Rechtsprechung
   OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98   

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OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98 (https://dejure.org/1998,3510)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.12.1998 - 6 U 46/98 (https://dejure.org/1998,3510)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Dezember 1998 - 6 U 46/98 (https://dejure.org/1998,3510)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entgelt für die Bearbeitung einer Pfändung eines Giroguthabens oder Sparguthabens des Kunden; Anforderungen an den Grundsatz der "kundenfeindlichsten" Auslegung bei AGB; Klauseln bei der Frage der Kostenerstattung für eine Drittschuldnererklärung; Pfändungen mangels ...

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AGBG § 9
    Unwirksamkeit einer pauschalen Entgeltklausel für die Bearbeitung der Pfändung von Kontoguthaben

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 1999, 633
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.11.1993 - XI ZR 80/93

    Richterliche Inhaltskontrolle von Gebührenklauseln in AGB der Banken und

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt somit eine Abweichung von wesentlichen Rechtsvorschriften dar und verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114/330 ##blob##lt;335##blob##gt;; BGHZ 124/254 ##blob##lt; 260##blob##gt;; BGH NJW 1997/2751 ##blob##lt;2753##blob##gt;; BGH NJW 1998/309 ##blob##lt;310##blob##gt;, jeweils mit weit. Nachw.).

    Nach dem Wortlaut der beiden Bestimmungen und unter Berücksichtigung des im Kontrollverfahren nach § 13 AGBG geltenden Grundsatzes der "kundenfeindlichsten" Auslegung (ständ. Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BGHZ 124/254, 257 mit weit. Nachw.) ist deshalb davon auszugehen, daß sämtliche Tätigkeiten der Beklagten bei der Bearbeitung einer Pfändung - also beginnend mit dem Eingang eines Pfändungsbeschlussses bei der Beklagten bis zur endgültigen Beendigung der Bearbeitung der Pfändungsmaßnahme bei dieser - nach den Klauseln entgeltpflichtig sein sollen.

    Daraus resultierende Kosten gehören zu den allgemeinen Betriebskosten, die grundsätzlich nicht auf den Kunden abgewälzt werden dürfen (vgl. dazu BGHZ 124/254 ##blob##lt;258, 260##blob##gt; mit weit. Nachw.).

    Im vorliegenden Verfahren nach § 13 AGBG, in dem eine geltungserhaltende Reduktion der Klauseln auf einen zulässigen Inhalt nicht in Betracht kommt(BGHZ 124/254 262##blob##gt), ist allein entscheidend, daß sich die zu beurteilenden AGB-Bestimmungen wegen ihres weit gefaßten Anwendungsbereichs zumindest auch auf Arbeitsgänge und Tätigkeiten der Beklagten erstrecken, bei denen die beiden Klauseln gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstoßen.

  • BAG, 31.10.1984 - 4 AZR 535/82

    Stillschweigende Bejahung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte für

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Wie die (in der Auflistung der Beklagten unter der Position Nr. 13 - Bl. 158 GA - erfaßte) Bearbeitung der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO zu qualifizieren ist, ob es dabei um eine Tätigkeit geht, die die Beklagte entweder in Erfüllung einer eigenen ihr durch das Gesetz auferlegten Pflicht wahrnimmt, oder um ein Tätigwerden für den Pfändungsgläubiger, und ob der Drittschuldner vom Pfändungsgläubiger Erstattung der ihm für die Erklärung nach § 840 ZPO entstandenen Kosten verlangen kann, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW 1984/1901; BGH NJW 1985/1155 ##blob##lt;1156##blob##gt;; BAG NJW 1985/1181; BVerwG Rpfleger 1995/261; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.Juli 1998 - A.Z, 6 U 205/97 - Bl. 15 des Urteils = Bl. 342 f. GA - ; Stein-Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 840 Rd. 11, 35; MK-ZPO/Smid Rd. 8; Zöller/Stöber, ZPO,20. Aufl., § 840 Rd. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56.Auflage, § 840 Rd. 1 u.13; Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 840 Rd. 12; jeweils mit weit. Nachw.).
  • BVerwG, 08.12.1993 - 8 C 43.91

    Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Drittschuldners für mittelbare

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Wie die (in der Auflistung der Beklagten unter der Position Nr. 13 - Bl. 158 GA - erfaßte) Bearbeitung der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO zu qualifizieren ist, ob es dabei um eine Tätigkeit geht, die die Beklagte entweder in Erfüllung einer eigenen ihr durch das Gesetz auferlegten Pflicht wahrnimmt, oder um ein Tätigwerden für den Pfändungsgläubiger, und ob der Drittschuldner vom Pfändungsgläubiger Erstattung der ihm für die Erklärung nach § 840 ZPO entstandenen Kosten verlangen kann, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW 1984/1901; BGH NJW 1985/1155 ##blob##lt;1156##blob##gt;; BAG NJW 1985/1181; BVerwG Rpfleger 1995/261; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.Juli 1998 - A.Z, 6 U 205/97 - Bl. 15 des Urteils = Bl. 342 f. GA - ; Stein-Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 840 Rd. 11, 35; MK-ZPO/Smid Rd. 8; Zöller/Stöber, ZPO,20. Aufl., § 840 Rd. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56.Auflage, § 840 Rd. 1 u.13; Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 840 Rd. 12; jeweils mit weit. Nachw.).
  • BGH, 13.12.1984 - IX ZR 89/84

    Ersatz von Anwaltskosten des Drittschuldners

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Wie die (in der Auflistung der Beklagten unter der Position Nr. 13 - Bl. 158 GA - erfaßte) Bearbeitung der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO zu qualifizieren ist, ob es dabei um eine Tätigkeit geht, die die Beklagte entweder in Erfüllung einer eigenen ihr durch das Gesetz auferlegten Pflicht wahrnimmt, oder um ein Tätigwerden für den Pfändungsgläubiger, und ob der Drittschuldner vom Pfändungsgläubiger Erstattung der ihm für die Erklärung nach § 840 ZPO entstandenen Kosten verlangen kann, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW 1984/1901; BGH NJW 1985/1155 ##blob##lt;1156##blob##gt;; BAG NJW 1985/1181; BVerwG Rpfleger 1995/261; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.Juli 1998 - A.Z, 6 U 205/97 - Bl. 15 des Urteils = Bl. 342 f. GA - ; Stein-Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 840 Rd. 11, 35; MK-ZPO/Smid Rd. 8; Zöller/Stöber, ZPO,20. Aufl., § 840 Rd. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56.Auflage, § 840 Rd. 1 u.13; Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 840 Rd. 12; jeweils mit weit. Nachw.).
  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 7/92

    Internationale Zuständigkeit bei Verbandsklage gegen Bereitsteller ausländischer

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Liegen Umstände vor, nach denen nach der allgemeinen Erfahrung mit einer erneuten Verwendung der Klausel nicht mehr zu rechnen ist, kann die Wiederholungsgefahr auch ohne eine derartige Unterwerfungserklärung entfallen (BGH NJW 1992/3158 ##blob##lt;3161##blob##gt).
  • BGH, 07.05.1991 - XI ZR 244/90

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Ausfertigung von

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt somit eine Abweichung von wesentlichen Rechtsvorschriften dar und verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114/330 ##blob##lt;335##blob##gt;; BGHZ 124/254 ##blob##lt; 260##blob##gt;; BGH NJW 1997/2751 ##blob##lt;2753##blob##gt;; BGH NJW 1998/309 ##blob##lt;310##blob##gt;, jeweils mit weit. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 29.07.1998 - 6 U 205/97

    Inhaltskontrolle von Preisnebenabreden eines Kreditinstituts

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Wie die (in der Auflistung der Beklagten unter der Position Nr. 13 - Bl. 158 GA - erfaßte) Bearbeitung der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO zu qualifizieren ist, ob es dabei um eine Tätigkeit geht, die die Beklagte entweder in Erfüllung einer eigenen ihr durch das Gesetz auferlegten Pflicht wahrnimmt, oder um ein Tätigwerden für den Pfändungsgläubiger, und ob der Drittschuldner vom Pfändungsgläubiger Erstattung der ihm für die Erklärung nach § 840 ZPO entstandenen Kosten verlangen kann, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW 1984/1901; BGH NJW 1985/1155 ##blob##lt;1156##blob##gt;; BAG NJW 1985/1181; BVerwG Rpfleger 1995/261; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.Juli 1998 - A.Z, 6 U 205/97 - Bl. 15 des Urteils = Bl. 342 f. GA - ; Stein-Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 840 Rd. 11, 35; MK-ZPO/Smid Rd. 8; Zöller/Stöber, ZPO,20. Aufl., § 840 Rd. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56.Auflage, § 840 Rd. 1 u.13; Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 840 Rd. 12; jeweils mit weit. Nachw.).
  • BGH, 17.06.1997 - XI ZR 119/96

    Rechtsfolgen nachträglich eingetretener Verfügungsbeschränkungen

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt somit eine Abweichung von wesentlichen Rechtsvorschriften dar und verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114/330 ##blob##lt;335##blob##gt;; BGHZ 124/254 ##blob##lt; 260##blob##gt;; BGH NJW 1997/2751 ##blob##lt;2753##blob##gt;; BGH NJW 1998/309 ##blob##lt;310##blob##gt;, jeweils mit weit. Nachw.).
  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 5/97

    BGH beanstandet Entgeltklauseln der Banken

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt somit eine Abweichung von wesentlichen Rechtsvorschriften dar und verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114/330 ##blob##lt;335##blob##gt;; BGHZ 124/254 ##blob##lt; 260##blob##gt;; BGH NJW 1997/2751 ##blob##lt;2753##blob##gt;; BGH NJW 1998/309 ##blob##lt;310##blob##gt;, jeweils mit weit. Nachw.).
  • OLG Köln, 08.05.1998 - 6 U 149/96

    Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Fortfall der

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Im übrigen verweise sie auf die Erwägungen des Senats im Parallelverfahren 6 U 149/96.
  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    In Rechtsprechung und Literatur besteht dementsprechend nahezu Einigkeit darüber, daß Klauseln, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen ein Entgelt festgelegt wird, der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG unterliegen (OLG Köln WM 1999, 633, 637; LG Nürnberg-Fürth WM 1996, 1624, 1626; LG Düsseldorf ZIP 1997, 1916, 1917; Derleder/Metz ZIP 1996, 621, 627; Klaas EWiR 1997, 1011; a.A. wohl Rößler BB 1999, 127, 128).

    Auch die für die Drittschuldnererklärung erforderlichen Vorarbeiten sowie die Prüfung der Wirksamkeit der Pfändung und deren weitere Bearbeitung erfolgen entgegen der Ansicht der Revision und einer vereinzelt in der Literatur vertretenen Meinung (Klaas EWiR 1997, 1011, 1012; Rößler BB 1999, 127, 129) weder im Auftrag noch im Interesse des Vollstreckungsschuldners, sondern im Interesse des Drittschuldners, der eigene Schäden im Zusammenhang mit der Pfändung vermeiden will (OLG Köln WM 1999, 633, 638).

    Die Festsetzung eines vom Vollstreckungsschuldner zu zahlenden Entgelts für die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Drittschuldnern ist daher mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung schlechthin unvereinbar (ebenso OLG Köln WM 1999, 633, 638).

  • BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99

    Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Entgelts für die Bearbeitung

    Das Berufungsgericht (WM 1999, 633) hat ihr stattgegeben.
  • LG Düsseldorf, 27.10.1999 - 12 O 168/99

    Zur AGB-rechtlichen Zulässigkeit einer Schadenspauschalierungsklausel bei

    Ist mithin die beanstandete Klausel bereits wegen des Abschneidens des Gegenbeweises gemäß § 11 Nr. 5 b AGBG unwirksam, bedarf es auch keiner Prüfung, ob die einzelnen, in der Schadensberechnung unter a) bis f) aufgeführten Arbeitsvorgänge schadensersatzpflichtige Positionen sein können oder zu den allgemeinen, Betriebskosten gehören, die grundsätzlich nicht auf den Kunden abgewälzt werden können (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 11.12.1998, 6 U 46/98 m.w.N.).
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