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   BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90   

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BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90 (https://dejure.org/1995,17)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.1995 - 2 BvR 802/90 (https://dejure.org/1995,17)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 1995 - 2 BvR 802/90 (https://dejure.org/1995,17)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Ehegatten-Arbeitsvertrag: Ein "Oder-Konto" ist wieder salonfähig

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1
    Arbeitgeber-Ehegatten; Lohnzahlungen; Mitverfügungsrecht am Oder-Konto

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 833
  • FamRZ 1996, 153
  • WM 1996, 40
  • BB 1995, 2624
  • DB 1995, 2572
  • BStBl II 1996, 3
  • BStBl II 1996, 34
 
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Wird zitiert von ... (364)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90
    Die gegen das Urteil des Finanzgerichts eingelegte Revision wurde ohne Angabe von Gründen gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs als unbegründet zurückgewiesen; die Beschwerdeführerin wurde allerdings durch Schreiben des Vorsitzenden des X. Senats des Bundesfinanzhofs auf den mittlerweile ergangenen Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BStBl II 1990, 160 = BFHE 158, 563) zur Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses bei Zahlung auf ein Oder-Konto hingewiesen; die dort entwickelten Grundsätze müßten auch für den Fall der Gehaltszahlung auf ein Konto des Arbeitgeberehegatten gelten.

    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen bei Überweisung des Arbeitslohns auf ein sog. "Oder-Konto" findet im Beschluß des Großen Senats vom 27. November 1989 (GrS 1/88, BFHE 158, 563) ihren vorläufigen Abschluß.

    Ob eine Vermögenszuwendung zwischen Ehegatten auf einem Leistungsaustauschverhältnis und damit auf betrieblicher Veranlassung beruht, oder ob diese in familiären Beziehungen ihren Grund hat, ist, wie der Bundesfinanzhof zu Recht bemerkt (BFH, Beschluß vom 27. November 1989 - GrS 1/88 -, BFHE 158, 563 unter C. III. 2.), als innere Tatsache häufig nicht zweifelsfrei feststellbar; dies rechtfertigt es, "äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien)" (BFH, a. a. O., C. III. 3.) heranzuziehen.

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß es dem Gesetzgeber gestattet ist, einem Mißbrauch der Vertragsgestaltung zwischen Ehegatten entgegenzuwirken; der Gesetzgeber hat daher auch die Möglichkeit, an den Beweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge zwischen Ehegatten strenge Anforderungen zu stellen (BVerfGE 6, 55 [84]; 9, 237 [245]; 13, 290 [316]; 13, 318 [327]; 18, 257 [269 f.]).

    Dies gilt nicht nur für vom Gesetzgeber zu normierende Tatbestände, sondern auch für ihre Auslegung und Anwendung durch die Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 13, 318 [329]).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90
    Das Bundesverfassungsgericht habe auch ausdrücklich einen Fremdvergleich für sachgemäß erachtet (BVerfGE 13, 290 [314, 317]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß es dem Gesetzgeber gestattet ist, einem Mißbrauch der Vertragsgestaltung zwischen Ehegatten entgegenzuwirken; der Gesetzgeber hat daher auch die Möglichkeit, an den Beweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge zwischen Ehegatten strenge Anforderungen zu stellen (BVerfGE 6, 55 [84]; 9, 237 [245]; 13, 290 [316]; 13, 318 [327]; 18, 257 [269 f.]).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß es dem Gesetzgeber gestattet ist, einem Mißbrauch der Vertragsgestaltung zwischen Ehegatten entgegenzuwirken; der Gesetzgeber hat daher auch die Möglichkeit, an den Beweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge zwischen Ehegatten strenge Anforderungen zu stellen (BVerfGE 6, 55 [84]; 9, 237 [245]; 13, 290 [316]; 13, 318 [327]; 18, 257 [269 f.]).
  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß es dem Gesetzgeber gestattet ist, einem Mißbrauch der Vertragsgestaltung zwischen Ehegatten entgegenzuwirken; der Gesetzgeber hat daher auch die Möglichkeit, an den Beweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge zwischen Ehegatten strenge Anforderungen zu stellen (BVerfGE 6, 55 [84]; 9, 237 [245]; 13, 290 [316]; 13, 318 [327]; 18, 257 [269 f.]).
  • BVerfG, 26.07.1984 - 1 BvR 1766/83

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90
    c) Soweit der Vorprüfungsausschuß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluß vom 26. Juli 1984 (1 BvR 1766/83, Inf 1984, 453) festgestellt habe, daß die steuerliche Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses bei einer Überweisung des Gehalts auf ein Konto des Arbeitgeberehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, weil dies einem Verzicht auf die Lohnzahlung näherstünde als einer Tilgung des Gehaltsanspruchs, komme diesen Beschlüssen keine Bindungswirkung i. S. der §§ 16, 31 BVerfGG zu.
  • BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62

    Sozialversicherung

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß es dem Gesetzgeber gestattet ist, einem Mißbrauch der Vertragsgestaltung zwischen Ehegatten entgegenzuwirken; der Gesetzgeber hat daher auch die Möglichkeit, an den Beweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge zwischen Ehegatten strenge Anforderungen zu stellen (BVerfGE 6, 55 [84]; 9, 237 [245]; 13, 290 [316]; 13, 318 [327]; 18, 257 [269 f.]).
  • BFH, 15.03.1993 - V R 109/89

    Umsatzsteuerliche Anerkennung einer Bürovermietung zwischen Ehegatten bei

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90
    Anders als im Bereich der Einkommensteuer erkennt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 15. März 1993, DStR 1993, 1293) umsatzsteuerrechtlich Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto an.
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90
    Zwar dürften Ehegatten im Vergleich zu Ledigen nicht allein deshalb schlechter gestellt werden, weil sie verheiratet seien (BVerfGE 69, 188 [205]).
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Vor dem Hintergrund des Beschlusses des BVerfG vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34 - Oderkonto) vermögen die Indizien indes keine Gesamtwürdigung im Einzelfall zu ersetzen, sie dürfen nicht schematisch geprüft und wie rechtliche Tatbestandsmerkmale verselbständigt werden.
  • BFH, 27.02.2019 - I R 73/16

    Rechtsprechungsänderung zur sog. Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk

    Nach der zu Verträgen zwischen Angehörigen ergangenen Rechtsprechung ist die Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung im Anschluss an die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995  2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34, unter B.I.2.) und vom 15. August 1996  2 BvR 3027/95 anhand der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten mit der Maßgabe vorzunehmen, dass nicht jede Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Fremdüblichen im Sinne eines absolut wirkenden Tatbestandsmerkmals die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt.
  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Wenn es sich dabei auch um sehr gewichtige Indizien für oder gegen eine von Anfang an bestehende und u.U. auch nur bedingte Veräußerungsabsicht handelt, so kommt es auf diese Indizienmerkmale dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen --ganz besonderen-- Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34).
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