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   BGH, 04.05.1973 - V ZR 101/71   

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https://dejure.org/1973,1948
BGH, 04.05.1973 - V ZR 101/71 (https://dejure.org/1973,1948)
BGH, Entscheidung vom 04.05.1973 - V ZR 101/71 (https://dejure.org/1973,1948)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 1973 - V ZR 101/71 (https://dejure.org/1973,1948)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Bewilligung zur Löschung einer Hypothek und Feststellung des Nichtbestehens einer Schuldübernahme - Voraussetzungen der Bildung einer Geschäftsgrundlage und Wegfall dieser bei der Haftungsüberbernahme für fremde Schulden - Umstände außerhalb des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1973, 752
  • DB 1973, 1547
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.12.1963 - V BLw 32/63

    Geschäftsgrundlage im Höferecht

    Auszug aus BGH, 04.05.1973 - V ZR 101/71
    Eine Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die beim Vertragsschluß zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder durch die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGHZ 25, 390, 392; 40, 334, 335/336; Senatsurteil vom 18. November 1960, V ZR 140/59, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 38; Urteil vom 7. Februar 1968, VIII ZR 172/65, LM a.a.O. Nr. 54).
  • BGH, 02.12.1964 - VIII ZR 305/63
    Auszug aus BGH, 04.05.1973 - V ZR 101/71
    Grundsätzlich ist allerdings bei Haftungsübernahmen für fremde Schulden an die Bejahung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein strenger Maßstab anzulegen; denn bei ihnen übernimmt typischerweise der eine Teil schlechthin und uneingeschränkt das Risiko, daß der Schuldner bei Fälligkeit der Schuld leistungsfähig ist (Urteil vom 2. Dezember 1964, VIII ZR 305/63, LM BGB § 765 Nr. 7 = WM 1965, 80; Urteil vom 20. Dezember 1965, VIII ZR 21/64, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 49 a).
  • BGH, 18.11.1960 - V ZR 140/59
    Auszug aus BGH, 04.05.1973 - V ZR 101/71
    Eine Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die beim Vertragsschluß zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder durch die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGHZ 25, 390, 392; 40, 334, 335/336; Senatsurteil vom 18. November 1960, V ZR 140/59, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 38; Urteil vom 7. Februar 1968, VIII ZR 172/65, LM a.a.O. Nr. 54).
  • BGH, 20.12.1965 - VIII ZR 21/64

    Übernahme einer Bürgschaft unter einer Bedingung - Vereinbarung der Erreichung

    Auszug aus BGH, 04.05.1973 - V ZR 101/71
    Grundsätzlich ist allerdings bei Haftungsübernahmen für fremde Schulden an die Bejahung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein strenger Maßstab anzulegen; denn bei ihnen übernimmt typischerweise der eine Teil schlechthin und uneingeschränkt das Risiko, daß der Schuldner bei Fälligkeit der Schuld leistungsfähig ist (Urteil vom 2. Dezember 1964, VIII ZR 305/63, LM BGB § 765 Nr. 7 = WM 1965, 80; Urteil vom 20. Dezember 1965, VIII ZR 21/64, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 49 a).
  • BGH, 26.11.1970 - VII ZR 174/69

    Überprüfung eines abgeschlossen Vergleichs in einem Scheidungsprozess - Vorrang

    Auszug aus BGH, 04.05.1973 - V ZR 101/71
    Dabei ist die völlige Beseitigung einer Vertragsverpflichtung aus Gründen der Vertragstreue und der Verkehrssicherheit nicht die Regel; sie ist jedoch nicht ausgeschlossen (BGHZ a.a.O.; Urteil vom 26. November 1970, VII ZR 174/69, WM 1971, 276).
  • BGH, 01.10.1964 - VII ZR 225/62
    Auszug aus BGH, 04.05.1973 - V ZR 101/71
    Persönliche Glaubwürdigkeit der einzelnen erstinstanzlichen Aussagepersonen darf ein Berufungsgericht allerdings nicht abweichend von der ersten Instanz beurteilen, ohne sie erneut zu hören (Urteil vom 1. Oktober 1964, VII ZR 225/62, LM ZPO § 398 Nr. 3); es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß das Berufungsgericht dies getan hätte.
  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

    Auszug aus BGH, 04.05.1973 - V ZR 101/71
    Eine Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die beim Vertragsschluß zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder durch die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGHZ 25, 390, 392; 40, 334, 335/336; Senatsurteil vom 18. November 1960, V ZR 140/59, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 38; Urteil vom 7. Februar 1968, VIII ZR 172/65, LM a.a.O. Nr. 54).
  • BGH, 07.02.1968 - VIII ZR 172/65

    Auszahlung einer Hinterlegungsmasse - Abnahme einer bezugsfertigen Gaststätte -

    Auszug aus BGH, 04.05.1973 - V ZR 101/71
    Eine Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die beim Vertragsschluß zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder durch die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGHZ 25, 390, 392; 40, 334, 335/336; Senatsurteil vom 18. November 1960, V ZR 140/59, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 38; Urteil vom 7. Februar 1968, VIII ZR 172/65, LM a.a.O. Nr. 54).
  • BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65

    Vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung

    Auszug aus BGH, 04.05.1973 - V ZR 101/71
    Ihr ist zuzugeben, daß sich aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage noch nicht ohne weiteres und schlechthin die Haftungsbefreiung ergibt; vielmehr ist zunächst zu prüfen, ob ein unveränderter Portbestand des bisherigen Vertragsinhalts nach Treu und Glauben für den die Änderung begehrenden Vertragsteil völlig untragbar wäre, und bei Bejahung dieser Frage weiter, in welcher Art der Vertragsinhalt an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben entsprechend den berechtigten Interessen beider Parteien anzupassen ist (§ 242 BGB; Senatsurteil BGHZ 47, 48, 51/52).
  • BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 152/83

    Anspruch des ausgezogenen Ehegatten wegen Ausbau einer Wohnung im Hause der

    Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich nur derjenige berufen, in dessen Person eine gewisse Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist, an deren Vorliegen ein strenger Maßstab anzulegen ist (RGZ 168, 121, 126; BGH WM 1969, 335 m 337; BGH WM 1973, 752, 753; Senatsurteil vom 29. Januar 1957 - VIII ZR 204/56 = WM 1957, 401, 402).
  • OLG Naumburg, 30.05.2002 - 2 U 42/01

    Kündigung des Kontokorrentkredits bei Duldung der Kontoüberziehung nur nach

    Zwar kann zur Geschäftsgrundlage eines Bürgschaftsvertrages auch die Erwartung des Bürgen - hier: Mithaftenden - gehören, eine geplante Sanierung werde in Angriff genommen (BGH WM 1973, 752).Um eine solche Fallkonstellation geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
  • BGH, 17.03.1994 - IX ZR 174/93

    Geschäftsgrundlage einer Bürgschaftsverpflichtung; Pflichten des Gläubigers bei

    Eine Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf die Bürgschaft kommt deshalb insoweit in Betracht, als Umstände außerhalb des Bürgschaftsrisikos zur Geschäftsgrundlage gemacht wurden (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1965 - VIII ZR 21/64, NJW 1966, 448, 449; vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Mai 1973 - V ZR 101/71, WM 1973, 752, 753).
  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 140/83

    Irrtum über die Vergleichsgrundlage - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Beim

    Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt im Regelfall zur Anpassung des Vertragsinhalts an die veränderten Umstände, berechtigt ausnahmsweise aber auch zur Auflösung des Vertragsverhältnisses (vgl. BGHZ 47, 48, 51 [BGH 31.01.1967 - V ZR 125/65]; 47, 376, 381 [BGH 20.04.1967 - II ZR 220/65]; 62, 20, 26 [BGH 10.12.1973 - II ZR 53/72]; BGH Urteile vom 26. November 1970, VII ZR 174/69, WM 1971, 276, 277;vom 4. Mai 1973, V ZR 101/71, WM 1973, 752, 753;vom 13. November 1975, III ZR 106/72, NJW 1976, 565, 567).
  • BGH, 09.10.1974 - VIII ZR 190/73

    Buchungsberichtigung im Konkursfall

    Die Geschäftsgrundlage eines Vertrags wird gebildet durch die bei Vertragsschluß zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder durch die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf diesen Vorstellungen aufbaut (Urteil vom 23. Oktober 1957 - V ZR 219/55 = BGHZ 25, 390/392 - WM 1958, 112; Beschluß vom 12. Dezember 1963 - V BLw 32/63 = BGHZ 40, 334 ff; Senatsurteil vom 7. Februar 1968 - VIII ZR 172/65 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 54; Urteil vom 4. Mai 1973 - V ZR 101/71 = WM 1973, 752/753).
  • BGH, 15.10.2002 - XI ZR 112/02

    Sicherheiten - erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

    Eine Divergenz zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 1973 (V ZR 101/71, WM 1973, 752, 753) ist nicht ausreichend dargelegt.
  • BGH, 16.03.1983 - VIII ZR 347/81

    Bürgschaft: Verschulden bei Vertragsschluß - Entwicklung eines

    Für dessen Bejahung ist bei einem Rechtsgeschäft, das eine Haftungsübernahme für fremde Schulden zum Gegenstand hat, ein strenger Maßstab anzulegen; denn bei solchen Geschäften übernimmt der eine Teil schlechthin und uneingeschränkt das Risiko, daß der Schuldner bei Fälligkeit der Schuld leistungsfähig ist (Senat, WM 1974, 1127 - insoweit in BGHZ 63, 87 = NJW 1974, 2285, nicht abgedruckt; BGH, WM 1973, 752).
  • OLG Naumburg, 30.05.2002 - 2 U 40/01
    Zwar kann zur Geschäftsgrundlage eines Bürgschaftsvertrages auch die Erwartung des Bürgen - hier: Mithaftenden - gehören, eine geplante Sanierung werde in Angriff genommen (BGH WM 1973, 752).Um eine solche Fallkonstellation geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
  • BGH, 02.11.1973 - V ZR 201/71
    Die Geschäftsgrundlage eines Vertrags, deren Wegfall die Fortdauer der Vertragspflichten (hier der Zahlungspflicht der Beklagten) ln Frage stellen kann, wird gebildet entweder durch die gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragspartner oder durch die bei VertragsschluB zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Partners vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille beider Partner auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGHZ 25, 390, 392; Senatsurteil vom 4. Mai 1973 V ZR 101/71, WM 1973, 752).
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