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   BGH, 09.07.1998 - III ZR 87/97   

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BGH, 09.07.1998 - III ZR 87/97 (https://dejure.org/1998,1182)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1998 - III ZR 87/97 (https://dejure.org/1998,1182)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1998 - III ZR 87/97 (https://dejure.org/1998,1182)
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IMPP

Prüfungsentscheidung, Verdienstausfall, § 839 BGB, Drittgerichtetheit, Mitwirkung von Behörden, Kausalität

Volltextveröffentlichungen (8)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; ÄAppO § 14
    Inhalt und Drittbezogenheit der Amtspflicht bei medizinischen Prüfungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; ÄAppO § 14
    Inhalt und Drittbezogenheit von Amtspflichten des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungen (Allgemeines) - Amtspflichtwürdige Prüfungsentscheidung - Schadensersatzforderung des Prüflings

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht, 18.07.2002)

    Prüfungspfusch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 139, 200
  • NJW 1998, 2738
  • VersR 1998, 1543
  • WM 1998, 2112
  • DVBl 1998, 1337
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 17.05.1995 - 6 C 8.94

    Berufsfreiheit - Ärztliche Vorprüfung - Eliminierung fehlerhafter Prüfungsfragen

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - III ZR 87/97
    Die Anforderungen des § 14 Abs. 2 ÄAppO verfehlt daher eine vom IMPP aufgestellte Prüfungsfrage nicht nur, wenn die vom IMPP festgelegte Antwort unrichtig ist, sondern auch dann, wenn die Frage - wie hier - systemwidrig auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann, weil eine solche Frage zu Irritationen des Prüflings führen kann, der sich darauf verlassen darf und davon ausgehen muß, daß nur eine der Antworten zutreffend ist (BVerwGE 98, 210, 216).

    Ebensowenig spielt es für die Beurteilung der Drittgerichtetheit der Amtspflichten des IMPP eine Rolle, ob und inwieweit durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen unter Zugrundelegung der Festlegungen des IMPP ergangene Prüfungs- und Widerspruchsbescheide der Landesprüfungsämter aufgehoben werden, eigene Rechte des IMPP berührt werden (vgl. hierzu einerseits BVerwGE 98, 210, andererseits BayVGH, DVBl. 1991, 761).

    Offensichtlich fehlerhaft im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 ÄAppO ist daher - im Anschluß an die Ausführungen zu I 1 - unter anderem jede Prüfungsaufgabe, die Fragestellungen oder Antworten enthält, die unverständlich, mißverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig formuliert sind, also insbesondere auch eine Aufgabe, die - wie hier - nach den amtlich vorgegebenen Antwort-Alternativen systemwidrig mehrfach vertretbar beantwortet werden kann (BVerwGE 98, 210, 216 f; vgl. auch die amtliche Begründung zur Fünften Änderungsverordnung, BR-Drucks. 372/86 S. 12).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - III ZR 87/97
    Außerdem müssen sie dem vorgegebenen Prüfungsschema entsprechen, wonach der Prüfling in jeder Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwort-Alternativen erwarten kann (BVerfGE 84, 59, 78).

    Die Grundrechte beeinflussen nicht nur das gesamte materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat (vgl. nur BVerfGE 84, 59, 72).

    Der korrekten Formulierung der Prüfungsaufgaben kommt eine zentrale Bedeutung zu, weil Ungenauigkeiten und Fehler, die zu Verständnisschwierigkeiten oder Irrtümern führen können, nicht durch Nachfragen des Prüflings oder im Wege des Meinungsaustausches zwischen Prüfling und Prüfer behoben werden können (vgl. eingehend hierzu BVerfGE 84, 59, 73).

  • BGH, 08.10.1992 - III ZR 220/90

    Amtshaftung der Gemeinde bei gesetzwidriger Ablehnung eines Bauantrages -

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - III ZR 87/97
    Damit steht die Rechtswidrigkeit des vom Landesprüfungsamt erlassenen Prüfungs- und Widerspruchsbescheids, in dem die ärztliche Vorprüfung des Klägers für nicht bestanden erklärt worden war, mit Bindungswirkung für die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozeß fest (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur BGHZ 119, 365, 368).

    Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, so kann aus der Mißbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur BGHZ 119, 365, 369; Urteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94 - NJW 1996, 2422, 2424, insoweit in BGHZ 132, 181 nicht abgedruckt).

  • BGH, 16.02.1995 - III ZR 135/93

    Drittbezogenheit von Warnpflichten des Deutschen Wetterdienstes

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - III ZR 87/97
    Es gilt vielmehr auch im Verhältnis zwischen dem IMPP, einer rechtsfähigen, der Aufsicht des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministers des Landes Rheinland- Pfalz (Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. Oktober 1970) unterstehenden Anstalt des öffentlichen Rechts, und den einzelnen Landesprüfungsämtern der allgemeine Grundsatz, daß das Zusammenwirken mehrerer eigenständig organisierter und geleiteter Behörden oder Stellen bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nicht "automatisch" zur Folge hat, daß das Fehlverhalten von Bediensteten der einen Stelle der anderen Stelle zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 17, 21).
  • BGH, 03.03.1983 - III ZR 34/82

    Gerichtliche Aufhebung einer Prüfungsentscheidung wegen Voreingenommenheit eines

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - III ZR 87/97
    Wird der Kandidat hieran durch eine rechtswidrige Prüfungsentscheidung gehindert, so ist ihm der entstandene Verdienstausfallschaden zu ersetzen, wobei dem Geschädigten die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen (vgl. Senatsurteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241, 2242).
  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 174/85

    Verdrängung eines umweltbelastenden Betriebes durch Wohnbebauung

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - III ZR 87/97
    Ebensowenig kann ein Bauherr wegen der rechtswidrigen Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde Amtshaftungsansprüche gegen die Gemeinde herleiten, die das erforderliche Einvernehmen (§ 36 BauGB) zu dem Bauvorhaben erteilt hat (BGHZ 99, 262, 273; Urteil vom 14. Oktober 1993 - III ZR 156/92 - NJW 1994, 253, 255).
  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 190/88

    Amtspflichten des Gewerbeaufsichtsamts im Baugenehmigungsverfahren

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - III ZR 87/97
    So hat der Senat entschieden, daß die dem zur Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren verwaltungsintern eingeschalteten (staatlichen) Gewerbeaufsichtsamt obliegenden Amtspflichten nicht auch gegenüber den Beteiligten des Baugenehmigungsverfahrens als "Dritten" bestehen (Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 - NVwZ 1991, 707, 708 f).
  • BGH, 01.07.1993 - III ZR 36/92

    Haftungsrechtliche Zuordnung bei rechtswidriger Ablehnung einer Bauvoranfrage

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - III ZR 87/97
    So ist es in der Senatsrechtsprechung seit langem anerkannt, daß die rechtswidrige Versagung des erforderlichen Einvernehmens unmittelbare Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche des Bauherren gegen die Gemeinde begründen kann, weil die Versagung die Bauaufsichtsbehörde daran hindert, die nachgesuchte Baugenehmigung zu erteilen (vgl. nur BGHZ 118, 263, 265; Urteil vom 1. Juli 1993 - III ZR 36/92 - NJW 1993, 3065).
  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 156/92

    Arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines Baugrundstücks

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - III ZR 87/97
    Ebensowenig kann ein Bauherr wegen der rechtswidrigen Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde Amtshaftungsansprüche gegen die Gemeinde herleiten, die das erforderliche Einvernehmen (§ 36 BauGB) zu dem Bauvorhaben erteilt hat (BGHZ 99, 262, 273; Urteil vom 14. Oktober 1993 - III ZR 156/92 - NJW 1994, 253, 255).
  • BGH, 21.05.1992 - III ZR 14/91

    Amtshaftung von Bauaufsichtsbehörde und Gemeinde bei rechtswidriger Ablehnung

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - III ZR 87/97
    So ist es in der Senatsrechtsprechung seit langem anerkannt, daß die rechtswidrige Versagung des erforderlichen Einvernehmens unmittelbare Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche des Bauherren gegen die Gemeinde begründen kann, weil die Versagung die Bauaufsichtsbehörde daran hindert, die nachgesuchte Baugenehmigung zu erteilen (vgl. nur BGHZ 118, 263, 265; Urteil vom 1. Juli 1993 - III ZR 36/92 - NJW 1993, 3065).
  • BGH, 14.03.1996 - III ZR 224/94

    Entschädigung für die Weigerung der Zustimmung zur Erbringung ärztlicher

  • BGH, 21.10.1993 - III ZR 68/92

    Inhalt und Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde als Schulträger

  • BGH, 06.12.2011 - KVR 95/10

    Total/OMV

    Denn aus der materiellen Rechtskraft des Urteils, das einen Verwaltungsakt aufhebt, folgt mit Bindungswirkung für einen nachfolgenden Amtshaftungsprozess, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war (BGH, Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93, NJW 1994, 1950 f.; Urteil vom 9. Juli 1998 - III ZR 87/97, BGHZ 139, 200, 202; MünchKomm.BGB/Papier, 5. Aufl., § 839 BGB Rn. 383; Palandt/Sprau, 70. Aufl., § 839 BGB Rn. 87).
  • BGH, 09.12.2004 - III ZR 263/04

    Eigentumsrechtlicher Schutz von Rechtspositionen nach dem BBergG; Verschulden des

    Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, so kann aus der späteren Mißbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 119, 365, 369 f.; 139, 200, 203; vom 3. Juli 1997 - III ZR 205/96 - NJW 1997, 3432, 3433 - insoweit in BGHZ 136, 182 nicht abgedruckt).
  • OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11

    Schadensersatz; Ordnungsverfügung; Annahmestellen für Sportwetten

    Ist die Rechtsansicht des Amtsträgers nach sorgfältiger Prüfung gewonnen worden und kann als rechtlich vertretbar angesehen werden, ist auch im Falle eines objektiven Rechtsirrtums ein Schuldvorwurf nicht zu erheben (BGH, NJW 1993, 530, 531; BGH, VersR 1994, 1188, 1189; BGH, WM 1998, 2112, 2113; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.05.2011, 3 W 24/11, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012, 7 U 194/11, zitiert nach juris Rn. 12).

    Da diese Entscheidung zeitlich nach dem streitgegenständlichen ministerialen Erlass vom 31.03.2006, dem Erlass der Verfügung vom 12.09.2006 und dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2007 ergangen ist, ist daraus für ein gleichsam rückschauendes Verschulden der zuständigen Amtsträger für den davor liegenden streitgegenständlichen Zeitraum nichts herzuleiten (BGHZ 119, 365, 369 f. = NJW 1993, 530; BGHZ 139, 200, 203 = NJW 1998, 2738; BGH, NJW 1997, 3432, 3433; NJW Jahr 1997; BGH, NJW 2005, 748, 749 - st. Rspr.; vgl. auch: Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 839 Rn. 53; vgl. dazu auch: OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012, 7 U 194/11, zitiert nach juris Rn. 14 - rechtskräftig - für die Rechtslage bis zum 31.12.2007 unter Geltung des SportWettG NW).

    Auch wenn vor diesem Hintergrund naheliegt, dass der Erlass der Weisung vom 14.09.2010 sowie die Ergänzung vom 18.11.2010 nach dem insoweit anzulegenden Verschuldensmaßstab nach sorgfältiger Prüfung der Gesetzes- und Rechtslage nicht unvertretbar waren (vgl. dazu: BGH, NJW 1993, 530, 531; BGH, VersR 1994, 118, 1189; BGH, WM 1998, 2112, 2113; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.05.2011, 3 W 24/11, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012; 7 U 194/11, zitiert nach juris Rn. 12), stellt sich doch die Frage, ob das beklagte Land angesichts der zu diesem Zeitpunkt bekannten, vorzitierten Rechtsprechung die Weisung nicht um eine unabhängig von einer etwaigen Monopolträgereigenschaft durchzuführenden Prüfung der Erlaubnisfähigkeit erweitern musste.

  • OLG München, 17.08.2006 - 1 U 2960/05

    Anforderungen an einen Examenskorrektor - hier: 2. Juristische Staatsprüfung-

    Lässt sich dagegen - trotz Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel - eine hypothetische Feststellung über das Ergebnis einer fehlerfrei durchgeführten Prüfung nicht eindeutig treffen, hat das Gericht die Grundsätze zu berücksichtigen, die sich zur Frage der Beweislast aus dem Urteil des BGH vom 8.12.1977 (s.o.) ergeben (vgl. auch BGH vom 9.7.1998, III ZR 87/97 = NJW 1998, 2738).
  • BGH, 23.03.2000 - III ZR 152/99

    Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung des geringsten

    Jeder Amtsträger muß die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechtskenntnisse haben oder sich verschaffen (vgl. nur BGHZ 139, 200, 203).
  • BVerwG, 19.05.2005 - 6 C 14.04

    IMPP; Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen; Beiladung;

    Dass das beigeladene Institut durch eine negative Entscheidung im Prüfungsrechtsstreit über die Geeignetheit der von ihm erarbeiteten Prüfungsaufgaben materiell beschwert sein kann, wird dadurch bestätigt, dass der Bundesgerichtshof es für möglich erachtet, dass ein Prüfungskandidat gegen das beigeladene Institut Amtshaftungsansprüche geltend machen kann (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - III ZR 87/97 - NJW 1998, 2738 ).
  • BGH, 21.11.2002 - III ZR 278/01

    Rechtsfolgen rechtswidriger Versagung des objektiv nicht erforderlichen

    In diesem Bereich nahm das Landratsamt gegenüber der Gemeinde nicht etwa die Stellung einer spezialisierten Fachbehörde (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 139, 200, 214 und 146, 365, 370) ein, auf deren Rechtsauffassung die Beklagte hätte unbesehen vertrauen dürfen.
  • OLG Koblenz, 25.04.2001 - 1 U 843/99

    Prüfungspfusch: Medizinstudent kassiert 100.000 Euro Schadenersatz

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  • OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10

    Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess;

    Aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1998 (NJW 1998, S. 2738) und vom 3. März 1983 (NJW 83, S. 2241) könne sie eine Beweiserleichterung nicht herleiten.
  • LG Düsseldorf, 12.01.2004 - 2b O 243/02

    Grundurteil

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der das Gericht folgt, wird die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes für das Verfahren über den Schadensersatzanspruch wegen der Fehlerhaftigkeit dieses Verwaltungsaktes mit Bindungswirkung durch die verwaltungsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Vorentscheidungen festgestellt (BGH, NJW 1994, 3158; BGH, NJW 1998, 2738).

    Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, so kann aus der Mißbillung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. BGH, NJW 1998, 2738 m. w. N.).

  • OLG Naumburg, 30.06.2006 - 1 U 4/06

    Eigenverantwortliche Prüfungspflicht der Zivilgerichte bei Amtspflichtverletzung

  • OLG Hamm, 03.08.2012 - 11 W 25/12

    Amtshaftungsansprüche wegen der Untersagung des Betriebes einer Wettannahmestelle

  • OLG Koblenz, 17.07.2002 - 1 U 843/99

    Schadenersatz bei Korrekturfehler in Prüfung!

  • KG, 18.11.2014 - 9 U 113/13

    Amtshaftung: Schadensersatzanspruch eines Postdienstleistungsunternehmens

  • OLG Düsseldorf, 11.12.2007 - 23 U 27/07

    Anspruch auf Zahlung eines privatrechtlichen Entgeltes wegen einer Beseitigung

  • OLG Rostock, 13.04.2000 - 1 U 106/98

    Zur Frage, ob die Untersagung der Nutzung eines Gebäudes durch einen Beamten des

  • OLG Hamburg, 30.04.1999 - 1 U 151/96

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Ausübung eines Vorkaufsrechts;

  • BayObLG, 30.03.2000 - 2Z RR 10/99

    Versagung der Genehmigung zu Notfallrettung und Krankentransport ohne

  • VG München, 20.04.2010 - M 16 K 09.4294

    Fortsetzungsfeststellungsklage nach bestandener Wiederholungsprüfung;

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