Rechtsprechung
BGH, 05.11.1969 - VIII ZR 247/67 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Einwilligung zur Weiterveräußerung "im normalen Geschäftsgang" im Rahmen des Eigentumsvorbehalts - Bösgläubigkeit des Erwerbers
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1970, 227
- WM 1969, 1452
- DB 1969, 2331
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52
Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)
Auszug aus BGH, 05.11.1969 - VIII ZR 247/67
Ob im Einzelfall der Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründet ist, ist Tatfrage und grundsätzlich nicht vom Revisionsgericht zu entscheiden (BGHZ 10, 14, 17 f) [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52].
- BGH, 24.01.2019 - IX ZR 110/17
Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren mit der teilweisen …
Hieran können nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil der Globalzession und dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ein Warenumsatzgeschäft zugrunde liegt und die Weiterveräußerung des Sicherungsguts auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der selbstverständliche Zweck des Geschäfts ist und weil andererseits im Interesse der Rechtssicherheit für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall etwas im normalen Geschäftsgang veräußert wurde, notwendig auf objektive, auch einem Drittabnehmer erkennbare Kriterien abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1969 - VIII ZR 247/67, WM 1969, 1452;… vom 16. März 1977, aaO S. 202;… Jaeger/ Henckel, InsO, 2004, § 48 Rn. 45;… jurisPK-BGB/Leible/Müller, 8. Aufl., § 449 Rn. 58). - BGH, 30.03.1988 - VIII ZR 340/86
Sale-and-Lease-Back bei verlängertem Eigentumsvorbehalt
Der Warenkredit des Vorbehaltsverkäufers wird dabei - abgesehen vom Fall des Weiterverkaufs unter dem Einstandspreis, bei dem aber regelmäßig kein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr vorliegt (Senatsurteil vom 5. November 1969 - VIII ZR 247/67 = WM 1969, 1452) - wirtschaftlich nicht beeinträchtigt, sondern durch den beim Weiterverkauf üblichen Aufschlag auf den Einkaufspreis, den Gewinn des Vorbehaltskäufers, noch gestärkt.Davon abgesehen hat das Berufungsgericht als Tatrichter (vgl. dazu BGHZ 10, 14, 16 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] und Senatsurteile vom 5. November 1969 - VIII ZR 247/67 = WM 1969, 1452; BGHZ 68, 323, 324 und 87, 274, 280) die Gutgläubigkeit der Klägerin beim Erwerb der Vorbehaltsware sowohl hinsichtlich des Eigentums (§ 932 BGB) als auch der Verfügungsbefugnis der Fa. G. (§ 366 HGB) mit Rücksicht auf das zwischen der Klägerin und der Fa. G. praktizierte Verfahren (Erwerb offensichtlicher Vorbehaltsware ohne Zahlungsnachweis bzw. unwiderruflichen Überweisungsauftrag zugunsten des Lieferanten) verneint.
- BGH, 28.10.1988 - V ZR 14/87
Dingliche Wirkung einer Ermächtigung
Ebensowenig deckt eine Ermächtigung zum Weiterverkauf "im normalen Geschäftsgang" die Übereignung, wenn unter dem Einstandspreis weiterverkauft wird (BGH Urt. v. 5. November 1969, VIII ZR 247/67, LM BGB § 455 Nr. 23).
- BGH, 16.03.1977 - VIII ZR 215/75
Molkereiprodukte - § 46 KO (§ 48 InsO), Weiterveräußerung unter …
Hieran können nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil beim Warenumsatzgeschäft die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der selbstverständliche Zweck des Geschäfts ist und weil andererseits im Interesse der Rechtssicherheit für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall etwas im normalen Geschäftsgang veräußert wurde, notwendig auf objektive, auch einem Drittabnehmer erkennbare Kriterien abzustellen ist (Senatsurteil vom 5. November 1969 - VIII ZR 247/67 = WM 1969, 1452 = BB 1969, 1455). - LG Duisburg, 08.04.2013 - 4 O 376/11 Entscheidend ist, ob der Sicherungsgeber annehmen darf, der Sicherungsnehmer werde unter den gegebenen konkreten Umständen die Veräußerung als mit seinem Sicherungsbedürfnis vereinbar ansehen und deshalb mit ihr einverstanden sein (BGH, WM 1969, 1452).
- BGH, 13.05.1981 - VIII ZR 189/80
Voraussetzungen des Anspruchs auf Herausgabe des Eigentums - Weiterveräußerung …
Hieran können nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil beim Warenumsatzgeschäft die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der selbstverständliche Zweck des Geschäfts ist und weil andererseits im Interesse der Rechtssicherheit für die Beurteilung der Frage, ob etwas im normalen Geschäftsgang veräußert wurde, notwendig auf objektive, auch einem Drittabnehmer erkennbare Kriterien abzustellen ist (Senatsurteil vom 16. März 1977 - VIII ZR 215/75 = BGHZ 68, 199, 202; Senatsurteil vom 5. November 1969 - VIII ZR 247/67 = BGH LM § 450 BGB Nr. 23 = WM 1969, 1452 - BB 1969, 1455 - MDR 1970, 227 - Betrieb 1969, 2331).