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   BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06   

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BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06 (https://dejure.org/2008,500)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2008 - XI ZR 246/06 (https://dejure.org/2008,500)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06 (https://dejure.org/2008,500)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB a.F. §§ 123, 276 (Fb)
    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei Bauherren- und Erwerbermodellen und Beitritt des Erwerbers zu einem Mietpool

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Risikoaufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über das finanzierte Geschäft bei steuersparenden Bauherrenmodellen, Bauträgermodellen und Erwerbermodellen; Annahme notwendiger Kenntnisse oder Erfahrungen des Kunden oder eines Rückgriffs auf Hilfe von ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Tatrichterliche Feststellung von Risiken eines Erwerbermodells mit Mietpoolbeitritt im Rahmen einer Bankenhaftung wegen Aufklärungsverschuldens

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufklärungspflichten der den Beitritt zu einem Mietpool finanzierenden Bank

  • Betriebs-Berater

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über Risiken des Beitritts zum Mietpool

  • Judicialis

    BGB a.F. § 123; ; BGB a.F. § 276 (Fb)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 123; BGB § 276 a. F.
    Aufklärungspflicht der Bank wegen Gefährdungstatbestand durch spezifische Risiken des konkreten Mietpools bei von ihr gefordertem Beitritt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB (a.F.) § 123 § 276
    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank hinsichtlich der Risiken eines Mietpools im Rahmen steuersparender Bauherren- und Erwerbermodelle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufklärungspflichten über Risiken eines Mietpools?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 123, 276 a. F.
    Zur tatrichterlichen Feststellung von Risiken eines Erwerbermodells mit Mietpoolbeitritt im Rahmen einer Haftung wegen Aufklärungsverschuldens

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über Risiken des Beitritts zum Mietpool

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verlustreiche Bauherrenmodelle - Aufklärungspflicht der Banken präzisiert

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsprobleme bei Immobilienkrediten - Überblick und Anmerkungen zur jüngeren BGH-Rechtsprechung (2008-2010)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Risiken eines Mietpools; besonderer Gefährdungstatbestand; Wissensvorsprung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1149
  • ZIP 2008, 1011
  • MDR 2008, 811
  • NZM 2008, 498
  • VersR 2008, 1398
  • WM 2008, 971
  • BB 2008, 1125
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06
    a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen können die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools treffen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 ff.).

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 sowie vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877, Tz. 15).

    Dies hat der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 f., Tz. 17-22), dem in den wesentlichen Punkten dieselbe - weitgehend wortgleiche - Begründung des Berufungsgerichts und eine vergleichbare Beitrittsvereinbarung zugrunde lag, entschieden und im Einzelnen begründet.

    bb) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (aaO S. 879 f., Tz. 27 ff.) ebenfalls entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist hingegen der weitere Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend, dass die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands treffen können, deren Verletzung einen umfassenden Rückabwicklungsanspruch der Darlehensnehmer zur Folge haben kann.

    Gleiches gilt, wenn die finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27).

    Anders als zum Mietpool Sch. in dem Rechtsstreit XI ZR 414/04 (aaO S. 879, Tz. 32 f.) erweisen sich die Feststellungen des Berufungsgerichts, das den spezifischen Umständen des einzelnen Mietpools angesichts der von ihm verfolgten generellen Lösung keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt hat, auch in diesem Zusammenhang als lückenhaft und nicht ausreichend.

    Selbst wenn man die vom Berufungsgericht ermittelte Zahl zugrunde legt, steht - anders als in dem Verfahren XI ZR 414/04, in dem aus einer Aktennotiz hervorging, dass für jenen Mietpool die Ausschüttungen von Beginn an bewusst weit überhöht festgesetzt worden waren - hier auch angesichts der nicht sehr erheblichen nicht berücksichtigten Beträge für Renovierungsaufwand eine zwangsläufig entstehende erhebliche Unterdeckung des Mietpools noch nicht fest.

    (2) Als mit der gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft erweist sich auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Kläger und seine Ehefrau durch ihr Verlangen nach einem Beitritt zu dem Mietpool bewusst oder jedenfalls bedingt vorsätzlich mit spezifischen Risiken des Mietpools belastet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 680; Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880, Tz. 34).

    Wie der erkennende Senat bereits in dem eine vergleichbare Begründung desselben Senats des Berufungsgerichts betreffenden Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04 aaO, Tz. 34 ff.) näher ausgeführt hat, beruht diese Annahme auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das aus § 286 Abs. 1, § 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524).

    Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41) bestätigt und noch einmal im Einzelnen dargelegt hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27).

    Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senatsurteile BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41; a.A. OLG Celle ZGS 2007, 152, 156 f.).

    Der Senat hat auch bereits darauf hingewiesen, dass es auf die Frage, ob die Bank mit der überhöhten Verkehrswertfestsetzung eigene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, ebenso wenig ankommt wie auf die Frage, ob das finanzierende Kreditinstitut es dem Verkäufer durch die überhöhte Wertermittlung und Finanzierung ermöglicht, das Objekt zu einem überteuerten Kaufpreis zu veräußern (Senatsurteil vom 20. März 2007 aaO).

    Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen im Einzelfall insoweit überhaupt eine Pflicht der finanzierenden Bank, ungefragt über die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzuklären, in Betracht kommt, rechtfertigt eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die vom Kläger begehrte Rückabwicklung des Darlehens- oder gar des Kaufvertrages schon deshalb nicht, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führt (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 42 m.w.Nachw.).

    Dies hat der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - bereits mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04 aaO, Tz. 43) zu den dort zugrunde liegenden identischen Ausführungen des Berufungsgerichts entschieden und näher begründet.

    Das Berufungsgericht verkennt insoweit die Unterschiede zwischen einer schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung und einer Beratungspflichtverletzung, die nur in Betracht kommen kann, wenn zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 aaO, Tz. 44 m.w.Nachw.).

    Ob im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.) und vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 52 ff.) eine Haftung der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden unter dem Gesichtspunkt eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs im Hinblick auf den von der Beklagten veranlassten Mietpoolbeitritt des Klägers und seiner Ehefrau besteht, lässt sich nicht abschließend beurteilen, nachdem sich das Berufungsgericht ausdrücklich nicht veranlasst gesehen hat, im Anschluss an das Urteil vom 16. Mai 2006, mit dem der erkennende Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank ergänzt hat, entsprechende Feststellungen zu treffen.

    a) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.; 169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

    Dies hat der Senat bereits wiederholt zu vergleichbaren Sachverhalten ausgeführt (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 56 und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., Tz. 27).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 sowie vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877, Tz. 15).

    Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41) bestätigt und noch einmal im Einzelnen dargelegt hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27).

    Ob im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.) und vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 52 ff.) eine Haftung der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden unter dem Gesichtspunkt eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs im Hinblick auf den von der Beklagten veranlassten Mietpoolbeitritt des Klägers und seiner Ehefrau besteht, lässt sich nicht abschließend beurteilen, nachdem sich das Berufungsgericht ausdrücklich nicht veranlasst gesehen hat, im Anschluss an das Urteil vom 16. Mai 2006, mit dem der erkennende Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank ergänzt hat, entsprechende Feststellungen zu treffen.

    a) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.; 169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

    b) Die Frage, ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53-55) näher dargelegten Grundsätze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Beklagte von einer arglistigen Täuschung des Klägers über die erzielte Miete Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beantwortet werden.

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

    Auszug aus BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 sowie vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877, Tz. 15).

    Hierfür reicht es nicht aus, dass die kreditgebende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers einer Immobilie ist, oder ihm eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (BGHZ 161, 15, 21; BGH, Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624).

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Auszug aus BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06
    Wie der erkennende Senat bereits in dem eine vergleichbare Begründung desselben Senats des Berufungsgerichts betreffenden Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04 aaO, Tz. 34 ff.) näher ausgeführt hat, beruht diese Annahme auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das aus § 286 Abs. 1, § 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524).

    Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank besteht insoweit wegen eines Wissensvorsprungs nur dann, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.), wenn also der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. März 2004 aaO, jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

    Auszug aus BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06
    Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank besteht insoweit wegen eines Wissensvorsprungs nur dann, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.), wenn also der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. März 2004 aaO, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

    Auszug aus BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06
    a) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.; 169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

    Auszug aus BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06
    Das Berufungsgericht hat Vortrag der Beklagten und schriftlichen Äußerungen des ehemaligen Vorstandsmitglieds A. einen Inhalt beigemessen, der ihnen nicht zu entnehmen ist, und hat damit gegen Denkgesetze verstoßen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895, vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993, 902, 905 ff. und vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, WM 1997, 1493, 1497).
  • OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01

    Haftung einer Bausparkasse: Finanzierung des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

    Auszug aus BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06
    Feststellungen, dass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages Ende 1992 etwa das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements bei der H. Gruppe auf die Erwerber abgewälzt hat (vgl. Weber EWiR 2005, 657, 658), hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen.
  • BGH, 22.01.1991 - VI ZR 97/90

    Anforderungen an die Würdigung von Indizien

    Auszug aus BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06
    Das Berufungsgericht hat Vortrag der Beklagten und schriftlichen Äußerungen des ehemaligen Vorstandsmitglieds A. einen Inhalt beigemessen, der ihnen nicht zu entnehmen ist, und hat damit gegen Denkgesetze verstoßen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895, vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993, 902, 905 ff. und vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, WM 1997, 1493, 1497).
  • BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00

    Ausführung von Stillhalteroptionsgeschäften ohne Sicherheitsleistung

    Auszug aus BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06
    Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41) bestätigt und noch einmal im Einzelnen dargelegt hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27).
  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 274/05

    Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 25/97

    Drittbezogenheit der Prüfungspflichten einer Bank im Hinblick auf die

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

  • BGH, 11.11.2003 - XI ZR 21/03

    Erfüllung der Aufklärungspflichten von Discount-Brokern; Schutzpflichten von

  • BGH, 07.04.1992 - XI ZR 200/91

    Prüfungspflicht der kreditgebenden Bank bezüglich angebotener Sicherheiten

  • BGH, 23.01.1997 - I ZR 29/94

    Produktwerbung

  • OLG Celle, 13.02.2007 - 16 U 5/06

    Pflicht der kreditgebenden Bank zur Risikoaufklärung über das finanzierte

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 332/02

    Formbedürftigkeit einer Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige

  • BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02

    Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages;

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 29.01.1992 - VIII ZR 202/90

    Beweisaufnahme bei Ausbleiben des erklärungsbereiten Auslandszeugen

  • BGH, 26.05.1994 - I ZB 4/94

    "Greifbare Gesetzwidrigkeit II"; Wirksamkeit einer einseitigen

  • BGH, 14.01.2005 - V ZR 260/03

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen des Erwerbs einer Immobilie

  • BGH, 29.01.2002 - XI ZR 86/01

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen unzureichender Aufklärung über die

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 152/17

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines strukturierten Darlehens

    Die Aufklärungspflichtverletzung aus einem Finanzierungsberatungsvertrag führt lediglich zu einem Anspruch auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten (Bestätigung von BGH, Urteile vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 49 mwN, vom 20. März 2007, XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 42 und vom 18. März 2008, XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 36).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt eine Aufklärungspflichtverletzung aus einem Finanzierungsberatungsvertrag lediglich zu einem Anspruch auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 667, vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419, vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524, vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 49, vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 42 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 36).

  • BGH, 18.10.2016 - XI ZR 145/14

    Bankenhaftung: Kenntnis der Bank von einem groben Missverhältnis zwischen

    cc) Damit hat das Berufungsgericht gleichzeitig unter Verstoß gegen Denkgesetze (BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, VersR 1991, 566, vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 31 und vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993, 902, 905 f.) der Aussage des Zeugen R.      eine Reichweite zugebilligt, die dieser weder ihrem Inhalt nach noch nach den ausdrücklichen Angaben des Zeugen zukommen kann (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2008 - XI ZR 241/06, VersR 2008, 1498 Rn. 30 und XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 31), und dessen Angaben als Indiztatsachen zugrunde gelegt, obgleich diese einen Schluss auf die von ihm angenommene Haupttatsache nicht zulassen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993, 902, 906 f. und vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, WM 1997, 1493, 1497).
  • OLG Hamm, 13.02.2012 - 5 U 113/11

    Wirksamkeit der Aufrechnung mit einer verjährten Schadensersatzforderung gegen

    Daneben begründet eine ggf. unzutreffende oder unsorgfältige Beleihungswertfestsetzung keinen Schadensersatzanspruch des Kunden, da Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse, aber nicht im Kundeninteresse prüfen und ermitteln (BGH, Urt. v. 18.03.2008 XI ZR 246/06 - Tz. 35; Urt. v. 03.06.2008 - XI ZR 131/07 - Tz. 24, jeweils zitiert nach juris und m.w.N.).
  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

    Richtig ist auch, dass dies etwa der Fall sein kann, wenn die Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, Umdruck S. 10, Tz. 19).

    Dies hätte vorausgesetzt, dass ihr die Praxis systematisch überhöhter Ausschüttungen der M. bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages im November 1995 bekannt gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880, Tz. 34 f. und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, Umdruck S. 16 f., Tz. 29 f.).

  • BGH, 05.04.2011 - XI ZR 365/09

    Bankenhaftung bei finanziertem Immobilienkauf: Aufklärungspflicht wegen eines

    Der erkennende Senat hat vielmehr bereits mehrfach für Fälle der vorliegenden Art, die ebenfalls die Zusammenarbeit der Beklagten zu 1) mit der H. Gruppe betreffen, auf eine mögliche Aufklärungspflicht der Beklagten aus einer schwerwiegenden Interessenkollision im Zusammenhang mit deren Kreditengagement bei der H. Gruppe hingewiesen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN, vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, juris Rn. 30, vom 18. März 2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 und - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41 sowie vom 11. Januar 2011 - XI ZR 46/09, WM 2011, 449 Rn. 20).

    Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, setzt ein aufklärungspflichtiger schwerwiegender Interessenkonflikt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht etwa zwingend die drohende Insolvenz speziell eines Bauträgers/Immobilienverkäufers voraus; entscheidender Anknüpfungspunkt für die Aufklärungspflicht einer Finanzierungsbank wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts ist vielmehr, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, dass die finanzierende Bank das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements im Rahmen des finanzierten Geschäfts auf den Erwerber abwälzt (Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624, vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN und vom 18. März 2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 sowie - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41).

    Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr, ob die Finanzierungsbank das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements auf den Erwerber abwälzt (Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624, vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN und vom 18. März 2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 sowie - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41).

    Darauf, dass dies gerade auch bezogen auf das Kreditengagement der Beklagten zu 1) bei der H. Gruppe in Betracht kommen kann, hat der erkennende Senat schon mehrfach hingewiesen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 50 mwN, vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, juris Rn. 30, vom 18. März 2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249 Rn. 37 und - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 41 sowie vom 11. Januar 2011 - XI ZR 46/09, WM 2011, 449 Rn. 20).

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 79/07

    Haftung der finanzierenden Bank im Rahmen eines Erwerbs einer Immobilie zur

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 30 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 972 Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.).

    Ein solcher ist nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119 Tz. 40 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 976 Tz. 41, jeweils m.w.Nachw.).

    Dies ist etwa zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert (Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50 und vom 18. März 2008 aaO).

    (1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; 169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2007, 115, 120 Tz. 45 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 976 Tz. 44; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

  • OLG Hamm, 08.12.2008 - 31 U 263/04

    Schadensersatz gegen eine Bank wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen in

    Der BGH habe in seinem Urteil vom 18.02.2008 (XI ZR 246/06) entschieden, dass die Nichtberücksichtigung des Reparaturbedarfs im Sondereigentum bzw. eine Nichtberücksichtigung des Mietausfallwagnisses bei der Kalkulation der Mietpoolausschüttung zu einer Haftung der Bank führe.

    Die Mindereinnahmen können ebenso darauf beruhen, dass die vereinbarten Mieten - trotz entsprechender Vereinbarungen - nicht von den Mietern gezahlt worden oder aber nicht voraussehbare Kosten - u.a. gerade der Höhe nach nicht erwartete Reparaturen im Sondereigentum - angefallen sind, die die Einnahmen verringert haben (vgl. BGH, WM 2008, 971 ff.).

    Es verbliebe im Übrigen dabei, dass von den Klägern zu den Gründen für die Mindereinnahmen nicht vorgetragen worden ist; insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass allein eine nicht planbare ungünstige Entwicklung des Mietpools nach Abschluss der streitgegenständlichen Verträge hierfür ursächlich gewesen war (vgl. BGH, WM 2008, 971 ff.).

    Der Verweis auf einzelne Mietpools, die andere Objekte betreffen und defizitär gewesen sind, genügt nicht (vgl. BGH, WM 2008, 971 ff.; BKR 2008, 249 ff.).

  • LG München II, 10.01.2019 - 9 O 2062/11

    Schadensersatzansprüche eines Darlehensnehmers wegen schuldhafter

    c) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten verwickelte sich auch nicht in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt, der eine Haftung einer einen Immobilienerwerb finanzierenden Bank wegen Verletzung einer vorvertragliche Aufklärungspflicht nach §§ 311, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls ausnahmsweise nach sich ziehen könnte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.06.2008 - Az.: XI ZR 79/07 = BeckRS 2008, 13091 Tz. 17 ff. m. w N.; BGH, Urteil vom 18.03.2008 - Az.: XI ZR 246/06 = NJW-RR 2008, 1149, 1153 Tz. 41; BGH, Urteil vom 20.03.2007 - Az.: XI ZR 414/04 = BeckRS 2007, 7090 Tz. 50; BGH, Urteil vom 18.11.2003 - XI ZR 322/01 = BeckRS 2004, 00067; BGH, Urteil vom 18.03.2003 - Az.: XI ZR 188/02 = BeckRS 2003, 03592).

    (2) Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist indes eine Aufklärungspflichtverletzung wegen Verwicklung einer finanzierenden Bank in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt nicht schon allein aus dem Grunde anzunehmen, dass eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2008 - Az.: XI ZR 246/06 = NJW-RR 2008, 1149, 1153 Tz. 41; BGH, Urteil vom 06.11.2007 - Az.: XI ZR 322/03 = BeckRS 2008, 00515 Tz. 40; BGH Urteil vom 20.03.2007 - Az.: XI ZR 414/04 = BeckRS 2007, 7090 Tz. 50; BGH, Urteil vom 18.03.2003 - Az.: XI ZR 188/02 = BeckRS 2003, 03592).

    (3) Vielmehr müssen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung über eine solche Doppelfinanzierung hinaus besondere Umstände hinzutreten, insbesondere etwa die Abwälzung des Risikos eines ungesicherten bzw. notleidenden Kreditengagements bei der Bauträgerin auf den Immobilienerwerber (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2008 - Az.: XI ZR 79/07 = BeckRS 2008, 13091 Tz. 19; BGH, Urteil vom 18.03.2008 - Az.: XI ZR 246/06 = NJW-RR 2008, 1149, 1153 Tz. 41; BGH, Urteil vom 06.11.2007 - Az.: XI ZR 322/03 = BeckRS 2008, 00515 Tz. 40; BGH Urteil vom 20.03.2007 - Az.: XI ZR 414/04 = BeckRS 2007, 7090 Tz. 50).

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08

    Schadensersatzklagen gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG - Oberlandesgericht

    Sie hat durch diese Auszahlungsvoraussetzung auch keinen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen, der sie zur Aufklärung über die mit einem Mietpoolbeitritt verbundenen allgemeinen Risiken verpflichtete (BGH WM 2007, 876, Tz. 18, 34; BGH, Urteil vom 18.03.2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, Tz. 29; BGH, Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 131/07, NJW 2008, 2572, 2573, Tz. 15, 17).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Haftung der Beklagten auf der Grundlage von pauschalen Vorwürfen eines betrügerischen Anlagesystems unter Beteiligung der Beklagten nicht in Betracht (BGH WM 2007, 876; BGH, Urteil vom 18.03.2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, Tz. 22), zumal angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Objekts (Berghotel auf dem K.; veräußert von einer mit der Beklagten selbst nicht näher verbundenen Privatperson).

    Soweit sich die Kläger auf Entscheidungen des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe beziehen (15 U 4/01, 15 U 64/04, 15 U 50/02), vermögen sie daraus schon deshalb nichts für sich herzuleiten, weil die Urteile des 15. Zivilsenats in den drei vergleichbaren Berufungsverfahren gegen die Beklagte (Mietpool-Fälle, betreffend jedoch andere durch Unternehmen der H. & B.-Gruppe vertriebene Objekte) vom Bundesgerichtshof aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen worden sind (BGH, Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, und Urteile vom 18.03.2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, und XI ZR 241/06, BKR 2008, 249).

  • BGH, 18.11.2008 - XI ZR 157/07

    Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 30 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 972 Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.).

    (1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; 169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2007, 115, 120 Tz. 45 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 976 Tz. 44; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

  • OLG Hamm, 07.10.2008 - 34 U 89/07

    Aufklärungspflichten des finanzierenden Kreditinstituts bei steuersparenden

  • OLG Karlsruhe, 19.12.2013 - 17 U 271/12

    Haftung einer Bausparkasse bei Anlageberatung: Schadensersatz wegen Verletzung

  • OLG Karlsruhe, 04.06.2013 - 17 U 186/12

    Bankenhaftung: Vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung; Zahlungsanweisung

  • OLG Hamm, 02.03.2009 - 31 U 42/07

    Schadensersatzansprüche gegen die finanzierende Bank beim Erwerb einer

  • OLG Köln, 11.10.2017 - 13 U 96/15

    Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Kapitalanlage in einem

  • OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 79/11

    Klagen von 16 Immobilienfonds-Anlegern zurückgewiesen

  • LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2009 - 10 O 9881/08

    Unwirksamkeit der dem Treuhänder gegebenen Vollmacht: Verwirkung

  • OLG Hamm, 29.06.2009 - 31 U 173/06

    Umfang der Risikoaufklärungspflicht der Erwerb einer Eigentumswohnung

  • OLG Stuttgart, 16.06.2010 - 9 U 189/09

    Gesellschafterhaftung bei der fehlerhaften Gesellschaft: Gerichtsstand für die

  • OLG München, 11.08.2017 - 5 U 989/17

    Beratungspflichten bei Abschluss eines Swap-Vertrag

  • OLG Brandenburg, 04.07.2012 - 4 U 182/11

    Abtretung einer Grundschuld: Zulässigkeit von Einwendungen aus dem

  • BGH, 31.05.2011 - XI ZR 190/08

    Anspruch von Wohnungseigentümern gegen einen Darlehensgeber wegen arglistiger

  • OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05

    Kauf einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage: Schadensersatz- und

  • OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 4 U 104/08

    Finanzierter Immobilienkauf zu Anlagezwecken: Widerruf eines Darlehensvertrages

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 17 U 133/09

    Bankenhaftung bei Finanzierung einer vermieteten Eigentumswohnung: Haftung wegen

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