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   KG, 08.02.2017 - 26 U 32/15   

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https://dejure.org/2017,2053
KG, 08.02.2017 - 26 U 32/15 (https://dejure.org/2017,2053)
KG, Entscheidung vom 08.02.2017 - 26 U 32/15 (https://dejure.org/2017,2053)
KG, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 26 U 32/15 (https://dejure.org/2017,2053)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Vereinbarung der Verzinsung eines Darlehens in Relation zum Wechselkurs des Schweizer Franken

  • rechtsportal.de

    BGB § 488 Abs. 1 ; BGB § 138 Abs. 2
    Wirksamkeit der Vereinbarung der Verzinsung eines Darlehens in Relation zum Wechselkurs des Schweizer Franken

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Sittenwidrigkeit eines Kommunalkredits mit Swap-Risiko

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Kommunle Darlehen mit SWAP-Risiko sind nicht sittenwidrig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit eines Kommunalkredits mit Abhängigkeit des Zinssatzes von einem Devisen-Wechselkurs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil in Prozess über Kommunalkredite mit SWAP-Risiko

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Keine Sittenwidrigkeit eines Kommunalkredits mit Swap-Risiko

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Urteil in Prozess über Kommunalkredite mit SWAP-Risiko

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 559
  • WM 2017, 1403
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    Auszug aus KG, 08.02.2017 - 26 U 32/15
    Insoweit sind die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13 - Rdnr. 70 nach juris) auch auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis anzuwenden, selbst wenn die Parteien hier keinen selbstständigen Swap-Vertrag geschlossen haben.

    Dass die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen den Abschluss derartiger Geschäfte nicht ausschließt, ist zudem zwischenzeitlich höchstrichterlich durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13 - Rdnrn. 60 ff. nach juris) beantwortet.

    Grundsätzlich ist ein derartiger Hinweis allerdings von den Pflichten einer Bank im Rahmen eines Finanzierungsberatungsvertrages mit umfasst, selbst wenn Vertragspartei nicht ein Verbraucher, sondern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist (BGH, Urt. v. 28. April 2015 - XI ZR 378/13 - Rdnr. 78 nach juris für einen Swap-Anlageberatungsvertrag, dem folgend OLG Düsseldorf, a. a. O., S. 22 UA).

    Zwar ist im Rahmen von Swap-Verträgen eine Bank grundsätzlich verpflichtet, den Kunden über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts aufzuklären (BGH, Urt. v. 22. März 2011 - XI ZR 33/10 - Rdnrn. 33, 38 nach juris), diese Pflicht besteht jedoch nicht, wenn das Swap-Geschäft der Absicherung gegenläufiger Zins- und Währungsrisiken aus konnexen Grundgeschäften dient (BGH, Urt. v. 28. April 2015 - XI ZR 378/13 - Rdnrn. 42 ff. nach juris).

  • LG Berlin, 19.02.2015 - 37 O 24/14

    Bankenhaftung aus Finanzierungsberatungsvertrag: Wirksamkeit eines von einer

    Auszug aus KG, 08.02.2017 - 26 U 32/15
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Februar 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 37 O 24/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.02.2015, Az. 37 O 24/14, wird aufgehoben.

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus KG, 08.02.2017 - 26 U 32/15
    Zwar ist im Rahmen von Swap-Verträgen eine Bank grundsätzlich verpflichtet, den Kunden über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts aufzuklären (BGH, Urt. v. 22. März 2011 - XI ZR 33/10 - Rdnrn. 33, 38 nach juris), diese Pflicht besteht jedoch nicht, wenn das Swap-Geschäft der Absicherung gegenläufiger Zins- und Währungsrisiken aus konnexen Grundgeschäften dient (BGH, Urt. v. 28. April 2015 - XI ZR 378/13 - Rdnrn. 42 ff. nach juris).
  • BGH, 01.06.1979 - V ZR 80/77

    Risiko der Bebaubarkeit von Bauerwartungsland

    Auszug aus KG, 08.02.2017 - 26 U 32/15
    Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist kein Raum, wenn nach den vertraglichen Regelungen derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (vgl. BGH, Urteil vom 01. Juni 1979 - V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, Rn. 9 juris m. N.; KG, 4 U 200/10, Urteil vom 10.01.2013, UA S. 19).
  • LG Kleve, 16.02.2016 - 4 O 401/13

    Darlehen; Schweizer Franken; variabler Zins, Wechselkurs; Devisenkurs; Swap;

    Auszug aus KG, 08.02.2017 - 26 U 32/15
    Soweit das Landgericht Kleve mit Grund- und Teilurteil vom 16. Februar 2016 - 4 O 401/13 - die Auffassung vertreten hat, entsprechende, auch in anderen Schuldscheinmustern der Beklagten verwendete Klauseln über einen Einwendungsverzicht schlössen Einwendungen des Darlehensnehmers bezüglich des wirksamen Zustandekommens des Darlehensvertrages bzw. Schadensersatzansprüche, die sich aus der Verletzung von Pflichten als einem Finanzierungsberatungsvertrag ergeben können, aus, ist dem nicht zu folgen.
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 6 U 57/16

    Pflichten der darlehensgebenden Bank bei Abschluss eines

    Auszug aus KG, 08.02.2017 - 26 U 32/15
    Ein Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche wegen den Parteien nicht bewusster Pflichtverletzungen im Rahmen der Kapitalanlageberatung oder der Einwand der Kondizierbarkeit des Schuldscheins ist hiervon nicht erfasst (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 8. Dezember 2016 - I-6 U 57/16 - S. 27 f. UA, BK 10 - in Abänderung des o.g. Urteils des LG Kleve).
  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 152/17

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines strukturierten Darlehens

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (KG, WM 2017, 1403 und ZIP 2017, 559) im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Stuttgart, 04.04.2018 - 9 U 140/17

    Bankenhaftung: Umfang der Aufklärungspflicht bei einem Swap-Geschäft; Verjährung

    Dies legt die Qualifizierung als Finanzierungsberatungsvertrag nahe (siehe dazu BGH, Urteil vom 19.12.2017, XI ZR 152/17, juris, Rn. 32; Urteil vom 01.07.2014 - XI ZR 247/12, juris, Rn. 20 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016 - 6 U 57/16, juris, Rn. 68; KG, Urteil vom 08.02.2017 - 26 U 32/15, juris, Rn. 48).
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