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   BGH, 04.12.2014 - IX ZR 115/14   

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https://dejure.org/2014,42623
BGH, 04.12.2014 - IX ZR 115/14 (https://dejure.org/2014,42623)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2014 - IX ZR 115/14 (https://dejure.org/2014,42623)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - IX ZR 115/14 (https://dejure.org/2014,42623)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 835 Abs 4 ZPO, § 850k Abs 1 ZPO
    Zwangsvollstreckung: Übertragung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto pfändungsfrei in den übernächsten Monat nach Zahlungseingang

  • IWW

    § 835 Abs. 4, § ... 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 850c Abs. 2a ZPO, § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II, § 835 Abs. 4 ZPO, § 850k Abs. 1 ZPO, § 850k ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 44 Satz 2 RVG, Nr. 2500 VV RVG, § 675f Abs. 2 BGB, § 850c ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistung eines gepfändeten Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto an den Gläubiger erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats; Möglichkeit der Erhöhung und Übertragung des Pfändungsfreibetrags in den übernächsten Monat nach dem ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Übertragung des nicht ausgeschöpften Pfändungsfreibetrags auf einem P-Konto

  • zvi-online.de

    ZPO § 835 Abs. 4, §§ 850c, 850k Abs. 1
    Zur Übertragung des nicht ausgeschöpften Pfändungsfreibetrags auf einem P-Konto

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übertragung eines gepfändeten Guthabens bei nicht ausgenutztem Pfändungsfreibetrag; Pfändungsschutzkonto

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckung: Übertragung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto pfändungsfrei in den übernächsten Monat nach Zahlungseingang

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Übertragung nicht ausgeschöpfter Pfändungsfreibeträge

  • der-rechtsberater.de

    P-Konto: Übertragung von pfändungsfreiem Guthaben in den Folgemonat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 835 Abs. 4; § 850k Abs. 1
    Leistung eines gepfändeten Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto an den Gläubiger erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats; Möglichkeit der Erhöhung und Übertragung des Pfändungsfreibetrags in den übernächsten Monat nach dem ...

  • rechtsportal.de

    Leistung eines gepfändeten Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto an den Gläubiger erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats; Möglichkeit der Erhöhung und Übertragung des Pfändungsfreibetrags in den übernächsten Monat nach dem ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    P-Konto: Zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages bei späterem Zahlungseingang

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pfändungsschutzkonto - und der Übertrag des Freibetrags in den Folgemonat

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Übertragung von gepfändetem Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto in den übernächsten Monat

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 835 Abs. 4, § 850k Abs. 1
    Zur Übertragung des nicht ausgeschöpften Pfändungsfreibetrags auf einem P-Konto

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Möglichkeit der Erhöhung und Übertragung des Pfändungsfreibetrags in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Übertragung von gepfändetem Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto auf Folgemonat

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Möglichkeit der Erhöhung und Übertragung des Pfändungsfreibetrags in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zum P-Konto und Übertrag auf den Folgemonat

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Umfang der Pfändung von Guthaben auf einem P-Konto zum Monatswechsel

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Übertragung des gepfändeten Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto in den übernächsten Monat erhöht den Pfändungsfreibetrag

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 254
  • ZIP 2015, 163
  • MDR 2015, 237
  • NZI 2015, 230
  • WM 2015, 177
  • Rpfleger 2015, 290
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.07.2011 - VII ZB 92/10

    Pfändungsschutzkonto: Pfändbarkeit von am Monatsende für den Folgemonat

    Auszug aus BGH, 04.12.2014 - IX ZR 115/14
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sie auch anwendbar, wenn die Pfändung erfolgte, bevor die Neuregelung in Kraft trat, sofern der zu beurteilende Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - VII ZB 85/10, WM 2011, 1565 Rn. 15 ff; vom 28. Juli 2011 - VII ZB 92/10, NZI 2011, 717 Rn. 16 ff).

    Die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Beschlüsse vom 28. Juli 2011 (VII ZB 92/10, NZI 2011, 717 Rn. 21) und vom 10. November 2011 (VII ZB 32/11, WuM 2012, 113 Rn. 9 f; VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 15) befassen sich nicht mit der Frage, ob ein nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrtes Guthaben am Ende der Sperrfrist gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO pfändungsfrei in den darauf folgenden Monat übertragen werden kann.

  • BGH, 14.07.2011 - VII ZB 85/10

    Zwangsvollstreckung: Anwendung der geänderten Regelungen zum Pfändungsschutzkonto

    Auszug aus BGH, 04.12.2014 - IX ZR 115/14
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sie auch anwendbar, wenn die Pfändung erfolgte, bevor die Neuregelung in Kraft trat, sofern der zu beurteilende Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - VII ZB 85/10, WM 2011, 1565 Rn. 15 ff; vom 28. Juli 2011 - VII ZB 92/10, NZI 2011, 717 Rn. 16 ff).
  • BGH, 10.11.2011 - VII ZB 32/11

    Pfändungsschutzkonto: Auszahlung des am Monatsende auf dem Konto befindlichen

    Auszug aus BGH, 04.12.2014 - IX ZR 115/14
    Die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Beschlüsse vom 28. Juli 2011 (VII ZB 92/10, NZI 2011, 717 Rn. 21) und vom 10. November 2011 (VII ZB 32/11, WuM 2012, 113 Rn. 9 f; VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 15) befassen sich nicht mit der Frage, ob ein nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrtes Guthaben am Ende der Sperrfrist gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO pfändungsfrei in den darauf folgenden Monat übertragen werden kann.
  • BGH, 10.11.2011 - VII ZB 64/10

    Pfändungsschutzkonto: Anforderungen an die gerichtliche Festsetzung des

    Auszug aus BGH, 04.12.2014 - IX ZR 115/14
    Die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Beschlüsse vom 28. Juli 2011 (VII ZB 92/10, NZI 2011, 717 Rn. 21) und vom 10. November 2011 (VII ZB 32/11, WuM 2012, 113 Rn. 9 f; VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 15) befassen sich nicht mit der Frage, ob ein nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrtes Guthaben am Ende der Sperrfrist gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO pfändungsfrei in den darauf folgenden Monat übertragen werden kann.
  • BGH, 19.10.2017 - IX ZR 3/17

    Wann geht der Pfändungsschutz im P-Konto verloren?

    Dieser Sockelfreibetrag für den Schuldner kann im Einzelfall nach § 850k Abs. 2 ZPO aufgestockt sein (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 7; Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, NZI 2015, 230 Rn. 7; Kreft, Festschrift Schlick, 2016, S. 247, 250 f).

    Wird über das in einem Kalendermonat von der Pfändung freigestellte und in den Folgemonat pfändungsfrei übertragene Guthaben auch in diesem Monat nicht verfügt, so unterfällt es am Ende des Kalendermonats der Pfändung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO Rn. 15; Urteil vom 4. Dezember 2014, aaO; so auch BeckOK-ZPO/Riedel, 2017, § 850k Rn. 11; MünchKomm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850k Rn. 29; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 10; Zöller/Stöber ZPO, 31. Aufl., § 850k Rn. 5, 7; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 2b; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 850k Rn. 15; Kreft, aaO S. 253; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 741).

    Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip; vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, NZI 2015, 230 Rn. 16; BeckOK-ZPO/Riedel, aaO; Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 33 Rn. 34b; Sudergat, aaO Rn. 245; Kreft, aaO; Ahrens, EWiR 2015, 133, 134).

    Die Möglichkeit einer mehrfachen Übertragung ist deswegen abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO; Urteil vom 4. Dezember 2014, aaO).

    Allein ein Guthaben, das aufgrund der Regelung in § 835 Abs. 4 ZPO erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen werden und erhöht in diesem Monat den Pfändungsfreibetrag (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014, aaO Rn. 9).

    Doch folgt daraus nicht, dass diese Gutschrift im Zuflussmonat allein nach § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 835 Abs. 4 ZPO und nach § 850k Abs. 2 ZPO erst ab dem Monat August 2014 geschützt gewesen wäre mit der Möglichkeit des Ansparübertrages in den Monat September 2014 (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, NZI 2015, 239 Rn. 9).

  • LG Essen, 04.12.2020 - 17 S 26/19

    Pfändungsschutzkonto

    Diese Möglichkeit, im Falle eines nicht ausgeschöpften Freibetrages das betreffende Guthaben pfändungsfrei in den folgenden Monat zu übernehmen, soll den Schuldner in die Lage versetzen, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten sind (vgl. BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 11).

    Dagegen kann ein aus dem Vormonat übertragenes Guthaben, das im Folgemonat nicht verbraucht wird, nicht ein zweites Mal in einen weiteren Monat übertragen werden, sondern steht nunmehr dem Pfändungsgläubiger zu (vgl. BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 13; WM 2017, 2303, 2304 Rn. 14; Grüneberg, WM 2018, 2157, 2159).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann Guthaben, das aufgrund der Regelung in § 835 Abs. 4 ZPO erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Gläubiger geleistet werden darf, unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen werden und erhöht in diesem Monat den Pfändungsfreibetrag (BGH NZI 2015, 230 Rn. 9).

    Zwar enthalte das Gesetz keine ausdrückliche Verknüpfung des nach § 850k Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 835 Abs. 4 ZPO gesperrten Guthabens mit der Übertragungsmöglichkeit, jedoch folge die Anwendbarkeit der Regelung in § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO auf das nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrte Guthaben aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung (BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 10 f.).

    Da ein Guthaben, das aus Gutschriften im Vormonat herrührt, einem Guthaben aus Gutschriften im laufenden Monat gleichstehen solle, weil der Schuldner aus der Auszahlung im Vormonat keinen Nachteil erleiden soll, dürfe auch bezüglich der Möglichkeit, Guthaben pfändungsfrei in den nachfolgenden Monat zu übertragen, kein Unterschied bestehen (BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 12).

    Sofern man aber dem Schuldner, der seine Einkünfte bereits im Vormonat erhält, die Möglichkeit verweigerte, Guthaben nach Maßgabe des § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO anzusparen, wäre er gegenüber dem Schuldner, der die Leistung in dem Monat erhält, für den sie bestimmt ist, in einer Weise benachteiligt, für die kein rechtfertigender Grund erkennbar sei (BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 12).

    Sie stelle nur sicher, dass dem Schuldner aus einer überpünktlichen Zahlung insbesondere von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes keine Nachteile erwachsen (BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 13).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt die Anwendung des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO auch nicht voraus, dass der Freibetrag (hier 1.133,80 EUR) bereits ausgeschöpft, die Pfändung also wirksam geworden ist (so zutreffend auch LG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 38; Zöller/Herget, a.a.O., § 835 Rn. 14; a.A. Sudergat, WuB 2015, 178, 180 f.).

    Zwar war maßgeblicher Zweck der Einführung des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO die Lösung der "Monatsanfangsproblematik", die darin bestand, dass eine am Ende des Monats eingehende, jedoch für den folgenden Monat bestimmte Gutschrift aufgrund der Pfändung von dem Drittschuldner an den Gläubiger ausgekehrt werden konnte, soweit der Pfändungsfreibetrag überschritten wurde, so dass das Guthaben im Folgemonat nicht mehr dem Schuldner zur Verfügung stand (vgl. BT-Drucks. 17/4776, S. 8: " Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass der Drittschuldner erst nach Ablauf des Folgemonats den Betrag, der nicht dem Pfändungsschutz des Schuldners unterliegt, an den Gläubiger auskehren darf. "; vgl. auch Busch, VuR 2011, 196, 197; Sudergat, WuB 2015, 178, 180).

    Schließlich trifft auch die Ansicht der Beklagten nicht zu, das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.12.2014 - IX ZR 115/14 (NZI 2015, 230 ff.) sei hier nicht einschlägig, weil sich der dortige Sachverhalt von hiesigem maßgeblich darin unterscheide, dass es bei den vorliegenden Kontobewegungen gerade nicht zu einem ungewollten doppelten Eingang o.ä.

    Denn auch im Fall des BGH " wurden auf dem Konto jeweils zum Monatsende Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs gutgeschrieben, die für den Folgemonat bestimmt waren " (NZI 2015, 230), so dass es auch in dem dortigen Fall nicht zu einem "ungewollten doppelten Eingang" gekommen war.

    Diese Frage ist auch klärungsbedürftig, da sie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.12.2014 (IX ZR 115/14) nicht explizit entschieden hat und die Bankenpraxis - wie der hier zu entscheidende Sachverhalt zeigt - offenbar davon ausgeht, dass die Anwendung des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO die Ausschöpfung des Freibetrages voraussetzt.

  • BGH, 20.09.2022 - XI ZR 5/21

    Pfändungsschutzkonto: Anwendbarkeit der Auszahlungssperre bei noch nicht

    Dieser Betrag wird dem Kontoinhaber als Sockelfreibetrag gewährleistet (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 7 sowie Urteile vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 7 und vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 3/17, WM 2017, 2303 Rn. 14; BT-Drucks. 16/7615 S. 13).

    Wird über das in einem Kalendermonat von der Pfändung freigestellte und in den Folgemonat pfändungsfrei übertragene Guthaben auch in diesem Monat nicht verfügt, so unterfällt es am Ende dieses Folgemonats der Pfändung (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 15 sowie Urteile vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 7, 13, vom 17. Oktober 2017 - XI ZR 419/15, BGHZ 216, 184 Rn. 19 und vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 3/17, WM 2017, 2303 Rn. 14 f. mwN).

    bb) Demgegenüber regelt § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF eine sogenannte Auszahlungssperre (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 11; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Anhang 9 S. 444).

    Infolgedessen kann ein Guthaben, das gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Pfändungsgläubiger geleistet werden darf, unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dann in diesem Monat den Freibetrag (BGH, Urteile vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 9 ff. und vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 3/17, WM 2017, 2303 Rn. 16; Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 835 Rn. 15a und § 850k Rn. 2b; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 1002, Anhang 9).

    Nach der Gegenansicht gilt die Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF nur für Gutschriften, die ein oberhalb des Freibetrags für den laufenden Monat liegendes Guthaben begründen und dieses Guthaben deshalb ohne den Schutz des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF tatsächlich ganz oder teilweise von der Pfändung erfasst würde (LG Bielefeld, Urteile vom 10. Juli 2013 - 21 S 202/12, juris Rn. 5 ff. und vom 3. Juli 2018 - 20 S 14/17, juris Rn. 12 ff.; Homann, ZVI 2012, 37, 46; ders., ZVI 2015, 242, 245; Saager, ZVI 2015, 317, 320, 322; Sudergat, WuB 2015, 178, 180; ders., EWiR 2018, 1, 2; ebenso die Beispielsberechnungen von Weiß, Das Pfändungsschutzkonto de lege lata et ferenda, S. 191 ff.).

    Zentrales Ziel der Einfügung von § 835 Abs. 4 Satz 1, § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO aF durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615) war, das sogenannte Monatsanfangsproblem zu lösen und zu verhindern, dass insbesondere am Monatsende auf dem Pfändungsschutzkonto eingehende Zahlungen von Lohn oder Sozialleistungen, die zum Bestreiten des Lebensunterhalts im Folgemonat bestimmt sind, der Pfändung unterfallen, wenn im Zeitpunkt der Gutschrift der monatliche Freibetrag bereits ausgeschöpft ist (BT-Drucks. 17/4776 S. 8; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - VII ZB 85/10, WM 2011, 1565 Rn. 18 und Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 7, 11, 13).

    Mit § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO aF sollte nur klargestellt werden, dass sich das Guthaben im Sinne von § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF auch aus Guthaben speisen kann, das aufgrund der Sperrfrist nach § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF noch nicht an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt worden ist, mit der Folge, dass das zurückgehaltene Guthaben in Höhe des individuellen monatlichen Freibetrags mit dem Beginn des neuen Monats nicht von der Pfändung erfasst wird und, soweit es in diesem neuen Monat nicht verbraucht worden ist, gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF in den nächsten Monat übertragen werden kann (BT-Drucks. 17/4776 S. 8; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 13).

    Dagegen verändert die in § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO aF geregelte Zurechnung von Einkünften des Vormonats zu dem Guthaben, aus dem im Folgemonat nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO aF in Höhe des Freibetrags verfügt werden kann, nicht den Freibetrag, über den der Schuldner in einem Monat verfügen kann, ermöglicht deshalb kein Ansparen von Guthaben über diesen Freibetrag hinaus und führt über § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO aF auch nicht zu einer zweimaligen Anwendung einer vom Gesetzgeber nur einmalig vorgesehenen Übertragungsmöglichkeit (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014, aaO).

    Soweit - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Berechnung in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2014 (IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 16) dahingehend verstanden werden könnte, dass die Ausschöpfung des Freibetrags keine Anwendungsvoraussetzung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF sei (so LG Saarbrücken, Urteil vom 26. Oktober 2018 - 1 S 3/18, juris Rn. 42; vgl. Homann, ZVI 2015, 242, 245; Saager, ZVI 2015, 317, 322; Sudergat, WuB 2015, 178, 180 f.), hat der IX. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt, dass daran nicht festgehalten werde.

  • BGH, 17.10.2017 - XI ZR 419/15

    Pfändungsschutzkonto: Barabhebung an einem Samstag am Monatsende an einem

    Wird ein übertragenes Guthaben allerdings auch im Folgemonat nicht verbraucht, gebührt es dem Gläubiger (BT-Drucks. 16/12714 S. 6, 19; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 13).

    Verfügt der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos nur über einen Teil seines auf diesem Konto vorhandenen pfändungsfreien Guthabens, das sich zusammensetzt aus im laufenden Monat gutgeschriebenen Beträgen und aus Guthaben aus dem Vormonat, das gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von der Pfändung erfasst wird, so ist diese Verfügung zunächst auf das Guthaben aus dem Vormonat anzurechnen (so die Berechnung von BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 16; ebenso LG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 5 T 376/12, juris Rn. 17 f.; BT-Drucks. 16/7615, S. 31; Umsetzungsleitfaden des Zentralen Kreditausschusses für die Kreditinstitute, Stand 2. Juni 2010, S. 30 unter VI.6.; Becker in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 2b; Hk-ZPO/Kemper, 7. Aufl., § 850k Rn. 12; Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 850k Rn. 97; ders., VuR 2012, 300, 301 f.; Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 33 Rn. 34b; ders., ZIP 2011, 149, 153; Grothe in Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 2010, § 1 Rn. 140; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 745 ff.; Weiß, Das Pfändungsschutzkonto de lege lata et ferenda, 2014, S. 122 f., 182 ff.; Büchel, BKR 2009, 358, 361 (Fn. 39); Günther, ZInsO 2013, 859 Fn. 11; Homann, ZVI 2010, 365, 366 f.; ders., ZVI 2012, 37 f.; aA Wiederhold, BKR 2011, 272, 273 f.).

    Diese Anrechnung entspricht nicht nur dem Rechtsgedanken des § 366 Abs. 2 BGB, aus dem abgeleitet werden kann, dass zuerst das nicht mehr auf den folgenden Monat übertragbare pfändungsfreie Guthaben von dem Kontoinhaber und Vollstreckungsschuldner verbraucht wird (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 5 T 376/12, juris Rn. 18; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 748), sondern insbesondere dem Zweck der Regelung des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO, die den Schuldner in die Lage versetzen soll, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten sind (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 13, 18 f.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 11; Grothe in Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 2010, § 1 Rn. 140; Weiß, Das Pfändungsschutzkonto de lege lata et ferenda, 2014, S. 184 f.).

  • BGH, 11.10.2017 - VII ZB 53/14

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Absehen von der Bezifferung des

    Hinter den Vorschriften des § 850k Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 835 Abs. 4 ZPO steht das Ziel des Gesetzgebers, die "Monatsanfangsproblematik" zu lösen und insoweit sowohl Interessen des Schuldners als auch des Gläubigers zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 17/4776, S. 8 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, NJW-RR 2015, 254 Rn. 7).
  • BGH, 10.02.2015 - XI ZR 187/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Anspruch auf Rückumwandlung eines

    Ein am Monatsende verbleibendes Guthaben ist, soweit es nicht in den Folgemonat (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) oder in den übernächsten Monat (§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 9 ff., insb. Rn. 13) zu übertragen ist, an den Gläubiger auszukehren (Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534, 539 f.).
  • LG Saarbrücken, 26.10.2018 - 1 S 3/18

    Zwangsvollstreckung in Guthaben auf einem P-Konto: Ansprüche des Kontoinhabers

    Dies setzt nicht die Ausschöpfung des Freibetrages in dem Zuflussmonat voraus (Urteile des BGH vom 4. Dezember 2014, IX ZR 115/14, ZIP 2015, 163 und vom 19. Oktober 2017, IX ZR 3/17, ZIP 2017, 2290).(Rn.31).

    Zur Begründung hat das Amtsgericht insbesondere ausgeführt, bei der vorliegenden Zahlung der ...handele es sich um eine für den Folgemonat bestimmte Sozialleistung, wie auch der Beklagten bekannt gewesen sei, so dass nach der Entscheidung des BGH vom 04.12.2014 (IX ZR 115/14) ein Übertrag in den übernächsten Monat nach dem Zuflussmonat noch möglich sei.

    Gestützt auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/4776, S. 8 f.), vom Tatsächlichen her bezogen auf Sozialleistungen, die für den Folgemonat bestimmt waren bei monatlichen Zahlungseingängen und Verfügungen unterhalb des damals gültigen Grundfreibetrages von 989, 99 Euro, entschied der BGH, aus dem Zweck der gesetzlichen Neuregelung folge, dass die Übertragungsmöglichkeit nach § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO auch gelte für das nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrte Guthaben (Urteil vom 04.12.2014, IX ZR 115/14, WM 2015, 177, Rdn. 6 ff nach juris).

    "Allein ein Guthaben, das aufgrund der Regelung in § 835 Abs. 4 ZPO erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen werden und erhöht in diesem Monat den Pfändungsfreibetrag (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 a.a.O. Rdn. 9)" (BGH, Urteil vom 19.10.2017, IX ZR 3/17, WM 2017, 2303, Rdn. 16 nach juris).

    d) Schließlich ist die Entscheidung vom 04.12.2014 in der konkreten Umsetzung vom Ergebnis her nicht deswegen einer Korrektur zu unterwerfen, weil der BGH die Anwendungsvoraussetzungen des § 835 Abs. 4 S. 1 BGB falsch verstanden hätte (so Sudergat, WuB 2015, 178, 179).

  • AG Essen, 28.11.2019 - 25 C 26/19
    Die Übertragungsmöglichkeit nach § 850 k Absatz 1, Satz 3 gilt daher auch für das nach § 835 Absatz 4 ZPO gesperrte Guthaben (vgl. BGH IX ZR 115/14).

    Der BGH hat in der Entscheidung vom 04.12.2014 (IX ZR 115/14) die Ausschöpfung des Freibetrages gleichfalls nicht als Anwendungsvoraussetzung des § 835 Abs. 4, Satz 1 ZPO angesehen.

  • LG Duisburg, 16.06.2017 - 7 S 85/16

    Zur Reichweite des Schutzes des § 850k Abs. 1 Satz 2 InsO bei einem gepfändeten

    Dies ermöglicht es dem Schuldner, über die Grenze des § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO hinaus Guthaben anzusparen, "um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen" fällig werden (BGH NJW-RR 2015, 254, Rn. 11).
  • LG Bielefeld, 03.07.2018 - 20 S 14/17

    Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto eines Schuldners hinsichtlich

    Nach dem Inhalt des in § 850k Abs. 1 ZPO neu eingefügten Satzes 2 (der bisherige Satz 2 wurde unverändert zu Satz 3) gehört das so gesperrte Guthaben zu dem Guthaben nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO, über das der Schuldner in Höhe seines Freibetrags verfügen darf, BGH, Urteil vom 04.12.2014, IX ZR 115/14 - juris Rn. 7.
  • AG Herford, 30.03.2017 - 12 C 694/16

    Schadenersatzanspruch in Form der Wiedergutschreibung eines zu Unrecht

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