Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.12.2005

Rechtsprechung
   BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02   

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https://dejure.org/2005,394
BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02 (https://dejure.org/2005,394)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02 (https://dejure.org/2005,394)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02 (https://dejure.org/2005,394)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AnfG §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2
    Keine Insolvenzanfechtung bei Veräußerung eines wertausschöpfend belasteten Grund-stückes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Wertersatz für mittlerweile weiterveräußerte Grundstücke im Rahmen einer Gläubigeranfechtung; Übertragung eines belasteten Grundstückes; Abschluss eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person mit kausaler Benachteiligung der Gläubiger; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung

  • Judicialis

    AnfG § 1; ; AnfG § 3 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AnfG § 1 § 3 Abs. 2
    Anfechtung der Übertragung eines belasteten Grundstücks; Benachteiligung der Gläubiger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gläubigernachteil: Belastetes Grundstück in der Zwangsversteigerung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Gläubigerbenachteiligung, wenn übertragenes Grundstück wertübersteigend belastet ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 552
  • ZIP 2006, 387
  • MDR 2006, 594
  • WM 2006, 490
  • WM 2006, 492
  • DB 2006, 501
  • AnwBl 2006, 81
 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97

    Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an

    Auszug aus BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02
    Eine Gläubigerbenachteiligung kommt nicht in Betracht, wenn Grundstücke wertausschöpfend belastend sind und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer - auch nur teilweisen - Befriedigung des Gläubigers geführt hätte (BGHZ 104, 355, 357; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198).

    Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998, aaO; Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908).

    Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gläubigerbenachteiligung ist der Anfechtungskläger (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198).

  • BGH, 13.07.1995 - IX ZR 81/94

    Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit eines Wohnungsrechts

    Auszug aus BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02
    Durch die Anfechtung soll die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners für den Gläubiger bestanden hätte (BGHZ 104, 355, 357; 123, 183, 184 f; 130, 314, 322; 159, 397, 400).

    Der Tatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG ist auch erfüllt, wenn bei einem auf einen anderen Zweck gerichteten Handeln der Schuldner die Benachteiligung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHZ 130, 314, 319).

  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 144/87

    Probleme der Kausalität im Anfechtungsrecht

    Auszug aus BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02
    Durch die Anfechtung soll die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners für den Gläubiger bestanden hätte (BGHZ 104, 355, 357; 123, 183, 184 f; 130, 314, 322; 159, 397, 400).

    Eine Gläubigerbenachteiligung kommt nicht in Betracht, wenn Grundstücke wertausschöpfend belastend sind und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer - auch nur teilweisen - Befriedigung des Gläubigers geführt hätte (BGHZ 104, 355, 357; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198).

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 258/02

    Anfechtung der Übertragung eines Grundstücks auf einen Dritten bei späterem

    Auszug aus BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02
    Durch die Anfechtung soll die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners für den Gläubiger bestanden hätte (BGHZ 104, 355, 357; 123, 183, 184 f; 130, 314, 322; 159, 397, 400).
  • BGH, 18.03.1993 - IX ZR 198/92

    Unzulässige Ermittlung des voraussichtlichen Versteigerungserlöses eines

    Auszug aus BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02
    Welchen Erlös ein Grundstück bei einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird oder erbracht hätte, kann in der Regel nur aufgrund besonderer Sachkunde beurteilt werden (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 198/92, ZIP 1993, 868).
  • BGH, 07.12.1998 - II ZR 266/97

    Zulässigkeit pauschalierten Bestreitens; Wirksamkeit der Neufestsetzung der

    Auszug aus BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02
    Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der sonst als nicht hinreichend substantiiert anzusehende Vortrag des Prozessgegners als zugestanden (BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158 f; BGH, Urt. v. 19. April 1999 - II ZR 331/97, NJW-RR 1999, 1152).
  • BGH, 01.12.1982 - VIII ZR 279/81

    Ergänzung oder Berichtigung der Drittschuldnererklärung

    Auszug aus BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02
    Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der sonst als nicht hinreichend substantiiert anzusehende Vortrag des Prozessgegners als zugestanden (BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158 f; BGH, Urt. v. 19. April 1999 - II ZR 331/97, NJW-RR 1999, 1152).
  • BGH, 19.04.1999 - II ZR 331/97

    Zulässigkeit unsubstantiierten Bestreitens

    Auszug aus BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02
    Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der sonst als nicht hinreichend substantiiert anzusehende Vortrag des Prozessgegners als zugestanden (BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158 f; BGH, Urt. v. 19. April 1999 - II ZR 331/97, NJW-RR 1999, 1152).
  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 116/92

    Eingeschränkte Pfändung des Pflichtteilsanspruches vor vertraglicher Anerkennung

    Auszug aus BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02
    Durch die Anfechtung soll die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners für den Gläubiger bestanden hätte (BGHZ 104, 355, 357; 123, 183, 184 f; 130, 314, 322; 159, 397, 400).
  • BGH, 06.04.1995 - IX ZR 61/94

    Anfechtung der Tilgung einer Schuld in der Gesamtvollstreckung; Sittenwidrigkeit

    Auszug aus BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02
    Das hat der Senat für die insoweit gleichlautende Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO bereits entschieden (BGH, Urt. v. 6. April 1995 - IX ZR 61/94, ZIP 1995, 1021, 1028 unter 4.).
  • BGH, 24.09.1996 - IX ZR 190/95

    Benachteiligung der Gläubiger durch Schenkung eines mit Grundpfandrechten

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Kommt er seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der Vortrag der primär darlegungsbelasteten Partei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, NJW-RR 2006, 552 Rn. 11; BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 28 - CONVERSE I).
  • OLG Köln, 29.04.2019 - 16 U 30/19

    Anspruch auf Rücknahme eines manipulierten KFZ mit Dieselmotor des Typs EA

    Es ist nämlich anerkannt, dass im Falle der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast die Behauptung des primär Darlegungspflichtigen gerade trotz ihrer mangelnden Substantiierung als zugestanden gilt (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02 -, NJW-RR 2006, 552 f.).
  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 153/15

    Insolvenzanfechtung: Auslösung einer Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung

    a) In Ansehung der Gläubigeranfechtung ist geklärt, dass die Übertragung eines dinglich belasteten Grundstücks ebenso wie seine zusätzliche dingliche Belastung nur dann eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 1 Abs. 1 AnfG) zeitigt, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen hätte (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 7).

    Wäre die angefochtene Übertragung oder Belastung eines Grundstücks unterblieben, hätte der Gläubiger dessen Zwangsversteigerung betreiben können (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO).

    Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, die durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO; vom 23. November 2006 - IX ZR 126/03, WM 2007, 367 Rn. 21; vom 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, WM 2007, 1377 Rn. 15; vom 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 19; vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 203/06, WM 2010, 274 Rn. 12).

    Die Frage der Benachteiligung kann folglich nicht danach beantwortet werden, welchen Verkehrswert ein Grundstück hatte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 7).

    Für diese Klärung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen (BGH, Urteil vom 18. März 1993 - IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796, 1797; vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 9).

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Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2005 - IX ZB 207/04   

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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eine einzige unbewiesene Forderung reicht für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1061
  • ZIP 2006, 247
  • MDR 2006, 894
  • NZI 2006, 174
  • WM 2006, 492
  • WM 2006, 493
  • BB 2006, 463
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 18.05.1989 - 2 W 41/89
    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 207/04
    Soll nämlich der Eröffnungsgrund allein aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese bestritten, muss diese Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll bewiesen sein (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; OLG Hamm KTS 1971, 54, 56; OLG Köln ZIP 1989, 789; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 14 Rn. 12, § 16 Rn. 12).
  • BGH, 19.12.1991 - III ZR 9/91

    Endvermögen des Ehegatten - Versicherung an Eides Statt - Auskunft über das

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 207/04
    Soll nämlich der Eröffnungsgrund allein aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese bestritten, muss diese Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll bewiesen sein (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; OLG Hamm KTS 1971, 54, 56; OLG Köln ZIP 1989, 789; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 14 Rn. 12, § 16 Rn. 12).
  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 207/04
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 159, 135, 137 f).
  • BGH, 05.08.2002 - IX ZB 51/02

    Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 207/04
    Die Parteien sind auf den Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 aaO; Beschl. v. 5. August 2002 - IX ZB 51/02, ZIP 2002, 1695, 1696; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 21).
  • BGH, 06.02.2003 - IX ZB 287/02

    Wegfall der Insolvenzeröffnungsgründe; Sicherung einer einheitlichen

    Auszug aus BGH, 14.12.2005 - IX ZB 207/04
    Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 InsO zu stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich, weil sie sich im vorliegenden Verfahren nicht konkret stellt (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Februar 2003 - IX ZB 287/02, ZInsO 2003, 216).
  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 214/05

    Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht

    Soll der Eröffnungsgrund - wie hier - maßgeblich aus Forderungen des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und sind dessen Forderungen bestritten, müssen diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 m.w.N.).
  • BGH, 29.06.2006 - IX ZB 245/05

    Antragsberechtigung bei Forderungen aus einem gegenseitigen Vertrag

    a) Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493).

    Ebenso wie es nicht Sache des Insolvenzgerichts ist, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO), obliegt es ihm nicht, rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Einwänden gegen eine titulierte Forderung nachzugehen.

  • BGH, 29.11.2007 - IX ZB 12/07

    Zulässigkeit des Insolvenzantrags eines vollständig dinglich gesicherten

    Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493).

    Ebenso wie es nicht Sache des Insolvenzgerichts ist, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO), obliegt es ihm auch nicht, rechtlich und tatsächlich zweifelhaften Einwänden gegen eine titulierte Forderung nachzugehen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633).

  • BGH, 23.06.2016 - IX ZB 18/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Nachweis der Forderung als Eröffnungsgrund bei auf

    Dies gilt sowohl im Eröffnungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493 mwN) wie auch im eröffneten Verfahren bei einem Widerspruch gegen eine angemeldete Forderung (vgl. §§ 179 ff InsO).
  • BGH, 14.01.2021 - IX ZB 12/20

    Glaubhaftmachung der Forderung durch den antragstellenden Gläubiger i.R.e.

    In diesem Fall hat der Gläubiger den Bestand seiner Forderung zu beweisen, wenn ihr der Schuldner substantiiert widerspricht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 Rn. 3, 6; vom 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226 Rn. 7; vom 6. Mai 2010 - IX ZB 176/09, ZInsO 2010, 1091 Rn. 5 ff).

    Fällt die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger auf den Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005, aaO Rn. 6; vom 29. März 2007, aaO Rn. 7).

    Nach der Systematik des Gesetzes ist es nicht die Aufgabe des Insolvenzgerichts, von Gläubigern behauptete Forderungen abschließend unter Berücksichtigung der vom Schuldner geltend gemachten Einwendungen auf ihre Berechtigung zu prüfen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 Rn. 6; vom 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350 Rn. 6).

  • BGH, 29.03.2007 - IX ZB 141/06

    Überprüfung der vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede im

    Das Insolvenzverfahren wird nur dann eröffnet, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493 mit Nachweisen der früheren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633).

    Fällt die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger schon mit seiner Glaubhaftmachung gescheitert und auf den Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO).

  • BGH, 15.09.2016 - IX ZB 67/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Hinweispflicht des Gerichts auf

    Der Rechtsbeschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen, solange er in den Insolvenzantragsverfahren über die Gläubigeranträge deren Zulässigkeit und Begründetheit in Abrede gestellt habe (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 258/03, NZI 2005, 108 aE; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, NZI 2006, 174 Rn. 6; vom 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350 Rn. 6; vom 29. März 2007 - IX ZB 141/06, NZI 2007, 408 Rn. 7; vom 8. November 2007 - IX ZB 201/03, ZInsO 2007, 1275 Rn. 3).
  • BGH, 27.07.2006 - IX ZB 12/06

    Zurücknahme des Insolvenzantrages nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493).
  • BGH, 08.11.2007 - IX ZB 201/03

    Anforderungen an den Nachweis des Insolvenzgrundes

    Das Insolvenzverfahren darf nur dann eröffnet werden, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 mit Nachweisen der früheren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226).

    Der antragstellende Gläubiger ist auf den Prozessweg zu verweisen, wenn seine Forderung nicht vollstreckbar ist und ihre tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig ausfällt (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO; v. 29. Juni 2004, aaO S. 1454; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350; v. 29. März 2007, aaO S. 1226 f).

  • LG Bad Kreuznach, 12.04.2019 - 1 T 29/19

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Insolvenzantrags der Staatsanwaltschaft

    Soll der Eröffnungsgrund allein aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese bestritten, muss diese Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll bewiesen sein (BGH Beschluss vom 19.12.1991 - III ZR 9/91 - NJW-RR 1992, 919; BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 207/04, in NJW-RR 2006, 1061).

    Nach den Erkenntnissen der Kammer ist die Frage, ob die Rechtsprechung des BGH zur Notwendigkeit des Vollbeweises der Forderung für den Fall, dass der Eröffnungsgrund allein aus einer bestritten einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden soll (BGH Beschluss vom 19.12.1991 - III ZR 9/91 - NJW-RR 1992, 919; BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 207/04, in NJW-RR 2006, 1061) auch auf die Konstellation anzuwenden ist, in der die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des Staates den staatlichen Anspruch auf Ersatz der Werteinziehung geltend macht und der Täter die Taten nicht vollumfänglich gesteht, bislang nicht höchstrichterlich entschieden.

  • BGH, 08.11.2007 - IX ZB 263/03

    Anforderungen an den Nachweis des Insolvenzgrundes

  • BGH, 17.09.2009 - IX ZB 26/08

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung des Gläubigers im

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZB 79/06

    Prüfung der dem Eröffnungsantrag zugrunde liegenden Forderung durch das

  • BGH, 09.07.2009 - IX ZB 86/09

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Steuerforderungen

  • BGH, 08.01.2009 - IX ZR 31/08

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit i. S. von §§ 130 ff. InsO

  • BGH, 12.03.2009 - IX ZB 157/08

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Glaubhaftmachung der Forderung

  • BGH, 08.01.2009 - IX ZR 30/08

    Anforderungen an den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit und der

  • BGH, 10.12.2009 - IX ZB 58/08

    Vereinbarkeit des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör mit der

  • BGH, 10.12.2009 - IX ZB 59/08

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss

  • BGH, 26.01.2006 - IX ZB 222/04

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • BGH, 15.12.2011 - IX ZB 139/11

    Anhörung vor dem Erlass von Sicherungsmaßnahmen

  • AG Köln, 06.05.2015 - 72 IN 514/13

    Zahlungsunfähigkeit bei einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers

  • AG Frankfurt/Oder, 23.05.2019 - 412 Cs 147/18
  • OLG Brandenburg, 25.05.2011 - 13 U 100/07

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

  • LG Frankfurt/Oder, 10.05.2006 - 19 T 10/06

    Glaubhaftmachen einer Forderung durch Vorlage eines Darlehensvertrags, eines

  • LG Köln, 17.07.2012 - 22 O 191/11

    Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners durch den

  • LG München I, 08.03.2010 - 7 T 479/09

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Ableitung des Eröffnungsgrundes aus einer

  • OLG Brandenburg, 25.05.2011 - 1 U 100/07

    Auslandsinsolvenz: Unterbrechung eines anhängigen Berufungsverfahrens wegen

  • LG Stuttgart, 24.09.2007 - 19 T 6/06

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Anordnung von insolvenzrechtlichen

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