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   BGH, 14.07.2005 - IX ZB 224/04   

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https://dejure.org/2005,1281
BGH, 14.07.2005 - IX ZB 224/04 (https://dejure.org/2005,1281)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2005 - IX ZB 224/04 (https://dejure.org/2005,1281)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04 (https://dejure.org/2005,1281)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Prozesskostenhilfe durch einen Insolvenzverwalter für eine juristische Person - Pflicht des Insolvenzverwalters zur Bereitstellung der notwendigen Mittel für eine gerichtliche Inanspruchnahme der Schuldner

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    PKH-Antrag für juristische Person durch deren Insolvenzverwalter

  • Judicialis

    ZPO § 116

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter über das Vermögen einer juristischen Person

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1640
  • ZIP 2005, 1519
  • MDR 2006, 113
  • NZI 2005, 560
  • WM 2005, 1857
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.09.1990 - IX ZR 250/89

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Konkursverwalter - Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - IX ZB 224/04
    Nach Insolvenzeröffnung ist dies grundsätzlich nicht mehr der Fall, so daß, wenn für die juristische Person deren Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe beantragt, nicht § 116 Satz 1 Nr. 2 InsO, sondern Nr. 1 anzuwenden ist (Zöller/Philippi, aaO; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41).

    Die "reine Privatnützigkeit" der juristischen Person ist entfallen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 1990 aaO).

  • BGH, 18.09.2003 - IX ZB 460/02

    Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für den Insolvenzverwalter im

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - IX ZB 224/04
    Der Antragsteller, der mit seinem Vergütungsanspruch selbst der rangbeste Massegläubiger ist, hat dabei allerdings außer Betracht zu bleiben, weil er nicht als "wirtschaftlich Beteiligter" im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 460/02, NZI 2004, 26, 27).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - IX ZB 224/04
    a) Zwar hat eine juristische Person - etwa eine GmbH - nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Ziele, auch die prozessualen, aus eigener Kraft verfolgen kann (Amtl. Begründung, BT-Drucks. 8/3068, S. 26; BVerfGE 35, 348, 356; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 116 Rn. 14).
  • OLG Celle, 24.08.2004 - 11 W 20/04

    Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Bezahlung von Forderungen,

    Auszug aus BGH, 14.07.2005 - IX ZB 224/04
    Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen (veröffentlicht in ZIP 2004, 2149).
  • LG Mannheim, 29.04.2020 - 11 O 66/20

    Versicherungsschutz bei Betriebsschließung aufgrund der Coronavirus-Krise

    Teilweise wird dies abgelehnt, da Kapitalgesellschaften den hinter ihnen stehenden Personen den Vorteil der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen biete, welches Voraussetzung für Gründung und Existenz sei, weshalb eine zahlungsunfähige und deshalb unmittelbar vor der Insolvenz stehende GmbH keine Existenzberechtigung habe (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2005, Az. IX ZB 224/04, Rdnr. 6), und deshalb nicht die Notwendigkeit bestehe, ihre weitere Existenzfähigkeit wie bei einer natürlichen Person durch die Zulassung einer Befriedigungsverfügung besonders zu schützen (OLG München Urteil v. 20.6.2018 - 7 U 1079/18, beck-online, Rn. 36).
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 221/08

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs bei

    Diese Aufgabe obliegt ihm sogar dann, wenn der aus einer Anfechtung zu erzielende Erlös wegen der vorweg zu befriedigenden Verfahrenskosten (§ 54 InsO) nicht an die Insolvenzgläubiger verteilt werden kann (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 460/02, NZI 2004, 26, 27 mit weiteren Nachweisen; v. 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, NZI 2005, 560, 561).
  • LG Bochum, 15.07.2020 - 4 O 215/20

    Corona-Krise: Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherung?

    Anders als möglicherweise bei einer GmbH (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2005, Az.: IX ZB 224/04) kann dies zwar bei der Verfügungsklägerin als GbR grundsätzlich in Betracht kommen.
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