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   BGH, 25.07.2005 - II ZR 237/03   

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https://dejure.org/2005,2681
BGH, 25.07.2005 - II ZR 237/03 (https://dejure.org/2005,2681)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2005 - II ZR 237/03 (https://dejure.org/2005,2681)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2005 - II ZR 237/03 (https://dejure.org/2005,2681)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Erteilung einer Versorgungszusage im Beitrittsgebiet nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG); Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit einer Versorgungszusage; Berücksichtigung von vor dem Inkrafttreten des BetrAVG ...

  • Judicialis

    BetrAVG F. 16.12.1997 § 1; ; BetrAVG F. 16.12.1997 § 17 Abs. 1; ; EinigVtr Anl. I Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer im Beitrittsgebiet gegebenen Versorgungszusage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versorgungszusage im Beitrittsgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Eine nach Inkrafttreten des BetrAVG im Beitrittsgebiet erteilte Zusage auch als Bestätigung einer vorherigen Verpflichtung gültig

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1621
  • WM 2005, 1754
  • DB 2005, 2588
  • NZA-RR 2006, 534
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 24.03.1998 - 3 AZR 778/96

    Anpassung von Betriebsrenten im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BGH, 25.07.2005 - II ZR 237/03
    a) Eine nach Inkrafttreten des BetrAVG gemäß Anl. I Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 16 EinigVtr im Beitrittsgebiet gegebene Versorgungszusage ist auch dann wirksam "erteilt", wenn durch sie eine bereits vor diesem Zeitpunkt übernommene Versorgungsverpflichtung ("Altzusage") mit dem Willen bestätigt wird, Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (erneut) zu begründen (i. Anschl. an BAGE 88, 205).

    Eine nach dem Inkrafttreten des BetrAVG in den neuen Bundesländern gegebene Zusage ist grundsätzlich unabhängig davon gültig, ob sie - wofür hier vieles spricht - als Neuerteilung einer Zusage oder als Bestätigung einer bereits vor dem Zäsurzeitpunkt übernommenen Verpflichtung anzusehen ist, weil auch im letzteren Fall aus der schriftlichen Erklärung eindeutig hervorgeht, daß sich die GmbH jedenfalls mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 (erneut) zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verpflichten wollte (vgl. zur Zulässigkeit einer derartigen Bestätigung: BAGE 88, 205, 208).

    Für derartige nach dem Zäsurzeitpunkt wirksam bestätigte "Altzusagen" ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich das BetrAVG auch im Sinne einer (unechten) Rückwirkung in bezug auf die Verpflichtung zur Anpassung gemäß § 16 BetrAVG anzuwenden (BAGE 88, 205, 207 f. - unter Nr. 11).

  • BGH, 14.07.1980 - II ZR 224/79

    Stimmbindungsvertrag - Unternehmereigenschaft - Vorstandsmitglied - Aktie

    Auszug aus BGH, 25.07.2005 - II ZR 237/03
    Als geringfügig (mit nur ca. 3,3 %) beteiligter Minderheitsgesellschafter mit nicht ausschlaggebender Leitungsmacht war er nicht etwa einem "Unternehmer" gleichzusetzen, sondern unterfiel dem Schutzbereich der Norm (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juli 1980 - II ZR 224/79, ZIP 1980, 778, 779: Beteiligung von 8 % ist als "nicht erheblich" einzustufen).
  • BAG, 16.02.1995 - 8 AZR 714/93

    Arbeitsverhältnis der LPG -Mitglieder

    Auszug aus BGH, 25.07.2005 - II ZR 237/03
    Auch in der Zeit vor der Umwandlung war der Kläger als Genossenschaftsmitglied der PGH und zugleich deren Vorstandsvorsitzender kein Arbeitnehmer im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (vgl. BAG, Urt. v. 13. Juni 1996 - 8 AZR 20/94, NZA 1997, 542 unter eingehender Begründung der Ablehnung der Arbeitnehmerstellung solcher Genossenschaftsmitglieder nach dem Recht der DDR; vgl. auch BAGE 79, 193 - zur Ablehnung eines Arbeitsverhältnisses der LPG-Mitglieder).
  • BGH, 09.06.1980 - II ZR 255/78

    Schutz des Betriebsrentengesetzes für Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BGH, 25.07.2005 - II ZR 237/03
    Da die PGH-Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden in vielen Bereichen sogar ähnlich einem werktätigen Arbeitnehmer behandelt, insbesondere ihre Arbeitsbedingungen wie auch die Vergütung u. ä. sogar einzelvertraglich durch schriftliche Vereinbarung festgelegt wurden (vgl. Nr. 3.2., 3.4. und 3.6. der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 30. Dezember 1977 - GBl., Sonderdruck Nr. 948 -), konnte der Kläger - auch soweit seine eigene Position betroffen war - nicht nach freiem unternehmerischen Ermessen (vgl. zu diesem Kriterium: BGHZ 77, 233), sondern nur in Abhängigkeit von vorgegebenen gesetzlichen Einschränkungen sowie abhängig von dem Statut und von der Mitgliederversammlung als höchstem Organ der Genossenschaft tätig werden.
  • BAG, 13.06.1996 - 8 AZR 20/94

    Arbeitsverhältnis der PGH -Mitglieder

    Auszug aus BGH, 25.07.2005 - II ZR 237/03
    Auch in der Zeit vor der Umwandlung war der Kläger als Genossenschaftsmitglied der PGH und zugleich deren Vorstandsvorsitzender kein Arbeitnehmer im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (vgl. BAG, Urt. v. 13. Juni 1996 - 8 AZR 20/94, NZA 1997, 542 unter eingehender Begründung der Ablehnung der Arbeitnehmerstellung solcher Genossenschaftsmitglieder nach dem Recht der DDR; vgl. auch BAGE 79, 193 - zur Ablehnung eines Arbeitsverhältnisses der LPG-Mitglieder).
  • LAG Köln, 27.02.2009 - 10 Sa 1031/08

    Altersversorgung; Einigungsvertrag

    Für die Frist zur Eröffnung der Insolvenzsicherung nach dem Einigungsvertrag reicht eine neuerteilte Zusage in Form einer Bestätigung einer bereits vor dem 31.12.1991 übernommenen Verpflichtung aus (Anschluss an BGH v. 25.7.05 - II ZR 237/03, BAG v. 19.12.00 - 3 AZR 451/99).

    Zunächst ist mit dem Bundesgerichtsgerichtshof (Urteil vom 25.07.2005 - II ZR 237/03 -, in AP Nr. 35 zu § 17 BetrAVG) davon auszugehen, dass eine nach dem Inkrafttreten des BetrAVG in den neuen Bundesländern gegebene Zusage grundsätzlich unabhängig davon gültig ist, ob sie als Neuerteilung einer Zusage oder als Bestätigung einer bereits vor dem Zessurzeitpunkt übernommenen Verpflichtung anzusehen ist, weil auch im letzteren Fall aus der schriftlichen Erklärung eindeutig hervorgeht, dass sich der Arbeitgeber jedenfalls mit Wirkung ab dem 01.01.1992 (erneut) zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet wollte.

    Bei dem Statut der P , welcher der Kläger gemäß der Vereinbarung vom 02.01.1979 als Genossenschaftsmitglied unterworfen war, handelt es sich um ein Gesellschaftsverhältnis, welches den Kläger als sogenannten Nichtarbeitnehmer in den Schutzbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG einbezieht (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2005 - II ZR 237/03 -, in AP Nr. 35 zu § 17 BetrAVG).

  • LAG Köln, 15.08.2007 - 7 (10) Sa 1412/06

    Versorgungsanwartschaft; Betriebszugehörigkeit als Voraussetzung der

    Bei dem Musterstatut der ehemaligen Produktionsgenossenschaften des Handwerks in der DDR handelte es sich um einen derartigen Gesellschaftsvertrag (Anschluss an BGH II ZR 237/03 vom 25.7.2005).

    Die Klägerin hat sich hierzu insbesondere auf die Entscheidung des BGH vom 25.07.2005, II ZR 237/03, berufen.

    Wie der BGH in seiner Richtung weisenden Entscheidung vom 25.07.2005, II ZR 237/03 zu Recht ausführt, kommen als zulässige Tätigkeitsgrundlage für § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG alle zulässigen schuldrechtlichen Vertragstypen einschließlich a-typischer Vertragsgestaltungen in Betracht, wobei es sich nicht nur um Dienst-, Geschäftsbesorgungs- und Dienstverschaffungsverträge, sondern auch um Gesellschaftsverträge handeln kann.

  • BGH, 01.10.2019 - II ZR 387/17

    Anspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführer auf Insolvenzschutz gemäß § 7 Abs.

    Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne und unterfällt daher nicht § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (BGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - IV ZR 411/13, NJW-RR 2015, 1445 Rn. 29; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 237/03, WM 2005, 1754).

    An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof in weiteren Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom 9. März 1981 - II ZR 171/79, ZIP 1981, 898; Urteil vom 16. März 1981 - II ZR 222/79, NJW 1981, 2410; Urteil vom 28. Januar 1991 - II ZR 29/90, NJW-RR 1991, 746; Urteil vom 2. Juni 1997 - II ZR 181/96, NJW 1997, 2882; Urteil vom 25. September 1998 - II ZR 259/88, BGHZ 108, 330, 333; Urteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 276/97, DStR 1999, 511, 512; Urteil vom 24. Juli 2003 - IX ZR 143/02, ZIP 2003, 1662 f.; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 237/03, NJW-RR 2005, 1621 Rn. 15; Beschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 236/06, ZIP 2008, 267 Rn. 3; Urteil vom 24. Juni 2015 - IV ZR 411/13, NJW-RR 2015, 1445 Rn. 29).

  • BGH, 06.02.2006 - II ZR 136/04

    Zur Auslegung einer auf das Beamtenversorgungsrecht für Zeitbeamte Bezug

    Freilich wird sich das Berufungsgericht - sofern es zur Annahme der Erteilung einer entsprechenden Versorgungszusage gelangen sollte - mit dem von der Beklagten in der Revisionsbegründung erhobenen Einwand auseinanderzusetzen haben, dass eine derartige Zusage nach dem Einigungsvertrag außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des BetrAVG im Beitrittsgebiet gelegen haben könnte (vgl. Anlage I, Kap. VIII, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 16 Einig Vertr; vgl. dazu Sen.Urt. vom 25. Juli 2005 - II ZR 237/03, WM 2005, 1754).
  • BAG, 19.01.2010 - 3 AZR 409/09

    Betriebliche Altersversorgung - Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses oder

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn dem Versorgungsberechtigten nach dem Stichtag zumindest eine bestätigende Neuzusage erteilt wird (BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 451/99 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 97, 1; BGH 25. Juli 2005 - II ZR 237/03 - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 17 Nr. 35).
  • LAG Köln, 24.07.2009 - 4 Sa 1093/08

    betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung

    Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass selbst der Gesellschafter-Geschäftsführer vor dem BGH seinen Anspruch gegen den hiesigen Beklagten erfolgreich durchgesetzt habe (Urteil vom 25.07.2005 - II ZR 237/03).
  • OLG Dresden, 04.07.2006 - 2 U 66/04

    Betriebliche Altersversorgung

    aa) Der Anwendungsbereich des BetrAVG kann zwar auch dadurch eröffnet werden, dass der Dienstherr eine bereits vor Jahresende 1991 übernommene Versorgungsverpflichtung mit dem Willen bekräftigt, Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu begründen (vgl. BGH WM 2005, 1754 [1755]; BAGE 88, 205 [208]).
  • OLG Schleswig, 22.06.2006 - 5 U 30/06
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