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   BGH, 14.01.2010 - IX ZB 177/09   

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https://dejure.org/2010,754
BGH, 14.01.2010 - IX ZB 177/09 (https://dejure.org/2010,754)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2010 - IX ZB 177/09 (https://dejure.org/2010,754)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09 (https://dejure.org/2010,754)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 InsO
    Insolvenzeröffnungsverfahren: Vollstreckbare Urkunde als Grundlage des Insolvenzantrags bei einstweiliger Einstellung der Vollstreckung nach erhobener Vollstreckungsabwehrklage

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 14 Abs. 1
    Insolvenzeröffnung allein aufgrund Forderung aus vollstreckbarer Urkunde; einstweilige Einstellung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Einwendungen gegen eine Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren im Fall einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung bei Nichterbringung der geforderten Sicherheitsleistung

  • zvi-online.de

    InsO § 14 Abs. 1
    Zur Zulässigkeit eines Insolvenzantrags wegen einer Forderung aus vollstreckbarer Urkunde bei Einwendungen des Schuldners

  • rewis.io

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Vollstreckbare Urkunde als Grundlage des Insolvenzantrags bei einstweiliger Einstellung der Vollstreckung nach erhobener Vollstreckungsabwehrklage

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Vollstreckbare Urkunde als Grundlage des Insolvenzantrags bei einstweiliger Einstellung der Vollstreckung nach erhobener Vollstreckungsabwehrklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 14 Abs. 1
    Berücksichtigung von Einwendungen gegen eine Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren im Fall einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung bei Nichterbringung der geforderten Sicherheitsleistung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verhältnis Einwendungen im Vollstreckungs-/Insolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenz trotz einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 14 Abs. 1
    Zur Zulässigkeit eines Insolvenzantrags wegen einer Forderung aus vollstreckbarer Urkunde bei Einwendungen des Schuldners

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Insolvenzantrag nach erfolgreicher Vollstreckungsabwehrklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 291
  • MDR 2010, 594
  • NZI 2010, 225
  • WM 2010, 660
  • NZG 2010, 381
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.06.2006 - IX ZB 245/05

    Antragsberechtigung bei Forderungen aus einem gegenseitigen Vertrag

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 177/09
    Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633 Rn. 11).
  • BGH, 17.09.2009 - IX ZB 26/08

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung des Gläubigers im

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 177/09
    Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 29.11.2007 - IX ZB 12/07

    Zulässigkeit des Insolvenzantrags eines vollständig dinglich gesicherten

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 177/09
    Ist die Forderung des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreibenden Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen (BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227, 228 Rn. 9).
  • BGH, 23.06.2016 - IX ZB 18/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Nachweis der Forderung als Eröffnungsgrund bei auf

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gilt dies auch in dem hier vorliegenden Fall einer Titulierung durch Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632 Rn. 11; vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227 Rn. 9; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, WM 2010, 660 Rn. 6; für vollstreckbare öffentlich-rechtliche Forderungen BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 176/09, ZInsO 2010, 1091 Rn. 6 f).
  • BGH, 15.09.2016 - IX ZB 32/16

    Insolvenzeröffnungsantrag des Gläubigers: Rechtsschutzinteresse des in einem

    Sie muss dann für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, WM 2010, 660 Rn. 6; vom 23. Juni 2016 - IX ZB 18/15, WM 2016, 1461 Rn. 12).

    bb) Den ihr obliegenden Beweis für den Bestand ihrer Forderung hat die Beteiligte zu 1 durch Vorlage des Vollstreckungsbescheids vom 6. Oktober 2011 geführt (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, aaO).

    Solange die Vollstreckbarkeit des Titels nicht beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5 mwN; vom 14. Januar 2010, aaO).

  • BGH, 06.05.2010 - IX ZB 176/09

    Insolvenzrecht: Steuerforderungen aus einem vollziehbaren Steuerbescheid als

    Beide Fragen sind geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, ZIP 2010, 291, 292 Rn. 6 ff m.w.N.).

    Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f Rn. 11; BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 aaO S. 292 Rn. 6).

    Ist die Forderung des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreibenden Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen (BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281, 282 Rn. 9; v. 14. Januar 2010 aaO).

    Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5 m.w.N.; v. 14. Januar 2010 aaO).

  • BGH, 17.06.2010 - IX ZB 250/09

    Beweispflichten des antragstellenden Gläubigers einer einzigen Forderung i.R.d.

    Den ihm obliegenden Nachweis kann der Gläubiger durch Vorlage eines Vollstreckungstitels führen; hierfür genügt bereits eine vollstreckbare Urkunde (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633 Rn. 11; BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, ZIP 2010, 291, 292 Rn. 6).

    Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010, aaO S. 292 Rn. 6 m. w. N.).

  • AG Köln, 06.05.2015 - 72 IN 514/13

    Zahlungsunfähigkeit bei einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers

    Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 14.01.2010 - IX ZB 177/09, NZI 2010, 225).

    Soweit ersichtlich, hat der BGH dies jedoch bislang nur für vollstreckbare öffentlich-rechtliche Forderungen (so Beschl. v. 17.9.2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072, und Beschl. v. 6.5.2010 - IX ZB 176/09, ZInsO 2010, 1091), Forderungen aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde (so Beschl. v. 29.11.207 - IX ZB 12/07, NZI 2008, 182, und Beschl. v. 14.01.2010 - IX ZB 177/09, NZI 2010, 225) oder durch ein rechtskräftiges Urteil titulierte Forderungen (so Beschl. v. 27.7.2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642) ausdrücklich entschieden - teilweise auch nur zur Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 14 InsO -, nicht jedoch für den Vollbeweis einer Forderung bei der Eröffnungsentscheidung durch eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung eines Zivilgerichts (vgl. insoweit zur Passivierung von Forderungen nach nicht rechtskräftigem Urteil eines Oberlandesgerichts im Überschuldungsstatus AG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2004 - 67a 346/04, ZInsO 2004, 991).

  • LG München I, 24.07.2023 - 14 T 7837/23

    Vollstreckbare Urkunden, Sofortige Beschwerde, Vorläufiger Insolvenzverwalter,

    Erst im Anschluss daran bildet der Titel keine Grundlage mehr für den Insolvenzantrag (vgl. BGH, Beschl. v. 14.01.2010 - IX ZB 177/09, NZI 2010, 225 Rn. 6 f.; BGH, Beschl. v. 29.11.2007 - IX ZB 12/07, NJW 2008, 1380 Rn. 9).
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