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   BGH, 02.10.1985 - VIII ZR 253/84   

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https://dejure.org/1985,4425
BGH, 02.10.1985 - VIII ZR 253/84 (https://dejure.org/1985,4425)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1985 - VIII ZR 253/84 (https://dejure.org/1985,4425)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1985 - VIII ZR 253/84 (https://dejure.org/1985,4425)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Kaufvertrags durch einen Minderjährigen - Auswirkung der fehlenden Befugnis des Annehmenden auf die Verbindlichkeit oder Unverbindlichkeit der Erklärung als solche - Handeln in fremdem Namen, Erteilen einer Vollmacht - Kenntnis von einer fehlenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1985, 1481
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.02.1982 - VIII ZR 29/81

    Zulässigkeit des Mithörens von Telefongesprächen durch Dritte

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - VIII ZR 253/84
    Der erkennende Senat hat bereits in seinemUrteil vom 17. Februar 1982 (VIII ZR 29/81 = WM 1982, 594 ff.) mit eingehender Begründung ausgesprochen, daß auch im nichtkaufmännischen Bereich das heimliche Mithören eines Telefongesprächs mittels einer Mithöreinrichtung die Vernehmung des Mithörers und die Verwertung seiner Aussage jedenfalls dann nicht unzulässig macht, wenn der Inhalt des Gesprächs - wie hier - keinen vertraulichen Charakter hatte und der Gesprächspartner auch nicht ersichtlich Wert auf die Vertraulichkeit legte.
  • BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79

    Zeugenvernehmung - Aussageverwertung

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - VIII ZR 253/84
    Soweit sich die Revisionserwiderung zur Rechtfertigung ihrer gegenteiligen Ansicht auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Juni 1982 (= NJW 1983, 1691 f.) bezieht, verkennt sie, daß dieser Entscheidung der anders gelagerte Sachverhalt zugrunde lag, daß in dem Gesprächspartner bewußt der Eindruck erweckt wurde, die - heimlich mitgehörte - Unterredung werde vertraulich behandelt.
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Die Vorsitzende des VIII. Zivilsenats nimmt Bezug auf die Urteile vom 17. Februar 1982 (NJW 1982, S. 1397) und vom 2. Oktober 1985 (WM 1985, S. 1481).
  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 125/14

    Internationaler Warenkaufvertrag zwischen einem deutschen Vertriebsunternehmen

    Es genügt vielmehr jede Erklärung, die - wie hier - die uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot zum Ausdruck bringt und die sich deshalb auch auf die schlichte Zustimmung beschränken kann (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1985 - VIII ZR 253/84, WM 1985, 1481 unter II 2; Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 18 Rn. 4; MünchKommBGB/Busche, aaO, § 147 Rn. 3).
  • BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93

    Mithören eines Telefongesprächs durch Polizeibeamten

    Für die Annahme einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts bleibt hiernach nur Raum, wenn das Verhalten des Teilnehmers, der einen Dritten mithören läßt, auf Täuschung angelegt ist, der Inhalt des Gespräches vertraulichen Charakter hat oder - soweit dies nicht zutrifft - der Gesprächspartner ausdrücklich erklärt, daß er Wert auf Vertraulichkeit lege (BGH a.a.O.; BGH WM 1985, 1481 f; für geschäftliche Gespräche: BGH NJW 1964, 165; OLG Bremen GA 1959, 308 mit Anm. Kretzschmar BB 1959, 829; einen Täuschungsfall betraf BAG BB 1983, 1727 mit zust. Anm. Schlund ebenda; zur Zulässigkeit heimlichen Mithörens allgemein: ders. BB 1976, 1491 und Kretzschmar BB 1959, 1068).
  • FG Münster, 14.03.2024 - 5 V 3238/21
    Die Annahme ist eine einseitige, grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses gerichtet ist und ausdrücklich (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1985, VIII ZR 252/84, WM 1985, 1481) oder bei formfreien Erklärungen auch in Form einer konkludenten schlüssigen Handlung zum Ausdruck kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2011, VIII ZR 17/09, NJW 2011, 1311).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Die Vorsitzende des VIII. Zivilsenats nimmt Bezug auf die Urteile vom 17. Februar 1982 (NJW 1982, S. 1397) und vom 2. Oktober 1985 (WM 1985, S. 1481).
  • BGH, 09.11.2004 - X ZR 101/03

    Fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen der Vertetungsmacht

    Ebenso wie die Tatsache, daß einer bestimmten Person Vertretungsmacht eingeräumt worden ist, die zusätzliche Bevollmächtigung eines Dritten und den Glauben des Vertragspartners hieran nicht ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1985 - VIII ZR 253/84, WM 1985, 1481), hindert der Übergang der gesetzlichen Vertretung auf einen Dritten nicht, dem bisherigen gesetzlichen Vertreter weiterhin Geschäfte im Namen der Gesellschaft zu erlauben.
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