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   BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 349/96   

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https://dejure.org/1997,1862
BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 349/96 (https://dejure.org/1997,1862)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1997 - VIII ZR 349/96 (https://dejure.org/1997,1862)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1997 - VIII ZR 349/96 (https://dejure.org/1997,1862)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung nachvertraglicher Pflichten eines Vertragshändlers - Wirksamkeit und Angemessenheit einer vereinbarten Vertragsstrafe in einem formularmäßigen Vertragshändlervertrag

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Inhaltskontrolle von formularmäßig vereinbarten Vertragsstrafen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9
    Formularmäßige Vereinbarung einer nach oben nicht begrenzten Vertragsstrafe in einem Vertragshändlervertrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AGBG § 9
    Vertragshändlervertrag: Erfordernis der Anknüpfung der Höhe der Vertragsstrafe an das Gewicht des Vertragsverstoßes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Citroën 3 -, Unwirksamkeit einer formularmäßigen Vertragsstrafe im VHV, Verwirkung der Vertragsstrafe

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unwirksame Vertragshändler-AGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3233
  • ZIP 1997, 1240
  • WM 1997, 1491
  • BB 1997, 1380
  • DB 1997, 1816
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.11.1982 - VII ZR 305/81

    Vorbehalt der Vertragsstrafe

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 349/96
    Dann liegt die unangemessene Benachteiligung des Vertragsstrafenschuldners vor allem in der Gefahr, daß die ständig wachsende Vertragsstrafe seine eigenen Vertragsansprüche aufzehren, außer Verhältnis zum möglichen Schaden des Vertragsstrafengläubigers geraten und diesem sogar eine von seinem Sachinteresse nicht mehr gedeckte Geldquelle eröffnen kann (grundlegend BGHZ 85, 305, 312-314 m.Nachw.; ferner u.a. BGH, Urteile vom 19. Januar und 11. Mai 1989 - VII ZR 348/87 und 305/87 = WM 1989, 449 unter II und 1389 unter 3 a).

    Daß der richterlichen Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsstrafeklauseln weder § 343 BGB noch die Sonderbestimmung des § 348 HGB entgegenstehen, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl. z.B. BGHZ 85, 305, 314).

    Dies ist bereits vom VII. Zivilsenat in den eingangs zitierten Urteilen dargelegt worden (insbesondere BGHZ 85, 305, 314).

  • BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 349/96
    Unangemessen ist die Höhe einer vertragsmäßig ausbedungenen Vertragsstrafe insbesondere dann, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 = WM 1994, 1121 unter VI 2 b aa - Daihatsu, insoweit in BGHZ 124, 351 nicht abgedruckt).

    geregelten Pflichten ernsthaft in Betracht kommen oder in den Bereich der bei der Inhaltsprüfung zu vernachlässigenden "Extremfälle" gehören (vgl. z.B. Senatsurteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 = WM 1994, 1121, 1127 unter VI 2 b bb), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.

  • BGH, 21.03.1990 - VIII ZR 196/89

    Formularmäßige Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes unter einer

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 349/96
    Dabei kann eine gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Vertragspartners auch in der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe liegen (BGH, Urteil vom 21. März 1990 - VIII ZR 196/89 = WM 1990, 1198 unter II 1 a m.Nachw.).

    Das wäre nur dann zulässig, wenn dieser Betrag auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1990 aaO).

  • BGH, 28.01.1993 - I ZR 294/90

    Formularvertragliches Nutzungsverbot für Kundenadressen

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 349/96
    Daß die erwähnte, für Bauverträge entwickelte Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes entsprechend auch im Bereich des Handelsvertreter- und Vertragshändler-Rechts angewendet werden kann, hat bereits der damals für dieses Rechtsgebiet zuständige I. Zivilsenat beiläufig ausgesprochen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 294/90 = WM 1993, 1471, 1474 unter III 3).

    Ebenso verhält es sich mit dem von der Revision mehrfach in unterschiedlichem Zusammenhang herangezogenen (RB 8, 13, 16) Urteil des BGH vom 28. Januar 1993 (I ZR 294/90 = WM 1993, 1471).

  • BGH, 10.05.1995 - VIII ZR 144/94

    Auslegung einer formularmäßigen Vertragsstrafeklausel eines

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 349/96
    Dort wurde die Höhe der Vertragsstrafe durch die Anzahl der vom Handelsvertreter nach Vertragsende vertragswidrig nicht herausgegebenen Kundenadressen bestimmt; es ging also gerade nicht darum, daß die Vertragsstrafe, was hier entscheidend ist, bei Untätigkeit des Vertragshändlers sich ohne Begrenzung kontinuierlich erhöht (vgl. insoweit bereits Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - VIII ZR 144/94 = WM 1995, 1415 unter III 2).
  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 285/88

    Vertragsstrafe ohne Obergrenze - Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 349/96
    Ein Widerspruch zu der Rechtsprechung des I. Zivilsenats zur generellen Zulässigkeit von Vertragsstrafenversprechen ohne Obergrenze (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - I ZR 285/88 = WM 1990, 1714 m.w.Nachw.) besteht ebenfalls nicht.
  • BGH, 19.01.1989 - VII ZR 348/87

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Vertragsstrafe-Vereinbarung; Vereinbarung einer

    Auszug aus BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 349/96
    Dann liegt die unangemessene Benachteiligung des Vertragsstrafenschuldners vor allem in der Gefahr, daß die ständig wachsende Vertragsstrafe seine eigenen Vertragsansprüche aufzehren, außer Verhältnis zum möglichen Schaden des Vertragsstrafengläubigers geraten und diesem sogar eine von seinem Sachinteresse nicht mehr gedeckte Geldquelle eröffnen kann (grundlegend BGHZ 85, 305, 312-314 m.Nachw.; ferner u.a. BGH, Urteile vom 19. Januar und 11. Mai 1989 - VII ZR 348/87 und 305/87 = WM 1989, 449 unter II und 1389 unter 3 a).
  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 77/12

    Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für

    Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift kann sich dabei unter anderem aus der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, 3234; MünchKomm.BGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 309 Nr. 6 Rn. 20, jeweils mwN).

    Entgegen der Auffassung der Revision steht auch die Vorschrift des § 348 HGB, wonach eine im kaufmännischen Verkehr vereinbarte Vertragsstrafe nicht herabgesetzt werden kann, der Anwendung des § 307 BGB nicht entgegen (BGH, NJW 1997, 3233, 3234 mwN).

    cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur formularvertraglichen Zulässigkeit von Vertragsstrafenvereinbarungen im Rahmen von Austauschverträgen ist die Höhe einer Vertragsstrafe insbesondere dann unangemessen, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu seinen Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, NJW 1997, 3233, 3234).

    Dies soll immer dann der Fall sein, wenn der vereinbarte Betrag nicht auch angesichts des typischerweise geringsten Verstoßes noch angemessen ist (BGH, NJW 1997, 3233, 3235).

  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 26/15

    Vertrag über die Lieferung von Arzneimitteln: Stellen von Vertragsbedingungen bei

    Eine Vertragsstrafenvereinbarung in einem Formularvertrag über die Lieferung von Arzneimitteln, die für Vertragsverletzungen von erheblich unterschiedlichem Gewicht ein und denselben Betrag vorsieht, ist nur wirksam, wenn dieser auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Mai 1997, VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233).

    Eine unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Vertragsstrafenschuldners kann sich aus der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe ergeben (BGH, Urteile vom 12. Mai 1998 - KZR 18/97, NJW-RR 1998, 1508 unter I 2 b; vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233 unter II 1; vom 21. März 1990 - VIII ZR 196/89, NJW-RR 1990, 1076 unter II 1 a; vom 27. Januar 1988 - VIII ZR 155/87, NJW 1988, 1373 unter I 2 c aa; vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, aaO Rn. 12, 14; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearb.

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und seinen Folgen für den Vertragsstrafenschuldner steht (BGH, Urteile vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, NJW 1994, 1060 unter VI 2 b aa, insoweit in BGHZ 124, 351 nicht abgedruckt; vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, aaO unter II 2; vom 3. April 1998 - V ZR 6/97, NJW 1998, 2600 unter II 3 b).

    Ist ein bestimmter Betrag als pauschale Sanktion vorgesehen, ohne dass nach Art, Gewicht und Dauer der Vertragsverstöße differenziert wird, kann die Unangemessenheit schon daraus folgen; eine solche Sanktion wäre nur dann zulässig, wenn dieser Betrag auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen wäre (Senatsurteile vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, aaO unter II 5; vom 21. März 1990 - VIII ZR 196/89, aaO unter II 2; Staudinger/Rieble, aaO, § 339 Rn. 161).

    Auf diese Weise kann die Vertragsstrafenabrede - ihrem eigentlichen Sinn widersprechend - dazu missbraucht werden, dem Klauselverwender einen nicht gerechtfertigten Gewinn zu verschaffen (vgl. BT-Drucks. 7/3919, S. 30; Senatsurteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, aaO unter II 2 mwN).

  • BGH, 31.08.2017 - VII ZR 308/16

    "Schlemmerblock" - Vertragsstrafe für Gastwirt?

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und den Folgen für den Schuldner der Vertragsstrafe steht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, aaO Rn. 34; Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 324, juris Rn. 56 und Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, 3234, juris Rn. 10 f., jeweils m.w.N.).

    Ist ein bestimmter Betrag als pauschale Sanktion vorgesehen, ohne dass nach Art, Gewicht und Dauer der Vertragsverstöße differenziert wird, kann die Unangemessenheit schon daraus folgen; eine solche Sanktion wäre nur dann zulässig, wenn dieser Betrag auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen wäre (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, NJW 2016, 1230 Rn. 34 und vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, 3235, juris Rn. 21).

  • BGH, 03.04.1998 - V ZR 6/97

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem

    Von einer unangemessen hoch angesetzten Strafe, die die Unwirksamkeit zur Folge hat, ist auszugehen, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 1994, VIII ZR 165/92, WM 1994, 1121, 1127; Urt. v. 7. Mai 1997, VIII ZR 349/96, JZ 1997, 1122).
  • OLG Rostock, 08.03.2004 - 3 U 118/03

    Miete eines Gewerbeobjekts: Keine unangemessene Benachteiligung des Mieters durch

    Von einer unangemessen hoch angesetzten Strafe, die die Unwirksamkeit zur Folge hat, ist auszugehen, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, ZIP 1998, 1049 ff.; ZIP 1997, 1240 ff.; BB 1990, 1323 ff.).

    Dann liegt die unangemessene Benachteiligung des Vertragsstrafenschuldners vor allem in der Gefahr, dass die ständig wachsende Vertragsstrafe seine eigenen Vertragsansprüche aufzehren, außer Verhältnis zum möglichen Schaden des Vertragsstrafengläubigers geraten und diesem sogar eine von seinem Sachinteresse nicht mehr gedeckte Vermögensquelle eröffnen kann (vgl. BGHZ 85, 305 [312,314] m.w.N.; BGH WM 1989, 449; BGH ZIP 1997, 1240 ff.).

    Bei der Prüfung der Angemessenheit der Vertragsstrafe im Rahmen des § 9 AGBG ist nicht auf den theoretisch denkbaren Extremfall abzustellen, sondern darauf, in welchem Verhältnis der täglich anfallende Betrag von 340, 00 DM zu dem steht, was ein Leerstand des Gebäudes - verbunden mit einem Wertverlust und erschwerter Vermietbarkeit für den Vermieter bedeutet, der seinem Vertragspartner durch diese Klausel von Anfang an deutlich gemacht hat, dass er allergrößten Wert auf gewissenhafte Vertragserfüllung legt (BGHZ 85, 305 [312,314]; BGH WM 1989, 449; BGH ZIP 1997, 1240 ff.).

  • OLG Oldenburg, 24.07.2012 - 13 U 13/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer von der gesetzlichen Kündigungsfrist für

    Unangemessen ist die Höhe einer vertragsmäßig ausbedungenen Vertragsstrafe insbesondere dann, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, unter II 1 und 2 m.w.N.).

    Allein das Fehlen einer summenmäßigen Begrenzung der - insgesamt - verwirkten Vertragsstrafen führt, anders als die Beklagte meint, nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Finanzdienstleister (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, unter II 4 c m.w.N.).

    Das wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher aber, soweit ersichtlich, nur in Fällen (insbesondere bei Bauverträgen) angenommen, in denen eine Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung bestimmter Fristen verwirkt wurde und sich mit jedem Tag der Fristüberschreitung ohne weiteres Zutun des Vertragspartners kontinuierlich ohne Begrenzung nach oben erhöht hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. November 1982 - VII ZR 305/81, BGHZ 85, 305 = NJW 1983, 385, unter III 1 c; siehe ferner BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, aaO, unter II 3 und 4 c).

    Denn diese Vertragsstrafenklausel war nach Auffassung des Senats gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil danach die Höhe der Vertragsstrafe vom Gewicht des Vertragsverstoßes und dessen Auswirkungen auf die Klägerin unabhängig war und die Regelung unterschiedslos auch Fälle erfasst hätte, in denen das Verschulden des Handelsvertreters geringfügig und der Schaden der Klägerin unbedeutend ist oder ganz fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, unter II 3; OLG München, NJW-RR 1996, 1181).

  • OLG Naumburg, 26.07.2012 - 9 U 38/12

    Gewerberaummietvertrag: Wirksamkeit der mündlichen Abänderung eines befristeten

    Von einer unangemessen hoch angesetzten Strafe, die nach § 307 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit zur Folge hat, ist auszugehen, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, ZIP 1998, 1049; ZIP 1997, 1240).
  • BGH, 30.05.2012 - IV ZR 87/11

    Berufshaftpflichtversicherung der Architekten: Inhaltskontrolle für eine

    Die Höhe einer vertragsmäßig ausbedungenen Vertragsstrafe ist daher insbesondere dann unangemessen, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, 3234 unter II 2).

    Ihre Höhe darf also nicht außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden geraten, der durch das mit der Vertragsstrafe sanktionierte Verhalten des Kunden ausgelöst wird (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 aaO).

  • OLG Rostock, 17.03.2003 - 3 U 107/02

    Unternehmereigenschaft des Existenzgründers

    Von einer unangemessen hoch angesetzten Strafe, die die Unwirksamkeit zur Folge hat, ist auszugehen, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, ZIP 1998, 1049 ff.; ZIP 1997, 1240 ff.; BB 1990, 1323 ff.).

    Dann liegt die unangemesse Benachteiligung des Vertragsstrafenschuldners vor allem in der Gefahr, dass die ständig wachsende Vertragsstrafe seine eigenen Vertragsansprüche aufzehren, außer Verhältnis zum möglichen Schaden des Vertragsstrafengläubigers geraten und diesem sogar eine von seinem Sachinteresse nicht mehr gedeckte Vermögensquelle eröffnen kann (vgl. BGHZ 85, 305 [312 - 314] m.w.N.; BGH WM 1989, 449; BGH, ZIP 1997, 1240 ff.).

  • OLG Celle, 03.01.2014 - 2 U 164/13

    Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem geschlossenen Gewerberaummietvertrag

    Von einer unangemessen hoch angesetzten Strafe, die die Unwirksamkeit zur Folge hat, ist auszugehen, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH WM 1994, 1121, 1127 [BGH 12.01.1994 - VIII ZR 165/92] ; BGH JZ 1997, 1122 [BGH 07.05.1997 - VIII ZR 349/96] ; BGH NJW 1998, 2600, zitiert nach [...] Rdnr. 24).
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - U (Kart) 2/00

    Verpflichtung eines das Alleinvertriebsrecht für Fahrzeuge und Fahrzeugteile

  • LG Koblenz, 01.09.2021 - 16 S 2/21

    Kaskoversicherung - Nichtanzeige Überschreitung der Jahresfahrstrecke

  • OLG Dresden, 25.02.2010 - 3 W 81/10

    Voraussetzungen der Löschung einer Fremdgrundschuld auf Antrag des Gläubigers

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2007 - 24 U 207/06

    Zur Wirksamkeit eines Vertragsstrafenversprechens bei Verstoß gegen

  • LG Münster, 14.01.2015 - 21 O 102/14

    Unerwünschte E-Mail-Werbung im Bereich der Zusendung unter Nichtkonkurrenten ohne

  • KG, 12.11.2018 - 2 U 129/14

    Liefervertrag über Solarzellen: Schadensersatzanspruch bei Nichterfüllung;

  • KG, 06.04.2020 - 10 U 96/17
  • OLG Oldenburg, 13.05.1998 - 2 U 46/98

    Begrenzung einer Vertragsstrafe bei Erhöhung der Vertragsstrafe auf Grund

  • AG Bad Urach, 14.09.2022 - 1 C 250/21

    Einordnung eines "erhöhten Beförderungsentgelts" der Deutschen Post als

  • LG Krefeld, 22.03.2013 - 1 S 87/12

    Inhaltskontrolle der formularmäßigen Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem

  • OLG Hamm, 03.07.2003 - 2 U 2/03
  • LG Köln, 09.02.2009 - 86 O 15/08

    Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Servicevertrages und des

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