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   BGH, 08.01.2015 - IX ZR 300/13   

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https://dejure.org/2015,2329
BGH, 08.01.2015 - IX ZR 300/13 (https://dejure.org/2015,2329)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2015 - IX ZR 300/13 (https://dejure.org/2015,2329)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2015 - IX ZR 300/13 (https://dejure.org/2015,2329)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 323 Abs 1 BGB, § 144 Abs 1 InsO
    Insolvenzanfechtung der von einem Dritten geleisteten Kaufpreiszahlungen aus einem Grundstückskaufvertrag: Berücksichtigung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs bei der Fälligkeit der wieder aufgelebten Kaufpreisforderung

  • IWW

    § 894 BGB, Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, § 22 Nr. 1 EuGVVO, § 892 Abs. 1 BGB, § 883 BGB, § 883 Abs. 2 BGB, § 323 Abs. 1 BGB, § 134 Abs. 1 InsO, § 267 Abs. 1, § 362 Abs. 1 BGB, § 144 Abs. 1 InsO, § 12 AnfG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 323 Abs. 1, 894; InsO §§ 134 Abs. 1, 144 Abs. 1, AnfG § 12
    Anfechtung einer Drittzahlung: Wiederaufleben der Kaufpreisforderung gegen Käufer erst nach Rückzahlung an den Insolvenzverwalter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines insolvenzrechtliche Rückgewähranspruchs bei der Erfüllung einer wieder aufgelebten Kaufpreisforderung aus einem Grundstückskaufvertrag

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wiederaufleben der Forderung des Anfechtungsgegners erst nach Rückgewähr der anfechtbar empfangenen Leistung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 323 Abs. 1; InsO § 144 Abs. 1
    Keine Löschung vorrangiger Auflassungsvormerkung bei nicht zu erklärendem Rücktritt (von erstem Grundstückskaufvertrag) aufgrund fehlender Rückgewähr empfangenen Kaufpreises nach insolvenzrechtlicher Anfechtung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, vom Insolvenzverwalter angefochtene Kaufpreiszahlung, Erfüllung der wieder aufgelebten Kaufpreisforderung, Rücktritt vom Vertrag

  • Betriebs-Berater

    Das Wiederaufleben der Forderung des Empfängers einer anfechtbaren Leistung setzt die Erfüllung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs voraus

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung der von einem Dritten geleisteten Kaufpreiszahlungen aus einem Grundstückskaufvertrag: Berücksichtigung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs bei der Fälligkeit der wieder aufgelebten Kaufpreisforderung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag nach Insolvenzanfechtung der Kaufpreiszahlung durch Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 323 Abs. 1; InsO § 144 Abs. 1
    Berücksichtigung eines insolvenzrechtliche Rückgewähranspruchs bei der Erfüllung einer wieder aufgelebten Kaufpreisforderung aus einem Grundstückskaufvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kaufpreiszahlung angefochten: Wann kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederaufleben der Kaufpreisforderung infolge einer Insolvenzanfechtung nach Rückgewähr des Kaufpreises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kaufpreiszahlung durch einen Dritten - und die Insolvenzanfechtung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksverkäufe - und die internationale Zuständigkeit für die Zahlungsklage

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Grundstückkauf: Zur Wirkung der Anfechtung der Zahlungen einer Kaufpreisforderung durch einen Dritten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wirkung der Anfechtung der Zahlungen einer Kaufpreisforderung durch einen Dritten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Das Wiederaufleben der Forderung des Empfängers einer anfechtbaren Leistung setzt die Erfüllung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs voraus

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Aufgelebte Kaufpreisforderung bei insolvenzrechtlichem Rückgewähranspruch

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirkung der Anfechtung der Zahlungen einer Kaufpreisforderung durch einen Dritten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kaufpreiszahlung angefochten: Wann ist der vom Verkäufer erklärte Rücktritt wirksam? (IMR 2015, 245)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 565
  • ZIP 2015, 18
  • ZIP 2015, 485
  • MDR 2015, 363
  • DNotZ 2015, 289
  • NZI 2015, 287
  • WM 2015, 485
  • BB 2015, 513
  • DB 2015, 549
  • BauR 2015, 882
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.06.2012 - VII ZR 148/10

    Rücktritt vom Grundstückserwerbsvertrag mit Bauverpflichtung für den Veräußerer

    Auszug aus BGH, 08.01.2015 - IX ZR 300/13
    aa) Gemäß § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (BGH, Urteil 14. Juni 2012 - VII ZR 148/10, BGHZ 193, 315 Rn. 16).

    Vor der Fälligkeit der Leistung kann eine Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung nicht wirksam gesetzt werden; eine solche Nachfristsetzung ist unbeachtlich (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012, aaO mwN; vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/05, NJW 2006, 1198 Rn. 13).

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 457/99

    Zurückbehaltungsrecht des Inhabers einer Auflassungsvormerkung im Konkurs des

    Auszug aus BGH, 08.01.2015 - IX ZR 300/13
    a) Nach § 894 BGB kann - wenn der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück oder einer Verfügungsbeschränkung (§ 892 Abs. 1 BGB) mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht - derjenige, dessen Recht durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird (BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 457/99, BGHZ 150, 138, 141 f).

    Besteht er nicht, so ist auch die Vormerkung wirkungslos (BGH, Urteil vom 15. Mai 1970 - V ZR 20/68, BGHZ 54, 56, 63; vom 7. März 2002, aaO).

  • RG, 08.01.1915 - VII 354/14

    Hypothek; Gläubigeranfechtung; Rückgewähr

    Auszug aus BGH, 08.01.2015 - IX ZR 300/13
    Auch dort lebt die Forderung zu Gunsten des Anfechtungsgegners erst mit der Rückgewähr der anfechtbar empfangenen Leistung wieder auf (RGZ 86, 99, 102; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 12 Rn. 8).
  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 124/05

    Rechtsstellung des Gläubigers nach Erklärung des Rücktritts vom Vertrag

    Auszug aus BGH, 08.01.2015 - IX ZR 300/13
    Vor der Fälligkeit der Leistung kann eine Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung nicht wirksam gesetzt werden; eine solche Nachfristsetzung ist unbeachtlich (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012, aaO mwN; vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/05, NJW 2006, 1198 Rn. 13).
  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Nachträglicher Eintritt der die

    Auszug aus BGH, 08.01.2015 - IX ZR 300/13
    Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9; vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10, WM 2013, 333 Rn. 10 mwN) wurde von den Vorinstanzen rechtsfehlerfrei aus Art. 22 Nr. 1 EuGVVO hergeleitet.
  • BGH, 15.05.1970 - V ZR 20/68

    Eigentumsstörung

    Auszug aus BGH, 08.01.2015 - IX ZR 300/13
    Besteht er nicht, so ist auch die Vormerkung wirkungslos (BGH, Urteil vom 15. Mai 1970 - V ZR 20/68, BGHZ 54, 56, 63; vom 7. März 2002, aaO).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-438/12

    Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte

    Auszug aus BGH, 08.01.2015 - IX ZR 300/13
    Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (EuGH, Urteil vom 3. April 2014 - C-438/12, NJW 2014, 1871 Rn. 42), wobei der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (EuGH, Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 43 mwN).
  • BGH, 22.11.2012 - IX ZR 22/12

    Insolvenz des Leistungsmittlers: Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 08.01.2015 - IX ZR 300/13
    Anzuwenden ist die Vorschrift auch im anfechtungsrechtlichen Drei-Personen-Verhältnis (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 22/12, ZInsO 2013, 73 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 10.10.2008 - V ZR 137/07

    Sicherung des Anspruchs des Versprechensempfängers auf Leistung an einen Dritten

    Auszug aus BGH, 08.01.2015 - IX ZR 300/13
    Die vormerkungsberechtigte Beklagte könnte sich auf die relative Unwirksamkeit der zugunsten der Kläger eingetragenen Vormerkung nach § 883 Abs. 2 BGB berufen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 137/07, NJW 2009, 356 Rn. 8).
  • BGH, 15.12.1972 - V ZR 76/71

    Löschung einer Auflassungsvormerkung

    Auszug aus BGH, 08.01.2015 - IX ZR 300/13
    Mit dem Untergang des gesicherten Anspruchs wird das Grundbuch unrichtig im Sinne des § 894 BGB (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1972 - V ZR 76/71, BGHZ 60, 46, 50).
  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 204/92

    Abtretung des Eigentumsübertragungsanspruchs nach Auflassung des Kaufgrundstücks;

  • BGH, 20.12.2012 - IX ZR 130/10

    Wirksamkeit und insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Abtretungen von

  • BGH, 15.03.2002 - V ZR 396/00

    Umfang der Haftung des Käufers auf Rückgabe eines mit einer Grundschuld

  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 314/14

    Teilunwirksamkeit des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte, soweit dieser §

    Die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff; vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 9; vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17; vom 3. Mai 2011 - XI ZR 373/08, WM 2011, 1465 Rn. 21; vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10, WM 2013, 333 Rn. 10; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 300/13, WM 2015, 485 Rn. 9) internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte liegt vor, weil die Parteien in den Bestätigungsschreiben vom 19. Dezember 2005 Frankfurt am Main wirksam als nicht ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben.
  • BGH, 04.02.2016 - IX ZR 42/14

    Insolvenzanfechtung: Deckungs- und Schenkungsanfechtung einer mittelbaren

    Voraussetzung für das Wiederaufleben der Forderung ist die tatsächliche Rückgewähr des Empfangenen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 300/13, ZIP 2015, 485 Rn. 17).

    Das gilt auch im anfechtungsrechtlichen Drei-Personen-Verhältnis (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 22/12, ZInsO 2013, 73 Rn. 12; vom 8. Januar 2015, aaO Rn. 17).

    Allein die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs oder der Abschluss eines Vergleichs über den Rückforderungsanspruch reichen dagegen nicht aus (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015, aaO).

  • BGH, 22.10.2015 - IX ZR 171/14

    Globalzession des späteren Insolvenzschuldners und unwirksame Doppelabtretung:

    Gegenüber Dritten begründet die Insolvenzanfechtung keinen rechtlichen Grund für das Behaltendürfen des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 282/13, WM 2014, 2189 Rn. 10 ff; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 300/13, ZIP 2015, 485 Rn. 17 f; zur fehlenden dinglichen Wirkung vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., Vor §§ 129-147 Rn. 39).
  • BFH, 14.12.2021 - VII R 15/19

    Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § 144 Abs. 1 InsO

    dd) Dabei gilt die Rechtsfolge, dass mit der Rückgewähr einer anfechtbaren Leistung durch den Empfänger dessen Forderung gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auflebt, dem BGH zufolge auch in anfechtungsrechtlichen Drei-Personen-Verhältnissen; dass in diesem Fall der Schuldner der wieder auflebenden Forderung nicht mit dem Insolvenzschuldner identisch ist, ist dem BGH zufolge unerheblich (vgl. BGH-Urteile in ZIP 2013, 81, Rz 12; vom 08.01.2015 - IX ZR 300/13, ZIP 2015, 485, Rz 17, und vom 04.02.2016 - IX ZR 42/14, ZIP 2016, 478, Rz 29 f., m.w.N.; s.a. Thole in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl., § 144 Rz 3; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 52 Rz 28).

    b) § 144 Abs. 1 InsO setzt tatbestandlich zweierlei voraus: Es muss sich um eine anfechtbare Leistung handeln und der Empfänger dieser Leistung muss das Erlangte zurückgewährt haben (vgl. BGH-Urteile in ZIP 2015, 485, Rz 17, und in ZIP 2016, 478, Rz 29; ebenso Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 144 Rz 5, 7).

  • OLG Hamburg, 21.12.2021 - 2 U 11/21

    Nachlassverwaltung: Anwendbarkeit der für die Nachlasspflegschaft geregelten

    Die Vormerkung steht zu dem mit ihr gesicherten Anspruch in strenger Akzessorietät (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 565 Rn. 12; BGH, NJW 1994, 2947).

    Besteht der zu sichernde Anspruch nicht (mehr), ist auch die Vormerkung wirkungslos (BGH, NJW-RR 2015, 565 Rn. 12).

    Mit dem Untergang des gesicherten Anspruchs wird das Grundbuch daher unrichtig im Sinne des § 894 BGB (BGH, NJW-RR 2015, 565 Rn. 12).

  • BFH, 24.08.2023 - V R 29/21

    Vorsteuerberichtigung nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im

    aa) Die ursprünglichen Zahlungsansprüche der Leistungserbringer gegen die A GmbH sind aufgrund der --auch bei Tilgung einer fremden Schuld möglichen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 22.11.2012 - IX ZR 22/12, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht --ZInsO-- 2013, 73)-- Anfechtung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO und der Rückgewähr der von der AG und der B GmbH geleisteten Entgelte, die auch im Dreipersonenverhältnis Voraussetzung des in § 144 Abs. 1 InsO angeordneten Wiederauflebens der Forderung des Empfängers einer anfechtbaren Leistung ist (BFH-Urteil vom 14.12.2021 - VII R 15/19, BFHE 274, 515, Rz 29; BGH-Urteile vom 08.01.2015 - IX ZR 300/13, ZInsO 2015, 446; in ZInsO 2013, 73; vom 04.02.2016 - IX ZR 42/14, ZInsO 2016, 572), wiederaufgelebt.
  • BFH, 14.12.2021 - VII R 61/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2021 VII R 15/19 -

    dd) Dabei gilt die Rechtsfolge, dass mit der Rückgewähr einer anfechtbaren Leistung durch den Empfänger dessen Forderung gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auflebt, dem BGH zufolge auch in anfechtungsrechtlichen Drei-Personen-Verhältnissen; dass in diesem Fall der Schuldner der wieder auflebenden Forderung nicht mit dem Insolvenzschuldner identisch ist, ist dem BGH zufolge unerheblich (vgl. BGH-Urteile in ZIP 2013, 81, Rz 12; vom 08.01.2015 - IX ZR 300/13, ZIP 2015, 485, Rz 17, und vom 04.02.2016 - IX ZR 42/14, ZIP 2016, 478, Rz 29; s.a. Thole in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl., § 144 Rz 3; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 52 Rz 28).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2015 - 12 U 68/14
    Zwar ist Voraussetzung für das Wiederaufleben der Forderung die tatsächliche Rückgewähr des Empfangenen (BGH, Urt. v. 08.01.2015 - IX ZR 300/13 = NZI 2015, 287, 288 Tz. 17), insoweit hätte die Beklagte indessen, sobald die Klägerin zu erkennen gibt, dass sie die Zahlungen für anfechtbar hält, den Rückgewähranspruch freiwillig erfüllen und einen entsprechenden Betrag aus dem Verwertungserlös der Busse für sich behalten können.
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2015 - 12 U 123/15

    Gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen des Schuldners; Verkürzung der Masse;

    Zwar ist Voraussetzung für das Wiederaufleben der Forderung die tatsächliche Rückgewähr des Empfangenen ( BGH, Urt. v. 08.01.2015 - IX ZR 300/13 = NZI 2015, 287, 288 Tz. 17), insoweit hätte die Beklagte indessen, sobald die Klägerin zu erkennen gibt, dass sie die Zahlungen für anfechtbar hält, den Rückgewähranspruch freiwillig erfüllen und einen entsprechenden Betrag aus dem Verwertungserlös der Busse für sich behalten können.
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