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   BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97   

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BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97 (https://dejure.org/1999,246)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1999 - IX ZR 420/97 (https://dejure.org/1999,246)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1999 - IX ZR 420/97 (https://dejure.org/1999,246)
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Kleinbetriebseinwand

§ 675 Abs. 1 BGB, Regreß gegen Rechtsanwalt, Geltendmachung durch den durch das Rechtsanwaltsverschulden Begünstigten;

§ 23 Abs. 1 Satz 2, 3 KSchG

Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschaftsgläubiger, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Löschung Gesellschaft, Pfändung und zur Überweisung einziehen, Prozessführungsbefugnis

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 730
  • MDR 2000, 297
  • NZA 2000, 214
  • VersR 2001, 59
  • WM 2000, 189
  • BB 2000, 216
  • DB 2000, 871
  • AnwBl 2000, 761
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (32)

  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 355/89

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97
    Schon diese rechtlichen Voraussetzungen eines Kleinbetriebseinwands gegen die Kündigungsschutzklage erforderten eine entsprechende Aufklärung des Geschäftsführers der GmbH durch den Beklagten zu 3. Ohne Erläuterung, welche Arbeitnehmer dafür - im maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung (BAG DB 1991, 500) - mitzuzählen waren, durfte der Beklagte vom rechtsunkundigen Geschäftsführer der GmbH keine zuverlässige Antwort erwarten.

    b) Die notwendige Klärung, ob die Voraussetzungen des Kleinbetriebseinwands erfüllt waren, verlangte vom Beklagten zu 3 weiterhin die Prüfung, ob die GmbH und das - dem Beklagten damals bekannte - Unternehmen R. Gerätevertrieb (fortan: R.) des Geschäftsführers der GmbH einen gemeinsamen Betrieb bildeten und deshalb die Beschäftigten in beiden Unternehmen bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG a.F. zusammenzurechnen waren (vgl. BAG DB 1984, 1684; 1991, 500).

    Da der Kläger den vorliegenden Regreßprozeß aus der Stellung der GmbH als Mandantin gegen deren Prozeßbevollmächtigte im Kündigungsschutzverfahren führt, haben die Beklagten - anstelle des Klägers als Arbeitnehmer im Vorprozeß - darzulegen und zu beweisen, daß GmbH und R. im Oktober 1991 ein gemeinsamer Betrieb waren und infolgedessen die GmbH kein Kleinbetrieb gewesen ist (vgl. BAG DB 1984, 1684, 1685; 1991, 500, 501); gegebenenfalls hätte die GmbH die beiden Vorprozesse ohne schadensursächliche Pflichtverletzung der Beklagten verloren.

  • BGH, 21.09.1995 - IX ZR 228/94

    Pflichtverletzungen des Anwalts durch Unterlassen der Vollstreckung aus einem

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97
    1.a) Die Begründetheit der Klage scheitert nicht schon daran, daß der Kläger aufgrund des zu seinen Gunsten ergangenen rechtskräftigen Urteils, das nach seinem Klagevortrag - entgegen seinem Vorbringen in den Vorprozessen - sachlich unrichtig ist, auf einen Schadensersatzanspruch der GmbH gegen die Beklagten zugreift, der darauf beruhen soll, daß die Vollstreckungsschuldnerin die Vorverfahren gegen den Kläger wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten zu Unrecht verloren hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1982 - VI ZR 300/79, VersR 1982, 975, 976 f; v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 37).

    b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Begründetheit der Klage allein nach dem Rechtsverhältnis zwischen der GmbH als Vollstreckungsschuldnerin und den Beklagten als Drittschuldnern zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 21. September 1995, aaO) und ein sich daraus ergebender Anspruch, der ursprünglich auf Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger gerichtet war, mit der Überweisung in eine Zahlungsforderung umgewandelt worden ist (BGH, Urt. v. 13. Juli 1982, aaO, 976).

    c) Hätte der Beklagte zu 3 nach der gebotenen Erläuterung vom Geschäftsführer der GmbH erfahren, daß die Voraussetzungen des Kleinbetriebseinwands erfüllt waren, so hätte er diesen nach dem Gebot des sichersten Weges in den Kündigungsschutzprozeß einführen müssen, um die Mandantin vor einem voraussehbaren und vermeidbaren Prozeßverlust zu bewahren (vgl. BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 40).

  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 515/82

    Voraussetzungen eines Betriebes bei mehreren Unternehmen

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97
    b) Die notwendige Klärung, ob die Voraussetzungen des Kleinbetriebseinwands erfüllt waren, verlangte vom Beklagten zu 3 weiterhin die Prüfung, ob die GmbH und das - dem Beklagten damals bekannte - Unternehmen R. Gerätevertrieb (fortan: R.) des Geschäftsführers der GmbH einen gemeinsamen Betrieb bildeten und deshalb die Beschäftigten in beiden Unternehmen bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG a.F. zusammenzurechnen waren (vgl. BAG DB 1984, 1684; 1991, 500).

    Da der Kläger den vorliegenden Regreßprozeß aus der Stellung der GmbH als Mandantin gegen deren Prozeßbevollmächtigte im Kündigungsschutzverfahren führt, haben die Beklagten - anstelle des Klägers als Arbeitnehmer im Vorprozeß - darzulegen und zu beweisen, daß GmbH und R. im Oktober 1991 ein gemeinsamer Betrieb waren und infolgedessen die GmbH kein Kleinbetrieb gewesen ist (vgl. BAG DB 1984, 1684, 1685; 1991, 500, 501); gegebenenfalls hätte die GmbH die beiden Vorprozesse ohne schadensursächliche Pflichtverletzung der Beklagten verloren.

  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 106/95

    Entstehung des Schadens bei Haftung des Rechtsanwalts; Mitverschulden des

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97
    Insoweit muß der Rechtsanwalt die zugrundeliegenden, für die rechtliche Prüfung bedeutsamen Umstände und Vorgänge klären; dafür genügt es regelmäßig, daß er seinen Mandanten befragt und von diesem einschlägige Unterlagen erbittet (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834 f).

    Dabei ist nach dem Beweis des ersten Anscheins davon auszugehen, daß der Geschäftsführer der GmbH nach Erläuterung der rechtlichen Voraussetzungen des Kleinbetriebseinwands den Beklagten zu 3 zutreffend unterrichtet hätte (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996, aaO 1835 m.w.N.).

  • BGH, 13.07.1982 - VI ZR 300/79

    Beendigung eines Mietverhältnisses - Frost an Wasserleitungen und Heizanlage -

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97
    1.a) Die Begründetheit der Klage scheitert nicht schon daran, daß der Kläger aufgrund des zu seinen Gunsten ergangenen rechtskräftigen Urteils, das nach seinem Klagevortrag - entgegen seinem Vorbringen in den Vorprozessen - sachlich unrichtig ist, auf einen Schadensersatzanspruch der GmbH gegen die Beklagten zugreift, der darauf beruhen soll, daß die Vollstreckungsschuldnerin die Vorverfahren gegen den Kläger wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten zu Unrecht verloren hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1982 - VI ZR 300/79, VersR 1982, 975, 976 f; v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 37).

    b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Begründetheit der Klage allein nach dem Rechtsverhältnis zwischen der GmbH als Vollstreckungsschuldnerin und den Beklagten als Drittschuldnern zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 21. September 1995, aaO) und ein sich daraus ergebender Anspruch, der ursprünglich auf Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger gerichtet war, mit der Überweisung in eine Zahlungsforderung umgewandelt worden ist (BGH, Urt. v. 13. Juli 1982, aaO, 976).

  • BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 54/90

    Betriebsteile als selbständige Betriebe - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (aaO; DB 1992, 231, jeweils m.w.N.) sind mehrere Unternehmen dann ein gemeinsamer, auch für das Kündigungsschutzrecht maßgeblicher Betrieb, wenn es sich um eine organisatorische Einheit handelt, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern unter Einsatz tatsächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.
  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97
    Falls die Beklagten im weiteren Berufungsverfahren ihre Hilfsaufrechnung aufrechterhalten, so wäre diese nach § 804 Abs. 1, 2 ZPO i.V.m. §§ 404, 406, 412, 1275 BGB zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Dezember 1971 - VIII ZR 162/70, NJW 1972, 428; v. 22. November 1979 - VII ZR 322/78, NJW 1980, 584, 585; Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 829 Rdnr. 111), vorausgesetzt, daß der Honoraranspruch gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO einforderbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2246).
  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97
    a) Für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden, der gemäß § 287 ZPO festzustellen ist, trägt der Mandant die Beweislast, die durch den Beweis des ersten Anscheins und die - gegenüber § 286 ZPO - geringeren Anforderungen des § 287 ZPO an die Darlegungslast und an das Beweismaß erleichtert wird (BGHZ 123, 311, 315 ff; 126, 217, 222 ff; BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 12/92, NJW 1993, 734).
  • BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86

    Schaden im Anwaltshaftungsprozeß bei materiell-rechtlich richtigem Unterliegen im

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97
    Die Beweislastregeln des Vorverfahrens gelten grundsätzlich auch für den Regreßprozeß (BGHZ 133, 110, 111 ff; BGH, Urt. v. 22. November 1983 - VI ZR 36/82, VersR 1984, 160, 161; v. 20. November 1984 - IX ZR 9/84, VersR 1985, 146, 147; v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255 f).
  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 65/86

    Pflicht des Rechtsanwalts zur umfassenden Belehrung und Beratung

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97
    Behauptet der Mandant eine pflichtwidrige Unterlassung des beauftragten Rechtsanwalts, so hat dieser im einzelnen darzulegen, welche vertragsgerechte Aufklärung er vorgenommen haben will und wie der Mandant darauf reagiert hat (BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1842 m.w.N.).
  • BGH, 20.11.1984 - IX ZR 9/84

    Versäumen verjährungsunterbrechender Maßnahmen durch den Anwalt - Kostenlast des

  • BGH, 22.12.1971 - VIII ZR 162/70

    Einwendungen des Drittschuldners

  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

  • BGH, 22.11.1983 - VI ZR 36/82

    Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall - Positive

  • BGH, 29.06.1972 - II ZR 123/71

    Freistellungsanspruch bei Vermögenslosigkeit

  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 12/92

    Darlegunglast für Schaden bei Anwaltshaftung

  • BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Steuerberaters wegen

  • BGH, 22.11.1979 - VII ZR 322/78

    Wirksamkeit der Aufrechnung gegen gepfändete Forderungen

  • BGH, 10.10.1985 - IX ZR 153/84

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über einen Schadensersatzanspruch aus

  • BAG, 13.08.1987 - 2 AZR 599/86

    Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche, fristgemäße

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

  • BGH, 29.09.1967 - V ZR 40/66

    Einziehung des KPD-Vermögens

  • BGH, 18.01.1994 - XI ZR 95/93

    Vertretung einer gelöschten, aber parteifähigen GmbH

  • BGH, 09.02.1978 - III ZR 59/76

    Ehegattenstiftung durch Erbvertrag

  • BGH, 05.11.1993 - V ZR 1/93

    Umfang des einer Anwaltssozietät erteilten Mandats

  • BGH, 24.01.1978 - VI ZR 264/76

    Haftung eines Scheinsozius

  • BGH, 24.11.1988 - IX ZR 210/87

    Betriebliches Ruhegeld eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft in

  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 213/74

    "Selbsthilfe" des Auftraggebers: Kosten der Räumung von Bauschutt, Aufräumen des

  • BGH, 04.06.1957 - VIII ZR 68/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80

    Rechtsfolgen der Überweisung einer gepfändeten Forderung; Schadensersatz wegen

  • BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69

    Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB

  • LAG Hessen, 18.09.1987 - 13 Sa 153/87

    Begründung der Arbeitnehmereigenschaft; Tatsächliche Eingliederung in den

  • BGH, 16.06.2005 - IX ZR 27/04

    Haftungsausfüllende Kausalität im Anwaltshaftungsprozess

    Wenn im Haftpflichtprozeß die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens (im folgenden: Vorprozeß oder Inzidenzprozeß) abhängt, muß deshalb das Regreßgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGHZ 133, 110, 111; BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 36; v. 18. November 1999 - IX ZR 420/97, WM 2000, 189, 192; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 962; v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, 966, 968).

    Wird dem Rechtsanwalt vorgeworfen, der Mißerfolg des Mandanten im Vorprozeß sei auf mangelhaften Prozeßvortrag zurückzuführen, hat das Regreßgericht deshalb grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Inzidenzverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des dortigen Prozeßbevollmächtigten - nunmehrigen Regreßbeklagten - unterbreitet worden wäre (BGHZ 133, 110, 111 f; BGH, Urt. v. 18. November 1999 aaO; v. 9. Dezember 1999 aaO; v. 27. Januar 2000 aaO).

  • BGH, 14.02.2003 - IXa ZB 56/03

    Nachweis für öffentliche Zustellung

    Dessen Zustellung an ihn ist - wie sich aus § 829 Abs. 3 ZPO ergibt - für die Wirksamkeit der Pfändung unwesentlich (BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 420/97, NJW 2000, 730).
  • BGH, 14.02.2019 - IX ZR 181/17

    Rechtsanwaltshaftung: Ungeprüfte Übernahme der Angaben des Mandanten zum

    Teilt der Mandant insbesondere sogenannte Rechtstatsachen mit, hat der Anwalt sie durch Rückfragen in die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände und Vorgänge aufzulösen oder, sofern dies keine zuverlässige Klärung erwarten lässt, weitere Ermittlungen anzustellen (BGH, Urteil vom 21. April 1994, aaO; Beschluss vom 7. März 1995 - VI ZB 3/95, NJW-RR 1995, 825, 826; Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931; vom 18. November 1999 - IX ZR 420/97, NJW 2000, 730, 731; Weinland in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, Kap. 3 Rn. 128; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 42; Heinemann in Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 17; Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl., Rn. 495 ff).
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