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   BGH, 29.01.2003 - VIII ZR 300/02   

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https://dejure.org/2003,2160
BGH, 29.01.2003 - VIII ZR 300/02 (https://dejure.org/2003,2160)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2003 - VIII ZR 300/02 (https://dejure.org/2003,2160)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 300/02 (https://dejure.org/2003,2160)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 926
  • MDR 2003, 625
  • NZV 2003, 279
  • WM 2003, 1535
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.05.2001 - VIII ZR 208/00

    Unklarheit eines formularmäßigen Kfz-Leasingvertrages

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - VIII ZR 300/02
    Der Senat ist insoweit an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden, sondern kann sie unbeschränkt nachprüfen, da die formularmäßige Garantievereinbarung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hierzu ersichtlich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 unter II 2 a m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 32/08

    Von einem Verbraucherverband beanstandete Hinweise im Katalog eines

    Die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB setzt danach voraus, dass es sich bei dem Hinweis um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, gibt aber zur Klärung der Frage, ob eine solche vorliegt, nichts her (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 300/02, WM 2003, 1535, unter II 1 a).
  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 299/02

    PRO-Verfahren

    Der Senat kann diese deshalb ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 29.1.2003 - VIII ZR 300/02, NJW-RR 2003, 926, 927).
  • LG Braunschweig, 24.05.2016 - 8 O 129/16

    Klage eines PKW-Eigentümers abgewiesen

    Die streitige Garantievereinbarung ist unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach dem objektiven Empfängerhorizont und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen (§§ 133, 157 BGB; BGH , Urt . v. 29.01.2003 - VIII ZR 300/02, NJW-RR 2003, 926 [927]).
  • LG Kiel, 15.07.2008 - 12 O 25/08

    Gebrauchtwagengarantievertrag - Kostenerstattungsanspruch

    Sie kann vor diesem Hintergrund weder die Verpflichtung des Beklagten ausschließen, noch eine eigene Leistungsverpflichtung der M. AG gegenüber dem Kläger begründen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 926 - 928), zumal die Rechtsordnung Verträge zu Lasten Dritter nicht kennt (vgl. BGH NJW 1981, 275 - 276).
  • OLG Naumburg, 11.10.2012 - 1 U 2/12

    Voraussetzungen einer Beweisvereitelung im Streit um die Rückabwicklung eines

    Dies kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus der Garantieerklärung ergibt, dass auch der jeweilige Händler für Ansprüche aus der Garantie (mit)haften soll (dazu: BGH MDR 2003, 625; OLG Düsseldorf Urteil vom 24.3.2003 - 1 U 149/02 - hier: zitiert nach juris; Reinking/ Eggert Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 1590).
  • OLG Hamm, 25.08.2006 - 11 U 34/06

    Ansprüche aus einer Gebrauchtwagengarantie

    Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg, denn nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seinem in NJW-RR 2003, 926 veröffentlichten Urteil aufgestellt hat, ist auch nach Auffassung des Senats die Beklagte im Streitfall als Garantiegeberin anzusehen.
  • AG Castrop-Rauxel, 22.09.2014 - 4 C 674/13

    Auslegung einer Garantievereinbarung bei Abschluss eines Kaufvertrages über einen

    Diese Frage ist jedoch gerade streitig und der Auslegung bedürftig, so dass § 305 c Abs. 2 BGB zur Lösung der hier zu klärenden Frage keine Antwort bereit hält (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 29.01.2003- VIII ZR 300/02).
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