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   BGH, 24.10.1991 - I ZR 271/89   

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BGH, 24.10.1991 - I ZR 271/89 (https://dejure.org/1991,1680)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1991 - I ZR 271/89 (https://dejure.org/1991,1680)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89 (https://dejure.org/1991,1680)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 367
  • MDR 1992, 573
  • GRUR 1992, 121
  • WM 1992, 504
  • DB 1992, 519
  • Rpfleger 1992, 162
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.04.1965 - Ib ZR 86/63

    Untersagung der Führung einer Geschäftsbezeichnung - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 24.10.1991 - I ZR 271/89
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist wiederholt ausgesprochen worden, daß eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluß erhebliche Täuschung des Publikums über Gesellschaftsverhältnisse und über Umstände, die für die Herstellung der Produkte oder der angebotenen Dienstleistung bedeutsam sind, bereits dann vorliegen kann, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Gesellschafterbezeichnung enthaltenen Doktor-Titel entnehmen, daß ein promovierter Akademiker ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, daß besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren oder Dienstleistungen mitbestimmen (BGH aaO. - Doktor-Titel; BGHZ 53, 65, 68 - Doktor-Firma; BGH aaO.. - Dr. S.-Arzneimittel; zur Führung der Bezeichnung "Dipl.-Ing." vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1965 - Ib ZR 86/63, GRUR 1965, 610, 611 = WRP 1965, 329 - Diplom-Ingenieur; ferner v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 37, Rdn. 38 m.w.N.).

    Es entspricht aber gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Berechtigung zur Führung einer Bezeichnung endet, wie immer sie erworben sein mag und wielange sie ausgeübt worden sein mag, sobald die Bezeichnung zu einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise führt (BGHZ 10, 196, 202 - DUN-Europa; BGH, Urt. v. 7.4.1965 - Ib ZR 86/63, GRUR 1965, 610, 611 = WRP 1965, 329 - Diplom-Ingenieur).

  • BGH, 20.04.1972 - II ZR 17/70

    Fortführung der Firma einer GmbH

    Auszug aus BGH, 24.10.1991 - I ZR 271/89
    Dies steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 20.4.1972 - II ZR 17/70, BB 1972, 981, 982; in BGHZ 58, 322 insoweit nicht abgedruckt), nach der eine etwaige Täuschung des Verkehrs über eine vermeintlich fortbestehende Zugehörigkeit des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden könne, da eine solche Täuschung nur die Folge dessen sei, daß die Gesellschaft ihre bisherige Firmierung in firmenrechtlich zulässiger Weise fortführe.

    § 24 HGB, wonach eine Firma, die den Namen eines Gesellschafters enthält, nach dessen Ausscheiden nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung weitergeführt werden darf, findet keine Anwendung auf den Namen und die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BGHZ 85, 221, 224; BGH, Urt. v. 13.10.1980 - II ZR 116/89, DB 1980, 2434; BGHZ 58, 322, 324).

  • BGH, 09.06.1953 - I ZR 97/51

    Firmenrecht und Wettbewerb

    Auszug aus BGH, 24.10.1991 - I ZR 271/89
    Es entspricht aber gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Berechtigung zur Führung einer Bezeichnung endet, wie immer sie erworben sein mag und wielange sie ausgeübt worden sein mag, sobald die Bezeichnung zu einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise führt (BGHZ 10, 196, 202 - DUN-Europa; BGH, Urt. v. 7.4.1965 - Ib ZR 86/63, GRUR 1965, 610, 611 = WRP 1965, 329 - Diplom-Ingenieur).
  • BGH, 13.04.1959 - II ZR 39/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1991 - I ZR 271/89
    Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, findet der Unterlassungsanspruch seine rechtliche Grundlage in § 18 Abs. 2, § 37 Abs. 2 HGB, § 3 UWG (BGH, Urt. v. 13.4.1959 - II ZR 39/58, GRUR 1959, 375, 376 - WRP 1959, 180 - DoktorTitel; Urt. v. 5.4.1990 - I ZR 19/88, GRUR 1990, 604, 605 = WRP 1990, 752 - Dr. S.-Arzneimittel).
  • BGH, 10.11.1969 - II ZR 273/67

    Anforderungen an die Firmenwahrheit; Führung eines akademischen Titels

    Auszug aus BGH, 24.10.1991 - I ZR 271/89
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist wiederholt ausgesprochen worden, daß eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluß erhebliche Täuschung des Publikums über Gesellschaftsverhältnisse und über Umstände, die für die Herstellung der Produkte oder der angebotenen Dienstleistung bedeutsam sind, bereits dann vorliegen kann, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Gesellschafterbezeichnung enthaltenen Doktor-Titel entnehmen, daß ein promovierter Akademiker ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, daß besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren oder Dienstleistungen mitbestimmen (BGH aaO. - Doktor-Titel; BGHZ 53, 65, 68 - Doktor-Firma; BGH aaO.. - Dr. S.-Arzneimittel; zur Führung der Bezeichnung "Dipl.-Ing." vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1965 - Ib ZR 86/63, GRUR 1965, 610, 611 = WRP 1965, 329 - Diplom-Ingenieur; ferner v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 37, Rdn. 38 m.w.N.).
  • BGH, 18.09.1975 - II ZB 5/74

    Personenfirma einer GmbH

    Auszug aus BGH, 24.10.1991 - I ZR 271/89
    (§ 18 Abs. 2 HGB) auch die Personenfirma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung über die Gesellschafter keine unrichtigen Angaben enthalten (vgl. BGHZ 65, 89, 92).
  • BGH, 13.10.1980 - II ZR 116/79

    Umfang und Bindung der Zustimmung eines GmbH-Gesellschafters zur Bildung einer

    Auszug aus BGH, 24.10.1991 - I ZR 271/89
    § 24 HGB, wonach eine Firma, die den Namen eines Gesellschafters enthält, nach dessen Ausscheiden nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung weitergeführt werden darf, findet keine Anwendung auf den Namen und die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BGHZ 85, 221, 224; BGH, Urt. v. 13.10.1980 - II ZR 116/89, DB 1980, 2434; BGHZ 58, 322, 324).
  • BGH, 27.09.1982 - II ZR 51/82

    Fortführung einer einen Personennamen enthaltenden Firma nach Ausscheiden des

    Auszug aus BGH, 24.10.1991 - I ZR 271/89
    § 24 HGB, wonach eine Firma, die den Namen eines Gesellschafters enthält, nach dessen Ausscheiden nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung weitergeführt werden darf, findet keine Anwendung auf den Namen und die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BGHZ 85, 221, 224; BGH, Urt. v. 13.10.1980 - II ZR 116/89, DB 1980, 2434; BGHZ 58, 322, 324).
  • BGH, 05.04.1990 - I ZR 19/88

    Dr. S.-Arzneimittel - Irreführung/Geschäftsverhältnisse

    Auszug aus BGH, 24.10.1991 - I ZR 271/89
    Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, findet der Unterlassungsanspruch seine rechtliche Grundlage in § 18 Abs. 2, § 37 Abs. 2 HGB, § 3 UWG (BGH, Urt. v. 13.4.1959 - II ZR 39/58, GRUR 1959, 375, 376 - WRP 1959, 180 - DoktorTitel; Urt. v. 5.4.1990 - I ZR 19/88, GRUR 1990, 604, 605 = WRP 1990, 752 - Dr. S.-Arzneimittel).
  • LG Nürnberg-Fürth, 01.03.1989 - 3 O 9192/88
    Auszug aus BGH, 24.10.1991 - I ZR 271/89
    Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt (BB 1990, 732).
  • OLG Düsseldorf, 21.04.1988 - 2 U 243/87
  • BGH, 11.02.2021 - I ZR 126/19

    Dr. Z - Wettbewerbswidrige Unternehmensbezeichnung eines medizinischen

    Eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung über die Verhältnisse des Unternehmens kann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmten (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, GRUR 1992, 122 = WRP 1992, 101 - Dr. Stein ... GmbH).

    Der Doktortitel wird im Verkehr als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen, die über den Hochschulabschluss hinausgeht (Weiterentwicklung von BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, GRUR 1992, 122 - Dr. Stein ... GmbH; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 7/17, GmbHR 2018, 846; Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 26/17, GmbHR 2018, 850; Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 27/17, GmbHR 2018, 848).

    Seinem Träger wird in der breiten Öffentlichkeit - gleich ob zu Recht oder zu Unrecht - besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1959 - II ZR 39/58, GRUR 1959, 375, 376; Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67 [juris Rn. 6]; Urteil vom 5. April 1990 - I ZR 19/88, GRUR 1990, 604 [juris Rn. 14] - Dr. S. - Arzneimittel; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, GRUR 1992, 122 [juris Rn. 15] = WRP 1992, 101 - Dr. Stein ... GmbH).

    In den Leitsätzen a) und b) muss es jeweils "GRUR 1992, 121" statt "GRUR 1992, 122" heißen.

    In Rn. 24 muss es "GRUR 1992, 121 f. [juris Rn. 15 f.]" statt "GRUR 1992, 122 [juris Rn. 15]" heißen.

  • BGH, 08.05.2018 - II ZB 7/17

    Recht eines verbleibenden Partners von Rechtsanwälten zur Fortführung des

    Seinem Träger werde in der breiten Öffentlichkeit - gleich ob zu Recht oder zu Unrecht - ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67 f.; Urteil vom 5. April 1990 - I ZR 19/88, NJW 1991, 752, 753; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, WM 1992, 504, 505).

    Ob sich diese generelle Wertschätzung in einer für den Geschäftsverkehr erheblichen Weise auswirke, hänge von der Art des Geschäftsbetriebs ab, sei aber jedenfalls bei einer Maklerfirma zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, WM 1992, 504, 505).

  • OLG Köln, 12.03.2008 - 2 Wx 5/08

    Irreführung durch Führung eines Doktortitels in der Firmenbezeichnung einer GmbH

    Im Interesse des Geschäftsverkehrs darf nach den in § 18 Abs. 2 HGB normierten Grundsätzen der Firmenwahrheit auch die Personenfirma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung über die Gesellschafter keine unrichtigen Angaben enthalten (BGHZ 65, 89 [92]; BGH NJW-RR 1992, 367 f.).

    Für den Träger wird in der breiten Öffentlichkeit vielfach ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (vgl. BGH NJW-RR 1992, 367 [368] m. w. N.).

    Wenn bei einem in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführten Maklerunternehmen diese von breiten Verkehrskreisen als beachtlich angesehenen Merkmale den Organen oder den Gesellschaftern, die den Geschäftsbetrieb maßgeblich beeinflussen, fehlen, widerspricht das der Erwartung, die die maßgeblichen Verkehrskreise mit der Verwendung des Doktortitels in der Firmenbezeichnung verbinden (vgl. auch hierzu BGH NJW-RR 1992, 367 [168]).

    Diese Vorschrift findet nämlich auf den Namen und die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Anwendung (vgl. BGHZ 85, 221 [224]; BGH NJW-RR 1992, 367 [368]).

    Es entspricht aber gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, dass die Berechtigung zur Führung einer Bezeichnung endet, wie immer sie erworben sein mag und wie lange sie ausgeübt worden sein mag, sobald die Bezeichnung zu einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise führt (vgl. BGHZ 10, 196 [202]; BGH NJW-RR 1992, 367 [368]).

  • BGH, 04.04.2017 - II ZB 10/16

    Partnerschaftsregistersache: Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln

    Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Doktortitel im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB nur geführt werden darf, wenn einer der Partner über diesen Titel verfügt, um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1990 - I ZR 19/88, NJW 1991, 752, 753; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, NJW-RR 1992, 367, 368).
  • BGH, 27.02.2003 - I ZR 25/01

    Geimeinützige Wohnungsgesellschaft

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß das Recht zur Führung einer Firma endet, wenn die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmensträgers mit der Firmierung nicht mehr in Einklang stehen und der Verkehr hieraus unzutreffende Schlüsse auf die geschäftlichen Verhältnisse ziehen kann (vgl. BGHZ 10, 196, 201 - DUN-Europa; BGH, Urt. v. 7.4.1965 - Ib ZR 86/63, GRUR 1965, 610, 611 = WRP 1965, 329 - Diplom-Ingenieur; Urt. v. 24.10.1991 - I ZR 271/89, GRUR 1992, 121, 122 = WRP 1992, 101 - Dr. Stein ... GmbH; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl., § 3 Rdn. 55; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 Rdn. 125; Großkomm.HGB/Hüffer, 4. Aufl., § 18 Rdn. 34; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 18 Rdn. 18).

    Denn die handelsrechtlichen Bestimmungen über den unzulässigen Gebrauch einer Firma nach §§ 18, 37 HGB und der Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG stehen selbständig nebeneinander (vgl. BGHZ 53, 65, 70; BGH GRUR 1992, 121, 122 - Dr. Stein ... GmbH; vgl. auch: Begründung zum Entwurf des Handelsrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8444, S. 38; BR-Drucks. 340/97, S. 53; Ebenroth/Boujong/Joost/Zimmer, HGB, § 18 Rdn. 37; Baumbach/Hopt aaO § 18 Rdn. 10; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 465; vgl. auch Großkomm.HGB/Hüffer aaO § 18 Rdn. 16).

  • BGH, 08.05.2018 - II ZB 26/17

    Recht der verbleibenden Partner einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    Seinem Träger werde in der breiten Öffentlichkeit - gleich ob zu Recht oder zu Unrecht - ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67 f.; Urteil vom 5. April 1990 - I ZR 19/88, NJW 1991, 752, 753; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, WM 1992, 504, 505).

    Ob sich diese generelle Wertschätzung in einer für den Geschäftsverkehr erheblichen Weise auswirke, hänge von der Art des Geschäftsbetriebs ab, sei aber jedenfalls bei einer Maklerfirma zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, WM 1992, 504, 505).

  • BGH, 08.05.2018 - II ZB 27/17

    Befugnis der verbleibenden Partner einer als Steuerberatungsgesellschaft

    Seinem Träger werde in der breiten Öffentlichkeit - gleich ob zu Recht oder zu Unrecht - ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67 f.; Urteil vom 5. April 1990 - I ZR 19/88, NJW 1991, 752, 753; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, WM 1992, 504, 505).

    Ob sich diese generelle Wertschätzung in einer für den Geschäftsverkehr erheblichen Weise auswirke, hänge von der Art des Geschäftsbetriebs ab, sei aber jedenfalls bei einer Maklerfirma zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, WM 1992, 504, 505).

  • OLG Düsseldorf, 23.05.2019 - 2 U 51/18
    Es kann somit einen Verstoß gegendas Irreführungsverbot darstellen, wenn ein Firmenname den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass ein promovierter Akademiker die Unternehmensbelange als Gesellschafter maßgeblich mitbestimmt (BGH, GRUR 1990, 604, 605 - Dr. S.-Arzneimittel; BGH, GRUR 1992, 121 - Dr. Stein...GmbH; Ohly, Sosnitza, a.a.O.).

    So hat der Bundesgerichtshof die Gefahr einer Irreführung für einen zu Unrecht in einer Maklerfirma zu findenden Doktortitel bejaht (BGHZ 53, 65, 68 = GRUR 1970, 320 - "Doktor-Firma"; WM 1992, 504, 505).

  • OLG Hamm, 07.11.2017 - 27 W 106/17

    Befugnis einer Partnerschaft zur Fortführung eines Doktortitels nach Ausscheiden

    Eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen erhebliche Täuschung des Publikums über Geschäftsverhältnisse und über Umstände, die für die Herstellung der Produkte oder der angebotenen Dienstleistung bedeutsam sind, kann bereits dann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Gesellschafterbezeichnung enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren oder Dienstleistungen mitbestimmen (BGH, Urteil v. 24.10.1991, Az. I ZR 271/89, Rn. 16) .
  • OLG Hamm, 07.11.2017 - 27 W 105/18

    Befugnis einer Partnerschaft zur Fortführung eines Doktortitels nach Ausscheiden

    Eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen erhebliche Täuschung des Publikums über Geschäftsverhältnisse und über Umstände, die für die Herstellung der Produkte oder der angebotenen Dienstleistung bedeutsam sind, kann bereits dann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Gesellschafterbezeichnung enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren oder Dienstleistungen mitbestimmen (BGH, Urteil v. 24.10.1991, Az. I ZR 271/89, Rn. 16) .
  • OLG München, 28.04.2005 - 29 U 4868/04

    Markenrechtsschutz - Verwechslungsgefahr bei Verwendung des

  • AG Essen, 19.04.2016 - 90 PR 2335

    Irreführung bei Fortführung des Doktortitels im Namen der Partnerschaft bei

  • AG Essen, 12.06.2017 - 90 PR 1306
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