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   EuGH, 25.10.2005 - C-229/04   

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https://dejure.org/2005,21
EuGH, 25.10.2005 - C-229/04 (https://dejure.org/2005,21)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2005 - C-229/04 (https://dejure.org/2005,21)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - C-229/04 (https://dejure.org/2005,21)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Als Haustürgeschäft in Verbindung mit dem Erwerb einer Immobilie geschlossener Darlehensvertrag - Widerrufsrecht

  • Europäischer Gerichtshof

    Crailsheimer Volksbank

    Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Als Haustürgeschäft in Verbindung mit dem Erwerb einer Immobilie geschlossener Darlehensvertrag - Widerrufsrecht

  • EU-Kommission PDF

    Crailsheimer Volksbank

    Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Als Haustürgeschäft in Verbindung mit dem Erwerb einer Immobilie geschlossener Darlehensvertrag - Widerrufsrecht

  • EU-Kommission

    Crailsheimer Volksbank

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Verbraucherschutzes im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Schutz von Verbrauchern der Mitgliedstaaten bei Haustürgeschäften durch eine Richtlinie; Würdigung der besonderen Umstände des Abschlusses eines Vertrages außerhalb der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Widerruf eines im Rahmen eines Haustürgeschäfts geschlossenen Kreditvertrags - Crailsheimer Volksbank

  • opinioiuris.de

    Crailsheimer Volksbank

  • Judicialis

    Richtlinie 85/577/EWG Art. 1; ; Richtlinie 85/577/EWG Art. 2; ; HWiG § 3 Abs. 1 Nr. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Crailsheimer Volksbank./Conrads u.a. Der Widerruf von Realkreditverträgen

  • datenbank.nwb.de

    Als Haustürgeschäft in Verbindung mit dem Erwerb einer Immobilie geschlossener Darlehensvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Schrottimmobilien": Kein Widerruf des Immobilienvertrages

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags im Rahmen von Kapitalanlagemodellen (?Schrottimmobilien?) ? Einschaltung eines Dritten in die Vertragsverhandlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Crailsheimer Volksbank

    Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Als Haustürgeschäft in Verbindung mit dem Erwerb einer Immobilie geschlossener Darlehensvertrag - Widerrufsrecht

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit der RL über Haustürgeschäfte beim Immobilienkauf im Strukturvertrieb

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 85/577/EWG Art. 1, 2, 4, 5, 7, 8; HWiG a. F. § 1 Abs. 1, § 3; BGB § 123
    Zurechnung einer Haustürsituation bei Einschaltung eines Dritten unabhängig von Kenntnis oder Kennenmüssen der Bank ("Crailsheimer Volksbank")

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    "Schrottimmobilien"

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.10.2005)

    EuGH verkündet Urteil im Milliardenstreit um "Schrottimmobilien" // Hunderttausende zahlen noch für sinnlose Kredite

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 25.10.2005)

    Erfolg für Verbraucher im Milliardenstreit um "Schrottimmobilien" // Bank muss Risiko auch für Immobilie tragen

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.3.2005)

    Europarichter prüfen BGH-Rechtsprechung zu Schrottimmobilien // Tausende Verbraucher wollen aus Verträgen aussteigen

Besprechungen u.ä. (10)

  • nomos.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Schrottimmobilien - alles doch noch ungeklärt?

  • nomos.de PDF, S. 16 (Entscheidungsbesprechung)

    Schlichter im "Krieg der Senate"? - Direktvertrieb und Rückabwicklung kreditfinanzierten Immobilienerwerbs nach europäischem und deutschem Privatrecht

  • nomos.de PDF, S. 21 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Umsetzung der EuGH-Urteile Crailsheimer Volksbank und Schulte für die Abwicklung an der Haustür vermittelter Finanzierungen von Anlagen in Immobilien und Immobilienfonds - Teil 3

  • nomos.de PDF, S. 11 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Umsetzung der EuGH-Urteile Crailsheimer Volksbank und Schulte für die Abwicklung an der Haustür vermittelter Finanzierungen von Anlagen in Immobilien und Immobilienfonds - Teil 2

  • nomos.de PDF, S. 14 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Umsetzung der EuGH-Urteile Crailsheimer Volksbank und Schulte für die Abwicklung an der Haustür vermittelter Finanzierungen von Anlagen in Immobilien und Immobilienfonds - Teil 1

  • uni-leipzig.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Bedeutung der EuGH-Entscheidungen Crailsheimer Volksbank/Conrads u.a., Schulte/Badenia AG für das deutsche Recht (Ellen Gerstenberg)

  • rechtsanwaelte-kratzer.de PDF (Entscheidungsanmerkung)
  • bankrecht.org PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Subprime Judikatur - Die Bewältigung der Finanzkrise und die Anforderungen an eine risikoadäquate Zivilrechtsprechung (Prof. Dr. Peter Derleder; Kritische Justiz (KJ) 2009, 3-24)

  • 123recht.net (Entscheidungsanmerkung, 28.10.2005)

    Rückabwicklung von Darlehen bei Erwerb von Schrottimmobilien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann muss sich die Bank eine Haustürsituation zurechnen lassen? (IBR 2006, 1028)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen vom 27. Mai 2004 in Sachen Crailsheimer Volksbank eG gegen Klaus Conrads, Frank Schulzke und Petra Schulzke-Lösche und Joachim Nitschke.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - Auslegung der Artikel 1 Absatz 1 und 5 Absatz 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3555
  • ZIP 2005, 1965
  • DNotZ 2006, 273
  • EuZW 2005, 726
  • NZM 2005, 877
  • WM 2005, 2086
  • BB 2005, 2712
  • BB 2005, 938
  • DB 2005, 2521 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-229/04
    11 In seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-481/99 (Heininger, Slg. 2001, I-9945) hat der Gerichtshof die Richtlinie in drei Punkten ausgelegt.
  • EuGH, 22.04.1999 - C-423/97

    Travel Vac

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-229/04
    44 Diese Auslegung wird durch Randnummer 43 des Urteils vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-423/97 (Travel Vac, Slg. 1999, I-2195) bestätigt, wonach das Widerrufsrecht dem Verbraucher schon dann zusteht, wenn der objektive Tatbestand des Artikels 1 der Richtlinie erfüllt ist, ohne dass nachgewiesen zu werden braucht, dass er vom Gewerbetreibenden beeinflusst oder manipuliert worden ist.
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    a) Auch angesichts der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) verbleibt es dabei, dass der Darlehensgeber im Fall des wirksamen Widerrufs (§ 1 Abs. 1 HWiG) eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 1 HWiG Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung hat (Fortsetzung von BGHZ 152, 331).

    b) Der im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) in Rechtsprechung und Literatur erwogene Schadensersatzanspruch des Verbrauchers wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung scheidet jedenfalls in all den Fällen aus, in denen der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits an seine Erklärung zum Abschluss des Immobilienkaufvertrags gebunden ist.

    cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).

    Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein verbundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an.

    (b) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darlehensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragfähige Grundlage.

    § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) ohne jede Einschränkung richtlinienkonform.

    Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen.

    Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert.

    Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbundenen Geschäften Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 6 ff., 12 f.), und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, ergänzt der Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen:.

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    cc) Bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, WM 2005, 2079 ff. - Schulte und Rs C-229/04, WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank), nach denen der Anleger bei einem in der Haustürsituation abgeschlossenen Darlehen im Fall der Nichtbelehrung über sein Widerrufsrecht von den Risiken der finanzierten Anlage freizustellen ist, die er bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte vermeiden können.
  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Zu einer anderen rechtlichen Bewertung geben, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 f., für BGHZ vorgesehen) näher ausgeführt hat, auch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (künftig: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) keinen Anlass.

    bb) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ vorgesehen) im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen ergänzt hat, rechtfertigt dies hier kein anderes Ergebnis.

    An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat, wie er bereits in seinen Urteilen vom 14. Februar 2006 (XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675) und vom 20. Juni 2006 (XI ZR 224/05, Umdruck S. 7 f.), auf die Bezug genommen wird, näher dargelegt hat, veranlasst durch die Entscheidung des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) nicht fest.

    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1197 f., für BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzahlungsanspruch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des EuGH durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können.

  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

    Nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache durch Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 2004 (XI ZR 37/03, WM 2004, 620) hat das Berufungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) mehrere Fragen hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") zur Vorabentscheidung vorgelegt (OLG Bremen WM 2004, 1628) und nach deren Beantwortung (EuGH WM 2005, 2086) die Klage erneut abgewiesen.

    a) Das Berufungsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass zur Umsetzung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079, 2085 f. Tz. 94 ff. - Schulte und WM 2005, 2086, 2089 Tz. 48 f. - Crailsheimer Volksbank) in nationales Recht ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG a.F. gegeben sein kann, weil diese Vorschrift eine Rechtspflicht des Unternehmers begründet (Senat BGHZ 169, 109, 120 Tz. 41) und die hier in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG a.F. den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. nicht genügte (st.Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 und vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 25).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

    Diese Auslegung wird durch die Urteile Heininger, Schulte und vom 25. Oktober 2005, Crailsheimer Volksbank (C-229/04, Slg. 2005, I-9273), nicht widerlegt.
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 48/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

    c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).

    Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein verbundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an.

    (2) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darlehensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragfähige Grundlage.

    § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) ohne jede Einschränkung richtlinienkonform.

    Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen.

    Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert.

    Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbundenen Geschäften Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 6 ff., 12 f.), und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, ergänzt der Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen:.

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03

    Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs

    c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank).

    (2) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darlehensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragfähige Grundlage (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 31 f., für BGHZ vorgesehen).

    Ein derartiger - von der Revision ausdrücklich nicht befürworteter - Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen.

    Er wird in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 - Schulte und WM 2005, 2086 - Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert.

    bb) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ vorgesehen) im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen ergänzt hat, rechtfertigt das hier kein anderes Ergebnis.

  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04

    Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

    Die Inhaltskontrolle der nach dem 31. Dezember 2001 in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarten Befristung einzelner Arbeitsbedingungen hat daher am Maßstab dieser Vorschriften und nicht mehr nach den bis zum 31. Dezember 2001 von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Grundsätzen zu erfolgen (vgl. dazu etwa ErfK/Preis 5. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 6a; Staudinger/Preis BGB 13. Aufl. § 620 Rn. 231; Lindemann Flexible Gestaltung von Arbeitsbedingungen nach der Schuldrechtsreform 2003 § 7 I.; Thüsing/Leder BB 2005, 938).

    Hieraus lässt sich nicht das Gebot zur Beibehaltung der von der bisherigen Rechtsprechung vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entwickelten Grundsätze zur Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen herleiten (Lindemann Flexible Gestaltung von Arbeitsbedingungen nach der Schuldrechtsreform 2003 § 12 III.; Maschmann RdA 2005, 212, 214, 216; Preis/Bender NZA-RR 2005, 337, 338; Singer RdA 2003, 194, 198; Thüsing/Leder BB 2005, 938, 942).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 15/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

    cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).

    Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein verbundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an.

    (b) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darlehensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragfähige Grundlage.

    § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) ohne jede Einschränkung richtlinienkonform.

    Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen.

    Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert.

    Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbundenen Geschäften Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 6 ff., 12 f.), und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, ergänzt der Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen:.

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 26/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

    cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).

    Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein verbundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an.

    (b) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darlehensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragfähige Grundlage.

    § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) ohne jede Einschränkung richtlinienkonform.

    Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen.

    Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert.

    Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbundenen Geschäften Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 6 ff., 12 f.), und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, ergänzt der Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen:.

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 92/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

  • OLG Bremen, 02.03.2006 - 2 U 20/02

    Belehrung über das Haustürwiderrufsgesetz im Immoblilien-Darlehensgeschäft

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 63/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 104/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 111/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 358/04

    Sicherungszweck einer Grundschuld zugunsten einer Bausparkasse

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 242/05

    Schutzzweck der Widerrufsbelehrung

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 400/03

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 266/07

    Kreditfinanzierte Kapitalanlage - Zurechnung der vom Vermittler geschaffenen

  • BGH, 14.02.2006 - XI ZR 255/04

    Zurechnung der Haustürsituation

  • LG Bonn, 17.04.2018 - 17 O 146/17

    Zulässigkeit von zugunsten des Verbrauchers abweichenden nationalen Regelungen

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 348/07

    Zurechnung der Haustürsituation zu Lasten der kreditgewährenden Bank

  • BGH, 13.06.2006 - XI ZR 432/04

    Begriff der Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 209/04

    Zurechnung der Haustürsituation bei der Vermittlung von Darlehen

  • BGH, 22.01.2008 - XI ZR 6/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank

  • BGH, 28.03.2006 - XI ZR 239/04

    Wirksamkeit von durch den unwirksam Bevollmächtigten geschlossenen

  • BGH, 22.01.2008 - XI ZR 3/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank

  • BGH, 22.01.2008 - XI ZR 16/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 374/04

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

  • BGH, 22.01.2008 - XI ZR 34/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank

  • KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06

    Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage in Immobilien: Umfang der

  • LG Bonn, 09.02.2018 - 17 O 24/17

    Zulässigkeit von zugunsten des Verbrauchers abweichenden nationalen Regelungen

  • KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 192/04

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

  • BGH, 20.06.2006 - XI ZR 224/05

    Zurechnung einer Haustürsituation; Widerruf des Darlehensvertrages bei

  • BGH, 17.04.2007 - XI ZR 130/05

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 114/05

    Widerruf d. Beitritts finanzierter Immobilienfonds nach HWiG

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 401/03

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

  • BGH, 13.03.2007 - XI ZR 159/05

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht bei unwirksam erteilter Vollmacht

  • OLG Saarbrücken, 14.06.2007 - 8 U 333/06

    Kreditfinanzierter Immobilienerwerb: Anspruch des Kreditinstituts nach Widerruf

  • OLG Köln, 24.03.2022 - 15 U 195/21

    Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung ohne

  • OLG München, 27.04.2006 - 19 U 3717/04

    Rechtsfolgen unterbliebener Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem HWiG;

  • BGH, 12.06.2007 - XI ZR 112/05

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs einer

  • BVerfG, 15.05.2007 - 1 BvR 2347/05

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren

  • EuG, 12.07.2006 - T-253/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT MACHT WEITERE DARLEGUNGEN ZU DEN RECHTEN DER

  • KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06

    Schadenersatzansprüche i.R. der Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2007 - C-404/06

    Quelle - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Verbrauchsgüterkauf und

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2009 - C-489/07

    Messner - Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-215/08

    E. Friz - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 377/04

    Rechtsfolgen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und

  • OLG Bamberg, 31.05.2007 - 1 U 171/06

    Bei Empfehlung einer Kapitalanlage durch den eigenen Steuerberater liegt keine

  • BGH, 24.10.2006 - XI ZR 265/03

    Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen bei Widerruf eines

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 3/05

    Rechtsfolgen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und

  • BGH, 04.03.2008 - XI ZR 288/06

    Beratungspflichten einer Bank bei der Finanzierung eines Immobilienerwerbs

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 120/05

    Rechtsfolgen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und

  • KG, 28.06.2006 - 24 U 9/06
  • OLG Hamm, 07.10.2008 - 34 U 89/07

    Aufklärungspflichten des finanzierenden Kreditinstituts bei steuersparenden

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 2/05

    Rechtsfolgen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 158/05

    Rechtsfolgen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und

  • LG Berlin, 03.12.2008 - 23 O 503/07

    Keine Staatshaftung wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2007 - 6 U 308/05

    Keine Haftung der kreditgebenden Bank für Pflichtverletzungen des Vermittlers

  • OLG Stuttgart, 20.11.2006 - 6 U 23/06

    Haftung beim finanzierten Immobilienfondsbeitritt: Zur Haustürsituation beim

  • OLG Hamm, 14.02.2008 - 28 U 97/07

    Zur Pflicht des Anwalts bei der Beratung neue Rechtsprechungstendenzen und

  • OLG Karlsruhe, 12.10.2006 - 19 U 143/05

    Finanzierter Immobilienerwerb: Erforderliche Darlegung bei Geltendmachung einer

  • OLG Celle, 30.08.2006 - 3 U 82/06
  • KG, 30.01.2007 - 4 U 192/05

    Kreditfinanzierter Wohnungskauf: Haftung einer finanzierenden Bausparkasse und

  • OLG Köln, 13.04.2015 - 19 U 134/14

    Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung des angestellten Geschäftsführers einer

  • OLG München, 27.03.2007 - 5 U 4995/06
  • OLG Brandenburg, 08.07.2009 - 4 U 152/08

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruf nach Ablauf der Widerrufsfrist; Fristbeginn

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08

    Schadensersatzklagen gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG - Oberlandesgericht

  • OLG Schleswig, 09.02.2006 - 5 U 162/05

    Fondsbeteiligung: Fortgeltung eines Vergleichs über eine Fondsfinanzierung bei

  • OLG Bamberg, 11.02.2008 - 4 U 100/00
  • OLG Koblenz, 14.07.2006 - 6 W 390/06

    Haustürgeschäft: Voraussetzung für die Widerruflichkeit eines Darlehens zur

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2006 - 16 U 134/04

    Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde; Rückzahlung eines zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2009 - C-227/08

    Martín Martín - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von

  • OLG Stuttgart, 15.03.2006 - 9 U 216/05

    Finanzierter Immobilienkauf: Haustürwiderruf des Darlehensvertrages; Darlegungs-

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2006 - 8 U 410/05

    Anwendung des HaustürWG unabhängig von der Kenntnis der Vertragsparteien beim

  • OLG Bamberg, 21.12.2005 - 3 U 235/04

    Widerruf eines im Rahmen eines Haustürgeschäftes mit einem Vermittler einer Bank

  • OLG Naumburg, 23.08.2007 - 2 U 49/07

    Anwendung der Vorschriften über Haustürgeschäfte auf eine

  • KG, 13.02.2007 - 4 U 85/06
  • LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05
  • OLG Schleswig, 13.12.2007 - 5 U 60/07

    Geltendmachung von Einwendungen aus einer Immobilienfondsbeteiligung gegenüber

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2007 - 6 U 165/06

    Schadensersatzpflicht nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung wegen

  • EuG, 31.01.2007 - T-362/04

    Minin / Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • LG Düsseldorf, 23.06.2006 - 6 O 71/05

    Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde in ein Grundstück; Ansprüche aus einem

  • LG Karlsruhe, 03.02.2006 - 5 O 110/05

    Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Immobilienfondbeteiligungsgeschäftes,

  • EuG, 28.01.2009 - T-74/07

    Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Änderung

  • OLG Koblenz, 22.01.2009 - 2 U 678/08

    Begriff der Haustürsituation i.S. von § 1 Abs. 1 HWiG

  • KG, 19.03.2008 - 24 U 91/07

    Bankenhaftung beim finanzierten Eigentumswohnungskauf: Voraussetzungen für

  • OLG Bamberg, 20.03.2008 - 4 U 24/08

    Pflichtverletzung aus Prospekt

  • LG Duisburg, 03.11.2006 - 10 O 535/05
  • LG Hannover, 17.11.2005 - 3 O 554/04
  • LG Köln, 12.02.2008 - 3 O 320/05

    Ansprüche aus einem Darlehensvertrag bei Nichtigkeit einer durch den Schuldner

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