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   BGH, 05.11.1998 - VII ZR 236/97   

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https://dejure.org/1998,955
BGH, 05.11.1998 - VII ZR 236/97 (https://dejure.org/1998,955)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1998 - VII ZR 236/97 (https://dejure.org/1998,955)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1998 - VII ZR 236/97 (https://dejure.org/1998,955)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 305; ; BGB § 157 G; ; BGB § 133 C; ; BGB § 633

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 305, 157, 133, 633
    Auslegung einer Vereinbarung zwischen den Parteien eines Bauvertrages über die Tragung von Nachbesserungskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mangel beruht auf Ausführungs- und Planungsfehler: Welche Haftungsquotelung? (IBR 1999, 117)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 416
  • MDR 1999, 352
  • WM 1999, 332
  • DB 1999, 1381 (Ls.)
  • BauR 1999, 252
  • ZfBR 1999, 99
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.03.1984 - VII ZR 50/82

    Rechte des Unternehmers bei einem Mängelbeseitigungsverlangen mit

    Auszug aus BGH, 05.11.1998 - VII ZR 236/97
    An die Stelle des Rechts der Klägerin, bezüglich einzelner von ihr nicht zu vertretenden Mängel die Beseitigung abzulehnen oder wegen anderer Mängel Sicherstellung einer eventuellen Kostenbeteiligung zu verlangen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. März 1984 - VII ZR 50/82 = BGHZ 90, 344, 350), sollte ein Kostenerstattungsanspruch treten.

    Der Beklagte hatte die Sanierungskosten zu übernehmen, soweit die Klägerin überhaupt nicht gewährleistungspflichtig war, sei es, daß kein Mangel ihres Gewerkes vorlag, sei es, daß sie durch einen ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis von der Gewährleistung befreit war, § 13 Nr. 3 VOB/B. Eine Kostenbeteiligung des Beklagten kam in Betracht, soweit er oder seine Erfüllungsgehilfen für die Entstehung des Mangels mitverantwortlich waren (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1984 - VII ZR 286/82 = BGHZ 90, 354, 355), durch die Mängelbeseitigung vom Beklagten zu tragende Sowieso-Kosten entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1984 - VII ZR 50/82 = BGHZ 90, 344, 346) oder der Beklagte ihm durch die Mängelbeseitigung zuwachsende Vorteile auszugleichen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82 = BGHZ 91, 209).

  • BGH, 11.10.1990 - VII ZR 228/89

    Verschulden bei Mängeln der Ausschreibung

    Auszug aus BGH, 05.11.1998 - VII ZR 236/97
    Das Verschulden seiner mit der Planung beauftragten Architekten oder Ingenieure muß sich der Beklagte anrechnen lassen, soweit nicht die Klägerin den Mangel erkannt und gleichwohl nicht darauf hingewiesen hat (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - VII ZR 228/89 = BauR 1991, 79, 80 = ZfBR 1991, 61).
  • BGH, 08.07.1993 - VII ZR 176/91

    "Sowieso-Kosten" bei vollständiger Neuherstellung

    Auszug aus BGH, 05.11.1998 - VII ZR 236/97
    Zur Ermittlung dieser Sowieso-Kosten ist auf den Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - VII ZR 176/91 = BauR 1993, 722, 723 = ZfBR 1994, 12).
  • BGH, 22.03.1984 - VII ZR 286/82

    Ausspruch einer doppelten Zug-um-Zug-Verurteilung im Werklohnprozeß

    Auszug aus BGH, 05.11.1998 - VII ZR 236/97
    Der Beklagte hatte die Sanierungskosten zu übernehmen, soweit die Klägerin überhaupt nicht gewährleistungspflichtig war, sei es, daß kein Mangel ihres Gewerkes vorlag, sei es, daß sie durch einen ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis von der Gewährleistung befreit war, § 13 Nr. 3 VOB/B. Eine Kostenbeteiligung des Beklagten kam in Betracht, soweit er oder seine Erfüllungsgehilfen für die Entstehung des Mangels mitverantwortlich waren (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1984 - VII ZR 286/82 = BGHZ 90, 354, 355), durch die Mängelbeseitigung vom Beklagten zu tragende Sowieso-Kosten entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1984 - VII ZR 50/82 = BGHZ 90, 344, 346) oder der Beklagte ihm durch die Mängelbeseitigung zuwachsende Vorteile auszugleichen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82 = BGHZ 91, 209).
  • BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82

    Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter

    Auszug aus BGH, 05.11.1998 - VII ZR 236/97
    Der Beklagte hatte die Sanierungskosten zu übernehmen, soweit die Klägerin überhaupt nicht gewährleistungspflichtig war, sei es, daß kein Mangel ihres Gewerkes vorlag, sei es, daß sie durch einen ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis von der Gewährleistung befreit war, § 13 Nr. 3 VOB/B. Eine Kostenbeteiligung des Beklagten kam in Betracht, soweit er oder seine Erfüllungsgehilfen für die Entstehung des Mangels mitverantwortlich waren (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1984 - VII ZR 286/82 = BGHZ 90, 354, 355), durch die Mängelbeseitigung vom Beklagten zu tragende Sowieso-Kosten entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1984 - VII ZR 50/82 = BGHZ 90, 344, 346) oder der Beklagte ihm durch die Mängelbeseitigung zuwachsende Vorteile auszugleichen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82 = BGHZ 91, 209).
  • OLG Hamm, 08.09.2005 - 28 U 60/05

    Rücktrittsrecht nach Motorschaden trotz Nichteinhaltung der vorgesehenen

    angewandt worden ist (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., BGB aF. § 254 Rdn. 9; Palandt-Sprau, 61. Aufl., BGB aF. § 633 Rdn. 6; BGH in NJW 1984, 1676 [1677]; NJW 1999, 416 [417 sub III.]; OLG Düsseldorf in NJW-RR 2003, 59 [61]), so liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahme nicht vor.

    Eine unter § 254 Abs. 1 BGB fallende Mitverursachung eines Werkmangels hat der BGH (in NJW 1984, 1676 [1677]; NJW 1999, 416 [417 sub III.]) anerkannt, wenn einerseits der Besteller mangelhafte Pläne oder Vorgewerke zu verantworten hatte und andererseits der Werkunternehmer der ihm gemäß der in das Vertragsverhältnis einbezogenen VOB/B oder aufgrund nebenvertraglicher Aufklärungs, Prüfungs oder Beratungspflichten obliegenden Prüfung der Eignung dieser Vorgaben für seine Werkleistung (vgl. insoweit Palandt-Sprau, 61. Aufl., BGB aF. § Rdn. 13) nicht genügt hat.

    Abgesehen davon würde die gemäß § 242 BGB auf den Nachbesserungs/Nacherfüllungsanspruch anzuwendende Regelung des § 254 BGB grundsätzlich gerade nicht zu einem Ausschluss der Gewährleistungshaftung des Unternehmers/Verkäufers führen, sondern der Gewährleistungspflichtige hat insoweit nur einen Anspruch darauf, dass sich der Gläubiger gegebenenfalls entsprechend seinem Mitverursachungsanteil an den Kosten der Nachbesserung beteiligt (vgl. insoweit BGH in NJW 1984, 1676 [1677]; NJW 1999, 416 [417 sub III.]; Palandt-Sprau, 64. Aufl., BGB § 635 Rdn. 7).

  • BGH, 19.05.2011 - VII ZR 24/08

    Bauvertrag: Haftung des Auftragnehmers bei unterlassener Aufklärung des

    a) In der Revision ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Vergütung der Sanierungsleistungen auf eine konkludente Vereinbarung der Parteien dahin stützt, wonach die Klägerin bei ungeklärter Verantwortung für die Rissebildung die Sanierungsmaßnahmen vornimmt und einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten hat, die der Auftraggeber nach der materiellen Rechtslage zu übernehmen oder mit denen er sich zu beteiligen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1998 - VII ZR 236/97, BauR 1999, 252, 253 = ZfBR 1999, 99).
  • OLG Jena, 21.07.2011 - 1 U 1223/05

    Haftung des Bauunternehmers wegen mangelhafter Werkleistung und Haftung des

    Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) von dem Planungsfehler der Beklagten zu 2) Kenntnis erlangt hat und der ihr obliegenden Prüfungs- und Hinweispflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BGH BauR 1999, 252).

    Aus dieser Abrede hat die Klägerin einen vertraglichen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu 1), der auf Erstattung derjenigen Kosten gerichtet ist, die der Auftragnehmer nach der materiellen Rechtslage zu übernehmen oder an denen er sich zu beteiligen hat (vgl. BGH BauR 1999, 252).

    Dieser ist auf Erstattung derjenigen Kosten gerichtet, die der Auftragnehmer nach der materiellen Rechtslage zu übernehmen oder mit denen er sich zu beteiligen hatte (vgl. BGH BauR 1999, 252) und damit ein auf eine Geldzahlung gerichteter Anspruch.

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2007 - 21 U 164/06

    Mängelbeseitigungskosten oder entgeltlicher Auftrag? Hinweis nach § 139 ZPO

    Da die Beklagte nicht mehr auf der Durchführung von Gewährleistungsansprüchen bestanden hat, d.h., eine eigenständige Beauftragung der Kläger zur Mängelbeseitigung nicht grundsätzlich abgelehnt hat, liegt der Fall vorliegend auch anders als der Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.11.1998 (abgedruckt: NJW 1999, 416 f.) zugrunde liegt.
  • OLG Düsseldorf, 08.02.2008 - 23 U 58/07

    Anforderungen an Planung und Bauüberwachung eines Architekten im Hinblick auf

    Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen einer vertragswidrigen Ausführung des Bauwerks auf Gewährleistung in Anspruch, die auf eine vertragswidrige Planung des Architekten zurückzuführen ist, muss bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge im Einzelfall der Bedeutung der Verpflichtung des Unternehmers Rechnung getragen werden, über die Vertragswidrigkeit der Planung aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 328/03, BauR 2005, 1016; BGH, Urteil vom 07.03.2002, VII ZR 1/00, BauR 2003, 1536; BGH, Urteil vom 05.11.1998, VII ZR 236/97, BauR 1999, 252).

    Der Senat hält hier folgende differenzierte Betrachtung der einzelnen Mängel (vgl. zur Notwendigkeit unterschiedlicher Beteiligungsquoten im Einzelfall: BGH, Urteil vom 05.11.1998, VII ZR 236/97, BauR 1999, 252) für geboten: .

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2004 - 21 U 229/03

    Verfahrensrecht - Bindung bei Streitverkündung

    Der Klägerin steht jedenfalls ein Vergütungsanspruch zu, da sie sich nur unter dem Vorbehalt, eine Vergütung zu beanspruchen, wenn sich herausstellen sollte, dass sie den Mangel der Erstausführung nicht zu vertreten habe, zu einer Erneuerung des Asphaltbelags bereiterklärt hat (vgl. BGH NJW 1999, 416 (416 f.)).

    An die Stelle des Rechts der Klägerin, die Beseitigung der von ihr nicht zu vertretenen Mängel abzulehnen, sollte ein Vergütungsanspruch treten, wenn sich herausstellen sollte, dass die Klägerin nach der materiellen Rechtslage nicht gewährleistungspflichtig war (vgl. BGH NJW 1999, 416 (417)).

    Der zwischen den Parteien vereinbarte Vergütungsanspruch ist auf Erstattung derjenigen Kosten gerichtet, die die Beklagte nach der materiellen Rechtslage zu übernehmen hat (BGH NJW 1999, 416, 417).

  • OLG Rostock, 11.06.2009 - 3 U 213/08

    Werkvertrag: Verpflichtung des Unternehmers zur Leistung von Aufwendungsersatz

    Insoweit finden auf den Mangelbeseitigungsanspruch ebenso wie auf den an seine Stelle tretenden Aufwendungsersatzanspruch die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung (BGH, Urt. v. 05.11.1998, VII ZR 236/97, NJW 1999, 416; BGH, Urt. v. 22.03.1984, VII ZR 286/82, BGHZ 90, 354; BGH, Urt. v. 22.03.1984, VII ZR 50/82, BGHZ 90, 344 = NJW 1984, 1676).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2007 - L 12 AS 52/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Maßgeblich ist also, ob der Lebensunterhalt in dem Zeitraum gedeckt ist, für den Leistungen beansprucht werden (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35/97, NJW 1999, 416 - 417 zu § 76 BSHG - vgl. auch BSG, Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 15/01 R -, BSGE 88, 258 - 262 zu §§ 193, 194 SGB III und Urteil vom 18.02.1982 - 7 RAr 91/81 -, BSGE 53, 115 - 117 zu § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2006 - L 7 AS 4269/05 - LSG NRW, Beschluss vom 22.11.2006 - L 1 B 40/05 AS - Berlit, Juris-PR - SozR 3/2005.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1999 - 8 S 1625/99

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Abwägungsgebot - Verstreichenlassen

    Diese Vorschrift verpflichtet die Gemeinde nicht nur dazu, bei ihrer Abwägung die auf eine Beibehaltung des bestehenden Zustands gerichteten Interessen des Nachbarn angemessen zu berücksichtigen, sondern vermittelt dem Nachbarn unter bestimmten Voraussetzungen auch ein subjektives Recht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, ZfBR 1999, 99 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.5.1997 - 8 S 2814/96 -, VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39).
  • OLG Frankfurt, 26.10.2012 - 13 U 129/09

    Mangelhaftigkeit einer Dacheindeckung (mangelhafte Verlegung von

    Zwar finden auf den Mangelbeseitigungsanspruch ebenso wie auf den an seine Stelle tretenden Aufwendungsersatzanspruch die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung (vgl. BGH NJW 1999, 416; BGHZ 90, 354).
  • OLG Hamm, 27.06.2000 - 21 U 111/99

    Anspruch auf Zahlung von Werklohn in Form einer Abschlagszahlung wegen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.03.2008 - L 28 AS 1029/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft -

  • OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 49/07

    Bauvertrag: Abgrenzung zwischen Mängelbeseitigungsverlangen und Zusatzauftrag;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - L 1 B 40/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2007 - L 1 AS 19/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • OLG Dresden, 20.10.2009 - 9 U 441/09
  • LG Augsburg, 16.05.2007 - 6 O 5304/05
  • OLG Düsseldorf, 29.11.2005 - 23 U 13/05
  • OLG Dresden, 21.02.2000 - 2 U 3410/98

    Abgleich zwischen Rohbauunternehmer und Architekten?

  • LG München I, 23.12.2009 - 16 HKO 14917/05

    Rücktritt vom Werkvertrag: Leistung nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist

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