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   BVerfG, 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18   

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BVerfG, 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18 (https://dejure.org/2019,14480)
BVerfG, Entscheidung vom 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18 (https://dejure.org/2019,14480)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - 1 BvR 1724/18 (https://dejure.org/2019,14480)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in finanzgerichtlichem Verfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 14 EUBeitrG, Art 14 Abs 1 EURL 24/2010, § 114 FGO
    Nichtannahmebeschluss: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in finanzgerichtlichem Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in finanzgerichtlichem Verfahren; Amtshilfe durch das Finanzamt bei der ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die Beitreibung einer Forderung im Wege der Amtshilfe gem § 9 EUBeitrG - hier: keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie insb durch Handhabung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in finanzgerichtlichem Verfahren; Amtshilfe durch das Finanzamt bei der Beitreibung einer in Griechenland geltend gemachten Haftungsschuld; Umsatzsteuernachforderung; Verfahren auf Gewährung ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in finanzgerichtlichem Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstweiliger Rechtsschutzes im finanzgerichtlichen Verfahren - und der Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1506
  • WM 2019, 1179
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18
    Daher sind die Fachgerichte gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn Antragstellenden sonst eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 126, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2017 - 1 BvR 1910/12 -, juris, Rn. 12).

    Die Fachgerichte dürfen den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts nicht durch eine übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 ; 93, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2017 - 1 BvR 1910/12 -, juris, Rn. 12).

    Sie kann so weit reichen, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; 126, 1 ).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18
    Sie kann so weit reichen, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; 126, 1 ).

    Droht einem Antragstellenden bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 94, 166 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris, Rn. 20).

  • FG Hamburg, 01.08.2005 - I 189/05

    Finanzgerichtsordnung: Keine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18
    Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen finanzgerichtlichen Rechtsschutzes nach § 114 FGO stellt ein Eilverfahren dar, in dem wegen der Notwendigkeit einer schnellen Entscheidung allein auf Grund des präsenten Vorbringens grundsätzlich eine summarische und damit eine abgekürzte Prüfung zu erfolgen hat (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 1. August 2005 - I 189/05 -, juris).

    Ohne weitergehende Sachverhaltsermittlungen durfte das Finanzgericht anhand der Aktenlage, dem substantiierten Vortrag der Beteiligten und aufgrund von präsenten Beweismitteln entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 22. März 2005 - II B 14/04 -, BFH/NV 2005, 1379; FG Hamburg, Beschluss vom 1. August 2005 - I 189/05 -, juris; FG Münster, Beschluss vom 18. September 1991 - 9 V 3812/91 K -, EFG 1992, 605).

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18
    Daher sind die Fachgerichte gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn Antragstellenden sonst eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 126, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2017 - 1 BvR 1910/12 -, juris, Rn. 12).

    Sie kann so weit reichen, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; 126, 1 ).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18
    Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts kann zwar eine Grenze in den durch Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Grundsätzen der Verfassung finden (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    Dieses Vertrauen wird nur dann erschüttert, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundrechtliche Mindeststandards darlegt werden (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

  • BVerfG, 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18
    Daher sind die Fachgerichte gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn Antragstellenden sonst eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 126, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2017 - 1 BvR 1910/12 -, juris, Rn. 12).

    Die Fachgerichte dürfen den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts nicht durch eine übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 ; 93, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2017 - 1 BvR 1910/12 -, juris, Rn. 12).

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18
    So kann nicht geprüft werden, ob die angegriffenen Entscheidungen auf dem vermeintlichen Verfassungsverstoß beruhen (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 29, 183 ; 58, 1 ; 72, 122 ; 91, 1 ; 112, 185 ).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18
    So kann nicht geprüft werden, ob die angegriffenen Entscheidungen auf dem vermeintlichen Verfassungsverstoß beruhen (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 29, 183 ; 58, 1 ; 72, 122 ; 91, 1 ; 112, 185 ).
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18
    So kann nicht geprüft werden, ob die angegriffenen Entscheidungen auf dem vermeintlichen Verfassungsverstoß beruhen (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 29, 183 ; 58, 1 ; 72, 122 ; 91, 1 ; 112, 185 ).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18
    Im Hinblick auf die geltend gemachte Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, da sie nicht in einer den Erfordernissen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden ist (vgl. BVerfGE 21, 359 ; 108, 370 ).
  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvC 5/67

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BFH, 22.03.2005 - II B 14/04

    Oddset-Wetten; Lotteriesteuer

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen

  • FG Münster, 18.09.1991 - 9 V 3812/91
  • BFH, 24.02.2015 - VII R 1/14

    Beitreibungsersuchen - Einwendungen gegen die Bekanntgabe des Leistungsbescheids

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz gegen die sofortige

  • EuGH, 26.04.2018 - C-34/17

    Donnellan

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2021 - 8 B 1967/20

    Keine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 BvR 1724/18 -, juris Rn. 22, und vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, juris Rn. 13, 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 - 12 B 870/14 -, juris Rn. 3 ff., und vom 22. Februar 2021 - 1 B 2015/20 -, juris Rn. 42.
  • BFH, 30.07.2020 - VII B 73/20

    Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens

    Dieses Vertrauen wird nur dann erschüttert, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundrechtliche Mindeststandards darlegt werden (vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2019, 1179, m.w.N.; EuGH-Urteil Donnellan, EU:C:2018:282, ABlEU 2018, Nr. C 211, 5, m.w.N.).

    Durch das Inkrafttreten des EUBeitrG ist diese Rechtsprechung nicht überholt (BVerfG-Beschluss in WM 2019, 1179, m.w.N.; Senatsurteil vom 28.11.2017 - VII R 30/15, BFH/NV 2018, 405, Rz 16; Jatzke in HHSp, § 256 AO Rz 20).

    Das bloße Bestreiten des Zugangs steht einer Beitreibung aufgrund eines Beitreibungsersuchens nicht entgegen (vgl. BVerfG-Beschluss in WM 2019, 1179, Rz 33).

  • VG Karlsruhe, 27.12.2021 - 10 K 2448/21

    Zwangsvollstreckung aus einem Beitragsbescheid des schweizerischen

    Diese Kompetenzverteilung erlaubt es den Behörden und Gerichten im ersuchten Mitgliedsstaat grundsätzlich nicht, die materielle Richtigkeit der beizutreibenden Forderung und die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels zu überprüfen (EuGH, Urt. v. 14.01.2010 - C-233/08 Milan Kyrian/Celní ú?™ad Tábor - EuZW 2010, 146, Rn. 34 ff zur früheren EU-Beitreibungsrichtlinie 76/308 in der durch die Richtlinie 2001/44 geänderten Fassung; BVerfG, Beschl. v. 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18 - juris, Rn. 27; BFH, Urt. v. 03.11.2010 - VII R 21/10 - juris, Rn. 76; BFH, Urt. v. 24.02.2015 - VII R 1/14 - juris, Rn. 21).

    Dem liegt zugrunde, dass die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats hinsichtlich der einfachrechtlichen Voraussetzungen der Besteuerung im ersuchenden Mitgliedstaat grundsätzlich weder mit der Sachverhaltsaufklärung noch mit den gegebenenfalls komplexen ausländischen steuerrechtlichen Rechtsvorschriften befasst werden sollen (BVerfG, Beschl. v. 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18 - juris, Rn. 26; FG Köln, Urt. v. 30.09.2015 - 14 K 2097/13 - juris, Rn. 49).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beitreibung der Forderung gegen den sogenannten ordre public-Vorbehalt verstoßen könnte, wenn also die Vollstreckung in einem nicht mehr hinnehmbaren Gegensatz zu grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates stehen würde (EuGH, Urt. v. 14.01.2010 - C-233/08 Milan Kyrian/Celní ú?™ad Tábor - EuZW 2010, 146, Rn. 34 ff zur früheren EU-Beitreibungsrichtlinie; BVerfG, Beschl. v. 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18 - juris, Rn. 28; BFH, Urt. v. 03.11.2010 - VII R 21/10 - juris, Rn. 76; FG München, Urt. v. 30.01.2020 - 10 K 1105/17 - DStRE 2020, 1198, Rn. 50; jurisPK-SGB I, 3. Aufl., 05.10.2018, Art. 84 VO (EG) 883/2004, Rn. 94; Seer, Internationale Beitreibungshilfe - Rechtsgrundlagen und Rechtsschutz, IWB 2017, 595, 606; vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, 12. Aufl. 2021, EUBeitrG § 14 Rn. 1; a.A. FG Münster, Beschl. v. 03.09.2020 - 11 V 1665/20 AO - juris, Rn. 33).

    In diesem Sinne kann es etwa ganz offensichtlich an der Vollstreckbarkeit mangeln, wenn der zu vollstreckende Titel dem Betroffenen durch den ersuchenden Staat noch gar nicht oder mit mangelhafter Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden ist beziehungsweise der Schuldner von der beizutreibenden Forderung überhaupt keine Kenntnis erlangt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18 - juris, Rn. 34; Seer, Internationale Beitreibungshilfe - Rechtsgrundlagen und Rechtsschutz, IWB 2017, 595, a.A. FG Münster, Beschl. v. 03.09.2020 - 11 V 1665/20 AO - juris, Rn. 33).

  • LSG Sachsen, 29.10.2020 - L 7 AS 1170/19
    Dies ist in Abhängigkeit von einer drohenden Grundrechtsverletzung und ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit nach summarischer bis abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, soweit eine entsprechende Klärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich ist; anderenfalls kann auf der Grundlage einer Folgenabwägung entschieden werden (vgl. z.B. BVerfG v. 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - Rn. 14 f.; BVerfG v. 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18 - Rn. 22 und BVerfG v. 04.06.2020 - 1 BvR 2846/16 - Rn. 10, jeweils m.w.N.; ausführlicher zu den nicht stets einheitlich bewerteten Prüfungsmaßstäben sowie zum Verhältnis zwischen Anordnungsanspruch und -grund z.B. Burkiczak, a.a.O., § 86b Rn. 324 ff., 399 ff.; Krodel, a.a.O., § 86b Rn. 67 ff. und ders. in: Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 79 ff.).
  • BVerfG, 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Substantiierungsmangels - jedoch

    Ein Beschwerdeführer genügt daher bei der Rüge einer Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen nur dann, wenn er substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BVerfGE 112, 185 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2017 - 1 BvR 783/17 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Mai 2019 - 1 BvR 1724/18 -, Rn. 39) und inwiefern die Berücksichtigung dieses Vorbringens zu einem anderen, für ihn günstigeren Ergebnis des Rechtsstreits hätte führen können (vgl. BVerfGE 148, 217 ).
  • LSG Sachsen, 29.04.2020 - L 7 AS 76/20
    Dies ist in Abhängigkeit von einer drohenden Grundrechtsverletzung und ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit nach summarischer bis abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, soweit eine entsprechende Klärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich ist; anderenfalls kann auf der Grundlage einer Folgenabwägung entschieden werden (vgl. z.B. BVerfG v. 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - Rn. 14 f. und BVerfG v. 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18 - Rn. 22, jeweils m.w.N.; ausführlicher zu den nicht stets einheitlich bewerteten Prüfungsmaßstäben sowie zum Verhältnis zwischen Anordnungsanspruch und -grund z.B. Burkiczak, a.a.O., § 86b Rn. 324 ff., 399 ff.; Krodel, a.a.O., § 86b Rn. 67 ff. und ders. in: Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 79 ff.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 47/19

    Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des

    Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass eine "summarische" Prüfung in dem Sinne, dass die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, für das Eilverfahren kennzeichnend und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2005 - 1 BvR 2298/04 -, juris, Rn. 15, und vom 23. Mai 2019 - 1 BvR 1724/18 -, juris, Rn. 22).

    Die notwendige Prüfungsintensität steigt dabei mit der drohenden Rechtsverletzung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris, Rn. 20, und vom 23. Mai 2019 - 1 BvR 1724/18 -, juris, Rn. 22).

  • FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung von Forderungen

    Die deutschen Behörden und Gerichte müssen insoweit Anhaltspunkten eines von den Vollstreckungsmaßnahmen Betroffenen nachgehen (Bundesverfassungsgericht -BVerfG Beschluss vom 23. Mai 2019 1 BvR 1724/18, IStR 2019, 666 m.w.N.).

    Die Fachgerichte dürfen den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts nicht durch eine übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften unzumutbar verkürzen (BVerfG-Beschluss vom 23. Mai 2019 1 BvR 1724/18, IStR 2019, 666 m.w.N.).

  • FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20

    Rechtmäßigkeit der auf einem Beitreibungsersuchen der slowenischen

    bb) Durchgreifende Einwendungen gegen das Bestehen vollstreckbarer Forderungen, die sich als Unbilligkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 EuBeitrG erweisen und damit der Vollstreckung entgegenstehen, bestehen vorliegend auch nicht deshalb, weil der Betroffene von der beizutreibenden Forderung keine Kenntnis erlangt hat, da die Kenntnis von ihr eine notwendige Vorbedingung dafür darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 BvR 1724/18 -, juris).
  • LSG Sachsen, 22.01.2020 - L 7 AS 1435/19
    Dies ist in Abhängigkeit von einer drohenden Grundrechtsverletzung und ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit nach summarischer bis abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, soweit eine entsprechende Klärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich ist; anderenfalls kann auf der Grundlage einer Folgenabwägung entschieden werden (vgl. z.B. BVerfG v. 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - Rn. 14 f. und BVerfG v. 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18 - Rn. 22, jeweils m.w.N.; ausführlicher zu den nicht stets einheitlich bewerteten Prüfungsmaßstäben sowie zum Verhältnis zwischen Anordnungsanspruch und -grund z.B. Burkiczak in: jurisPK-SGG, § 86b Rn. 324 ff. und 399 ff.; Krodel in: BeckOK-SGG, § 86b Rn. 67 ff. und ders. in: Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 79 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2022 - 6 S 389/22

    Gerichtliche Überprüfung eines glücksspielrechtlichen Erlaubnisanspruchs im

  • FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 19 B 1562/19

    Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Überweisung eines Schülers in eine andere

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2021 - 19 B 302/21

    Entlassung eines Schülers von der Schule wegen verbaler Bedrohung eines Schülers

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2020 - L 2 BA 9/20
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