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   BGH, 29.11.1995 - IV ZB 19/95   

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BGH, 29.11.1995 - IV ZB 19/95 (https://dejure.org/1995,3189)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1995 - IV ZB 19/95 (https://dejure.org/1995,3189)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95 (https://dejure.org/1995,3189)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eidesstattliche Versicherung bzgl. vollständiger Angabe über den Bestand des Nachlasses - Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung bei Streitwertbemessung für Berufung - Erforderlichkeit einer rechtlichen Beratung bei Unbestimmtheit der verlangten Auskunft im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 511a Abs. 1; BGB § 260 Abs. 2, § 2314
    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Einschaltung eines Rechtsanwalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1996, 466
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.10.1961 - V ZR 192/60
    Auszug aus BGH, 29.11.1995 - IV ZB 19/95
    Da die eidesstattliche Versicherung ihrer Natur nach inhaltlich an eine vorangegangene Auskunft anknüpft, soll schon das Prozeßgericht dementsprechend die Formel der Versicherung genau festlegen (BGH, Urteil vom 18.10.1961 - V ZR 192/60 - LM Nr. 5 zu § 2314 BGB unter III 3; BGHZ 33, 373, 374, 375; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO § 889 Rdn. 3; Baumbach/Hartmann, ZPO § 889 Rdn. 2).

    Hierbei ist nicht berücksichtigt, daß eine Auskunft im Sinne von § 260 Abs. 1 BGB sich auch aus einer Mehrheit von Teilauskünften zusammensetzen kann (BGH, Urteil vom 18.10.1961 - V ZR 192/60 - LM Nr. 5 zu § 2314 BGB unter III 1; BGH, Urteil vom 06.06.1962 - V ZR 45/61 - LM Nr. 14 zu § 260 BGB).

    Spätestens im Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung müssen die in Bezug genommenen Auskünfte jedoch im einzelnen genau bezeichnet sein und sollten zweckmäßigerweise in einem einheitlichen Verzeichnis zusammengefaßt werden (BGH, Urteil vom 18.10.1961 a.a.O. unter III 1 und 3).

  • BGH, 02.06.1993 - IV ZR 211/92

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Kosten der

    Auszug aus BGH, 29.11.1995 - IV ZB 19/95
    Soweit das Rechtsmittelinteresse - wie hier - gemäß §§ 2, 3 ZPO festzusetzen ist, kann die Bewertung durch das Berufungsgericht vom Senat nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat; das ist insbesondere der Fall, wenn maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festgestellt worden sind (Senatsurteil vom 02.06.1993 - IV ZR 211/92 - NJW-RR 1993, 1154 m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.05.1992 - XII ZR 88/92 - NJW-RR 1993, 1026 [BGH 05.05.1992 - XII ZR 88/92] unter 1 b).

    Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so daß Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (Senatsurteil vom 02.06.1993 - IV ZR 211/92 - NJW-RR 1993, 1154).

    Die Tatsache, daß diese Beratung im Zuge der Ausarbeitung der Berufungsbegründung inzwischen erfolgt sein könnte, ist auf die Höhe der Beschwer ohne Einfluß, weil es auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung ankommt (Senatsurteil vom 02.06.1993 - IV ZR 211/92 - NJW-RR 1993, 1154 unter 2 a m.w.N.).

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 29.11.1995 - IV ZB 19/95
    Insoweit besteht, anders als die Beschwerde offenbar meint, kein grundsätzlicher Unterschied zur Verurteilung zur Auskunft oder Rechnungslegung (Großer Senat für Zivilsachen, Beschluß vom 24.11.1994 - GSZ 1/94 - BGHZ 128, 85 [BGH 24.11.1994 - GSZ - 1/94] = NJW 1995, 664; BGH, Beschluß vom 01.04.1992 - VIII ZB 2/92 - NJW 1992, 2020 m.w.N. = BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 18).
  • BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59

    Verjährung von Auskunftsansprüchen

    Auszug aus BGH, 29.11.1995 - IV ZB 19/95
    Da die eidesstattliche Versicherung ihrer Natur nach inhaltlich an eine vorangegangene Auskunft anknüpft, soll schon das Prozeßgericht dementsprechend die Formel der Versicherung genau festlegen (BGH, Urteil vom 18.10.1961 - V ZR 192/60 - LM Nr. 5 zu § 2314 BGB unter III 3; BGHZ 33, 373, 374, 375; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO § 889 Rdn. 3; Baumbach/Hartmann, ZPO § 889 Rdn. 2).
  • BGH, 06.06.1962 - V ZR 45/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1995 - IV ZB 19/95
    Hierbei ist nicht berücksichtigt, daß eine Auskunft im Sinne von § 260 Abs. 1 BGB sich auch aus einer Mehrheit von Teilauskünften zusammensetzen kann (BGH, Urteil vom 18.10.1961 - V ZR 192/60 - LM Nr. 5 zu § 2314 BGB unter III 1; BGH, Urteil vom 06.06.1962 - V ZR 45/61 - LM Nr. 14 zu § 260 BGB).
  • BGH, 10.05.1984 - BLw 2/83

    Nachträgliche Erweiterung der sofortigen Beschwerde im

    Auszug aus BGH, 29.11.1995 - IV ZB 19/95
    Im Beschwerdeverfahren der ZPO ist ein bestimmter Antrag entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung (BGHZ 91, 154, 160 [BGH 10.05.1984 - BLw 2/83]; Zöller/Gummer, ZPO § 577 Rdn. 17).
  • BGH, 08.06.1988 - IVa ZR 57/87

    Vererbung der Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung;

    Auszug aus BGH, 29.11.1995 - IV ZB 19/95
    Wer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt ist, ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen (BGHZ 104, 369, 373; BGH, Urteil vom 16.09.1982 - X ZR 54/81 - LM Nr. 23 zu § 259 BGB unter I).
  • BGH, 01.04.1992 - VIII ZB 2/92

    Berufungsbeschwer bei Verurteilung zu eidestattlicher Versicherung

    Auszug aus BGH, 29.11.1995 - IV ZB 19/95
    Insoweit besteht, anders als die Beschwerde offenbar meint, kein grundsätzlicher Unterschied zur Verurteilung zur Auskunft oder Rechnungslegung (Großer Senat für Zivilsachen, Beschluß vom 24.11.1994 - GSZ 1/94 - BGHZ 128, 85 [BGH 24.11.1994 - GSZ - 1/94] = NJW 1995, 664; BGH, Beschluß vom 01.04.1992 - VIII ZB 2/92 - NJW 1992, 2020 m.w.N. = BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 18).
  • BGH, 16.09.1982 - X ZR 54/81

    Rechnungslegung - Ergänzung

    Auszug aus BGH, 29.11.1995 - IV ZB 19/95
    Wer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt ist, ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen (BGHZ 104, 369, 373; BGH, Urteil vom 16.09.1982 - X ZR 54/81 - LM Nr. 23 zu § 259 BGB unter I).
  • BGH, 18.12.1991 - XII ZR 79/91

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zu einer unmöglichen Auskunft

    Auszug aus BGH, 29.11.1995 - IV ZB 19/95
    Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß dem Vollstreckungsgericht der gesamte Prozeßstoff und die Probleme im einzelnen bekannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1991 - XII ZR 79/91 - NJW-RR 1992, 450).
  • BGH, 05.05.1993 - XII ZR 88/92

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • BGH, 27.02.2013 - IV ZR 42/11

    Statthaftigkeit der Berufung: Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung

    Das ist insbesondere der Fall, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat (Senatsbeschlüsse vom 27. September 2000 - IV ZB 6/00, NJW-RR 2001, 569 unter II; vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2; jeweils m.w.N.).

    aa) Es ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2 a; BGH, Beschlüsse vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09, FuR 2011, 110 Rn. 6; vom 15. September 2009 - VI ZR 287/08, juris Rn. 1; Urteil vom 11. Oktober 2000 - XII ZR 303/98, FuR 2001, 236 unter a; Beschlüsse vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2; vom 30. März 2000 - III ZB 2/00, NJW 2000, 2113 unter II 2 a; vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98, FamRZ 1999, 647 unter II; BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; jeweils m.w.N.).

    bb) Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2 c aa m.w.N.).

    Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 aaO; Senatsurteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 211/92, NJW-RR 1993, 1154 unter 2 b m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2).

    Da die eidesstattliche Versicherung ihrer Natur nach an eine vorangegangene Auskunft anknüpft, soll schon das Prozessgericht dementsprechend die Formel der Versicherung genau festlegen (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2 c bb m.w.N.).

    Indes müssen die in Bezug genommenen Auskünfte spätestens im Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Einzelnen genau bezeichnet sein und sollten zweckmäßigerweise in einem einheitlichen Verzeichnis zusammengefasst werden (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2 c bb m.w.N.).

  • BGH, 30.03.2000 - III ZB 2/00

    Gegenstandswert bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    a) Ist der Beklagte verurteilt worden, die Richtigkeit einer erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern, so bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert (st.Rspr. des BGH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. April 1994 - XII ZB 33/94 = NJW-RR 1994, 898 und vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95 = WM 1996, 466; vgl. auch GSZ in BGHZ 128, 85; jew. m.w.Nachw.).

    c) Daß durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein sonstiger Zeit- oder Kostenaufwand entstehen könnte, der die Berufungssumme übersteigen würde, ist - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1995 (aaO) zugrunde liegenden Fall - weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

  • OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 5 U 186/12

    Berufungsverfahren: Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Abgabe der

    bb) Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass bei der Bemessung des Aufwands, der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzusetzen ist, zu berücksichtigen ist, dass der zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit von erteilten Auskünften Verurteilte verpflichtet ist, die erteilten Auskünfte auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und ggf. zu ergänzen und zu berichtigen (BGH WM 1996, 466).

    Die Beratung durch einen Rechtsanwalt ist nur dann erforderlich und die Kosten hierfür in Ansatz zu bringen, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (BGH WM 1996, 466).

    Die erteilten Auskünfte, deren Richtigkeit eidesstattlich versichert werden sollen, sind im Urteilstenor im Einzelnen aufgeführt (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH WM 1996, 466).

    Der Aufwand der Beklagten ist daher auch nur an diesem Erfordernis zu messen (vgl. BGH WM 1996, 466).

  • OLG Brandenburg, 12.12.2013 - 9 UF 112/13

    Familienrecht: Scheidungsverfahren; Auskunftsanspruch eines Ehegatten im Rahmen

    Der BGH hat in der Vergangenheit mehrfach judiziert, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts dem Pflichtigen nicht verwehrt werden kann, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt ist und Zweifel über Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung bestehen oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (BGH NJW-RR 1993, 1154 und WM 1996, 466 - zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 13.10.2016 - 3 UF 180/15

    Beschwerdesumme bei Rechtsmittel gegen Verpflichtung zur Abgabe eidesstattlicher

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verpflichteten (vgl. BGH, WM 1996, 466 unter B 2 a; BGH, BGH, FuR 2011, 110 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. September 2009 - VI ZR 287/08, juris Rn. 1; BGH, FuR 2001, 236 unter a; BGH, NJW 2000, 3073 unter II 2; BGH, NJW 2000, 2113 unter II 2 a; BGH, FamRZ 1999, 647 unter II; BGH, BGHZ 128, 85, 87 ff.; jeweils m.w.N.).

    Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen (vgl. BGH WM 1996, 466 [BGH 29.11.1995 - IV ZB 19/95] unter B 2 c aa m.w.N.).

    Da die eidesstattliche Versicherung ihrer Natur nach an eine vorangegangene Auskunft anknüpft, soll schon das Prozessgericht dementsprechend die Formel der Versicherung genau festlegen (BGH, WM 1996, 466 [BGH 29.11.1995 - IV ZB 19/95] unter B 2 c bb m.w.N.).

    In diesem Fall ist der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen (vgl. BGH WM 1996, 466 [BGH 29.11.1995 - IV ZB 19/95] unter B 2 c aa m.w.N.), z.B. durch Vorlage weiterer Informationen oder Auskünften zu wertbildenden Faktoren, etc. Die wertbildenden Faktoren sind allerdings grundsätzlich auch ohne Zuhilfenahme von sachkundigen Personen von dem Antragsteller mitzuteilen.

  • OLG Frankfurt, 11.12.2019 - 13 U 310/19

    Wert des Beschwerdegegenstandes bei Rechtsmittel gegen Verurteilung zur Abgabe

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie einem - vorliegend nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen (BGH, Beschluss v. 29.11.1995, IV ZB 19/95, juris Rn. 9).

    Das Risiko wegen einer (möglicherweise) falschen eidesstattlichen Versicherung mit einem Strafverfahren oder Schadensersatzansprüchen überzogen zu werden, ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss v. 29.11.1995, IV ZB 19/95, juris Rn. 10).

    Dazu kann der Auskunftspflichtige einen Rechtsanwalt einschalten, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (BGH, Beschluss v. 29.11.1995, IV ZB 19/95, juris Rn. 12).

    Da es für die Höhe der Beschwer auf die Einlegung der Berufung ankommt (vgl. BGH, Beschluss v. 29.11.1995, IV ZB 19/95, juris Rn. 14), sind die Kosten, die für die - bereits zuvor erfolgte - Erstellung der Ergänzung vom 19.3.2019 angefallen sind, für die Bemessung der Beschwer ohne Belang.

  • BGH, 13.09.2017 - IV ZB 21/16

    Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung: Bemessung des

    Deshalb entspricht die Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen schon für den Fall der fahrlässigen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht dem bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigenden Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, ZEV 1996, 194 unter B 2 b).
  • BGH, 11.07.2012 - XII ZB 354/11

    Stufenklage des Sozialleistungsträgers gegen den zum Elternunterhalt

    Ist der Entscheidungsausspruch nicht hinreichend bestimmt oder setzt die sorgfältige Erfüllung des Auskunftsanspruchs Rechtskenntnisse voraus, können auch die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Höhe der Beschwer maßgeblich sein (vgl. BGH Beschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95 - WM 1996, 466, 467).
  • BGH, 29.09.2010 - XII ZB 49/09

    Statthaftigkeit der Berufung: Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung

    Besondere Fragen, die der Einschaltung eines Rechtsanwalts bedurft hätten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben (zur ausnahmsweise erforderlichen Einschaltung eines Anwalts vgl. BGH Beschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95 - WM 1996, 466).
  • OLG Stuttgart, 04.07.2016 - 5 U 186/12

    Berufungsverfahren: Beschwerwert bei der Berufung gegen die Verurteilung zur

    Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass bei der Bemessung des Aufwands, der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzusetzen ist, zu berücksichtigen ist, dass der zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit von erteilten Auskünften Verurteilte verpflichtet ist, die erteilten Auskünfte auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und ggf. zu ergänzen und zu berichtigen (vgl. BGH WM 1996, 466; BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 -, NJW-RR 2014, 1210 f., zitiert nach juris Rdn. 8).
  • BGH, 07.03.2001 - IV ZB 31/00

    Berufungssumme bei Verurteilung zur Auskunfterteilung

  • OLG Köln, 06.03.1996 - 11 U 113/95

    Beschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur

  • OLG Brandenburg, 15.11.2021 - 3 U 108/21

    Ansprüche auf Auskunft Herausgabe gegen einen Erbschaftsbesitzer; Verwerfung

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