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   BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/80   

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BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/80 (https://dejure.org/1982,1239)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1982 - I ZR 146/80 (https://dejure.org/1982,1239)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1982 - I ZR 146/80 (https://dejure.org/1982,1239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entsprechende Anwendung des § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) auf den Kfz-Eigenhändler - Erfüllung wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbarer Aufgaben - Überlassung des Kundenstamms an den Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Citroën 1 -, AA des VH, Sogwirkung der Marke, Mitursächlichkeit der Werbeleistung des VH

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2819
  • MDR 1983, 109
  • WM 1982, 1125
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.02.1977 - I ZR 185/75

    Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs, ihn in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn (1) zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Handelsvertreter aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner (2) ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 85 ff; 34, 282, 284 ff; 68, 340, 343; BGH, Urt. v. 5.10.79 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344 f; Urt.v. 20.2. 81 - I ZR 59/79 - NJW 1981, 1961 f).

    Das Berufungsgericht kann sich zur Begründung seiner Auffassung nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 29, 83, 87; 34, 282, 285; 68, 340, 343) berufen.

    Dementsprechend hat der erkennende Senat in BGHZ 68, 340, 343 ausgeführt, zur Eingliederung in die Absatzorganisation gehöre bei Markenartikeln "in der Regel" die Übertragung des Alleinvertriebs; gleichwohl hat der Senat eine gesonderte Prüfung der Frage der Eingliederung nicht für entbehrlich gehalten (vgl. a.a.O. S. 348 f).

    Denn im Streitfall bestand eine solche Verpflichtung; wobei unerheblich ist, ob sie erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder - wie vorliegend - schon während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Lieferanten zu erfüllen war (vgl. BGH LM HGB § 89 b Nr. 21; BGHZ 68, 340, 343).

  • BGH, 11.12.1958 - II ZR 73/57

    Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs, ihn in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn (1) zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Handelsvertreter aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner (2) ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 85 ff; 34, 282, 284 ff; 68, 340, 343; BGH, Urt. v. 5.10.79 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344 f; Urt.v. 20.2. 81 - I ZR 59/79 - NJW 1981, 1961 f).

    Das Berufungsgericht kann sich zur Begründung seiner Auffassung nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 29, 83, 87; 34, 282, 285; 68, 340, 343) berufen.

    Dies wird in der zuerst ergangenen Entscheidung des II. Zivilsenats (BGHZ 29, 83, 87), der der VII. Zivilsenat insoweit gefolgt ist (BGHZ 34, 282, 285), durch die Fassung "kommen in erster Linie nur die typischen Eigenhändlerverträge in Frage, wie sie sich insbesondere mit den Herstellern von Markenartikeln herausgebildet haben" zum Ausdruck gebracht.

  • BGH, 16.02.1961 - VII ZR 239/59

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers

    Auszug aus BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs, ihn in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn (1) zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Handelsvertreter aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner (2) ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 85 ff; 34, 282, 284 ff; 68, 340, 343; BGH, Urt. v. 5.10.79 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344 f; Urt.v. 20.2. 81 - I ZR 59/79 - NJW 1981, 1961 f).

    Das Berufungsgericht kann sich zur Begründung seiner Auffassung nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 29, 83, 87; 34, 282, 285; 68, 340, 343) berufen.

    Dies wird in der zuerst ergangenen Entscheidung des II. Zivilsenats (BGHZ 29, 83, 87), der der VII. Zivilsenat insoweit gefolgt ist (BGHZ 34, 282, 285), durch die Fassung "kommen in erster Linie nur die typischen Eigenhändlerverträge in Frage, wie sie sich insbesondere mit den Herstellern von Markenartikeln herausgebildet haben" zum Ausdruck gebracht.

  • BGH, 20.02.1981 - I ZR 59/79

    Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch eines Eigenhändlers in

    Auszug aus BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/80
    Der Handelsvertreter soll für seine während der Vertragsdauer erbrachten, bei Vertragsende noch nicht abgegoltenen Leistungen eine zusätzliche Vergütung erhalten (st.Rspr., zuletzt BGH Urt. v. 20.2.1981 - I ZR 59/79 - NJW 1981, 1961 f m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs, ihn in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn (1) zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Handelsvertreter aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner (2) ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 85 ff; 34, 282, 284 ff; 68, 340, 343; BGH, Urt. v. 5.10.79 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344 f; Urt.v. 20.2. 81 - I ZR 59/79 - NJW 1981, 1961 f).

    Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob an der von der Rechtsprechung für erforderlich gehaltenen vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes auch für den Bereich der Kfz-Branche angesichts der bei ihr bestehenden Besonderheiten festzuhalten ist (so zuletzt BGH, Urt. v. 5.10.79 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344, 345; Urt.v. 20.2. 81 - I ZR 59/79 - NJW 1981, 1961, 1962) oder ob die auf anderen Gründen beruhende tatsächliche Möglichkeit, den Kundenstamm zu nutzen, ausreicht (so neuerdings Schmidt, DB 1979, 2357 ff; von Westphalen, DB Beilage Nr. 12/81, Seite 8 ff).

  • BGH, 05.10.1979 - I ZR 43/78

    Nichtausübung des Rechts, vom Eigenhändler eine laufende Mitteilung der

    Auszug aus BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs, ihn in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn (1) zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Handelsvertreter aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner (2) ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 85 ff; 34, 282, 284 ff; 68, 340, 343; BGH, Urt. v. 5.10.79 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344 f; Urt.v. 20.2. 81 - I ZR 59/79 - NJW 1981, 1961 f).

    Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob an der von der Rechtsprechung für erforderlich gehaltenen vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes auch für den Bereich der Kfz-Branche angesichts der bei ihr bestehenden Besonderheiten festzuhalten ist (so zuletzt BGH, Urt. v. 5.10.79 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344, 345; Urt.v. 20.2. 81 - I ZR 59/79 - NJW 1981, 1961, 1962) oder ob die auf anderen Gründen beruhende tatsächliche Möglichkeit, den Kundenstamm zu nutzen, ausreicht (so neuerdings Schmidt, DB 1979, 2357 ff; von Westphalen, DB Beilage Nr. 12/81, Seite 8 ff).

  • OLG Saarbrücken, 09.01.1980 - 9 U 15/79

    AA des VH (Kfz-VH)

    Auszug aus BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/80
    Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts beruht auf der rechtsfehlerhaften Auffassung, eine dem Handelsvertreter vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des Unternehmers setze bei dem Vertrieb von Markenartikeln zwingend zusätzlich voraus, daß dem Eigenhändler ein Alleinvertriebsrecht mit einem ausschließlichen Gebietsschutz eingeräumt worden sei (wie das Berufungsgericht zuletzt auch OLG Saarbrücken BB 1980, 905 f; a.A. KG NJW 1981, 2823 f).

    Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Vorteil des Unternehmers in der Kfz-Branche scheide deshalb aus, weil Autokäufer offensichtlich der "Sogwirkung der Marke" folgten und im Verhältnis zwischen Autohändler und Autokäufer grundsätzlich kein übertragbarer Kundenstamm entstehen könne (so auch OLG Saarbrücken BB 1980, 905, 906), begegnet rechtlichen Bedenken.

  • KG, 06.11.1980 - 2 U 4695/79

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/80
    Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts beruht auf der rechtsfehlerhaften Auffassung, eine dem Handelsvertreter vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des Unternehmers setze bei dem Vertrieb von Markenartikeln zwingend zusätzlich voraus, daß dem Eigenhändler ein Alleinvertriebsrecht mit einem ausschließlichen Gebietsschutz eingeräumt worden sei (wie das Berufungsgericht zuletzt auch OLG Saarbrücken BB 1980, 905 f; a.A. KG NJW 1981, 2823 f).
  • BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81

    Kfz-Eigenhändler

    Zur Frage der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB auf den Kfz-Eigenhändler (Ergänzung zu BGH, NJW 1982, 2819 f.).*).

    Der Handelsvertreter soll für seine während der Vertragsdauer erbrachten, bei Vertragsende noch nicht abgegoltenen Leistungen eine zusätzliche Vergütung erhalten (st. Rspr.; zuletzt BGH, NJW 1981, 1961 f. m. w. Nachw.; NJW 1982, 2819 f.).

    Diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs entspricht es, ihn in analoger Anwendung des § 89b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingeliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83 (85 ff.) = NJW 1959, 144; BGH, NJW 1981, 1961 f.; 1982, 2819 f. m. w. Nachw.).

    bb) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, NJW 1982, 2819 f.; Urt. v. 2.2.1983 - I ZR 175/80) ist das BerGer. auch mit Recht davon ausgegangen, daß die Übertragung des Alleinvertriebs für ein bestimmtes Gebiet lediglich als ein Indiz für eine der Eingliederung eines Handelsvertreters vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des Herstellers und nicht als eine zwingende Voraussetzung der Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Vertragshändler gewertet werden kann.

    Für die Frage der entsprechenden Anwendung des § 89b HGB auf den Eigenhändler kommt es allein auf die Nutzungsmöglichkeit an (so zuletzt BGH, NJW 1982, 2819 f.).

    Überdies bleibt das Bedenken, daß zunächst einmal die Kunden geworben worden sind und den Kfz-Händler erfahrungsgemäß in irgendeiner Weise mit dazu beigetragen hat, den Kunden dem Unternehmer zuzuführen (BGH, NJW 1982, 2819 (2820)).

    Für die Kfz-Branche entspricht es im übrigen der Lebenserfahrung und ist vom BerGer. in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 1982, 2819 f.) unter dem Gesichtspunkt der Mitursächlichkeit zutreffend ausgeführt worden, daß bei der Entscheidung über den Kauf eines Neufahrzeugs neben der Marke auch die Werbung des Vertragshändlers einschließlich seiner Betreuung und seiner Serviceleistungen eine nicht völlig bedeutungslose Rolle zukommt.

    In welchem Umfang der übertragene Kundenstamm für die Vorteile des Händlers ursächlich war und in welchem Maße die Wirkung der Marke, ist erst bei der Billigkeitsprüfung nach § 89b I Nr. 3 HGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 1982, 2819 (2820)).

  • BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83

    Zulässigkeit einzelner Bestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Der Einsatz mehrerer Händler in einem Vertriebsgebiet gehört mit dem sich daraus ergebenden organisationsinternen Wettbewerb zu der auf Absatzsteigerung ausgerichteten Vertriebsstrategie des Herstellers (dazu z.B. Bechtold NJW 1983, 1393, 1395) [BGH 25.03.1982 - I ZR 146/80].

    Der Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung den dem Handelsvertreter bei Vertragsende zustehenden Ausgleicsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89 b auch dem Eingenhändler zugebilligt, wenn zwischen ihm und dem Hersteller ein über die bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgehendes Rechtsverhältnis besteht, kraft dessen der Händler so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert ist, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und wenn der Händler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen (z.B. BGHZ 68, 340; BGH Urteil vom 3. März 1983 - I ZR 34/81 = WM 1983, 596; vom 20. Oktober 1983 - I ZR 86/82 = WM 1984, 167, jeweils m.w.Nachw.); diese Grundsätze sind auch auf den Kraftfahrzeug-Eigenhändler anwendbar (BGH Urteil vom 25. März 1982 - I ZR 146/80 = WM 1982, 1125 und vom 14. April 1983 - I ZR 20/81 = WM 1983, 1102).

  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

    Diese Verpflichtung kann auch durch laufende Unterrichtung des Herstellers während der Vertragszeit zu erfüllen sein (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1993 - VIII ZR 172/92 - WM 1994, 243 unter II 1 b, vom 10. Februar 1993 - VIII ZR 47/92 = WM 1993, 1464 unter A II 2 b und vom 25. März 1982 - I ZR 146/80 = WM 1982, 1125 unter II 2).

    Die Möglichkeit der Nutzung reicht aus (BGH, Urteile vom 25. März 1982 aaO. unter II 2, vom 6. Oktober 1993 aaO. und vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95 = WM 1996, 1555 unter II 1).

    Im Kraftfahrzeugbereich sind neben der Marke und der Produktwerbung auch die Betreuungs- und Serviceleistungen des Händlers für die Schaffung eines Kundenstammes von Bedeutung (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 1982 - I ZR 146/80 = WM 1982, 1125 unter II 2 und vom 14. April 1983 - I ZR 20/81 = WM 1983, 1102 unter 2).

  • BGH, 23.07.1997 - VIII ZR 130/96

    Kein Schadensersatz für Benetton-Händler wegen "Schockwerbung"

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird für eine solche Eingliederung in die Absatzorganisation nicht das Vorhandensein eines Alleinvertriebsrechts mit Gebietsschutz des Absatzmittlers verlangt (BGH, Urteil vom 25. März 1982 I ZR 146/80 = WM 1982, 1125 unter II 1 a).
  • BGH, 25.10.1984 - I ZR 104/82

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs beim Vertrieb langlebiger

    Sie wäre auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren, der darin liegt, dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden Vorteil des Unternehmers eine Gegenleistung zu verschaffen (vgl. BGH Urt. v. 25.3.1982 - I ZR 146/80, NJW 1982, 2819).

    Andererseits steht der Entstehung einer Geschäftsverbindung mit Unternehmervorteilen aber nicht von vornherein entgegen, daß Nachbestellungen infolge der Lebensdauer eines Erzeugnisses erst nach einer längeren, auch mehrjährigen Zeitspanne in Betracht kommen (vgl. die Rechtsprechung zum Ausgleichsanspruch des Kfz-Eigenhändlers, u.a. BGH, Urt. v. 25.3.1982 - I ZR 146/80, NJW 1982, 2819 f.; Urt. v. 14.4.1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877 ff.).

    Denn für die Annahme einer Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB reicht es aus, daß die Werbetätigkeit des Handelsvertreters zumindest mitursächlich war (vgl. BGH NJW 1982, 2819, 2820; 1983, 2877, 2879; Brüggemann a.a.O. § 89 b Rdnr. 35).

    In welchem Umfang die Tätigkeit des Handelsvertreters für die Vorteile des Unternehmers ursächlich war und welchem Maße die Wirkung der Marke (in Verbindung mit weiteren Umständen, wie der Eigenwerbung des Unternehmers), ist eine andere Frage, die erst bei der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB zu prüfen ist (vgl. BGH NJW 1982, 2819 f.; 1983, 2877 ff.).

  • BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82

    Formularmäßige Anpassung des Gebiets eines Vertragshändlers

    Diese Regelung, die in ihrer Wirkung einer Teilkündigung gleichkommt, umgeht damit die gesetzliche Bestimmung in § 89 b HGB, die dem Handelsvertreter bei Kündigung durch den Unternehmer einen Ausgleichsanspruch zubilligt und grundsätzlich auf Eigenhändler analog anwendbar ist, sofern die Voraussetzungen dafür im Einzelfall vorliegen (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 25. März 1982 - I ZR 146/80 = NJW 1982, 2819 = WM 1982, 1125 - und vom 20. Oktober 1983 - I ZR 86/82, zur Veröffentlichung bestimmt -, jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 09.02.2016 - 11 U 136/14

    1. Im Rahmen eines Vertragshändlervertrages bestehen gegenseitige

    Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es weder darauf an, ob eine solche Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes erst im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages oder schon während der Dauer des Vertrages durch laufende Unterrichtung des Herstellers über Geschäftsabschlüsse und Geschäftsentwicklung zu erfüllen ist, noch darauf, welchem Zweck die Verpflichtung zur Offenbarung von Kundendaten dient (BGH, NJW 1982, 2819 [BGH 25.03.1982 - I ZR 146/80] ; BGH NJW 1997, 1503 [BGH 26.02.1997 - VIII ZR 272/95] ).

    (vgl. BGH NJW 1985, 3076, [BGH 06.02.1985 - I ZR 175/82] wo in einem Eigenhändlervertrag zwar eine Verpflichtung, die Namen der Kunden zu nennen, ausdrücklich abbedungen wurde, der Händler aber gleichwohl im Laufe der Vertragsbeziehung einem Verlangen des Herstellers nachgekommen war, Namen und Anschriften der Kunden mitzuteilen) Dass die Übermittlung nach Aussagen des Zeugen1 primär Marketingzwecken dienen sollte, steht einer analogen Anwendung des § 89b HGB ebenfalls nicht entgegen (BGH NJW 1982, 2819 [BGH 25.03.1982 - I ZR 146/80] ).

  • BGH, 02.02.1983 - I ZR 175/80

    Klage auf Zahlung des Handelsvertreterausgleichs durch den Vertragshändler eines

    Der Handelsvertreter soll für seine während der Vertragsdauer erbrachten, bei Vertragsende noch nicht abgegoltenen Leistungen eine zusätzliche Vergütung erhalten (st. Rspr., zuletzt BGH Urt. v. 20. Februar 1981 - I ZR 59/79 - NJW 1981, 1961 m.w.N. und vom 25. März 1982 - I ZR 146/80 - NJW 1982, 2819).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs, ihn in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn (1) zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner (2) ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 89 ff; 34, 282, 286 ff; 68, 340, 343; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1979 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344 f; BGH NJW 1981, 1961 f und NJW 1982, 2819).

    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 25. März 1982 (NJW 1982, 2819 f) dargelegt hat, ist die Übertragung des Alleinvertriebs für ein bestimmtes Gebiet lediglich als ein Indiz für eine dem Handelsvertreter vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des Herstellers und nicht als eine zwingende Voraussetzung für eine Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Eigenhändler zu werten.

    Nur auf diese Nutzungsmöglichkeit kommt es bei der Frage der entsprechenden Anwendung des § 89 b HGB auf den Eigenhändler an (vgl. BGH NJW 1982, 2819, 2820).

    Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Vorteil des Unternehmers in der Kfz-Branche scheide deshalb aus, weil Autokäufer offensichtlich der "Sogwirkung der Marke" folgten und im Verhältnis zwischen Autohändler und Autokäufer grundsätzlich kein übertragbarer Kundenstamm entstehen könne (so auch OLG Saarbrücken BB 1980, 905, 906), begegnet - wie der Senat in seiner Entscheidung vom 25. März 1982 (NJW 1982, 2819, 2820) ausgeführt hat - rechtlichen Bedenken.

  • BGH, 20.10.1983 - I ZR 86/82

    Dauer der Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung

    Sinn des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB ist es, dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der Schaffung eines Kundenstammes liegt, eine Gegenleistung zu gewähren, die in ihrer Grundlage und Bemessung weitgehend durch Billigkeitserwägungen bestimmt ist (BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 = MDR 1980, 200; NJW 1981, 1961; NJW 1982, 2819; NJW 1983, 1789, 1790 [BGH 03.03.1983 - I ZR 34/81]; st.Rspr.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Herstellers über Geschäftsabschlüsse und Kundenbeziehungen zu erfüllen ist, vorausgesetzt nur, daß der Hersteller hierdurch tatsächlich in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter zu nutzen (BGHZ 68, 340, 343 [BGH 11.02.1977 - I ZR 185/75]; BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 = MDR 1980, 200; NJW 1981, 1961; NJW 1982, 2819; NJW 1983, 1789, 1790) [BGH 03.03.1983 - I ZR 34/81].

    Wie der Senat in dem erst nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten Urteil vom 25. März 1982 (NJW 1982, 2819, 2820) [BGH 25.03.1982 - I ZR 146/80] ausgeführt hat, ist jedoch die Übertragung des Alleinvertriebs für ein bestimmtes Gebiet lediglich als ein Indiz für eine dem Handelsvertreter vergleichbare Einordnung in die Absatzorganisation des Herstellers und nicht als eine zwingende Voraussetzung für eine Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Eigenhändler zu werten.

  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85

    Voraussetzungen und Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Eigenhändlers

    Es ist dabei der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt, nach der dem Eigenhändler ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist, wenn zwischen diesem und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsbeendigung seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83; 34, 282; 68, 340; 93, 29, 59; Urt. v. 25. März 1982 - I ZR 146/80, NJW 1982, 2819; Urt. v. 14. April 1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877; Urt. v. 7. Juli 1983 - I ZR 115/81, NJW 1984, 2101).
  • BGH, 21.01.1987 - VIII ZR 169/86

    Sittenwidrigkeit eines Bierverlagsvertrages

  • BGH, 22.03.1984 - I ZR 213/81

    Hauptvertragshändler für Kraftfahrzeuge - Absatzbeziehungen des Haupthändlers zu

  • BGH, 06.10.1993 - VIII ZR 172/92

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers bei Überlassung des Kundenstamms

  • BFH, 20.01.1983 - IV R 168/81

    Keine Rückstellung für künftige Ausgleichsverpflichtungen an Handelsvertreter

  • BGH, 03.03.1983 - I ZR 34/81

    Ausgleichsanspruch eines Laborpräparate vertreibenden Eigenhändlers -

  • BGH, 10.05.1984 - I ZR 36/82

    Zahlung einer Abfindung für die Übernahme des Bezirks eines Handelsvertreters -

  • OLG Köln, 26.09.1995 - 22 U 13/95

    Ausgleichsanspruch; Pkw-Eigenhändler; Händlervertrag; Unverbindliche

  • OLG Köln, 29.01.2010 - 19 U 134/09

    Anwendbarkeit der Vorschriften des Handelsvertreterrechts bei An- und Verkauf von

  • OLG Köln, 26.09.1995 - 22 U 224/94

    Anforderungen an die Tätigkeit eines Eigenhändlers im Gegensatz zu der Tätigkeit

  • OLG München, 18.12.1991 - 7 U 2496/91

    - NEC 1 -, AA des VH, Analogievoraussetzung 1, Auftreten unter der Marke des U,

  • OLG Frankfurt, 30.06.1983 - 6 U 167/82

    Treuepflichten der Vertragsparteien eines Vertragshändlervertrages aufgrund ihrer

  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 189/85

    Klage eines Vertragshändlers für Personenkraftwagen auf Zahlung eines

  • OLG Frankfurt, 18.03.1997 - 5 U 127/95

    Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 89 b HGB

  • OLG Köln, 15.01.2010 - 19 U 112/09

    Beweislast für einen Handelsvertretervertrag

  • OLG Köln, 26.05.1994 - 18 U 177/93

    Ausgleichsanspruch eines Kfz-Eigenhändlers nach Beendigung der Vertragsbeziehung

  • OLG Köln, 28.11.1985 - 12 U 233/84

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers infolge des Gewinns von Kundenkontaktdaten

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