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   BGH, 18.12.2008 - IX ZR 179/07   

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https://dejure.org/2008,394
BGH, 18.12.2008 - IX ZR 179/07 (https://dejure.org/2008,394)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2008 - IX ZR 179/07 (https://dejure.org/2008,394)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07 (https://dejure.org/2008,394)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftung des Rechtsanwalts bei einem Zurechnungszusammenhang zwischen fehlerhaft unterlassenem Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung und eingetretenem Schaden

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Iura novit curia ("Das Gericht kennt das Recht")

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung eines Anwaltsvertrages; Unterlassen des Hinweises auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) durch den Berufungsanwalt; Umfassende Ermittlung der zugunsten des Mandanten ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rechtsanwalt haftet auch für Fehler des Gerichts; §§ 249, 675 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entstandener Schaden durch Anwaltsfehler

  • Anwaltsblatt

    § 249 BGB, § 675 BGB
    Wer BGH-Entscheidungen übersieht haftet - oder: NJW lesen reicht nicht mehr

  • Judicialis

    ZPO § 137 Abs. 2; ; ZPO § 525

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 675
    Keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen Anwaltsfehler und Schaden durch ähnlichen Fehler des Gerichts

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Pflichtverletzung im Anwaltsvertrag, Haftung und Zurechnungszusammenhang bei fehlerhafter Rechtsanwendung durch das Gericht; Reichweite und Bedeutung von "iura novit curia"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; BGB § 675; ZPO § 137 Abs. 2; ZPO § 525
    Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung eines Anwaltsvertrages; Unterlassen des Hinweises auf ein die Rechtsauffassung seines Mandanten stützendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) durch den Berufungsanwalt; Umfassende Ermittlung der zugunsten des Mandanten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gericht und Anwalt machen denselben Fehler: Anwalt haftet!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflicht des Anwalts, auf eine die Rechtsauffassung seines Mandanten stützende Entscheidung des BGH hinzuweisen ? Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen Anwaltsfehler und Mandantenschaden bei gleichzeitigem Fehler des Gerichts?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    §§ 249, 675 BGB
    Iura novit curia - Das Gericht kennt das Recht - Verlassen von Anwälten darauf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Warum der Anwalt schlauer sein muss als das Gericht

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwälte haften für Fehlentscheidungen des Gerichts

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Haftung des Anwalts für Schäden durch rechtsfehlerhaftes Urteil

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 37 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Haftung des Anwalts bei Fehlern des Gerichts

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anwaltshaftung bei Unkenntnis höchstrichterlicher Rechtsprechung

Besprechungen u.ä. (9)

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    Anwälte haften für falsche Urteile

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Pflicht des Rechtsanwalts zu Hinweis auf neuere höchstrichterliche Rechtsprechung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fehler des Gerichts schließen die Zurechnung einer anwaltlichen Pflichtverletzung nicht aus

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Haftung des Anwalts bei Fehlern des Gerichts

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 37 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Haftung des Anwalts bei Fehlern des Gerichts

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Anwalts für Fehler des Gerichts - erneute Überspannung der Anwaltshaftung (RA Prof. Dr. Ekkehart Reinelt; jurisPR-BGHZivilR 03/2009 Anm. 1)

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Pflichtverletzung im Anwaltsvertrag, Haftung und Zurechnungszusammenhang bei fehlerhafter Rechtsanwendung durch das Gericht; Reichweite und Bedeutung von "iura novit curia"

  • baurechtsexperte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anwälte haften für Fehlentscheidungen der Gerichte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gericht und Anwalt machen denselben Fehler: Anwalt haftet! (IBR 2009, 243)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 987
  • MDR 2009, 473
  • NZM 2009, 193
  • VersR 2009, 1497
  • WM 2009, 324
  • DB 2009, 448
  • AnwBl 2009, 306
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 44/04

    Anwaltshaftung bei gerichtlicher Fehlentscheidung; Voraussetzungen der Zurechnung

    Auszug aus BGH, 18.12.2008 - IX ZR 179/07
    Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums ist es Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 15; BGH, Urt. v. 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866).

    Ist im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGHZ 133, 110, 111 ; 145, 256, 261 ; 163, 223, 227 ; 174, 205, 209 Rn. 9; Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Anwaltshaftung 7. Aufl. Rn. 801; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/ Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1062 ff).

    Dies gilt selbst dann, wenn feststeht, welchen Ausgang das frühere Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts genommen hätte (BGHZ 174, 205, 209 Rn. 9).

    Von einem fehlenden Kausalzusammenhang könnte man ausgehen, wenn das Gericht den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 (aaO) gesehen, aber bewusst unberücksichtigt gelassen hätte oder bewusst von ihm abgewichen wäre (BGHZ 174, 205, 211 f Rn. 19 ff).

    Demgemäß ist der Schaden ebenfalls zu ersetzen, der letztlich erst durch das Eingreifen eines Dritten, hier des Gerichts des Vorprozesses, eintritt (vgl. BGHZ 174, 205, 209 Rn. 11 m.w.N.).

    Der gerichtliche Aufgabenbereich der Rechtsfindung muss in die im Rahmen der Zurechnung gebotene wertende Betrachtungsweise einbezogen werden (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 12 f).

    Soweit sich deshalb in der gerichtlichen Fehlentscheidung das allgemeine Prozessrisiko verwirklicht, das darin liegt, dass das Gericht bei ordnungsgemäßem Vorgehen trotz des Anwaltsfehlers richtig hätte entscheiden können und müssen, ist dem Anwalt der Urteilsschaden haftungsrechtlich zuzurechnen (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 15; Fahrendorf, aaO Rn. 795; Fischer, aaO Rn. 1024, 1029).

    Das Gericht hat auch nicht unter völlig ungewöhnlicher, sachwidriger und daher grober, schlechthin unvertretbarer Verletzung seiner besonderen Pflichten eine Schadensursache gesetzt, welche die vorangegangene anwaltliche Pflichtverletzung mit Rücksicht auf Art, Gewicht und wechselseitige Abhängigkeit der Schadensbeiträge so sehr in den Hintergrund rückt, dass bei wertender Betrachtung gleichsam nur der Gerichtsfehler als einzige, endgültige Schadensursache erscheint und der Anwaltsfehler nach dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht keine ins Gewicht fallende Bedeutung gegenüber der vom Gericht zu verantwortenden Schadensursache hat (vgl. BGHZ 174, 205, 211 Rn. 18).

  • BGH, 29.05.2000 - XII ZR 35/00

    Umfang der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten

    Auszug aus BGH, 18.12.2008 - IX ZR 179/07
    Die Klage wurde in zwei Instanzen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe die Klägerin unzureichend vertreten, insbesondere vor dem Berufungsgericht nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 (XII ZR 35/00, NJW-RR 2000, 1463) über den stillschweigenden Abschluss einer Vereinbarung über zu tragende Nebenkosten durch jahrelange Übung hingewiesen.

    Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt, indem sie weder in der schriftlichen Berufungserwiderung noch in der mündlichen Verhandlung noch in einem auf ihren Antrag nachzulassenden Schriftsatz auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 (XII ZR 35/00, NJW-RR 2000, 1463) zur konkludenten Vereinbarung über die Umlegung von Nebenkosten durch jahrelange Übung hingewiesen hat.

    Sie war in dem Zeitpunkt, als die Beklagte die Vertretung der Klägerin übernahm, bereits in mehreren juristischen Zeitschriften veröffentlicht worden (NJW-RR 2000, 1463; NZM 2000, 961; Grundeigentum 2000, 1614) und wurde zudem in einem gängigen Kommentar zum BGB nachgewiesen (Palandt/Weidenkaff, BGB 63. Aufl. § 535 Rn. 87).

    Der Anspruch wurde jedoch aberkannt, weil das seinerzeit zur Entscheidung berufene Gericht den bereits mehrfach zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 (aaO) übersehen hatte.

    Von einem fehlenden Kausalzusammenhang könnte man ausgehen, wenn das Gericht den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 (aaO) gesehen, aber bewusst unberücksichtigt gelassen hätte oder bewusst von ihm abgewichen wäre (BGHZ 174, 205, 211 f Rn. 19 ff).

    Es hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt selbst den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2000 (aaO) finden und sich mit ihm auseinandersetzen müssen.

  • BGH, 07.04.2004 - VIII ZR 146/03

    Umlagefähigkeit der Kosten einer Dachrinnenreinigung und sonstiger Betriebskosten

    Auszug aus BGH, 18.12.2008 - IX ZR 179/07
    Ein entsprechendes Urteil des für das Recht der Wohnungsmiete zuständigen VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs erging kurz nach Abschluss des Ausgangsprozesses, nämlich am 7. April 2004 (VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877).

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Umlegung einzelner sonstiger Betriebskosten auch aufgrund jahrelanger Zahlung durch stillschweigende Vereinbarung erfolgen (BGH, Urt. v. 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877).

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 142/05

    Rechtsstellung des anwaltlichen Beklagtenvertreters in einem Zivilprozess;

    Auszug aus BGH, 18.12.2008 - IX ZR 179/07
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, dafür einzutreten, dass die zugunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3016;v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2650; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425, 1426 f Rn. 14; Beschl. v. 19. Juni 2008 - IX ZR 111/05, ZMR 2008, 602; Zugehör NJW 2003, 3225, 3226 unter 2a).

    Sind bei verkehrsüblicher Sorgfalt solche Mängel erkennbar, so hat der Prozessbevollmächtigte sie grundsätzlich im Rechtsstreit geltend zu machen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, aaO).

  • BGH, 04.06.1996 - IX ZR 51/95

    Haftung des Rechtsanwalts bei Fehlern bei der Beendigung eines Vertrages;

    Auszug aus BGH, 18.12.2008 - IX ZR 179/07
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, dafür einzutreten, dass die zugunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3016;v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2650; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425, 1426 f Rn. 14; Beschl. v. 19. Juni 2008 - IX ZR 111/05, ZMR 2008, 602; Zugehör NJW 2003, 3225, 3226 unter 2a).

    Der Möglichkeit, auf die rechtliche Beurteilung des Gerichts Einfluss zu nehmen, entspricht im Verhältnis zum Mandanten die Pflicht, diese Möglichkeit zu nutzen (BGH, Urt. v. 4. Juni 1996, aaO).

  • BGH, 19.06.2008 - IX ZR 111/05

    Pflichten des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 18.12.2008 - IX ZR 179/07
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, dafür einzutreten, dass die zugunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3016;v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2650; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425, 1426 f Rn. 14; Beschl. v. 19. Juni 2008 - IX ZR 111/05, ZMR 2008, 602; Zugehör NJW 2003, 3225, 3226 unter 2a).
  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

    Auszug aus BGH, 18.12.2008 - IX ZR 179/07
    Ist im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGHZ 133, 110, 111 ; 145, 256, 261 ; 163, 223, 227 ; 174, 205, 209 Rn. 9; Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Anwaltshaftung 7. Aufl. Rn. 801; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/ Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1062 ff).
  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei

    Auszug aus BGH, 18.12.2008 - IX ZR 179/07
    Ist im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGHZ 133, 110, 111 ; 145, 256, 261 ; 163, 223, 227 ; 174, 205, 209 Rn. 9; Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Anwaltshaftung 7. Aufl. Rn. 801; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/ Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1062 ff).
  • BGH, 25.06.1974 - VI ZR 18/73

    Rechtsanwalt - Haftung - Hinweisbeachtung - Unhaltbarkeit

    Auszug aus BGH, 18.12.2008 - IX ZR 179/07
    Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums ist es Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 15; BGH, Urt. v. 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866).
  • BGH, 24.03.1988 - IX ZR 114/87

    Sorgfaltspflichten des zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts bei

    Auszug aus BGH, 18.12.2008 - IX ZR 179/07
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, dafür einzutreten, dass die zugunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3016;v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2650; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425, 1426 f Rn. 14; Beschl. v. 19. Juni 2008 - IX ZR 111/05, ZMR 2008, 602; Zugehör NJW 2003, 3225, 3226 unter 2a).
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZR 23/04

    Pflichten des Rechtsanwalts; Beratung über ausgefallene Rechtsmaterie

  • BGH, 16.06.2005 - IX ZR 27/04

    Haftungsausfüllende Kausalität im Anwaltshaftungsprozess

  • BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06

    Keine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei umstrittenen,

  • LG Darmstadt, 12.08.1988 - 17 S 539/87
  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

    (1) Die kumulative Gesamtkausalität betrifft die Frage des Zurechnungszusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden, wenn ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen beruht, die von verschiedenen Personen gesetzt worden sind (vgl. etwa BGH 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07 - Rn. 19 f.) .
  • BGH, 10.12.2015 - IX ZR 272/14

    Rechtanwaltshaftung: Anwaltliche Pflicht zur substantiierten und vollständigen

    Dies entspricht auch dem in § 1 Abs. 3 BORA zum Ausdruck gekommenen Selbstverständnis der Anwaltschaft (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 8).

    Diese aus der Interessenlage der von ihm vertretenen Partei anspruchstragenden rechtlichen Zusammenhänge hat der Beklagte pflichtwidrig nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 8).

  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 207/11

    Anwaltsregress wegen Verlusts eines Vorprozesses gegen einen Finanzdienstleister:

    Ist im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 16).
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