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   BGH, 11.07.1968 - II ZR 108/67   

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https://dejure.org/1968,8646
BGH, 11.07.1968 - II ZR 108/67 (https://dejure.org/1968,8646)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1968 - II ZR 108/67 (https://dejure.org/1968,8646)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1968 - II ZR 108/67 (https://dejure.org/1968,8646)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar, Kündigungsgrund, Verbleibende Dauer des Anstellungsvertrags, Vertretung gegenüber Geschäftsführern, Vertretungsbefugnis

Papierfundstellen

  • WM 1968, 1325
  • DB 1968, 2270
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.09.1967 - II ZR 150/65

    Abgabe eines Pensionsversprechens durch einen Prokuristen - Vertretung einer

    Auszug aus BGH, 11.07.1968 - II ZR 108/67
    Demgegenüber macht die Revision erfolglos geltend, der Mitgeschäftsführer K. habe die Spesenabrechnungen des Klägers durch ein von ihm unterzeichnetes Schreiben vom 10. Oktober 1961 gebilligt Abgesehen davon, daß der Kläger sich auf eine in offenem Widerspruch zu einem ausdrücklichen Gesellschafterbeschluß stehende, sei es auch formal wirksame Abmachung mit seinem Mitgeschäftsführer schwerlich berufen könnte (vgl. BGH WM 1967, 1164 m.w.N.), ergibt sich aus jenem Schreiben nicht, daß Kroczek die Abweichung von dem mit den Gesellschaftern vereinbarten Kilometersatz von 0, 25 DM in den Spesenabrechnungen des Klägers erkannt und namens der Beklagten gebilligt habe.

    Bei solchen Geschäften kann auch ein alleinvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer die Gesellschaft gegenüber dem anderen Geschäftsführer vertreten (BGH LM GmbHG § 46 Nr. 3; WM 1967, 1164; vgl. auch LM AktG § 75 Nr. 5).

    Daß der Kläger sich bei der Entgegennahme dieser Erklärungen über einen etwa abweichenden Willen der Gesellschafter bewußt hinweggesetzt habe (vgl. BGH WM 1967, 1164), ist nicht dargetan.

  • BGH, 04.12.1967 - II ZR 91/65

    Frist für hilfsweise Angriffe gegen die Abweisung von Ansprüchen im zweiten

    Auszug aus BGH, 11.07.1968 - II ZR 108/67
    Hätte Otto M. von seinen Mitgesellschaftern eine Stimmrechtsvollmacht gehabt, so hätte er dem Kläger auch ohne förmliche Gesellschafterversammlung eine Gehaltserhöhung bewilligen können (BGH WM 1968, 96, 97).
  • BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07

    Mehrere Tatbeteiligte derselben Straftat als Parteien im Sinne des Parteiverrats

    Nach der Rechtsprechung besteht an Geschäftspapieren, die von einem Mandanten für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Angelegenheiten, auf die sie sich beziehen, alsbald benötigt werden, in aller Regel kein Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts nach § 273 BGB (vgl. BGH WM 1968, 1325; NJW 1997, 2944, 2945).
  • BGH, 03.07.1997 - IX ZR 244/96

    Umfang des Zurückbehaltungsrechts

    An solchen Unterlagen besteht in aller Regel kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB (BGH, Urt. v. 11. Juli 1986 - II ZR 108/67, WM 1968, 1325; Staudinger/Selb, BGB 13. Bearb. 1995 § 273 Rdnr. 28).
  • BGH, 04.11.1968 - II ZR 63/67

    Möglichkeit der Einräumung eines Sonderrechts auf unentziehbaren Anspruch auf

    Das entspricht auch dem Grundsatz, daß an die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung ein besonders scharfer Maßstab anzulegen ist, wenn das Ende des Dienstverhältnisses, wie hier, infolge einer ordentlichen Kündigung oder aus sonstigen Gründen nahe bevorsteht (BGH WM 1962, 811, 812; Urt. d. Sen. v. 11.7.68 - II ZR 108/67).
  • BGH, 21.04.1975 - II ZR 2/73

    Wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses durch

    An die außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn es ohnehin bald ausläuft oder mit verhältnismäßig kurzer Frist ordentlich gekündigt werden kann (Urt. d. Sen. v. 11.7.68 - II ZR 108/67, WM 1968, 1325 zu II 4).
  • LG Aurich, 06.05.2016 - 5 O 789/12

    Entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag: Beendigung des Vertrages seitens des

    Ein solches besteht an den Geschäftspapieren, deren Herausgabe verlangt wird, für die Beklagte nicht (BGH WM 1968, 1325), da sie insofern vorleistungspflichtig ist.
  • OLG Düsseldorf, 24.11.2006 - 16 U 218/05

    Keine fristlose Kündigung des Geschäftsführers wegen Abgabe einer eigenmächtigen

    a) Die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund i.S. des § 626 BGB vorliegt (vgl. BGH, WM 1968, 1325; Müller, GenG, § 24 Rdnr. 69; Beuthien, a.a.O., § 24 Rdnr. 22; Gräser in: Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, a.a.O., § 24 Rdnr. 18).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.2007 - 9 U 3/07

    Außerordentliche Kündigung des Vorstandsmitgliedes einer Genossenschaft - Beginn

    Die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund i.S. des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt (vgl. BGH, WM 1968, 1325; Müller, GenG, § 24 Rdnr. 69; Beuthien, a.a.O., § 24 Rdnr. 22; Gräser in: Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, a.a.O., § 24 Rdnr. 18).
  • OLG Naumburg, 11.01.2006 - 12 U 88/05
    Eine solche Kündigung kann zwar nur Bestand haben, wenn die Gründe hierfür besonders schwer wiegen, da die Bekl. das Dienstverhältnis bereits zuvor (ordentlich) gekündigt und den Kl. vom Dienst freigestellt hatte (z. B. BGH WM 1968, 1325, BGH NJW 1987, 1889 f.).
  • OLG Köln, 22.04.1994 - 19 U 235/93

    Anforderungen an die Form und Rechtsfolgen der Vereinbarung der Ersteigerung

    Es ist anerkannt, dass im Einzelfall sich aus der Eigenart eines Treuhandverhältnisses ergeben kann, dass der Beauftragte gegen den Herausgabeanspruch des Auftraggebers kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann (vgl. BGH WM 1968, 1325, 1328; OLG Düsseldorf NJW 1977, 1201 f. Keller, in Münch. Kommentar zum BGB , 2. Aufl., § 273 Rdnr. 54; Palandt-Thomas, BGB , 53. Aufl., § 667 Anm. 9).
  • LG Bonn, 05.10.1995 - 12 O 159/95

    Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich Betriebsaufzeichnungen bzgl.

    Entgegen der Annahme der Beklagten ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen angeblicher Forderungen aus dem Mietvertrag von Oktober 1992 aus Rechtsgründen zu verneinen, da eine Trennung zwischen Flugzeug und Betriebsaufzeichnungen schon im Hinblick auf die jederzeitige Vorlagepflicht nach § 15 LuftBO, die bußgeldbewehrt ist, nicht im Sinn von § 273 BGB statthaft ist (vgl. auch BGH WM 1968, 1325, 1328), d. h. es kann dahinstehen, ob der Beklagten noch Forderungen, deretwegen ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, gegenüber der Zedentin der Klägerin zustehen.
  • OLG Stuttgart, 01.12.1981 - 12 U 147/81

    Herausgabepflicht von im Rahmen einer Steuerberatung und Buchfürhrung erstellten

  • BGH, 03.07.1972 - II ZR 137/70

    Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes bei einem

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