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Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2017 - IX ZR 111/14   

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https://dejure.org/2017,23618
BGH, 22.06.2017 - IX ZR 111/14 (https://dejure.org/2017,23618)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2017 - IX ZR 111/14 (https://dejure.org/2017,23618)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14 (https://dejure.org/2017,23618)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 Abs 1 S 2 InsO
    Insolvenzanfechtung: Rückschluss von der erfolgreichen zwangsweisen Durchsetzung einer unbestrittenen Forderung auf die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

  • IWW

    § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO, § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 133 Abs. 1 InsO, § 845 ZPO, § 286 ZPO, § 140 InsO, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Vorsatzanfechtung einer durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangten Zahlung; Rechtfertigung der Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners bei Förderung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Schuldner; Umfang der zu ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erfordernis der zwangsweisen Durchsetzung einer unbestrittenen Forderung allein kein zwingendes Indiz für Zahlungseinstellung des Schuldners

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Keine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Schuldners, wenn er eine unbestrittene Forderung erfolgreich zwangsweise durchsetzt und keine weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage seines ...

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Rückschluss von der erfolgreichen zwangsweisen Durchsetzung einer unbestrittenen Forderung auf die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kenntnis des Gläubigers von einer Zahlungsunfähigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsatzanfechtung: Zur Anfechtbarkeit einer durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangten Zahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsatzanfechtung einer durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangten Zahlung; Rechtfertigung der Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners bei Förderung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Schuldner; Umfang der zu ...

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzanfechtung: Rückschluss von der erfolgreichen zwangsweisen Durchsetzung einer unbestrittenen Forderung auf die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage spricht nicht für (drohende) Zahlungsunfähigkeit!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erfordernis der zwangsweisen Durchsetzung einer unbestrittenen Forderung allein kein zwingendes Indiz für Zahlungseinstellung des Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO - Gläubigern wird bei der Zwangsvollstreckung geholfen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung: Zwangsvollstreckung wird geschützt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rechte der Gläubiger gegen Insolvenzanfechtung gestärkt

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Klage spricht nicht für Zahlungsunfähigkeit! (IBR 2017, 558)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzanfechtung bei Zahlung zur Beseitigung von Vollstreckungsmaßnahmen (IVR 2018, 73)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1379
  • MDR 2017, 1209
  • NZI 2017, 718
  • WM 2017, 1424
  • DB 2017, 1772
 
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Wird zitiert von ... (33)

  • BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20

    Insolvenz, Vorsatzanfechtung, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

    b) Das Wissen um die Benachteiligung der (übrigen) Gläubiger, die zweite Voraussetzung des Vermutungstatbestands, wird nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Kenntnis von drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit indiziert, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass es noch andere Gläubiger gibt, deren Forderungen vom Schuldner nicht vollständig bedient werden (BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - IX ZR 285/16, WM 2017, 1221 Rn. 8; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, WM 2017, 1424 Rn. 30 mwN).

    Mit letzterem muss ein Gläubiger rechnen, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig ist (BGH, Urteil vom 22. Juni 2017, aaO; vom 7. Mai 2020 - IX ZR 18/19, WM 2020, 1074 Rn. 21).

  • BGH, 06.07.2017 - IX ZR 178/16

    Insolvenzanfechtung: Schluss des Gläubigers auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit

    Allerdings ermöglicht die zwangsweise Durchsetzung einer Forderung für sich betrachtet keinen zwingenden Schluss auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, zVb Rn. 19).

    Die Vorsatzanfechtung beruht nicht auf dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, sondern schützt das Interesse der Gläubiger, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 150; vom 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12, ZInsO 2014, 293 Rn. 17; vom 22. Juni 2017, aaO Rn. 20).

    Daher unterliegt der Gläubiger, welcher sich mangels näherer Kenntnisse über die Liquiditätslage des Schuldners der staatlichen Zwangsmittel zur Forderungsdurchsetzung bedient, außerhalb des von den Normen der besonderen Insolvenzanfechtung geschützten Zeitraums grundsätzlich keinen vom Anfechtungsrecht ausgehenden Beschränkungen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017, aaO mwN).

    Zum Schutz vor einer möglichen Zahlungsunwilligkeit, bewussten Zahlungsverzögerungen oder einem erzwungenen Lieferantenkredit muss dem Gläubiger, demgegenüber erstmalig ein Zahlungsrückstand auftritt und der über keine weiteren Erkenntnisse zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners verfügt, möglich sein, außerhalb des von der besonderen Insolvenzanfechtung erfassten Zeitraums seine Forderung ohne Anfechtungsrisiko auf dem gerichtlichen Weg durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017, aaO Rn. 22).

    Dieser Umstand kann grundsätzlich für eine Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Schuldners gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 185 f; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, zVb Rn. 25).

  • BGH, 07.05.2020 - IX ZR 18/19

    Rechtfertigung des Schlusses auf eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von anderen

    Deshalb ist der Anfechtungsgegner dann regelmäßig auch über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 14; vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 22; vom 4. Mai 2017, aaO; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, WM 2017, 1424 Rn. 30).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.06.2017 - VII ZB 5/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,24179
BGH, 21.06.2017 - VII ZB 5/14 (https://dejure.org/2017,24179)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2017 - VII ZB 5/14 (https://dejure.org/2017,24179)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - VII ZB 5/14 (https://dejure.org/2017,24179)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 755 ZPO, § 802a Abs 2 ZPO
    Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzung für die Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher

  • IWW

    § 755 ZPO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 754 Abs. 1 ZPO, § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 802a Abs. 2 ZPO, §§ 753, 754 ZPO, § 755 Abs. 1 ZPO, §§ 802a ff. ZPO, § 754 ZPO, § 802l ZPO, Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 4 GG

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltsermittlung des Schuldners i.R. der Zwangsvollstreckung; Notwendigkeit eines Vollstreckungsauftrags; Aufenthaltsermittlung als eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht

    Keine Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach § 755 ZPO ohne einen Vollstreckungsauftrag, der den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO entspricht

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzung für die Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Aufenthaltsermittlung des Schuldners i.R. der Zwangsvollstreckung; Notwendigkeit eines Vollstreckungsauftrags; Aufenthaltsermittlung als eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzung für die Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher

  • ibr-online

    Voraussetzung für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Isolierte Aufenthaltsermittlungaufträge an den Gerichtsvollzieher

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufenthaltsermittlung des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2625
  • NJW-RR 2017, 960
  • MDR 2017, 1080
  • FamRZ 2017, 1708
  • WM 2017, 1424
  • Rpfleger 2017, 637
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 10.10.2018 - VII ZB 12/15

    Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Weitergabe der Anschrift des Schuldners an

    ee) Die gegenüber dem Grundrecht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigenden Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), die den Staat verpflichten, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 5/14 Rn. 9, NJW-RR 2017, 960), werden hinreichend gewahrt.
  • BGH, 18.07.2019 - I ZB 104/18

    Zum einen zur Frage, ob für den Rechtsanwalt für den Antrag auf gütliche Einigung

    Vielmehr handelt es sich um eine der Zeitersparnis und Effektivität der Zwangsvollstreckung dienende Hilfsbefugnis des Gerichtsvollziehers bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen (zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners nach § 755 Abs. 1 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 5/14, NJW-RR 2017, 960 Rn. 7).
  • BGH, 04.07.2019 - I ZB 71/18

    Zur Frage, ob die Aufenthaltsermittlung gemäß Modul L der Anlage zur

    Die Aufenthaltsermittlung gemäß Modul L der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung stellt keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern lediglich eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis dar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 5/14, NJW-RR 2017, 960 Rn. 7 mwN).

    Die vom Gerichtsvollzieher demgemäß vorgenommene Aufenthaltsermittlung stellte keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern lediglich eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis dar (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 5/14, NJW-RR 2017, 960 Rn. 7 mwN).

    Die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht steht zudem in Widerspruch zu der Auffassung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in dem vorstehend unter III 2 angeführten Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 5/14, wonach Maßnahmen nach § 755 ZPO verhindern sollen, dass der Gerichtsvollzieher abwarten muss, bis der Gläubiger den Aufenthaltsort des Schuldners ermittelt und mitgeteilt hat (BGH, NJW-RR 2017, 960 Rn. 9).

  • LG Aachen, 30.08.2021 - 5 T 46/21

    Aufenthaltsermittlung; Vollstreckungsauftrag; Beendigung; Ruhen; neuer

    Aus der gläubigerseits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2019 (I ZB 71/18) ergibt sich vielmehr zweifellos, dass (im Auftrag des Gläubigers vorgenommene) Maßnahmen nach § 755 ZPO verhindern sollen, dass der Gerichtsvollzieher abwarten muss, bis der Gläubiger den Aufenthaltsort des Schuldners ermittelt und mitgeteilt hat (BGH NJW-RR 2017, 960 Rn 9).
  • AG Syke, 20.06.2018 - 20 M 373/18
    Bei dem Adressermittlungsantrag handelt es sich nicht um ein separates und eigenständiges Verfahren, sondern es steht im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung im Sinne §§ 802a ff. ZPO , BGHE vom 21.06.2017 - VII ZB 5/14.
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