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   BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82   

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BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82 (https://dejure.org/1983,85)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1983 - VIII ZR 195/82 (https://dejure.org/1983,85)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1983 - VIII ZR 195/82 (https://dejure.org/1983,85)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Regelung in AGB oder in einem Formularvertrag, die dem Verwender das Recht gibt, das einem selbständigen Vertragshändler ohne Gebietsschutz zugewiesene Marktverantwortungsgebiet aus Gründen der Marktabdeckung einseitig zu verkleinern - Beseitigung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG §§ 9, 28 Abs. 2; BGB § 315
    Formularmäßige Anpassung des Gebiets eines Vertragshändlers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Ford 2 -, VHV, Formularvertrag, AGB, Gebietsänderungsrecht, einseitiger Vorbehalt, Bezirksverkleinerung, Gebietsverkleinerung, Gebietsänderungsvorbehalt, Teilvertragsbeendigung, Kündigungsfrist, Änderungsvorbehalt, Unabdingbarkeitsgrundsatz

Papierfundstellen

  • BGHZ 89, 206
  • NJW 1984, 1182
  • MDR 1984, 395
  • WM 1984, 314
  • BB 1984, 233
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 11.06.1980 - VIII ZR 174/79

    Zulässigkeit von Preiserhöhungsklauseln beim Zeitschriftenabonnement - Verwendung

    Auszug aus BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82
    Der weite Spielraum der Billigkeit genügt nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen (Senatsurteil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 = NJW 1980, 2518 = WM 1980, 1120 unter II 2 d; wie hier auch Graf von Westphalen NJW 1982, 2465, 2468, 2471 f).

    Was insoweit für die abstrakte Prüfung einer AGB-Bestimmung nach § 13 AGB-Gesetz gilt (Senatsurteil vom 11. Juni 1980 a.a.O. unter II 2 c), kann in einem Individualprozeß der vorliegenden Art nicht anders beurteilt werden, weil für den Haupthändler - hier den Kläger - auch bei Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und Umstände kein Kriterium ersichtlich ist, auf Grund dessen er bei Vertragsabschluß einschätzen könnte, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte eine Gebietsänderung für erforderlich halten werde (vgl. zu den Anforderungen im Individualprozeß auch BGHZ 82, 238 ff [BGH 01.12.1981 - K ZR 37/80]).

    Anders als in dem Fall des Senatsurteils vom 11. Juni 1980 (aaO) ist die Verweisung auf die "Änderungskündigung" für die Beklagte nicht unzumutbar, weil es sich bei der Anpassung der Marktabdeckung in einem einzelnen Bezirk naturgemäß nicht um ein Massengeschäft handelt.

    Da es nach alledem an einem gewichtigen Grund für ein einseitiges Gebietsänderungsrecht der Beklagten fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob die Klausel allein schon wegen ihrer aus der Sicht des Haupthändlers mangelnden Transparenz oder Bestimmtheit (Graf von Westphalen aaO; vgl. auch das Senatsurteil vom 11. Juni 1980 aaO) zu beanstanden wäre.

  • BGH, 17.02.1964 - II ZR 98/62

    Beweislastregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Auszug aus BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82
    Unangemessen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine AGB- oder Formularklausel, in der der die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nehmende Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen; ein wesentliches Indiz dafür ist die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen, sondern dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleihen (BGHZ 41, 151, 154; 51, 55, 59; 60, 243, 245; 63, 238, 239; 74, 383, 390, jeweils m.w.N.).

    Denn je stärker der Gerechtigkeitsgehalt des verdrängten Rechtssatzes ist, desto gewichtiger müssen die Gründe für eine Abweichung sein, die außerdem einen angemessenen Ausgleich zugunsten des Vertragspartners anbieten muß, wenn sie dem Äquivalenzerfordernis gerecht werden will (BGHZ 41, 151, 154).

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 214/80

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Gesonderte Wirksamkeitsprüfung - Trennbare

    Auszug aus BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82
    Ob damit auch die Änderungsbefugnis wegen mangelnder Verkaufsleistungen des Haupthändlers fraglich wird oder ob sie als inhaltlich selbständige Regelung trotz Unwirksamkeit des anderen Teils der Klausel aufrechterhalten werden kann (Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 = NJW 1982, 178 = WM 1981, 1336 - unter II 3 e), bedarf keiner Entscheidung.

    Dispositives Recht in diesem Sinne sind nicht nur gesetzliche Einzelregelungen (z.B. Schadensersatz- oder Gewährleistungsvorschriften), sondern auch die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, so etwa das Dispositionsrecht des Käufers über Art und Menge der zu kaufenden Waren (BGHZ 82, 238, 240) [BGH 01.12.1981 - K ZR 37/80] oder der Grundsatz der Vertragsfreiheit hinsichtlich der Verfügung über die in das Eigentum des Käufers übergegangene und voll bezahlte Ware (Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - a.a.O. unter II 3 a).

  • BGH, 01.12.1981 - KZR 37/80

    Feststellung der generellen Unwirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82
    Dispositives Recht in diesem Sinne sind nicht nur gesetzliche Einzelregelungen (z.B. Schadensersatz- oder Gewährleistungsvorschriften), sondern auch die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, so etwa das Dispositionsrecht des Käufers über Art und Menge der zu kaufenden Waren (BGHZ 82, 238, 240) [BGH 01.12.1981 - K ZR 37/80] oder der Grundsatz der Vertragsfreiheit hinsichtlich der Verfügung über die in das Eigentum des Käufers übergegangene und voll bezahlte Ware (Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - a.a.O. unter II 3 a).

    Was insoweit für die abstrakte Prüfung einer AGB-Bestimmung nach § 13 AGB-Gesetz gilt (Senatsurteil vom 11. Juni 1980 a.a.O. unter II 2 c), kann in einem Individualprozeß der vorliegenden Art nicht anders beurteilt werden, weil für den Haupthändler - hier den Kläger - auch bei Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und Umstände kein Kriterium ersichtlich ist, auf Grund dessen er bei Vertragsabschluß einschätzen könnte, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte eine Gebietsänderung für erforderlich halten werde (vgl. zu den Anforderungen im Individualprozeß auch BGHZ 82, 238 ff [BGH 01.12.1981 - K ZR 37/80]).

  • BGH, 06.10.1982 - VIII ZR 201/81

    Unwirksamkeit einer Vielzahl einzelner Bestimmungen in einem Formularvertrag -

    Auszug aus BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82
    Im Falle seiner Unanwendbarkeit wäret die Formularklausel an den von der Rechtsprechung entwickelten und an § 242 BGB orientierten Grundsätzen zu messen (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - VIII ZR 201/81 = NJW 1983, 159 = WM 1982, 1354), die im wesentlichen dem später in § 9 AGB-Gesetz kodifizierten Rechtszustand entsprechen (BGHZ 83, 169, 174) [BGH 03.03.1982 - IVa ZR 256/80].

    Auf derartige, vom Revisionsgericht selbst auszulegende Formularverträge sind die Grundsätze der Inhaltskontrolle auch dann anzuwenden, wenn die Abmachungen wegen ihres Abschlußzeitpunktes noch nicht unter § 1 AGB-Gesetz fallen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH Urteile vom 25. September 1970 - I ZR 72/69 = WM 1970, 1450 = BB 1970, 1504 -, vom 1. März 1978 - VIII ZR 70/77 = NJW 1978, 1519 [BGH 01.03.1978 - VIII ZR 70/77] = WM 1978, 491 - und vom 6. Oktober 1982 a.a.O. jeweils m.w.N.).

  • BGH, 07.05.1980 - VIII ZR 120/79
    Auszug aus BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82
    Jedenfalls ist er begründet, weil die Parteien durch den Haupthändlervertrag in einem besonderen Rechtsverhältnis zueinander standen und der Kläger aufgrund dieses Vertrages einen Anspruch gegen die Beklagte hat, den er aber mangels eigenen Zugangs zu den Unterlagen nicht beziffern kann, während die Beklagte zur Erteilung der Information unschwer in der Lage ist (Senatsurteil vom 7. Mai 1980 - VIII ZR 120/79 = NJW 1980, 2463 = WM 1980, 771 m.w.N.).
  • BGH, 11.06.1979 - VIII ZR 224/78

    Formularmäßige Haftungsfreizeichnung bei Verkauf eines Gebrauchtwagens durch

    Auszug aus BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82
    Unangemessen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine AGB- oder Formularklausel, in der der die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nehmende Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen; ein wesentliches Indiz dafür ist die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen, sondern dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleihen (BGHZ 41, 151, 154; 51, 55, 59; 60, 243, 245; 63, 238, 239; 74, 383, 390, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/80

    Entsprechende Anwendung des § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) auf den

    Auszug aus BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82
    Diese Regelung, die in ihrer Wirkung einer Teilkündigung gleichkommt, umgeht damit die gesetzliche Bestimmung in § 89 b HGB, die dem Handelsvertreter bei Kündigung durch den Unternehmer einen Ausgleichsanspruch zubilligt und grundsätzlich auf Eigenhändler analog anwendbar ist, sofern die Voraussetzungen dafür im Einzelfall vorliegen (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 25. März 1982 - I ZR 146/80 = NJW 1982, 2819 = WM 1982, 1125 - und vom 20. Oktober 1983 - I ZR 86/82, zur Veröffentlichung bestimmt -, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.11.1968 - VIII ZR 151/66

    Sittenwidrigkeit eines Formularvertrags

    Auszug aus BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82
    Unangemessen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine AGB- oder Formularklausel, in der der die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nehmende Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen; ein wesentliches Indiz dafür ist die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen, sondern dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleihen (BGHZ 41, 151, 154; 51, 55, 59; 60, 243, 245; 63, 238, 239; 74, 383, 390, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.02.1973 - IV ZR 34/71

    Maklerprovision für Folgegeschäft

    Auszug aus BGH, 21.12.1983 - VIII ZR 195/82
    Unangemessen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine AGB- oder Formularklausel, in der der die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nehmende Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen; ein wesentliches Indiz dafür ist die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen, sondern dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleihen (BGHZ 41, 151, 154; 51, 55, 59; 60, 243, 245; 63, 238, 239; 74, 383, 390, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.11.1974 - V ZR 36/73

    Formularmäßige Zurückhaltungsklausel

  • BGH, 01.03.1978 - VIII ZR 70/77

    Eine überraschende Formularklausel - Abschluss eines Bierlieferungsvertrages -

  • BGH, 03.03.1982 - IVa ZR 256/80

    Kosten des Sachverständigenverfahrens nach VHB

  • BGH, 18.05.1983 - VIII ZR 20/82

    Verbindlichkeit eines Kaufvertrages über ein Kfz bei Erhöhung des Kaufpreises in

  • BGH, 20.10.1983 - I ZR 86/82

    Dauer der Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung

  • BGH, 25.09.1970 - I ZR 72/69

    Vertrag zur Aufstellung von Gummischutzmittelautomaten - Sittenwidrigkeit von

  • OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig

    bb) Aus der Fassung des § 308 Nr. 4 BGB sowie aus dem das Vertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Vertragspartner an eine von ihnen getroffene Vereinbarung (vgl. BGHZ 89, 206, 211) ergibt sich, dass gegen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zugunsten des Verwenders ein Recht zur Änderung seiner Leistung vorsehen, die Vermutung der Unwirksamkeit spricht.
  • BGH, 08.10.2013 - XI ZR 401/12

    BGH erklärt Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Die Norm gestattet vielmehr - insbesondere beim Fehlen dispositivgesetzlicher Normen - eine Inhaltskontrolle auch solcher AGB-Klauseln, die vertragsnatürliche wesentliche Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners einschränken oder sonst gegen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze verstoßen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1983 - VIII ZR 195/82, BGHZ 89, 206, 211, vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 362 f. und vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 18).

    Denn der weite Spielraum der Billigkeit genügt nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 - VIII ZR 195/82, BGHZ 89, 206, 213 mwN).

  • LG Rostock, 15.09.2020 - 3 O 762/19

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    Da sie jedoch in den das Vertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatz, der Bindung beider Vertragspartner an die getroffene Vereinbarung und der daraus folgenden Abänderbarkeit nur im beiderseitigen Einvernehmen, eingreifen, bedarf es zu ihrer Rechtfertigung gewichtiger Gründe (grundlegend: BGH NJW 1984, 1182).
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