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   BGH, 12.07.1990 - III ZR 174/89   

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https://dejure.org/1990,808
BGH, 12.07.1990 - III ZR 174/89 (https://dejure.org/1990,808)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1990 - III ZR 174/89 (https://dejure.org/1990,808)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89 (https://dejure.org/1990,808)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Aufrechnung - Zurückbehaltungsrecht - Aufrechnungsausschluß - Schiedsverfahren - Vollstreckbarerklärung - Zulässigkeit von Einwendungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 1042, § 767
    Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Einwendungen gegen den Anspruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schiedsgerichtsverfahren: Wann muß ein Schiedsspruch aufgehoben werden? (IBR 1990, 670)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3210
  • MDR 1991, 132
  • WM 1990, 1766
  • BB 1990, 1730
  • DB 1990, 2317
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.02.1961 - VII ZR 191/59

    US-amerikanischer Schiedsspruch - § 767 Abs. 2 ZPO, Ausschluß der Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 12.07.1990 - III ZR 174/89
    Einwendungen gegen den zuerkannten Anspruch sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie in dem schiedsrichterlichen Verfahren spätestens hätten geltend gemacht werden müssen (Bestätigung von BGHZ 34, 274, 277 = NJW 1961, 1067 = LM § 767 ZPO Nr. 19).

    Solche Einwendungen können innerhalb des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vorgebracht werden, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte; es hätte nämlich keinen Sinn, wenn in solchen Fällen der Antragsgegner die Vollstreckbarerklärung hinnehmen und wegen seiner Einwendungen einen neuen Rechtsstreit nach § 767 ZPO anhängig machen müßte (BGHZ 34, 274, 277 m.w.Nachw.).

    b) Wird dagegen angenommen, daß die Nutzung der Apotheke einen Entschädigungsanspruch des Antragsgegners begründet, weil die Nutzung nicht wie der Besitz der Apotheke zurückgewährt werden kann, so kann der Antragsgegner, soweit die Entschädigung sich auf die Nutzung der Apotheke nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Schiedsverfahren bezieht, mit diesem Anspruch gegen die titulierte Forderung aufrechnen (vgl. BGHZ 34, 274, 278 ff).

  • BGH, 04.07.1962 - V ZR 33/61

    Verweisung an andere Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 12.07.1990 - III ZR 174/89
    Ist eine zur Aufrechnung gestellte Forderung mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts behaftet, so findet der Aufrechnungsausschluß nach § 390 S. 1 BGB nicht statt, wenn das Zurückbehaltungsrecht gerade diejenige Gegenforderung sichert, gegen die sich die Aufrechnung richtet (Ergänzung zu BGH, NJW 1962, 2004 = LM § 767 ZPO Nr. 23).

    In diesem wesentlichen Punkt.unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1962, auf das sich das Berufungsgericht bezieht, zugrunde gelegen hatte (V ZR 33/61 = LM ZPO § 767 Nr. 23 = NJW 1962, 2004): Dort hatte das Zurückbehaltungsrecht nicht wegen der Forderung bestanden, gegen die aufgerechnet wurde, sondern wegen eines weiteren Anspruchs auf Herausgabe eines Grundstücks.

  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 144/86

    Zusicherung von Steuervorteilen

    Auszug aus BGH, 12.07.1990 - III ZR 174/89
    Dies läßt "einen eklatanten Verstoß gegen die materielle Gerechtigkeit" nicht erkennen; vielmehr halten die Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses und der Rechtsfolgenausspruch zumindest dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Vollstreckbarerklärungsverfahrens stand (vgl. zur Aufklärungspflicht des Verkäufers über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können und deshalb für den Kaufentschluß von wesentlicher Bedeutung sind: BGH, Urteil vom 30. Oktober 1987 - V ZR 144/86 = BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß - Aufklärungspflicht 11 = ZIP 1988, 316, 318).
  • BGH, 08.10.1959 - VII ZR 87/58

    Rechtliches Gehör im Schiedsverfahren

    Auszug aus BGH, 12.07.1990 - III ZR 174/89
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß das Schiedsgericht im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gehalten ist, den Parteien seine Rechtsansicht mitzuteilen und sie zur Außerung hierzu aufzufordern (BGHZ 31, 43, 46).
  • RG, 11.11.1927 - II 102/27

    Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 12.07.1990 - III ZR 174/89
    Denn durch die Aufrechnung als Erfüllungssurrogat wird die zu sichernde Forderung befriedigt; damit wird die Einrede des Zurückbehaltungsrechtes gegenstandslos (MünchKomm/v. Feldmann, BGB, 2. Aufl. 1985 § 390 Rn. 1; RGRK/Weber, BGB 12. Aufl. 1976, § 390 Rn. 4; ähnlich schon RGZ 119, 1, 4).
  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 334/11

    Schadenersatzanspruch bei fehlerhafter Beratung eines Kapitalanlegers: Umwandlung

    Vorbehaltlich - hier nicht vorliegender - zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannter künftiger ausgleichspflichtiger Vorteile (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89, WM 1990, 1766, 1767 und vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 41; siehe auch BGH, Urteile vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 121/67, BGHZ 53, 132, 137 f. und vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 11) sind deswegen die am Tag der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden Vorteile auszugleichen.
  • BGH, 28.01.2014 - III ZB 40/13

    Aufhebungsgrund für einen inländischen Schiedsspruch: Versagung der Anerkennung

    Dementsprechend hat der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89, NJW 1990, 3210, 3211) darauf abgestellt, ob der Schiedsspruch "offensichtlich" eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens regelt, oder ob er "offensichtlich" zu den deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht.
  • OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 11 Sch 1/19

    Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Schiedsspruchs Bestreiten einer

    Eine bloße Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, nach dem das Schiedsgericht entscheiden sollte, reicht für einen solchen Verstoß nicht aus Dementsprechend ist der Schiedsspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht in allen Einzelheiten auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern lediglich darauf, ob er die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt (BGH, Urt. v. 12.07.1990 - III ZR 174/89, zitiert n. juris, Rn. 8 m.w.N.).

    Eine bloße Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, nach dem das Schiedsgericht entscheiden sollte, reicht für einen ordre public - Verstoß nicht aus (BGH, Urt. v. 12.07.1990 - III ZR 174/89, NJW 1990, 321).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Schiedsgericht im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs - mit Blick auf den ordre public - nicht gehalten ist, den Parteien seine Rechtsansicht mitzuteilen und sie zur Äußerung hierzu aufzufordern (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1990 - III ZR 174/89, NJW 1990, 32 m.w.N.).

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