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   BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09   

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https://dejure.org/2010,241
BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09 (https://dejure.org/2010,241)
BGH, Entscheidung vom 27.08.2010 - 2 StR 111/09 (https://dejure.org/2010,241)
BGH, Entscheidung vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09 (https://dejure.org/2010,241)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; § 27 StGB; § 28 Abs. 1 StGB; § 43 GmbHG; § 47 GmbHG; § 93 Abs. 1 AktG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 244 Abs. 3 StPO
    Beihilfe zur Untreue durch die Führung einer schwarzen Kasse im Ausland (Legalitätspflicht; Geschäftsführer einer GmbH; Vorstand einer AG; Verletzung von Buchführungsvorschriften; tatbestandsausschließendes Einverständnis der Mehrheit der Gesellschafter einer GmbH; ...

  • lexetius.com

    StGB § 266

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266 StGB, § 43 Abs 1 GmbHG, § 93 Abs 1 AktG
    Untreue des GmbH-Geschäftsführers: Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch Einrichtung einer schwarze Kasse im Ausland

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit des Geschäftsührers einer GmbH und des Vorstands eines AG wegen Untreue bei Einrichtung einer "schwarzen Kasse" im Ausland unter Verletzung der Buchführungsvorschriften; Voraussetzungen eines den Untreuetatbestand ausschließendes Einverständnisses der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schwarzgeldkassen - Strafbarkeit - GmbH-Geschäftsführer

  • Betriebs-Berater

    Strafbarkeit von GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstand wegen Untreue

  • rewis.io

    Untreue des GmbH-Geschäftsführers: Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch Einrichtung einer schwarze Kasse im Ausland

  • rewis.io

    Untreue des GmbH-Geschäftsführers: Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch Einrichtung einer schwarze Kasse im Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafbarkeit des Geschäftsührers einer GmbH und des Vorstands eines AG wegen Untreue bei Einrichtung einer "schwarzen Kasse" im Ausland unter Verletzung der Buchführungsvorschriften; Voraussetzungen eines den Untreuetatbestand ausschließendes Einverständnisses der ...

  • rechtsportal.de

    Strafbarkeit des Geschäftsührers einer GmbH und des Vorstands eines AG wegen Untreue bei Einrichtung einer "schwarzen Kasse" im Ausland unter Verletzung der Buchführungsvorschriften; Voraussetzungen eines den Untreuetatbestand ausschließendes Einverständnisses der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung von Trienekens-Geschäftsführern wegen Beihilfe zur Untreue bestätigt

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Schwarze Kasse im Ausland - Untreue im Inland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untreue per Schwarzer Kasse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    StGB § 266; GmbHG § 43 Abs. 1; AktG § 93 Abs. 1
    Untreuestrafbarkeit von Geschäftsführern/Vorständen bei Einrichtung schwarzer Kassen ("Trienekens")

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsführer, Gesellschafter, Vermögensbetreuungspflicht, Vorstand, Zustimmung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Strafbarkeit wegen Untreue durch schwarze Kassen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Einrichtung von schwarzer Kasse durch Geschäftsführer wegen Untreue strafbar

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Strafbarkeit von GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstand wegen Untreue

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Untreue bei Einrichtung schwarzer Kassen; Einverständnis der Gesellschafter

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 55, 266
  • NJW 2010, 3458
  • ZIP 2010, 1892
  • NStZ 2010, 700
  • StV 2011, 20
  • WM 2010, 1957
  • BB 2010, 2445
  • BB 2010, 2590
  • NZG 2010, 1190
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

    Auszug aus BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09
    Ein Geschäftsführer einer GmbH und ein Vorstand einer AG können sich wegen Untreue strafbar machen, wenn sie unter Verstoß gegen § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 AktG und unter Verletzung von Buchführungsvorschriften eine schwarze Kasse im Ausland einrichten (Fortführung von BGHSt 52, 323).

    Dies trifft aber jedenfalls für gravierende Verstöße, wie sie bewusste Nicht- und Falschbuchungen zur Verschleierung der Führung "schwarzer Kassen" durch Organe einer Kapitalgesellschaft darstellen, nicht zu (so auch Rönnau aaO, mwN in Fn. 49; ders. StV 2009, 246, 247; Knauer NStZ 2009, 151, 152; Satzger NStZ 2009, 297, 300 f.).

    b) An einer wirksamen Einwilligung der Treugeberin, welche eine Pflichtwidrigkeit möglicherweise hätte ausschließen können (vgl. BGHSt 52, 323, 335 Rn. 40 mwN), fehlte es.

    Da die Pflichtwidrigkeit des Handelns Merkmal des Untreuetatbestands ist, schließt das Einverständnis des Inhabers des zu betreuenden Vermögens bereits die Tatbestandsmäßigkeit aus (BGHSt 50, 331, 342; 52, 323, 335; jew. mwN).

    aa) Der Senat hat mit - nach der Verkündung der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 29. August 2008 (BGHSt 52, 323, 338 Rn. 46 - "Siemens") an seiner Auffassung nicht festgehalten, das "bloße" Führen einer verdeckten Kasse sei lediglich als schadensgleiche Vermögensgefährdung anzusehen (so noch BGHSt 51, 100, 113 f. Rn. 43 f.).

    Die Bestimmung über die Verwendung des eigenen Vermögens obliegt dem Vermögensinhaber, im Fall einer Kapitalgesellschaft deren zuständigen Organen (BGHSt 52, 323, 337 Rn. 43 f.).

    Das Erlangen von durch spätere Geschäfte letztlich erzielten Vermögensvorteilen durch die Treugeberin kann den bereits eingetretenen Schaden nicht mehr beseitigen, sondern allenfalls eine Schadenswiedergutmachung darstellen (vgl. BGHSt 52, 323, 337 Rn. 43-46).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09
    aa) Die Sorgfaltsgeneralklauseln des Gesellschaftsrechts sind als Anknüpfungspunkt zur Bestimmung einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB geeignet, weil durch fallgruppenspezifische Konkretisierung die Vorhersehbarkeit der Strafbarkeit im Regelfall gesichert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. - Absatz-Nr. 81 ff., 111 f., 128):.

    Ein eigener zivilrechtlicher Auszahlungsanspruch der T. GmbH/AG oder eines von ihr beherrschten Unternehmens gegen die kontoführende Bank bestand damit nicht; die Treugeberin hätte allenfalls gegen T. persönlich oder dessen an der Einrichtung der schwarzen Kasse beteiligten Helfer vorgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a. - Absatz-Nr. 126).

    Bei dieser Sachlage waren die ausgegliederten Vermögenswerte bereits zur Zeit ihrer Überführung in die schwarze Kasse nicht nur im Sinne einer Vermögensgefährdung in ihrem wirtschaftlichen Wert gemindert (vgl. zu diesem Begriff des Gefährdungsschadens zuletzt grundlegend BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. - Absatz-Nr. 137 ff.; s. auch Fischer NStZ-Sonderheft 2009, 8, 11 f.; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 266 Rn. 45c); sie waren vielmehr dem Zugriff der Treugeberin bereits endgültig entzogen.

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Auszug aus BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09
    Da die Pflichtwidrigkeit des Handelns Merkmal des Untreuetatbestands ist, schließt das Einverständnis des Inhabers des zu betreuenden Vermögens bereits die Tatbestandsmäßigkeit aus (BGHSt 50, 331, 342; 52, 323, 335; jew. mwN).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt jedoch nur dem Einverständnis sämtlicher Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder einem (Mehrheits-)Beschluss des die Gesamtheit der Gesellschafter repräsentierenden Gesellschaftsorgans (so BGHSt 50, 331, 342 betr. die Aktiengesellschaft; noch enger Krekeler/ Werner, Unternehmer und Strafrecht, 2006: stets Einverständnis aller Gesellschafter erforderlich) tatbestandsausschließende Wirkung zu.

    Im neueren Schrifttum ist angezweifelt worden, ob den Anteilseignern einer Aktiengesellschaft in Übereinstimmung mit dem Urteil des 3. Strafsenats vom 21. Dezember 2005 (BGHSt 50, 331, 342 - "Mannesmann") überhaupt eine Kompetenz zu einer tatbestandsausschließenden Einwilligung in gesellschaftsschädigende Vermögensverfügungen des Vorstands in gleicher Weise zukommt wie den Gesellschaftern einer GmbH (vgl. dazu zuletzt Rönnau in FS für Amelung S. 247, 253 ff.; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 266 Rn. 102; Brammsen/ Apel WM 2010, 781, 786 mwN einerseits; Hoffmann, Untreue und Unternehmensinteresse, 2010 S. 73 ff. andererseits).

  • BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05

    Verurteilung von Manfred Kanther und Horst Weyrauch wegen Untreue im Zusammenhang

    Auszug aus BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09
    Anders als vom Landgericht im Hinblick auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. Oktober 2006 (BGHSt 51, 100 - "Kanther") angenommen, ist nicht nur hinsichtlich des beträchtlichen Teils der Zahlungen, die als Provisionen und Honorare für die an der Einrichtung und Verwendung der schwarzen Kasse Beteiligten abgeflossen sind, ein endgültiger Vermögensschaden eingetreten.

    aa) Der Senat hat mit - nach der Verkündung der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 29. August 2008 (BGHSt 52, 323, 338 Rn. 46 - "Siemens") an seiner Auffassung nicht festgehalten, das "bloße" Führen einer verdeckten Kasse sei lediglich als schadensgleiche Vermögensgefährdung anzusehen (so noch BGHSt 51, 100, 113 f. Rn. 43 f.).

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09
    Eine Pflicht zur Vorlage ergab sich weder aus den vom Landgericht festgestellten gesellschaftsvertraglichen Grundlagen oder der Beschlusslage der Gesellschaftsorgane, noch erreichten die Zahlungen an die S. AG im Vergleich zum Gesamtumsatz der T.-Gruppe einen solchen Umfang, dass eine Vorlagepflicht unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Eingriffs in Mitgliedschafts- und Vermögensrechte der Gesellschafter in Betracht gekommen wäre (BGHZ 83, 122, 131; 159, 30, 41 ff.).

    Anders als bei der GmbH ist das Verhältnis der drei Organe der Aktiengesellschaft ein solches der Gewaltenteilung und wechselseitigen Kontrolle, in dem die Führung der laufenden Geschäfte ausschließlich dem Vorstand anvertraut ist (Rönnau aaO, S. 257 f.; Hoffmann aaO, S. 73 ff.; jew. mwN auch zur gesellschaftsrechtl. Lit.; vgl. allerdings zur Verpflichtung des Vorstands zur Beteiligung der Hauptversammlung bei tiefgreifenden Eingriffen in Mitgliedschafts- und Vermögensrechte der Aktionäre BGHZ 83, 122 - "Holzmüller"; 159, 30, 38 ff. - "Gelatine").

  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden

    Auszug aus BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09
    Eine Pflicht zur Vorlage ergab sich weder aus den vom Landgericht festgestellten gesellschaftsvertraglichen Grundlagen oder der Beschlusslage der Gesellschaftsorgane, noch erreichten die Zahlungen an die S. AG im Vergleich zum Gesamtumsatz der T.-Gruppe einen solchen Umfang, dass eine Vorlagepflicht unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Eingriffs in Mitgliedschafts- und Vermögensrechte der Gesellschafter in Betracht gekommen wäre (BGHZ 83, 122, 131; 159, 30, 41 ff.).

    Anders als bei der GmbH ist das Verhältnis der drei Organe der Aktiengesellschaft ein solches der Gewaltenteilung und wechselseitigen Kontrolle, in dem die Führung der laufenden Geschäfte ausschließlich dem Vorstand anvertraut ist (Rönnau aaO, S. 257 f.; Hoffmann aaO, S. 73 ff.; jew. mwN auch zur gesellschaftsrechtl. Lit.; vgl. allerdings zur Verpflichtung des Vorstands zur Beteiligung der Hauptversammlung bei tiefgreifenden Eingriffen in Mitgliedschafts- und Vermögensrechte der Aktionäre BGHZ 83, 122 - "Holzmüller"; 159, 30, 38 ff. - "Gelatine").

  • BGH, 12.01.1956 - 3 StR 626/54
    Auszug aus BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09
    Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Vermögensinhabers dessen oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten (vgl. BGHSt 9, 203, 216; BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 StR 90/10 - Rn. 15).

    aa) Oberstes Willensorgan der GmbH ist die Gesamtheit ihrer Gesellschafter (BGHSt 9, 203, 216; vgl. auch Rönnau in FS für Amelung S. 256 f.; Hoffmann, Untreue und Unternehmensinteresse, 2010 S. 72 f.).

  • BGH, 25.03.1999 - 1 StR 493/98

    EG-Verordnung Nr. 3381194; Ausschließlich militärische Waren;

    Auszug aus BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09
    Die Angeklagten können sich auf eine etwaige unangemessene Milde einer gegen den Haupttäter oder gegen andere Beteiligte verhängten Strafe nicht berufen (vgl. BGH NStZ 1991, 581; NJW 1999, 2129, 2130; StraFo 2005, 208; StV 2008, 295, 296).
  • BGH, 23.08.2006 - 1 StR 327/06

    Vergleich mit Strafen für Mittäter bzw. andere Bandenmitglieder

    Auszug aus BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09
    Die Angeklagten können sich auf eine etwaige unangemessene Milde einer gegen den Haupttäter oder gegen andere Beteiligte verhängten Strafe nicht berufen (vgl. BGH NStZ 1991, 581; NJW 1999, 2129, 2130; StraFo 2005, 208; StV 2008, 295, 296).
  • BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80

    Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Auszug aus BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09
    Einer Festsetzung bedarf es auch dann, wenn - wie hier - aus Einzelgeldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 97).
  • BGH, 18.01.2005 - 3 StR 457/04

    Strafzumessung; Gleichheitssatz (keine Gleichheit im Unrecht; unverständlich

  • BGH, 10.09.1991 - 5 StR 373/91

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen (fortgesetzten) Tat -

  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

  • BGH, 04.04.1979 - 3 StR 488/78

    Anforderungen an die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung

  • BGH, 24.06.2010 - 3 StR 90/10

    Untreue durch einen Stiftungsvorstand (Vermögensbetreungspflicht;

  • BGH, 25.02.1991 - II ZR 76/90

    Änderung einer langjährig praktizierten Geschäftspolitik

  • BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88

    Entnahme durch Falschbuchungen verschleierter Gewinne einer GmbH

  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 488/14

    Falsche Verdächtigung (Begriff der Verdächtigung; Tatbestandseinschränkung für

    Allerdings ist dem Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Möglichkeit eröffnet, in geeigneten Fällen die Festsetzung selbst vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209 mwN) und etwa die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß festzusetzen (BGH aaO; BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, WM 2010, 1957, 1964).
  • BGH, 12.10.2016 - 5 StR 134/15

    Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG wegen des Vorwurfs der

    Dies gilt erst dann nicht mehr, wenn die Angeklagten mit der Genehmigung des Geschäfts gegen ihre Legalitätspflicht (§ 93 Abs. 1 AktG) verstoßen hätten, wofür sich aus den Feststellungen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben (vgl. zur Legalitätspflicht BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09 mwN; MüKo-AktG/Spindler aaO, Rn. 73 ff. mwN).
  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14

    Schienenkartell - Schadensersatz wegen 191 Mio. Euro Kartellbuße?

    Teil der von ihm geschuldeten Sorgfalt ist die Legalitätspflicht, die ihn verpflichtet, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten, die die Gesellschaft im Außenverhältnis treffen (BGH vom 10.07.2012 - II ZR 48/11; 27.08.2010 - 2 StR 111/09; LG N. vom 10.12.2013 - 5 HKO 1387/10).
  • BGH, 26.11.2015 - 3 StR 17/15

    Nürburgring-Urteil teilweise aufgehoben

    Das Landgericht ist zwar zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass K. als Geschäftsführer der Nürburgring GmbH vermögensbetreuungspflichtig war (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 274).

    Da die inhaltlich unrichtige Rechnung der I. GmbH vom 15. Juni 2009 erst nach der Überweisung bei der Nürburgring GmbH einging, kann schließlich auch eine inhaltliche Bestätigung der Rechnung durch N. - ungeachtet der hierzu fehlenden Feststellungen - nicht ursächlich für die Auszahlung geworden sein; da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob und ggf. durch wen die Rechnung vom 15. Juni 2009 inhaltlich und sachlich bestätigt worden war, ergibt sich schon deshalb auch unter dem Gesichtspunkt einer von N. (mit)bewirkten falschen Buchführung (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, NJW 2010, 3458, 3460 mwN; BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00, BGHSt 47, 8, 11 mwN; Urteil vom 7. Dezember 1965 - 5 StR 312/65, BGHSt 20, 304; MüKo-StGB/Dierlamm, 2. Aufl., § 266 Rn. 191, 227) keine Pflichtverletzung im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB.

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2023 - 6 U 1/22

    Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines

    Ein unternehmerisches Ermessen des Organvertreters zur Begehung sog. nützlicher Gesetzesverstöße besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27.8.2010, 2 StR 111/09, NJW 2010, 3458 Rn. 29; LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 20.1.2015, 16 Sa 459/14, NJOZ 2015, 782; Fleischer, in: MüKoGmbHG, 4. Aufl. 2023, § 43 GmbHG, Rn. 43, 30; Oetker, in: Henssler/Strohn GesR, 5. Aufl. 2021, GmbHG § 43 Rn. 25; Beurskens, in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 43 GmbHG, Rn. 10).
  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB

    Verstöße gegen die Legalitätspflicht können auch im Verhältnis zur Gesellschaft selbst nicht mit dem Vorbringen gerechtfertigt werden, sie lägen in deren Interesse; die Bindung an gesetzliche Vorschriften hat vielmehr Vorrang (BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09 mwN).
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 234/17

    Untreue (Pflichtverletzung: Voraussetzungen eines tatbestandsauschließenden

    Dies gilt auch für den Finanzvorstand R. Dieser verletzte seine Treuepflicht dadurch, dass er entgegen der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG) sowie unter Verstoß gegen das handelsrechtliche Gebot der Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchführung (§ 239 Abs. 2 HGB) daran mitwirkte, dass Vermögensgegenstände durch inhaltlich falsche Buchungsvorgänge aus der Buchhaltung ausgesondert wurden, um unter gezielter Umgehung der gesellschaftsinternen Kontrollen über Vermögensbestandteile der Treugeberin nach Maßgabe eigener Zwecksetzung verfügen zu können (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 275 Rn. 27 ff.).

    Da die Pflichtwidrigkeit des Handelns Merkmal des Untreuetatbestands ist, schließt das Einverständnis des Inhabers des zu betreuenden Vermögens bereits die Tatbestandsmäßigkeit aus (BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09 aaO S. 278 Rn. 34 mwN).

    Ein erklärtes Einverständnis ist nur dann unwirksam, wenn es gesetzwidrig oder erschlichen ist, auf sonstigen Willensmängeln beruht oder - wie bei der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz einer juristischen Person - seinerseits pflichtwidrig ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09 aaO mwN; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 266 Rn. 90 ff.).

    (a) Der Vermögensschaden ist insoweit bereits durch die Überweisung der entsprechenden Rechnungsbeträge auf die Konten der genannten Firmen eingetreten (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09 aaO S. 282 ff. Rn. 40 ff.; vgl. zur Kritik an der genannten Entscheidung etwa Graf/Jäger/Wittig/Waßmer, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 266 StGB Rn. 200 ff. mwN).

    Die Bestimmung über die Verwendung des eigenen Vermögens obliegt dem Vermögensinhaber, im Fall einer Kapitalgesellschaft deren zuständigen Organen (BGH, Urteile vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09 aaO S. 282 Rn. 41 und vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07 aaO S. 337 Rn. 43 f.).

    Ein eigener zivilrechtlicher Auszahlungsanspruch der B. oder eines von ihr beherrschten Unternehmens gegen die kontoführenden Banken bestand damit nicht; die Treugeberin hätte allenfalls gegen ihre an den Vermögensverschiebungen beteiligten Mitarbeiter persönlich oder deren an der Einrichtung der schwarzen Kassen beteiligten Helfer, im Wesentlichen den Angeklagten P., vorgehen können (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09 aaO S. 283 f. Rn. 43).

    (ee) Bei dieser Sachlage waren die ausgegliederten Vermögenswerte bereits zur Zeit ihrer Überführung in die schwarze Kasse nicht nur im Sinne einer Vermögensgefährdung in ihrem wirtschaftlichen Wert gemindert; sie waren vielmehr dem Zugriff der Treugeberin bereits endgültig entzogen (BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09 aaO S. 284 Rn. 44).

  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 118/11

    Aufgabe der Interessentheorie (Merkmalsüberwälzung; Ziel des § 14 StGB;

    Allerdings tritt an die Stelle des Vermögensinhabers bei juristischen Personen deren oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten (BGH aaO), bei einer GmbH also die Gesamtheit ihrer Gesellschafter (BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 278).
  • BGH, 20.06.2018 - 4 StR 561/17

    Untreue (Maßstab für die pflichtwidrige Verletzung des Sparsamkeitsgebotes;

    Zugleich verstieß er gegen die ihm gemäß § 41 GmbHG obliegende Pflicht zu ordnungsgemäßer Buchhaltung, indem er seinen Entschluss, die berechtigte Forderung der von ihm geführten E. GmbH aus sachwidrigen Gründen nicht einziehen zu lassen, durch die Vorlage und Billigung der Scheinrechnungen verschleierte (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 333 f.; vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 275 ff.; Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 303).
  • LAG Düsseldorf, 29.01.2018 - 14 Sa 591/17

    Schienenkartell - Schadensersatzprozess an das Landgericht Dortmund verwiesen

    Teil der von ihm geschuldeten Sorgfalt ist die Legalitätspflicht, die ihn verpflichtet, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten, die die Gesellschaft im Außenverhältnis treffen (BGH vom 10.07.2012 - II ZR 48/11; 27.08.2010 - 2 StR 111/09; LG N. vom 10.2..2013 - 5 HKO 1387/10).
  • BGH, 17.01.2018 - 4 StR 305/17

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Tatbestandsmäßigkeit bei Fehlen oder

  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 458/14

    Schienenkartell - Schadensersatz wegen 191 Mio. Euro Kartellbuße?

  • LG Köln, 09.07.2015 - 116 KLs 2/12

    Josef Esch (Bauunternehmer)

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20

    Entscheidung des Revisionsgerichts über die Verwerfung der Revision als

  • BGH, 12.02.2020 - 2 StR 291/19

    Untreue (Entziehung von Vermögenswerten: Schwerpunkt der Pflichtwidrigkeit;

  • BGH, 30.08.2011 - 3 StR 228/11

    Betrug (Tateinheit; Tatmehrheit; Konkurrenzen); Untreue zum Nachteil einer GmbH

  • BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14

    Anforderungen an die Revisionsbegründung; tatrichterliche Beweiswürdigung

  • BGH, 09.11.2011 - 1 StR 302/11

    Kommunale Wasserwerke Leipzig (KWL): Korruptionsvorwürfe müssen neu verhandelt

  • BSG, 08.10.2019 - B 1 A 1/19 R

    Aufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 490/16

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; Nachteil; gegenseitige Verträge; Unkenntnis

  • LG Landshut, 04.12.2020 - 3 KLs 204 Js 7164/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung auch bei Erledigung einer der einzubeziehenden

  • OLG Jena, 12.01.2011 - 1 Ws 352/10

    Untreue: Strafbarkeit eines Alleingeschäftsführers einer kommunalen

  • BGH, 30.09.2010 - 4 StR 150/10

    Untreue (Vermögensnachteil; Verwendung verbleibender Drittmittel;

  • OLG Hamm, 08.03.2023 - 8 U 198/20

    Haftungsmaßstab für Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer GmbH mit einer

  • BGH, 07.09.2011 - 2 StR 600/10

    Untreue durch Unterlassen (Anforderungen an den Nachteil; bloße Wiedergutmachung;

  • BGH, 17.12.2020 - 3 StR 403/19

    Untreue (Vermögensbetreuungspflichtverletzung durch Mitglieder der

  • BGH, 08.04.2014 - 1 StR 126/14

    Stalking (Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot); Festsetzung der Tagessätze

  • LG Köln, 14.06.2018 - 118 KLs 6/14
  • BGH, 27.08.2014 - 5 StR 181/14

    Untreue durch das "Parken" von Geldern in einer "schwarzen Kasse" (Abfluss der

  • LG München II, 08.04.2019 - 64 Js 31544/14

    Untreue

  • OLG Karlsruhe, 09.10.2013 - 7 U 33/13

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein auf die Prozessunfähigkeit gestütztes

  • LG Düsseldorf, 10.12.2021 - 37 O 66/20
  • BGH, 20.10.2016 - 2 StR 2/16

    Verfall (Feststellung entgegenstehender Ansprüche Verletzter im Urteil; zeitliche

  • BayObLG, 20.06.2022 - 204 StRR 180/22

    Untreueverdacht gegen Bürgermeisterin - Freispruch aufgehoben

  • BGH, 16.08.2017 - 2 StR 295/17

    Tatmehrheit (Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Einbeziehung in eine

  • BGH, 19.08.2014 - 3 StR 347/14

    Nachholung der unterbliebenen Festsetzung der Tagessatzhöhe in der

  • BGH, 14.09.2016 - 2 StR 104/16

    Erforderlichkeit der Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes bei der

  • KG, 02.04.2012 - 161 Ss 30/12

    Untreue: Ermittlung des Vermögensnachteils bei Insolvenz des Geschädigten;

  • BGH, 05.06.2018 - 2 StR 418/17

    Bildung der Gesamtstrafe (Gesamtfreiheitsstrafe aus Einzelfreiheitsstrafen und

  • LG Hof, 31.07.2014 - 4 KLs 18 Js 2959/12

    Angeklagter

  • LG Kleve, 21.10.2010 - 120 Qs 79/10

    Qualifizierung der Bestellung von Sicherheiten gegenüber Dritten aus dem Vermögen

  • LG Essen, 20.04.2022 - 32 KLs 10/20

    Untreue

  • LG Düsseldorf, 20.02.2014 - 1 O 189/09

    Finanzierung eines Beteiligungs- und Immobilienerwerbs über Ausgabe von

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