.09.2015 - 8 W 528/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. April 2015 - 6 U 222/13 -, Rn. 2, juris Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6120 f.), wobei von dem im Klageantrag und der Klagebegründung zum Ausdruck kommenden Interesse des Klägers auszugehen ist.

    Maßgebend ist das Interesse des Klägers an der Rechtsfolge, die ja nicht in der Befreiung von der Leistungspflicht besteht, sondern nach der Verschlechterungsdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung zu schätzen ist (vgl. OLG Stuttgart, WM 2015, 1147; Schneider/Herget/Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rdz. 6121; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36 Aufl., § 3 Rdnr. 177, Stichwort: "Widerruf einer Willenserklärung"; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rdnr. 16, Stichwort: "Feststellungsklage" - zu "Feststellung des Nichtbestehens eines Vertrages wegen Nichtzustandekommens oder Rücktritts").

    Nach dieser, in weiteren obergerichtlichen Entscheidungen vertretenen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. April 2015 - 6 U 222/13 -, Rn. 2, juris = WM 2015, 1147 m.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2015 - 6 W 25/15 -, Rn. 12 m.w.N., juris) Rechtsauffassung, der sich der Senat anschließt, kommt es für die Streitwertbemessung bei einem Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs auf die wirtschaftlichen Vorteile an, die sich der Kläger infolge des Widerrufs im Gegensatz zur Erfüllung des Vertrages verspricht.

  • OLG Stuttgart, 15.12.2015 - 6 U 185/15
    Da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 9 ZPO handelt, ist diese Vorschrift im Rahmen der Schätzung nach § 3 ZPO ergänzend heranzuziehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2015 - 6 W 25/15 -, juris; Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 22.7.2015 - 3 W 48/15 -, juris; mit gleichem Ansatz aber ohne Heranziehung des § 9 ZPO: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 -17 W 41/15 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 22.10.2015 - 4 W 10/15

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Ausgehend hiervon kann der Streitwert pauschal weder mit der Höhe des Nettodarlehensbetrags noch mit der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta bemessen werden (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 - 17 W 41/15 bei Juris Rn. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15 , bei Juris Rn. 8 [in Aufgabe von OLG Koblenz, Beschluss vom 28.5.2015 - 8 W 288/15] ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15, bei Juris Rn. 11; Beschluss vom 29.4.2015 -6 U 141/14, bei juris Rn. 3; Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13, bei Juris Rn. 3; Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15, bei Juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 22.7.2015 - 3 W 48/15, bei juris Rn. 7) .

    e) Der Senat teilt hingegen im dogmatischen Ausgangspunkt den auch vom Landgericht gewählten Ansatz, wonach b ei einem Streit über die Wirksamkeit einer Widerrufserklärung das wirtschaftliche Interesse des Klägers unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen ist ( im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 - 17 W 41/15 bei Juris Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15 , bei Juris Rn. 11 ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15, bei Juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15, bei Juris Rn. 14 ff.; Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13, bei Juris Rn. 2 ).

    Die aus einem Widerruf folgende Zinsersparnis für die Zukunft, die von weiten Teilen der veröffentlichten Rechtsprechung als Regelanknüpfungspunkt für die Schätzung des wirtschaftlichen Interesses präferiert wird ( vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13, bei Juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 12; Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 17; Beschluss vom 29.4.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15 , bei Juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 22.7.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7) , mag zwar in vielen Fällen zumindest eines der maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen des Widerrufenden abbilden, sie stellt jedoch nur einen Ausschnitt aus den möglichen Folgen eines Widerrufs dar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 - 17 W 41/15 bei Juris Rn. 12 ff. ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 7 ) und führt in denjenigen Fällen nicht zu einem überzeugenden Ergebnis, in denen der Widerruf erfolgt, wenn das Darlehen bereits zurückgeführt ist oder kurz vor der Rückführung steht.

  • OLG München, 22.01.2016 - 19 W 142/16

    Streitwert bei Widerruf eines Darlehens

    Das tatsächliche Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden (ebenso OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 3; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 16; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6).

    Hat die Bank allerdings bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet und verlangt oder ist diese gar schon an das Kreditinstitut gezahlt worden, besteht das Interesse des Widerrufenden auch in dem Bestreben, diese nicht leisten zu müssen bzw. zurückzuerhalten (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 5; OLG Zweibrücken, 7 W 33/15).

  • OLG Stuttgart, 30.04.2015 - 6 W 25/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers am Widerruf ergibt sich vielmehr daraus, dass er durch den Widerruf von seiner Verpflichtung frei wird, bis zum Ablauf einer vereinbarten Zinsbindungsfrist die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.4.2005 - 6 U 222/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.2015 - 6 U 141/14).
  • OLG Düsseldorf, 10.11.2015 - 6 U 296/14
    Wenn demnach nur das Recht auf die weitere Zahlung von Vertragszinsen im Streit steht, ist zusätzlich noch zu beachten, dass gemäß § 9 Satz 1 ZPO der Streitwert maximal dem 3, 5 fachen Jahresbetrag entspricht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.04.2015 - 6 U 222/13).
  • OLG Frankfurt, 23.11.2015 - 10 W 54/15

    Streitwertfestsetzung für Feststellungsklage auf Unwirksamkeit von

    Das wahre Interesse des Darlehensnehmers liegt deshalb darin, dass er durch den Widerruf von seiner Verpflichtung befreit wird, künftig bis zum Ablauf der Zinsbindung die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.04.2015 - 6 U 222/13, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15 -, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2016 - 10 W 53/15

    Streitwertbeschwerde durch kostenerstattungsberechtigte Partei

    Sein wahres Interesse an dem Klageantrag zu 1. liegt deshalb darin, dass er durch den Widerruf von seiner Verpflichtung befreit wird, künftig bis zum Ablauf der Zinsbindung die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.04.2015 - 6 U 222/13, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15 -, juris; OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.10.2015 - 10 W 47/15).
  • AG Ebersberg, 15.01.2019 - 7 C 663/18

    Geschäftswert bei außergerichtlicher Rechtsanwaltstätigkeit zur Kündigung eines

  • OLG Frankfurt, 19.10.2015 - 10 W 47/15

    Streitwert auf Feststellung auf Wirksamkeit eines Widerrufs eines

  • LG Saarbrücken, 06.09.2017 - 1 O 197/17

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen

  • LG Düsseldorf, 02.11.2015 - 8 O 457/15
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