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   BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17   

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https://dejure.org/2019,4840
BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17 (https://dejure.org/2019,4840)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17 (https://dejure.org/2019,4840)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17 (https://dejure.org/2019,4840)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 1 InsO, § 35 Abs 2 InsO, § 115 InsO, § 116 InsO, § 675f Abs 2 BGB
    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zahnarztes: Erlöschen eines bestehenden Girovertrages; Wirkung der Freigabe von Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit; Zeitpunkt des Entstehens einer Honorarforderung des Zahnarztes gegen einen Privatpatienten und gegen die ...

  • IWW

    § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § ... 816 Abs. 2 BGB, § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO, § 850k ZPO, § 675f Abs. 2 BGB, § 675 Abs. 1, § 675c Abs. 1 BGB, §§ 115, 116 InsO, § 80 Abs. 1 InsO, §§ 133, 157 BGB, § 35 Abs. 2 InsO, § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 32 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 35 Abs. 1 Fall 1 InsO, § 35 Abs. 1 InsO, § 38 InsO, § 10 GOZ, § 35 InsO, § 91 Abs. 1 InsO, § 91 InsO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 533 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erlöschen des Zahlungsdiensterahmenvertrags (Girovertrag) als Geschäftsbesorgungsvertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zugehörigkeit einer Honorarforderung eines Zahnarztes gegen einen Privatpatienten zum Vermögen des Schuldners bei Leistungserbringung und ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Einordnung von Honorarforderungen eines insolventen Zahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung nach Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zahnarztes: Erlöschen eines bestehenden Girovertrages; Wirkung der Freigabe von Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit; Zeitpunkt des Entstehens einer Honorarforderung des Zahnarztes gegen einen Privatpatienten und gegen die ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Freigabe von Vermögen aus selbständiger (Zahnarzt-)Tätigkeit

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlöschen des Zahlungsdiensterahmenvertrags (Girovertrag) als Geschäftsbesorgungsvertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zugehörigkeit einer Honorarforderung eines Zahnarztes gegen einen Privatpatienten zum Vermögen des Schuldners bei Leistungserbringung und ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Einordnung von Honorarforderungen eines insolventen Zahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung nach Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Massezugehörigkeit von Forderungen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners, die vor Freigabeerklärung entstanden sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Honorarforderung eines Vertragszahnarztes gegen KV gehört mit Quartalsabschluss zum Vermögen

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Konkludenter (Neu-)Abschluss eines Girovertrages nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Besprechungen u.ä.

  • heuking.de (Entscheidungsbesprechung)

    Konkludenter (Neu-)Abschluss eines Girovertrages nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 221, 212
  • NJW 2019, 1451
  • ZIP 2019, 577
  • MDR 2019, 506
  • NZI 2019, 374
  • WM 2019, 550
  • DB 2019, 659
  • Rpfleger 2019, 412
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 45/13 R

    Vertrags(zahn)arzt - Honoraransprüche gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17
    Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (Anschluss an BSG, Urt vom 10. Dezember 2014 - B 6 KA 45/13 R, BSGE 118, 30 Rn. 34; teilweise Aufgabe von BGH, Urt vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 7).

    Dabei handelt es sich um die Einkünfte, welche der Schuldner nach der Freigabeerklärung erzielt (BT-Drucks. 16/3227, S. 17; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 7; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181 Rn. 23; vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 13; BSGE 118, 30 Rn. 30), um die danach erwirtschafteten Vermögenswerte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, aaO) und die aus der selbständigen Tätigkeit neu erworbenen Gegenstände einschließlich ihrer Surrogate (d'Avoine, Arzt und Praxis in Krise und Insolvenz, 2. Aufl. 2016, Rn. 403).

    (1) Für die zeitliche Zuordnung von Honorarforderungen des Vertragszahnarztes aus seiner Tätigkeit für gesetzlich krankenversicherte Patienten zum Neuerwerb nach der Freigabeerklärung ist ausschlaggebend, dass diese Honorarforderung des Vertrags(zahn)arztes sich weder gegen den Patienten noch gegen die Krankenkasse, sondern - aufgrund der strikten Trennung der Rechtskreise - allein gegen die kassenzahnärztliche Vereinigung K(Z)ÄV richtet (BSGE 105, 224 Rn. 33; BSGE 118, 30 Rn. 31).

    Insofern ist davon auszugehen, dass der Vertragszahnarzt das Honorar bereits im Zeitpunkt der Vorlage der Honorarabrechnung erzielt (BSGE 118, 30 Rn. 31 f mwN).

    Daher sind Honorarforderungen des Vertrags(zahn)arztes aus dem für das Abrechnungsquartal ergehenden Honorarbescheid auch im Sinne des § 35 InsO erst mit Abschluss des Quartals entstanden; grundsätzlich muss zudem hinzukommen, dass der Vertrags(zahn)arzt der K(Z)ÄV eine entsprechende Abrechnung vorlegt (BSGE 105, 224 Rn. 31; BSG, ZIP 2011, 1972 Rn. 17; BSGE 118, 30 Rn. 32 mwN).

    Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kommt es hingegen auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (BSGE 118, 30 Rn. 34).

  • BGH, 18.04.2013 - IX ZR 165/12

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der Vorausabtretung künftiger, nach

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17
    Diese scheiden aus der Insolvenzmasse aus und unterliegen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181 Rn. 22 mwN).

    Ob der Insolvenzverwalter darüber hinaus eine rückwirkende Einzelfreigabe hinsichtlich bestimmter Vermögenswerte erteilen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181 Rn. 9), muss im Streitfall entschieden werden.

    Dabei handelt es sich um die Einkünfte, welche der Schuldner nach der Freigabeerklärung erzielt (BT-Drucks. 16/3227, S. 17; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 7; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181 Rn. 23; vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 13; BSGE 118, 30 Rn. 30), um die danach erwirtschafteten Vermögenswerte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, aaO) und die aus der selbständigen Tätigkeit neu erworbenen Gegenstände einschließlich ihrer Surrogate (d'Avoine, Arzt und Praxis in Krise und Insolvenz, 2. Aufl. 2016, Rn. 403).

    Jedoch wäre eine Abtretung vor dem 1. Dezember 2014 entstandener Honoraransprüche an die DZR gemäß § 91 InsO unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181 Rn. 16 f).

    Soweit sich aus den Urteilen des Senats vom 11. Mai 2006 (IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 7) und vom 18. April 2013 (IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181 Rn. 19) etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.

  • BGH, 09.02.2012 - IX ZR 75/11

    Insolvenzrecht: Rechtsfolgen der Freigabe des Schuldnervermögens aus einer

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17
    Unter diesen Voraussetzungen scheidet ein Geschäftskonto mit der Freigabeerklärung aus der Masse aus und geht in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners über (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 30 zur Überleitung der Vertragsverhältnisse; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 35 InsO Rn. 166; Wipperfürth, ZInsO 2015, 2305, 2307 f).

    Der Neuerwerb aus dieser selbständigen Tätigkeit haftet während des eröffneten (Erst-)Verfahrens nur den Neugläubigern, nicht den (Alt-)Insolvenzgläubigern (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28 mwN; vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 13 mwN).

    Die Anknüpfung an den Zugang der Freigabeerklärung bei dem Schuldner gestattet insoweit eine eindeutige zeitliche Differenzierung (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, aaO Rn. 29 ff).

    Dabei handelt es sich um die Einkünfte, welche der Schuldner nach der Freigabeerklärung erzielt (BT-Drucks. 16/3227, S. 17; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 7; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181 Rn. 23; vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 13; BSGE 118, 30 Rn. 30), um die danach erwirtschafteten Vermögenswerte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, aaO) und die aus der selbständigen Tätigkeit neu erworbenen Gegenstände einschließlich ihrer Surrogate (d'Avoine, Arzt und Praxis in Krise und Insolvenz, 2. Aufl. 2016, Rn. 403).

    Zwar wird ein zum Zeitpunkt der Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO bestehendes Vertragsverhältnis, das der selbständigen Tätigkeit dient, auf den Schuldner übergeleitet (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 19, 30).

  • BGH, 09.06.2011 - IX ZB 175/10

    Insolvenzrecht: Zweites Insolvenzverfahren eines Neugläubigers bei Freigabe des

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17
    Es handelt sich um eine Art Freigabe des Vermögens, welches der gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse (BT-Drucks. 16/3227, S. 17; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 7).

    Der Neuerwerb aus dieser selbständigen Tätigkeit haftet während des eröffneten (Erst-)Verfahrens nur den Neugläubigern, nicht den (Alt-)Insolvenzgläubigern (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28 mwN; vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 13 mwN).

    Die Freigabe erstreckt sich auf das Vermögen des Schuldners, das seiner gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, "einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse" (BT-Drucks. aaO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO Rn. 7).

    Dabei handelt es sich um die Einkünfte, welche der Schuldner nach der Freigabeerklärung erzielt (BT-Drucks. 16/3227, S. 17; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 7; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181 Rn. 23; vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 13; BSGE 118, 30 Rn. 30), um die danach erwirtschafteten Vermögenswerte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, aaO) und die aus der selbständigen Tätigkeit neu erworbenen Gegenstände einschließlich ihrer Surrogate (d'Avoine, Arzt und Praxis in Krise und Insolvenz, 2. Aufl. 2016, Rn. 403).

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 247/03

    Wirksamkeit der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen in der Insolvenz des

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17
    Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (Anschluss an BSG, Urt vom 10. Dezember 2014 - B 6 KA 45/13 R, BSGE 118, 30 Rn. 34; teilweise Aufgabe von BGH, Urt vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 7).

    Der Honoraranspruch entsteht dem Grunde nach, sobald der Zahnarzt vergütungsfähige Leistungen erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 7, 25 zu § 91 Abs. 1 InsO).

    Soweit sich aus den Urteilen des Senats vom 11. Mai 2006 (IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 7) und vom 18. April 2013 (IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181 Rn. 19) etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.

  • BGH, 09.05.2007 - IV ZR 182/06

    Rechtsfolgen der Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld in der

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17
    Die entsprechende Leistung hat der Kläger jedenfalls mit seiner Klageerhebung genehmigt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - IV ZR 182/06, WM 2007, 1711 Rn. 11 mwN).

    Auch insoweit liegt in der Klageerhebung des Klägers eine Genehmigung der Leistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - IV ZR 182/06, WM 2007, 1711 Rn. 11 mwN).

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 30/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung gegen Honoraransprüche - Bestimmung

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17
    (1) Für die zeitliche Zuordnung von Honorarforderungen des Vertragszahnarztes aus seiner Tätigkeit für gesetzlich krankenversicherte Patienten zum Neuerwerb nach der Freigabeerklärung ist ausschlaggebend, dass diese Honorarforderung des Vertrags(zahn)arztes sich weder gegen den Patienten noch gegen die Krankenkasse, sondern - aufgrund der strikten Trennung der Rechtskreise - allein gegen die kassenzahnärztliche Vereinigung K(Z)ÄV richtet (BSGE 105, 224 Rn. 33; BSGE 118, 30 Rn. 31).

    Daher sind Honorarforderungen des Vertrags(zahn)arztes aus dem für das Abrechnungsquartal ergehenden Honorarbescheid auch im Sinne des § 35 InsO erst mit Abschluss des Quartals entstanden; grundsätzlich muss zudem hinzukommen, dass der Vertrags(zahn)arzt der K(Z)ÄV eine entsprechende Abrechnung vorlegt (BSGE 105, 224 Rn. 31; BSG, ZIP 2011, 1972 Rn. 17; BSGE 118, 30 Rn. 32 mwN).

  • RG, 17.10.1932 - VIII 289/32

    1. Welchen Einfluß hat die Freigabe eines Miethauses aus der Konkursmasse auf die

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17
    Vermögen, das dem Schuldner im Sinn des § 35 Abs. 1 InsO bereits vor der Erklärung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO gehört und damit Bestandteil der Masse ist, erfasst die Freigabeerklärung nicht (vgl. RGZ 138, 69, 72 zur echten Freigabe).

    Dagegen bleibt die Zuordnung schon entstandener Forderungen aus dem Vertragsverhältnis - ebenso wie bestehende Verbindlichkeiten - vom Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unberührt (vgl. RGZ 138, 69, 72 zur echten Freigabe).

  • BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 979/11

    Freigabe gemäß § 35 Abs 2 InsO - Passivlegitimation

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17
    Folglich ist etwa eine (Gestaltungs-)Erklärung, die sich auf den Vertrag bezieht, dem Schuldner gegenüber abzugeben (BAGE 146, 295 Rn. 13 zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses).

    Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. November 2013 (BAGE 146, 295 ff) stellt beim Übergang der Vertragsverhältnisse aufgrund einer Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO auf eine klare zeitliche Zäsur ab (vgl. BAGE aaO Rn. 19).

  • BGH, 13.03.2014 - IX ZR 43/12

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines selbständig tätigen Zahnarztes:

    Auszug aus BGH, 21.02.2019 - IX ZR 246/17
    Der Neuerwerb aus dieser selbständigen Tätigkeit haftet während des eröffneten (Erst-)Verfahrens nur den Neugläubigern, nicht den (Alt-)Insolvenzgläubigern (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28 mwN; vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 13 mwN).

    Dabei handelt es sich um die Einkünfte, welche der Schuldner nach der Freigabeerklärung erzielt (BT-Drucks. 16/3227, S. 17; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 7; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181 Rn. 23; vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 13; BSGE 118, 30 Rn. 30), um die danach erwirtschafteten Vermögenswerte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, aaO) und die aus der selbständigen Tätigkeit neu erworbenen Gegenstände einschließlich ihrer Surrogate (d'Avoine, Arzt und Praxis in Krise und Insolvenz, 2. Aufl. 2016, Rn. 403).

  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 192/07

    Zugehörigkeit der auf einem Anderkonto eingehenden Zahlungen zum

  • BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 24/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Berechtigung zur Aufrechnung von überhöhten

  • BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17

    Insolvenzverfahren: Zugehörigkeit der Ansprüche auf die Versicherungsleistung

  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06

    Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von

  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 169/04

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

  • BGH, 13.11.1990 - XI ZR 217/89

    Umfang der Haftung einer zur Sicherung eines Kontokorrentkredits bestellten

  • BGH, 07.05.2009 - IX ZR 61/08

    Gläubigeransprüche gegen die Insolvenzmasse bei Rückbuchung von Lastschriften vor

  • BGH, 13.06.2013 - IX ZB 38/10

    Insolvenz eines selbstständig tätigen Schuldners: Pflicht zur Aufnahme eines

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 164/14

    Zahlungsklage des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter: Berechnung des

  • BAG, 16.05.2013 - 6 AZR 556/11

    Verschleiertes Arbeitseinkommen - Freigabe aus der Masse

  • BGH, 18.06.2019 - XI ZR 768/17

    Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter

    Soweit die Bank im Giroverhältnis verpflichtet ist, für den Kunden ein Zahlungskonto (§ 675c Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 17 ZAG) zu führen und Zahlungsaufträge auszuführen, ist der Girovertrag Zahlungsdiensterahmenvertrag (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 24; BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, WM 2019, 550 Rn. 11, für BGHZ bestimmt).
  • BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17

    Insolvenz eines Kassenzahnarztes: Abtretbarkeit von Vergütungsforderungen eines

    Eine das Erwerbsverbot des § 91 Abs. 1 InsO verdrängende gesicherte Rechtsposition an Honoraransprüchen eines Kassenarztes wird zugunsten des Zessionars frühestens begründet, nachdem der Arzt, woran es vorliegend fehlt, vergütungsfähige Leistungen erbracht hat (BGH, aaO Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, DB 2019, 659 Rn. 29 ff).

    Mangels einer Verfahrensaufhebung bedarf es keiner näheren Prüfung dahin, ob die Forderungen des Schuldners noch während des Insolvenzverfahrens oder erst nach dessen Beendigung entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, WM 2019, 550 Rn. 25 ff).

    Als Weg, dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens zu eröffnen, hat der Gesetzgeber eine Art "Freigabe" des Vermögens, das der gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse vorgesehen (BT-Drucks., aaO; BGH, aaO; Urteil vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, DB 2019, 659 Rn. 20).

    (3) Die von der Freigabe erfassten Gegenstände scheiden folglich aus der Insolvenzmasse aus und unterliegen ebenso wie das insolvenzfreie Vermögen der uneingeschränkten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 22; vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, DB 2019, 659 Rn. 20).

    Der Neuerwerb aus der selbständigen Tätigkeit haftet während des eröffneten Erstverfahrens also nur den Neugläubigern, nicht den Altinsolvenzgläubigern (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, DB 2019, 659 Rn. 19).

    Mit der Freigabe werden folglich voneinander abgetrennte Haftungsmassen geschaffen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019, aaO Rn. 22).

  • BGH, 16.09.2021 - IX ZR 213/20

    Erlöschen eines Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) des Schuldners durch

    Der Bundesgerichtshof hat das die Berufung des Beklagten zurückweisende erste Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, BGHZ 221, 212 ff).

    Ein neuer Zahlungsdiensterahmenvertrag kann durch konkludente Willenserklärungen zustande kommen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, BGHZ 221, 212 Rn. 11 mwN).

    Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, BGHZ 221, 212 Rn. 37; BSGE 118, 30 Rn. 34).

    Sofern es sich von einem Neuabschluss überzeugen sollte, wird es die vom Beklagten zu den Gegenansprüchen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, BGHZ 221, 212 Rn. 44) angebotenen Beweise zu erheben haben.

    Insoweit muss der Kläger substantiiert darlegen und beweisen, dass die in Rede stehenden Forderungen gegen die D.   und die K.   seinem insolvenzfreien Vermögen zuzuordnen waren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019, aaO Rn. 29, 45 f).

    Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass eine Bereicherung der Masse ausscheidet, soweit der Kläger über das Kontoguthaben zu seinen Gunsten bereits verfügt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019, aaO Rn. 46).

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 10/19

    Steuerrechtliche Folgen der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Abgabe

    Die Überleitung der Vertragsverhältnisse, die der selbständigen Tätigkeit des Schuldners dienen, wirkt nicht auf Forderungen und Verbindlichkeiten zurück, soweit diese vor Wirksamwerden der Erklärung entstanden sind (Anschluss an das BGH-Urteil vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17, BGHZ 221, 212).

    (2) Forderungen, die vor Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, werden von der Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO hingegen auch dann nicht erfasst, wenn sie auf die bisherige selbständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen (vgl. BGH-Urteil vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17, BGHZ 221, 212, Rz 18 ff.).

    Die Überleitung der Vertragsverhältnisse, die der selbständigen Tätigkeit des Schuldners dienen, wirkt nicht auf Forderungen und Verbindlichkeiten zurück, soweit diese vor Wirksamwerden der Erklärung entstanden sind (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 221, 212, Rz 21).

    (3) Die Anknüpfung an den Zugang der Freigabeerklärung bei dem Schuldner gestattet insoweit eine eindeutige zeitliche Differenzierung (vgl. BGH-Urteile in BGHZ 192, 322, Rz 30; in BGHZ 221, 212, Rz 22).

  • VG Saarlouis, 28.07.2021 - 5 K 141/21

    Zur Wirkung der Freigabe des Geschäftsbetriebs durch die Insolvenzverwaltung auf

    [vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 02.11.2006, BTDrucks 16/3227, S. 17; BGH, Urteil vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17 -, ZVI 2019, 143, 145.] Die freigabeähnliche Erklärung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO betrifft demnach im Unterschied zu der in § 32 Abs. 3 Satz 1 InsO als zulässig vorausgesetzten echten Freigabe nicht nur einzelne Vermögensgegenstände, sondern eine Gesamtheit von Gegenständen und Werten.

    [BGH, Urteil vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17 -, ZVI 2019, 143, 145; Urteil vom 18.04.2013 - IX ZR 165/12, ZVI 2013, 225, 227.].

    [BGH, Urteil vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17 -, ZVI 2019, 143, 145.] Eine Freigabe der selbstständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO umfasst nur den Neuerwerb und nicht das im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits vorhandene Vermögen.

    Dabei handelt es sich um die Einkünfte, welche der Schuldner nach der Freigabeerklärung erzielt, [BT-Drucks. 16/3227, S. 17; BGH, Urteil vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17 -, ZVI 2019, 143, 145 m.w.N.] um die danach erwirtschafteten Vermögenswerte [BGH, Urteil vom 09.02.2012 - IX ZR 75/11 -, ZVI 2012, 261, 264.] und die aus der selbstständigen Tätigkeit neu erworbenen Gegenstände einschließlich ihrer Surrogate.

    [BGH, Urteil vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17 -, ZVI 2019, 143, 145 m.w.N.] Will der Insolvenzverwalter darüber hinaus weitere Vermögenswerte aus der Masse freigeben, muss er eine gesonderte (echte) Freigabe erklären und im Einzelfall abwägen, ob die Freigabe eines Gegenstands im Interesse des Verfahrenszwecks sinnvoll ist.

  • AG Mannheim, 18.07.2019 - 4 IN 1331/19

    Restschuldbefreiung im Zweitverfahren über das freigegebene Vermögen aus der

    Als Weg, dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens zu eröffnen, hat der Gesetzgeber eine Art "Freigabe" des Vermögens, das der gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse vorgesehen (BT-Drucks., aaO; BGH, aaO; Urteil vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17, juris Rn. 20).

    3) Die von der Freigabe erfassten Gegenstände scheiden folglich aus der Insolvenzmasse aus und unterliegen ebenso wie das insolvenzfreie Vermögen der uneingeschränkten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners (BGH, Urteil vom 18.04.2013 - IX ZR 165/12 juris Rn. 22; vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17, juris Rn. 20; MüKoInsO/Peters, a.a.O., InsO § 35 Rn. 117).

    Der Neuerwerb aus der selbständigen Tätigkeit haftet während des eröffneten Erstverfahrens also nur den Neugläubigern, nicht den Altinsolvenzgläubigern (BGH, Urteil vom 09.02.2012 - IX ZR 75/11, juris Rn. 28; vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17, juris Rn. 19).

  • BayObLG, 18.11.2021 - 102 Sch 142/21

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach Eröffnung des

    Rückwirkung entfaltet die Freigabe aber nicht, wenn sie - wie vorliegend - nicht ausdrücklich rückwirkend erteilt wird (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2019, IX ZR 246/17, NZI 2019, 374 Rn. 23).

    Sie gehören weiter zur Insolvenzmasse und unterliegen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters (BGH NZI 2019, 374 Rn. 27 f.; Gehrlein NZI 2020, 503 [504 f.]).

  • OLG Dresden, 30.03.2023 - 8 U 1389/21

    Verwahrentgelte für Guthaben auf Girokonten

    Soweit die Bank im Giroverhältnis verpflichtet ist, für den Kunden ein Zahlungskonto (§ 675c Abs. 3 BGB i. V. m. § 1 Abs. 17 ZAG) zu führen und Zahlungsaufträge auszuführen, ist der Girovertrag ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (BGH, Urteil vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17, juris, Rn. 11; MüKoHGB/Fest, 4. Aufl., Band 6, N. Einlagengeschäft, Rn. 261; Staudinger/Omlor, BGB (2020), § 675f Rn. 3).
  • BGH, 31.10.2019 - IX ZR 65/19

    Erwerb von Forderungen durch Entstehung entweder vor der Eröffnung des

    Sie entstehen mit Abschluss des Quartals, in welchem der Vertragszahnarzt die ärztlichen Leistungen erbracht und gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung abgerechnet hat (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, NZI 2019, 374 Rn. 35 ff mwN).

    Für die insolvenzrechtliche Zuordnung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019, aaO Rn. 37 f).

  • KG, 09.08.2023 - 26 U 129/21

    Zulässigkeit der Erhebung von Verwahrentgelt bei Bankkonten und Kosten für die

    Soweit die Bank im Giroverhältnis verpflichtet ist, für den Kunden ein Zahlungskonto (§ 675 c Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 17 ZAG) zu führen und Zahlungsaufträge auszuführen, ist der Girovertrag Zahlungsdiensterahmenvertrag (BGH, Urteil vom 13.11.2012 - XI ZR 500/11 = BGHZ 195, 298; BGH, Urteil vom 21.2.2019 - IX ZR 246/17, Rn. 11 = NJW 2019, 1451, beck-online).
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