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   BGH, 15.04.1997 - IX ZR 70/96   

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https://dejure.org/1997,1564
BGH, 15.04.1997 - IX ZR 70/96 (https://dejure.org/1997,1564)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1997 - IX ZR 70/96 (https://dejure.org/1997,1564)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1997 - IX ZR 70/96 (https://dejure.org/1997,1564)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Steuerberater wegen Eintritt eines Steuerschadens - Belehrungspflichten des Steuerberaters hinsichtlich steuerrechtlicher Fragen - Aufklärung über die mit der formlosen Erhöhung der Geschäftsführerbezüge verbundenen Risiken - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254; BGB § 675
    Beratung bei mündlich vereinbarter Gehaltserhöhung eines GmbH-Geschäftsführers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254, § 675
    Beratungspflichten eines Steuerberaters; Steuerliche Anerkennung von mündlich vereinbarten Gehaltserhöhungen für die Geschäftsführer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2238
  • VersR 1997, 981
  • WM 1997, 1396
  • BB 1997, 1272
  • DB 1997, 1274
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 30.08.1995 - I R 155/94

    Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

    Auszug aus BGH, 15.04.1997 - IX ZR 70/96
    In solchen Fällen kann der Nachweis, daß die Gesellschaft denselben Vermögensvorteil unter Anwendung der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters - auch einem nicht an der Gesellschaft beteiligten Dritten gewährt hätte, nur erbracht werden, wenn die Zuwendung im voraus klar und eindeutig vereinbart worden ist (BFH DB 1995, 2451 f).

    Erst in jüngster Zeit deutet sich eine leichte Auflockerung dieser Rechtsprechung an (vgl. BFH DB 1995, 2451, 2452 für den Fall eines Verstoßes gegen § 181 BGB).

    Ob Zuwendungen an einen Gesellschafter verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen, hängt materiell allein davon ab, ob auch ein nicht an der Gesellschaft beteiligter Dritter sie im Hinblick auf seine der Gesellschaft erbrachten Leistungen erhalten hätte (BFH DB 1995, 2451, 2452).

  • BFH, 31.07.1991 - I S 1/91

    Zur Frage des Schriftformzwanges bei Geschäftsführervertrag zwischen GmbH und

    Auszug aus BGH, 15.04.1997 - IX ZR 70/96
    Zumindest dann, wenn ein mit einem beherrschenden Gesellschafter abgeschlossener (insbesondere Geschäftsführer-)Vertrag für seine Änderung die Schriftform zwingend vorschreibt, wird eine mündliche Änderungsvereinbarung nicht anerkannt (BFH/NV 1988, 122, 123 f m.w.N.; BFH BStBl. II 1991, 933, 934).

    Die Finanzgerichte nehmen jedenfalls bei einer "qualifizierten" Schriftformklausel, die für die Aufhebung der vereinbarten Formbedürftigkeit wiederum die Schriftform vorsieht, an, der die vertragliche Schriftform nicht wahrende Vertrag sei zivilrechtlich nach § 125 Satz 2 BGB unwirksam (BFH BStBl. II 1991, 933, 934; für eine "einfache" Schriftformklausel offengelassen in BFH/NV 1988, 122, 123).

  • BFH, 29.04.1987 - I R 118/83

    Außenprüfung - Keine Änderung der Besteuerungsgrundlage - Mitteilung - Änderung

    Auszug aus BGH, 15.04.1997 - IX ZR 70/96
    Zumindest dann, wenn ein mit einem beherrschenden Gesellschafter abgeschlossener (insbesondere Geschäftsführer-)Vertrag für seine Änderung die Schriftform zwingend vorschreibt, wird eine mündliche Änderungsvereinbarung nicht anerkannt (BFH/NV 1988, 122, 123 f m.w.N.; BFH BStBl. II 1991, 933, 934).

    Die Finanzgerichte nehmen jedenfalls bei einer "qualifizierten" Schriftformklausel, die für die Aufhebung der vereinbarten Formbedürftigkeit wiederum die Schriftform vorsieht, an, der die vertragliche Schriftform nicht wahrende Vertrag sei zivilrechtlich nach § 125 Satz 2 BGB unwirksam (BFH BStBl. II 1991, 933, 934; für eine "einfache" Schriftformklausel offengelassen in BFH/NV 1988, 122, 123).

  • BGH, 17.10.1991 - IX ZR 255/90

    Haftung des steuerlichen Beraters für verspätete Abgabe von Steuererklärungen

    Auszug aus BGH, 15.04.1997 - IX ZR 70/96
    Er hatte für diese die laufende Buchführung und die Lohnbuchhaltung zu erledigen sowie die Jahresabschlüsse aufzustellen und die Steuererklärungen zu entwerfen; ihm war somit die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden steuerlichen Interessen der Gesellschaft übertragen (vgl. BGHZ 115, 382, 383, 386).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn er etwas versäumt, was in den Bereich seiner Eigenverantwortung fällt (Senatsurt. v. 17. Oktober 1991 - IX ZR 255/90, WM 1992, 62, 66, insoweit in BGHZ 115, 382 nicht abgedruckt; v. 17. November 1994 IX ZR 208/93, WM 1995, 212, 214), insbesondere wenn er es unterläßt, den Berater wahrheitsgemäß und vollständig über den maßgeblichen Sachverhalt zu unterrichten (Senatsurt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835 f).

  • BGH, 22.04.1982 - III ZR 122/80

    Voraussetzungen der Unzulässigkeit des Berufens auf ein Aufrechnungsverbot -

    Auszug aus BGH, 15.04.1997 - IX ZR 70/96
    Deshalb sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls gegen eine "einfache" Schriftformklausel verstoßende mündliche Vereinbarungen wirksam (BGHZ 71, 162, 164; BGH, Urt. v. 22. April 1982 - III ZR 122/80, WM 1982, 902).
  • BGH, 17.11.1994 - IX ZR 208/93

    Belehrungspflichten des mit einer Versicherungsschutzklage beauftragten

    Auszug aus BGH, 15.04.1997 - IX ZR 70/96
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn er etwas versäumt, was in den Bereich seiner Eigenverantwortung fällt (Senatsurt. v. 17. Oktober 1991 - IX ZR 255/90, WM 1992, 62, 66, insoweit in BGHZ 115, 382 nicht abgedruckt; v. 17. November 1994 IX ZR 208/93, WM 1995, 212, 214), insbesondere wenn er es unterläßt, den Berater wahrheitsgemäß und vollständig über den maßgeblichen Sachverhalt zu unterrichten (Senatsurt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835 f).
  • BGH, 28.11.1996 - IX ZR 39/96

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts bei Mandatsende im Hinblick auf einen

    Auszug aus BGH, 15.04.1997 - IX ZR 70/96
    Grundsätzlich trifft denjenigen, der sich auf die Beratung durch einen Fachmann verläßt, auch dann kein Mitverschulden, wenn er die Unzulänglichkeit dieser Beratung bei gehöriger Sorgfalt selbst erkennen könnte (Senatsurt. v. 28. November 1996 - IX ZR 39/96, WM 1997, 321, 323).
  • BFH, 11.12.1985 - I R 223/82

    Einstufung von Tantiemeversprechen als verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus BGH, 15.04.1997 - IX ZR 70/96
    a) Finanzverwaltung und Finanzgerichte erkennen in ständiger Praxis Zuwendungen an beherrschende Gesellschafter - zu ihnen können auch Gesellschafter mit gleichhohen Anteilen gehören, soweit sie gleichgerichtete Interessen haben (BFH/NV 1986, 637) - nur unter strengen Voraussetzungen als Betriebsausgaben an.
  • BGH, 26.01.1995 - IX ZR 10/94

    Umfang der Prüfungspflicht des Steuerberaters bei einem auf bestimmte Aufgaben

    Auszug aus BGH, 15.04.1997 - IX ZR 70/96
    Ein Steuerberater ist zwar grundsätzlich nur im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten auch unaufgefordert über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren (BGHZ 128, 358, 361).
  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 106/95

    Entstehung des Schadens bei Haftung des Rechtsanwalts; Mitverschulden des

    Auszug aus BGH, 15.04.1997 - IX ZR 70/96
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn er etwas versäumt, was in den Bereich seiner Eigenverantwortung fällt (Senatsurt. v. 17. Oktober 1991 - IX ZR 255/90, WM 1992, 62, 66, insoweit in BGHZ 115, 382 nicht abgedruckt; v. 17. November 1994 IX ZR 208/93, WM 1995, 212, 214), insbesondere wenn er es unterläßt, den Berater wahrheitsgemäß und vollständig über den maßgeblichen Sachverhalt zu unterrichten (Senatsurt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835 f).
  • BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 13/77

    Anwaltliches Standesrecht (BGHSt 37, 366: Gebühr für Teilleistung bei

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 153/96

    Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters

    Diese Aufgabe schließt die Pflicht ein, den Mandanten auf die Gefahr einer Steuerbelastung aus verdeckter Gewinnausschüttung hinzuweisen und dieser Gefahr durch geeignete Maßnahmen und Empfehlungen entgegenzuwirken (BGH, Urt. v. 24. März 1982 - IVa ZR 303/80, WM 1982, 556, 557; v. 15. April 1997 - IX ZR 70/96, WM 1997, 1396, 1397).

    Diese ist eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer - den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden - offenen Ausschüttung steht (BGH, Urt. v. 25. Februar 1987 - IVa ZR 162/85, WM 1987, 721, 723; v. 7. November 1991 - IX ZR 3/91, WM 1992, 308, 309; v. 15. April 1997 - IX ZR 70/96, aaO; BFH BStBl II 1978, 234, 236; 1988, 786, 787 f; 1992, 690; 1993, 247, 248; DB 1995, 2451; ZIP 1997, 1963, 1964).

    Anders ist dies dann, wenn eine Schadensursache im Bereich der Eigenverantwortung des Geschädigten entstanden ist und dieser diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die nach der Sachlage erforderlich erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835 f; v. 15. April 1997 - IX ZR 70/96, aaO).

    a) Nach dem Steuerberatungsvertrag der Parteien war es allein Sache der Klägerin, die Beklagte über die Besonderheiten und strengen Anforderungen von Finanzverwaltung und -gerichten für die steuerliche Anerkennung von Zuwendungen an einen beherrschenden Gesellschafter zu unterrichten (vgl. BGH, Urt. v. 15. April 1997 - IX ZR 70/96, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01

    Haftung eines später eintretenden Sozius einer Steuerberatungssozietät für

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Schadensursache nicht in der Verantwortungssphäre des gerade wegen seiner Sachkunde hinzugezogenen Beraters liegt, sondern in einem Bereich entstanden ist, den der Mandant eigenverantwortlich zu gestalten und überwachen hatte, und dass der Mandant die nach der Sachlage im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt außer acht gelassen hat (BGH NJW 1992, 307, 309; NJW 1996, 2929, 2932; NJW 1997, 2238, 2239; NJW 1998, 1486, 1488; NJW 2001, 1644, 1645).

    Es ist zwar richtig, dass die wahrheitsgemäße und vollständige Unterrichtung seines Anwalts oder Steuerberaters eine Vertragspflicht des Mandanten ist, deren schuldhafte Verletzung im Falle ihrer Schadensursächlichkeit den Vorwurf des Mitverschuldens rechtfertigen kann (BGH NJW 1996, 2929, 2932; NJW 1997, 518, 519; NJW 1997, 2168, 170; NJW 1997, 2238, 2239; NJW 1999, 1391, 1392); ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.

  • BGH, 18.01.2001 - IX ZR 223/99

    Pflichten des Steuerberaters bei Beendigung des Mandats

    Anders ist es nur, wenn er etwas versäumt, was in den Bereich seiner Eigenverantwortung fällt (BGH, Urt. v. 15. April 1997 - IX ZR 70/96, WM 1997, 1396, 1398 m.w.N.; v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96, WM 1998, 302, 304).
  • OLG Düsseldorf, 06.11.2001 - 23 U 16/01

    Wirtschaftsprüfer; Steuerberater; Kündigung eines Beratervertrages; Anfertigung

    Daran ändert es nichts, wenn die den Beklagten auf ihren Wunsch zur Verfügung gestellten Aufstellungen ganz oder teilweise unzutreffend gewesen sein sollten; ein gerade wegen seiner besonderen Sachkunde hinzugezogener rechtlicher oder steuerlicher Berater kann seinem Mandanten nicht als Mitverschulden anlasten, ihn nicht oder nicht ausreichend kontrolliert und hierbei seinerseits Fehler begangen zu haben (BGH NJW 1997, 2238, 2239; NJW 1998, 1486, 1488; NJW-RR 2001, 201, 204; NJW 2001, 1644, 1645).

    Zieht ein Sachunkundiger einen rechtlichen oder steuerlichen Berater zur Hilfe, so hat er ihn wahrheitsgemäß und vollständig über den maßgeblichen Sachverhalt zu unterrichten (BGH NJW 1996, 2029, 2932; NJW 1997, 518, 518; NJW 1997, 2168, 2170; NJW 1997, 2238, 2239; NJW 1999, 1391, 1392); dieser Verpflichtung sind die Beklagten nicht nachgekommen.

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2006 - 15 U 43/05

    Zur Frage des Rechtsbindungswillens - Geschäftsbesorgungsvertrag mit

    Anders ist dies dann, wenn eine Schadensursache im Bereich der Eigenverantwortung des Geschädigten entstanden ist und dieser diejenige Sorgfalt außer acht gelassen hat, die nach der Sachlage erforderlich erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (BGH, NJW 1996, 2929; BGH, NJW 1997, 2238; BGH NJW 1998, 1486).
  • OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01

    Amtspflicht; Leasingvertrag; Genehmigungspflicht; Selbstverwaltungsgarantie

    Hierbei ist auf den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass auf ein mitwirkendes Verschulden des Beratenen bei Verletzung einer Beratungspflicht nicht zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.4.1997, Az.: IX ZR 70/96, NJW 1979, 2238 bis 2239) zu verweisen.
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2002 - 23 U 183/01

    Voraussetzungen, Umfang und Verjährung des Schadensersatzes gegen einen

    Hierzu zählen zwar auch (Privat-)Entnahmen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, die durch den schriftlichen Anstellungsvertrag nicht gedeckt sind (vergl. BGH NJW-RR 1987, 1377, 1378; NJW-RR 1992, 290 f.; NJW 1997, 2238 f.; NJW 1998, 1486 f.).
  • LG Frankfurt/Oder, 28.10.2011 - 6a S 108/11

    Insolvenzverwalterhaftung: Unrichtige Auskunft gegenüber einem Gläubiger über den

    Das gilt auch für die Auskunft einer Behörde (BGH NJW 1978, 1522), eines Rechtsanwalts (BGH NJW 1997, 1302) und eines Steuerberaters (BGH NJW 1997, 2238) und selbst dann, wenn von Dritter Seite Bedenken geäußert worden sind.
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2001 - 23 U 34/01

    Keine Hinweispflicht auf Steuerproblematik von Umsatzprovisionen

    U.a. wird gefordert, dass die Zuwendung als Geschäftsführergehalt im voraus klar und eindeutig vereinbart worden ist (BGH NJW 1997, 2238; BGH NJW 1998, 1486).
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