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   BGH, 21.10.1997 - XI ZR 296/96   

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https://dejure.org/1997,1372
BGH, 21.10.1997 - XI ZR 296/96 (https://dejure.org/1997,1372)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1997 - XI ZR 296/96 (https://dejure.org/1997,1372)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 296/96 (https://dejure.org/1997,1372)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Belastung eines Kunden mit einem Entgelt bei einer Lastschriftrückgabe mangels hinreichender Deckung - Möglichkeit einer Unterlassungsklage nach dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG §§ 9, 11 Nr. 5 Buchst. b
    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für eine Lastschriftrückgabe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 456 (Ls.)
  • ZIP 1997, 2153
  • MDR 1998, 172
  • WM 1997, 2300
  • BB 1997, 2548
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.05.1996 - XI ZR 217/95

    BGH für Zulässigkeit sog. Postenpreise bei privaten Girokonten

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - XI ZR 296/96
    Die beanstandete Gebührenregelung, von deren Kontrollfähigkeit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 114, 330, 333; 124, 254, 256 ff. [BGH 30.11.1993 - XI ZR 80/93]; Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, WM 1996, 1080, 1082 [BGH 07.05.1996 - XI ZR 217/95], zur Veröffentlichung in BGHZ 133, 10 [BGH 07.05.1996 - XI ZR 217/95] vorgesehen, und vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, ZIP 1997, 1638, für BGHZ vorgesehen) ohne weiteres ausgegangen ist, weicht von wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und benachteiligt die Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG).

    Jede preisregelnde Vertragsklausel, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Verpflichtungen oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt deshalb eine wesentliche Abweichung von Rechtsvorschriften (siehe dazu Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95 aaO und vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96 aaO m.w.Nachw.) dar.

  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 269/96

    Keine Bankgebühren für Freistellungsaufträge

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - XI ZR 296/96
    Die beanstandete Gebührenregelung, von deren Kontrollfähigkeit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 114, 330, 333; 124, 254, 256 ff. [BGH 30.11.1993 - XI ZR 80/93]; Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, WM 1996, 1080, 1082 [BGH 07.05.1996 - XI ZR 217/95], zur Veröffentlichung in BGHZ 133, 10 [BGH 07.05.1996 - XI ZR 217/95] vorgesehen, und vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, ZIP 1997, 1638, für BGHZ vorgesehen) ohne weiteres ausgegangen ist, weicht von wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und benachteiligt die Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG).

    Jede preisregelnde Vertragsklausel, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Verpflichtungen oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt deshalb eine wesentliche Abweichung von Rechtsvorschriften (siehe dazu Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95 aaO und vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96 aaO m.w.Nachw.) dar.

  • BGH, 05.03.1987 - III ZR 43/86

    Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Ratenkrediten mit längerer Laufzeit

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - XI ZR 296/96
    Folgerichtig sind alle Pauschalierungsklauseln nach § 11 Nr. 5 b AGBG unzulässig, die den Kunden für den Fall der schuldhaften Vertragsverletzung eine Schadensersatzleistung in fester Höhe befehlen (siehe etwa BGH, Urteil vom 5. März 1987 - III ZR 43/86, NJW 1987, 2220, 2222) oder ihm auf andere Weise den Weg zur Einwendung eines wesentlich niedrigeren Schadens (vgl. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. § 11 Nr. 5 b Rdn. 18 m.w.Nachw.) verschließen.
  • BGH, 14.02.1989 - XI ZR 141/88

    Widerruf des Widerspruchs im Einzugsermächtigungsverfahren

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - XI ZR 296/96
    Bei der Nichteinlösung von Lastschriften kommt hinzu, daß die Bank in dem die Regel bildenden Einzugsermächtigungsverfahren die Kontobelastung ohne eine entsprechende Einzelweisung ihres Kunden vornimmt (siehe dazu Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521; van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 58 Rdn. 53 m.w. Nachw.), ihre Einlösungsverweigerung sich also als die Nichtausführung eines Auftrags der Gläubigerbank im Rahmen des Lastschriftabkommens (siehe auch dazu van Gelder aaO Rdn. 115 ff. m.w.Nachw.) darstellt.
  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 80/88

    Unterrichtung über die Nichteinlösung der Lastschrift im

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - XI ZR 296/96
    Ob die durch eine im Einzelfall erforderliche Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung (siehe dazu BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 80/88, WM 1989, 625; vgl. ferner van Gelder aaO Rdn. 110 ff.) entstehenden Aufwendungen eine Leistung darstellen und daher ersatzfähig sind, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil es nach dem Vorbringen der Beklagten bei der beanstandeten Klausel nicht um den Ersatz dieser Auslagen geht.
  • BGH, 07.05.1991 - XI ZR 244/90

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Ausfertigung von

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - XI ZR 296/96
    Die beanstandete Gebührenregelung, von deren Kontrollfähigkeit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 114, 330, 333; 124, 254, 256 ff. [BGH 30.11.1993 - XI ZR 80/93]; Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, WM 1996, 1080, 1082 [BGH 07.05.1996 - XI ZR 217/95], zur Veröffentlichung in BGHZ 133, 10 [BGH 07.05.1996 - XI ZR 217/95] vorgesehen, und vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, ZIP 1997, 1638, für BGHZ vorgesehen) ohne weiteres ausgegangen ist, weicht von wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und benachteiligt die Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG).
  • BGH, 30.11.1993 - XI ZR 80/93

    Richterliche Inhaltskontrolle von Gebührenklauseln in AGB der Banken und

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - XI ZR 296/96
    Die beanstandete Gebührenregelung, von deren Kontrollfähigkeit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 114, 330, 333; 124, 254, 256 ff. [BGH 30.11.1993 - XI ZR 80/93]; Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, WM 1996, 1080, 1082 [BGH 07.05.1996 - XI ZR 217/95], zur Veröffentlichung in BGHZ 133, 10 [BGH 07.05.1996 - XI ZR 217/95] vorgesehen, und vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, ZIP 1997, 1638, für BGHZ vorgesehen) ohne weiteres ausgegangen ist, weicht von wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und benachteiligt die Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG).
  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 41/53

    Hilfsrichter beim Oberlandesgericht

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - XI ZR 296/96
    Daß das von der Beklagten berechnete Entgelt den einzelnen Kunden möglicherweise mehr oder weniger stark belastet, ist im Rahmen der Verbandsklage nach §§ 13 ff. AGBG, die dem Rechtsverkehr im ganzen dient, bedeutungslos (BGHZ 124 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53] , 254, 260).
  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 154/04

    Zum Schadenersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels

    Darin wird eingangs darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof die Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von Schecks und Lastschriften mangels Kontodeckung am 21. Oktober 1997 für unzulässig erklärt (Senat BGHZ 137, 43 ff. und WM 1997, 2300 ff.) und die Beklagte die Belastung von Konten ihrer Kunden mit Rücklastschriftkosten daraufhin eingestellt habe.

    Die Frage, ob ein Bankkunde aus dem Girovertrag überhaupt verpflichtet ist, für ausreichend Deckung auf seinem Konto zu sorgen, damit Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren nicht zurückgegeben werden, bedurfte keiner Entscheidung (BGHZ 137, 43, 47 und XI ZR 296/96, WM 1997, 2300, 2301).

  • BGH, 13.02.2001 - XI ZR 197/00

    BGH beanstandet Entgeltklausel einer Bank

    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 137, 43, 45 f.; 141, 380, 385 f.; Senatsurteile vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 296/96, WM 1997, 2300 und vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).

    a) Der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen vom 21. Oktober 1997 (XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43 und XI ZR 296/96, WM 1997, 2300) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank für die Nichtausführung eines Dauerauftrags oder einer Überweisung sowie für die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam erachtet.

    Die weitere Frage, ob die im Einzelfall erforderliche Benachrichtigung des betroffenen Kunden ihrerseits eine Leistung darstellen und daher insoweit ein Vergütungsanspruch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, bedurfte keiner Entscheidung (BGHZ 137, 43, 47; BGH WM 1997, 2300, 2301).

  • OLG Köln, 28.02.2001 - 13 U 95/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vergütung für die Erteilung einer

    Klauseln, die eine Überwälzung der Kosten vorsehen, hat er regelmäßig als unwirksam eingestuft (BGHZ 141, 380, = NJW 99, 2276 betreffend Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen; dazu ebenfalls BGH in NJW 2000, 651; BGH in WM 97, 2300 bezüglich Entgeltklausel bei Lastschriftrückgabe mangels Deckung; BGH in NJW 97, 2752 bezüglich Verwaltung von Freistellungsaufträgen).
  • OLG Stuttgart, 03.12.2009 - 2 U 30/09

    Bauspargeschäft: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Bausparbedingungen

    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGHZ 146, 377, 380 f. u.H. auf BGHZ 137, 43, 45 f.; 141, 380, 385 f.; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 296/96, WM 1997, 2300 und vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).
  • OLG Celle, 07.11.2007 - 3 U 152/07

    Anspruch eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Bank auf Unterlassung

    Jede preisregelnde Vertragsklausel, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Verpflichtungen oder die Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt deshalb eine wesentliche Abweichung von Rechtsvorschriften dar (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1996 - XI ZR 21795. Urteil vom 15. Juli 1997 - XI ZR 26996. Urteile vom 21. Oktober 1997, XI ZR 29696. WM 1997, 2300, hier zitiert nach Juris Rn. 10, und XI ZR 597, BGHZ 137, 43 ff. hier zitiert nach Juris Rn. 10).

    Entscheidet sie sich bei nicht hinreichender Deckung für die Nichtausführung, so liegt in ihrer berechtigten Weigerung, die entsprechende girovertragliche Weisung des Kunden nach §§ 665, 675 BGB zu erfüllen, keine Leistung und folglich kein eine Vergütungspflicht auslösender Tatbestand (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 29696, WM 1997, 2300, hier zitiert nach Juris Rn. 11, und XI ZR 597, BGHZ 137, 43 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 13. Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 24501, BGHZ 150, 269 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 20).

    bb) Die bei der Prüfung ausreichender Deckung entstehenden Aufwendungen kann die Beklagte deshalb auch nicht nach §§ 670, 675 BGB von dem Kunden ersetzt verlangen, da der gesetzliche Anspruch auf Wertersatz, wenn auch nicht unbedingt eine Bereicherung des Auftraggebers, so aber doch ein seinen Zwecken dienendes Handeln des Beauftragten voraussetzt (BGH, Urteile vom 21. Oktober 1997, a. a. O.).

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2000 - 6 U 145/99

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Nichtausführung von Aufträgen

    Die Beklagte umgehe die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit der von Banken verwendeten Entgeltklausel betreffend die Nichtausführung eines Dauerauftrages oder einer Überweisung sowie betreffend die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift wegen fehlender Deckung (vgl. BGH WM 1997, 2298 und WM 1997 2300), indem sie in diesen Fällen ein "Benachrichtigungsentgelt" verlange.

    Werden Entgeltklauseln - wie im vorliegenden Falle - in ein Regelwerk eingestellt, das Preise für Einzelleistungen bei der Abwicklung eines Vertrages festlegt, hat das nicht zur Folge, daß die einzelne Klausel damit zu einem jeder Kontrolle entzogenen unselbständigen Bestandteil einer Preisabsprache wird (vgl. BGH WM 97, 1663, 1664; WM 97, 2298, 2299; WM 97, 2300, 2301).

  • LG Düsseldorf, 27.10.1999 - 12 O 168/99

    Zur AGB-rechtlichen Zulässigkeit einer Schadenspauschalierungsklausel bei

    Nach Erlass des Urteils des BGH (WM 1997, 2300) hat die Beklagte dieses Entgelt aus dem Preisverzeichnis gestrichen und eine separate Schadensberechnung aufgestellt.

    Bei dem in Rechnung gestellten Betrag handelt es sich nicht - wie bei dem der Entscheidung des BGH (WM 97, 2300) zugrundeliegenden Fall - um ein Entgelt für eine Dienstleistung, sondern erklärtermaßen um, einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Girovertrages, den die Beklagte in Höhe des Arbeitsaufwandes gegenüber ihren Kunden liquidieren möchte (vgl. hierzu auch Krüger, Richterliche Überprüfbarkeit von Preisklauseln in der Kreditwirtschaft, WM 99, 1402, 1407/1408).

    Auch der BGH hat in dem Urteil WM 97, 2300 die Kontrollfähigkeit von Schadenspauschalen unter dem Blickwinkel von 8 AGBG nicht in Frage gestellt.

  • LG Köln, 11.06.2003 - 26 O 100/02

    Unwirksame AGB durch inhaltsgleiche Briefe einer Bank an ihre Kunden zur

    Diese Voraussetzungen liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (etwa in WM 1997, 2298-2300; in WM 1997, 2300, 2301; in NW 2001, 1419-1421; in NJW 2002, 1950-1952; vgl. auch OLG Schleswig in WM 2000, 1890-1893) vor, wenn die Bank eine Bestimmung verwendet, nach der ihr Kunde bei der Rückgabe einer Lastschrift wegen fehlender Deckung mit einem Entgelt für eine entsprechende Dienstleistung der Bank belastet wird.
  • LG Frankfurt/Main, 13.05.2009 - 2 O 3/09

    Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für Überweisungen, die zur Kontoüberziehung

    Nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen schon im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Rechtssuchenden kein Anlass besteht, sind derartige Vereinbarungen in AGB unangemessen (BGH ZIP 2005, 798 (m. Bespr. Freitag, S. 2052) = NJW 2005, 1645, dazu EWiR 2005, 535 (Haertlein); BGHZ 137, 43 = ZIP 1997, 2151 , dazu EWiR 1998, 49 (Canaris); BGH ZIP 1997, 2153 = WM 1997, 2300, dazu EWiR 1998, 339 (Reifner/Tiffe)).
  • OLG Köln, 07.02.2001 - 13 U 95/00

    Erhebung von Bankgebühren für die Erteilung von Löschungsbewilligungen;

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  • LG Frankfurt/Main, 13.05.2009 - 2 O 51/09

    Rechtmäßigkeit einer Gebühr für eine Bonitätsprüfung vor einer Kreditgewährung

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