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   OLG Frankfurt, 07.05.2002 - 8 U 268/01   

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https://dejure.org/2002,8531
OLG Frankfurt, 07.05.2002 - 8 U 268/01 (https://dejure.org/2002,8531)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.05.2002 - 8 U 268/01 (https://dejure.org/2002,8531)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Mai 2002 - 8 U 268/01 (https://dejure.org/2002,8531)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Kontobelastungen, die nach dem Diebstahl einer Kreditkarte erfolgten; Berücksichtigung des Vorliegens eines ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 675 Abs. 1
    Beweislast bei missbräuchlicher Verwendung der Eurocard

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 675 Abs. 1; ZPO § 286
    Anscheinsbeweis bei Scheckkartenmissbrauch unter Benutzung der PIN-Nummer

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2002, 2101
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

    In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur wird ein entsprechender Beweis des ersten Anscheins zu Lasten des Kontoinhabers überwiegend angenommen (OLG Frankfurt - 8. Zivilsenat - WM 2002, 2101, 2102 f.; OLG Stuttgart WM 2003, 125, 126 f.; LG Hannover WM 1998, 1123 f.; LG Stuttgart WM 1999, 1934 f.; LG Frankfurt am Main WM 1999, 1930, 1932 f.; LG Darmstadt WM 2000, 911, 913 f.; LG Köln WM 2001, 852, 853; LG Berlin - 52. Zivilkammer - WM 2003, 128, 129; AG Diepholz WM 1995, 1919, 1920; AG Hannover WM 1997, 1207, 1208 f.; AG Wuppertal WM 1997, 1209; AG Charlottenburg WM 1997, 2082; AG Dinslaken WM 1998, 1126; AG Osnabrück WM 1998, 1127, 1128; AG Frankfurt am Main NJW 1998, 687 f. und BKR 2003, 514, 516; AG Flensburg VuR 2000, 131 f.; AG Hohenschönhausen WM 2002, 1057, 1058 f.; AG Regensburg WM 2002, 2105, 2106 f.; AG Nürnberg WM 2003, 531, 532 f.; AG Charlottenburg WM 2003, 1174, 1175; Werner WM 1997, 1516; Aepfelbach/Cimiotti WM 1998, 1218; Gößmann WM 1998, 1264, 1269; Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. § 676 h Rdn. 13; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 286 Rdn. 26), von einem erheblichen Teil aber verneint (OLG Hamm WM 1997, 1203, 1206 f.; OLG Frankfurt - 7. Zivilsenat - WM 2001, 1898; OLG Frankfurt - 24. Zivilsenat - WM 2002, 1055, 1056 f.; LG Berlin - 51. Zivilkammer - WM 1999, 1920; LG Dortmund CR 1999, 556, 557; LG Mönchengladbach VuR 2001, 17, 18; LG Osnabrück WM 2003, 1951, 1953; AG Buchen VuR 1998, 42 f.; AG Hamburg VuR 1999, 88, 89 f.; AG Berlin-Mitte VuR 1999, 201, 202 f. und EWiR 2003, 891; AG Frankfurt am Main WM 1999, 1922, 1924 ff.; AG München NJW-RR 2001, 1056, 1057; AG Dortmund BKR 2003, 912, 913; AG Essen BKR 2003, 514; Pausch CR 1997, 174; Strube WM 1998, 1210, 1212 ff.; Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. vor § 284 Rdn. 31).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2009 - 23 U 22/06

    Missbrauch von Kreditkarten bei Bargeldabhebung an Geldautomaten: Anscheinsbeweis

    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main zu Kreditkarten (Az. 8 U 268/01, Urteil vom 7.5.2002; 19 U 71/03, Urteil vom 15.7.2003; zuletzt 16 U 70/05, Urteil vom 30.3.2006), der zufolge nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen sei, dass mittels gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten am Geldautomaten nur deshalb Auszahlungen vorgenommen werden konnten, weil der Karteninhaber mit seiner Geheimzahl nicht sorgfältig umgegangen sei bzw. diese pflichtwidrig bei sich getragen habe.

    So hat dem Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main vom 7.5.2002 (WM 2002, 2101; zustimmende Anmerkung Meder WuB I D S a Kreditkarte 1.03) das auch in diesem Verfahren von ihr bereits vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. SV3 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vom 10.12.2000 zur Eurocard (Bl. 286ff d.A.) zugrunde gelegen, dessen Verwertung nach § 411a ZPO hier möglich ist, wie der Senat im Hinweisschreiben vom 31.10.2008 mitgeteilt hat; der Kläger ist dem nicht entgegen getreten.

    So hat denn auch der 8. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main mit o.g. Urteil vom 7.5.2002 (a.a.O.) festgestellt, dass keine Bedenken bestehen, insoweit von einem Anscheinsbeweis auszugehen, wenn wegen der außerordentlichen Schwierigkeiten, die PIN-Nummer zu ermitteln, angenommen werden muss, dass der Karteninhaber die Nummer pflichtwidrig bei sich getragen hat; ein allenfalls theoretischer abweichender Geschehensablauf ist danach so fernliegend, dass er außer Betracht zu lassen ist.

  • LG Frankfurt/Main, 26.09.2005 - 25 O 614/03

    Keine Aktivlegitimation eines Verbraucherverbandes für Sammelklage aus

    "Hierbei folgt der Senat der Rechtsprechung des hiesigen 8. Zivilsenats, wonach im Regelfall - wie hier - nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon auszugehen ist, dass mittels gestohlener und sonst abhanden gekommener Kreditkarten am Geldautomaten nur deshalb Auszahlungen vorgenommen werden konnten, weil der Karteninhaber mit seiner Geheimzahl nicht sorgfältig umgegangen ist bzw. diese pflichtwidrig bei sich getragen hat (OLG Frankfurt/M. WM 2002, 2101, 2103).

    Die bezeichnete Entscheidung hat sich - wie hier - ebenfalls mit dem Diebstahl einer Eurocard befasst und dabei - gestützt auf ein erstinstanzlich eingeholtes Sachverständigengutachten eines renommierten Sachverständigen - die Auffassung vertreten, dass wegen der ansonsten außerordentlichen Schwierigkeiten einer PIN-Ermittlungsmöglichkeit dieser Beweis des ersten Anscheins nicht schon durch eine theoretisch denkbare Möglichkeit einer PIN-Ermittlung erschüttert werden kann (vgl. OLG Frankfurt/M. WM 2002, 2101, 2103 mit Anm. Meder , WuB 2003, I D 5a. - 1.03, S.119, 120).Â".

    Insbesondere bedurfte es auch keiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Sicherheit des Kreditkartensystems der Beklagten, da dieses inzident bereits Gegenstand der Entscheidungen des OLG Frankfurt/M. gewesen ist (vgl. OLG Frankfurt/M. WM 2002, 2101 und OLG Frankfurt/M. NJW-RR 2004, 206).

  • OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 70/05

    Missbrauch einer gestohlenen Eurocard-Gold-Kreditkarte unter Verwendung der PIN:

    Hierbei ist nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon auszugehen, dass mittels gestohlener und sonst abhanden gekommener Kreditkarten am Geldautomaten nur deshalb Auszahlungen vorgenommen werden konnten, weil der Karteninhaber mit seiner Geheimzahl nicht sorgfältig umgegangen ist bzw. diese pflichtwidrig bei sich getragen hat (vgl. OLG Frankfurt WM 2002, 2101; Palandt-Sprau, 65 Aufl., § 676 h Rn 13 m.w.N.).
  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 206/03

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 Verf BE durch

    Die Beschwerdeführerin konnte daher vor der mündlichen Verhandlung im Einklang mit der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung davon ausgehen, dass eine Entkräftung des Anscheinsbeweises im Hinblick auf ein mögliches Ausspähen der PIN mangels substantiierten Vortrages des Beteiligten zu 2. zu tatsächlichen Ausspähgelegenheiten - hierzu zählen insbesondere zeitliche und örtliche Angaben zu den hierfür in Betracht kommenden eigenen PIN-Verfügungen, etwa Abhebungen an Geldautomaten - ausscheide (vgl. zu den Substantiierungsanforderungen für die Entkräftung des Anscheinsbeweises: OLG Stuttgart, WM 2003, 125 ; OLG Frankfurt, WM 2002, 2101 ; LG Stuttgart, WM 1999, 1934 ; LG Frankfurt, WM 1999, 1930 ; LG Köln, WM 2001, 852; LG Berlin, WM 2003, 128 ; vgl. auch die weiteren Nachweise bei BGHZ 160, 308 ).
  • AG Dortmund, 26.03.2003 - 127 C 8948/02

    Kein Anscheinsbeweis für unsorgfältigen Umgang mit PIN bei EC-Kartendiebstahl

    Entgegen der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (z.B. OLG Frankfurt WM 2002, 2101 f.; AG Frankfurt NJW 98, 687; AG Osnabrück NJW 98, 688; AG Regensburg WM 02, 2105 f.) besteht bei einer nach einem Diebstahl der ec-Karte und deren missbräuchlicher Verwendung durch Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen Geheimzahl (PIN) kein Erfahrungssatz dahin, dass in diesem Fall ausschließlich eine grob fahrlässige Handhabung des Karteninhabers mit der Geheimzahl dies ermöglicht hat z.B. eben dadurch dass die Nummer zusammen mit der Karte aufbewahrt wurde oder gar auf der Karte notiert war, sodass durch den Diebstahl beides in die Hand des Diebes gelangen konnte.
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