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   OLG Hamm, 01.02.2010 - I-31 U 130/09   

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OLG Hamm, 01.02.2010 - I-31 U 130/09 (https://dejure.org/2010,1931)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.02.2010 - I-31 U 130/09 (https://dejure.org/2010,1931)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Februar 2010 - I-31 U 130/09 (https://dejure.org/2010,1931)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Abschlussgebühr und einer Agio-Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307
    Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Abschlussgebühr und einer Agio-Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2010, 702
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08

    Abschlussgebühr bei Bausparverträgen weiterhin zulässig

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2010 - 31 U 130/09
    Im Übrigen habe das Landgericht Heilbronn in seiner Entscheidung vom 12.03.09 (6 O 341/08 = WM 09, 603 in Kopie anbei) inhaltsgleiche Klauseln unter allen erdenklichen Gesichtspunkten überprüft und für rechtmäßig befunden.

    In diesem "Preisgefüge" kann die Abschlussgebühr deshalb ohne weiteres als (weiterer) Teilpreis des Gesamtpreises verstanden werden (LG Heilbronn WM 09, 603; ebenso LG Hamburg WM 09, 1315).

    Unerheblich ist deshalb im Rahmen der Transparenzprüfung, ob die Beklagte die Abschlussgebühr als solche bezeichnet oder aber als Eintrittsgeld oder Aufnahmeentgelt und ob sie die Abschlussgebühr vollständig oder überwiegend zur Bezahlung der im Rahmen des Vertriebes von neu abgeschlossenen Bausparverträgen anfallenden Provisionen verwendet (LG Heilbronn, WM 09, 603).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2010 - 31 U 130/09
    Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, unterliegen AGB-Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, nicht der Inhaltskontrolle (BGH WM 93, 2237; WM 09, 1077; OLG Stuttgart ZIP 2010, 74).

    Nach der Rechtsprechung des BGH stellen demgegenüber aber sog. Preisnebenabreden, also Regelungen, die sich lediglich mittelbar auf Preis und Leistung auswirken und die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGH WM 97, 2244; WM 09, 1077).

  • BGH, 19.11.1991 - X ZR 63/90

    Inhaltskontrolle von Preisabreden

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2010 - 31 U 130/09
    Dies gilt auch deshalb, weil die Aufschlüsselung eines Gesamtpreises aus einer kontrollfreien Preisklausel nicht eine kontrollfähige Preisnebenabrede macht (BGHZ 116, 117 f.).
  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 274/00

    Zur Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2010 - 31 U 130/09
    Sie verstoßen insbesondere nicht gegen gegen das Transparenzgebot, aufgrund dessen der Verwender von AGB verpflichtet ist, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 148, 74).
  • BGH, 28.01.2003 - XI ZR 156/02

    BGH erklärt Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen für zulässig

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2010 - 31 U 130/09
    Wer über seine vertraglichen Zahlungspflichten hinreichend deutlich informiert wird, braucht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auch darüber aufgeklärt zu werden, welche Tätigkeiten und Aufwendungen die Verwenderin der Bemessung ihrer Forderung zugrunde gelegt hat und wie diese rechtlich einzuordnen ist (vgl. BGHZ 153, 344 ff.).
  • LG Hamburg, 22.05.2009 - 324 O 777/08

    Bauspargeschäft: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Bausparbedingungen

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2010 - 31 U 130/09
    In diesem "Preisgefüge" kann die Abschlussgebühr deshalb ohne weiteres als (weiterer) Teilpreis des Gesamtpreises verstanden werden (LG Heilbronn WM 09, 603; ebenso LG Hamburg WM 09, 1315).
  • OLG Koblenz, 11.12.2008 - 6 U 1353/07

    Zulässigkeit der Abtretung von Freistellungsansprüchen der Treuhandkommanditisten

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2010 - 31 U 130/09
    Schließlich liegt auch kein Fall einer verdeckten Innenprovision vor, wie er Gegenstand der vom Kläger insoweit in Bezug genommenen BGH-Rechtsprechung (WM 09, 939) ist.
  • BGH, 30.11.1993 - XI ZR 80/93

    Richterliche Inhaltskontrolle von Gebührenklauseln in AGB der Banken und

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2010 - 31 U 130/09
    Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, unterliegen AGB-Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, nicht der Inhaltskontrolle (BGH WM 93, 2237; WM 09, 1077; OLG Stuttgart ZIP 2010, 74).
  • OLG Köln, 07.05.1999 - 6 U 113/98

    Bausparverträge; Abschlußgebühr; Rabattverstoß

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2010 - 31 U 130/09
    Der vom Kläger in Bezug genommene Fall, der der Entscheidung des OLG Köln vom 07.05.1999 (6 U 113/98 = NJW-RR 01, 687) zugrunde gelegen hat, sei ein Ausnahmefall gewesen, der der Verallgemeinerung nicht zugänglich sei.
  • OLG Stuttgart, 03.12.2009 - 2 U 30/09

    Bauspargeschäft: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Bausparbedingungen

    Auszug aus OLG Hamm, 01.02.2010 - 31 U 130/09
    Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, unterliegen AGB-Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, nicht der Inhaltskontrolle (BGH WM 93, 2237; WM 09, 1077; OLG Stuttgart ZIP 2010, 74).
  • BGH, 14.10.1997 - XI ZR 167/96

    Entgelt für Einsatz von Kreditkarten im Ausland zulässig

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

  • BGH, 24.05.2007 - III ZR 467/04

    Keine Inhaltskontrolle bei Klauseln für Netzzugangsgewährung

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    aa) Nach einer Meinung werden solche Vereinbarungen für zulässig gehalten, wobei - mit unterschiedlicher Begründung - teilweise schon die Kontrollfähigkeit der betreffenden Klauseln, jedenfalls aber eine mit diesen verbundene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird (OLG Hamburg, BeckRS 2013, 19671; OLG Hamm, WM 2010, 702, 705 (Agio-Klausel); LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1317 f.; LG Dortmund, BeckRS 2009, 18346 (Agio-Klausel); LG Aachen, BeckRS 2015, 17013; LG Stuttgart, ZIP 2015, 2165, 2168; AG Mainz, ZIP 2015, 1675 f.; AG Ludwigsburg, Urteil vom 12. Juni 2015 - 5 C 25/15, juris Rn. 20 ff.; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 5 Anm. 31; Batereau, WuB IV C. § 307 BGB 3.09; Haertlein, WM 2014, 189, 201; ders., BKR 2015, 505, 508 f.; Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1954 ff.; Edelmann, WuB 2015, 653, 654 ff.; Herzog, Bausparkassen-Bedingungen und AGB-Kontrolle, 2006, S. 262; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 132).
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Das Transparenzgebot hat, wie die erstinstanzliche Entscheidung (LG Heilbronn, WM 2009, 603, 607) zutreffend ausgeführt hat, nur zum Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen, bezweckt darüber hinaus jedoch nicht, eine höhere Markttransparenz im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Finanzierungsmodellen herzustellen (OLG Hamm, WM 2010, 702, 704; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1203; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10).

    Entsprechend diesem Vertragsinhalt kann die Klausel - wie die Revisionserwiderung im Anschluss an eine in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretene Ansicht (OLG Hamm, WM 2010, 702, 703; LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1316 f.; Batereau, WuB IV C. § 307 BGB 3.09; Edelmann in Münscher/Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufinanzierung, 3. Aufl., Rn. 52; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Bülow, WuB IV C. § 307 BGB 3.10; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 178; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1199, 1202 und EWiR 2010, 71, 72; Krepold, BKR 2010, 108, 110; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10; Stoffels, BKR 2010, 359, 365; Wallner, BB 2009, 1152, 1153) meint - so verstanden werden, dass der Bausparer die Abschlussgebühr als "Eintrittgebühr" für seine Aufnahme in die "Bausparergemeinschaft" zahlt, mit der er bereits die Option erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem schon bei Abschluss des Bausparvertrages festgelegten, besonders günstigen Zinssatz zu erhalten.

    Die kontinuierliche Werbung von Neukunden stellt indes keine Gegenleistung der Beklagten dar, die diese auf rechtsgeschäftlicher Grundlage an den beitretenden Bausparer zu erbringen hätte (aA OLG Hamm, WM 2010, 702, 703; LG Hamburg WM 2009, 1315, 1317; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 178).

    Dies entspricht auch der fast einhelligen Ansicht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum (OLG Hamm, WM 2010, 702, 704 f.; LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1317; Edelmann in Münscher/Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufinanzierung, 3. Aufl., Rn. 55 f.; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 178; Habersack, WM 2008, 1857, 1861 f.; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1203; Hoeren in FS Graf von Westphalen, 2010, S. 331, 350 f.; Krepold, BKR 2010, 108, 110 f.; Lentz, BKR 2009, 214; aA wohl Strube, ZIP 2008, 2153 ff.).

  • OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 97/11

    Ratenzuschläge in Versicherungsbedingungen- OLG Hamburg weist Klagen der

    Das Transparenzgebot hat aber nur zum Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen, bezweckt darüber hinaus jedoch nicht, eine höhere Markttransparenz im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Finanzierungsmodellen herzustellen (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10 unter Hinweis auf OLG Hamm, WM 2010, 702, 704; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1203; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10).
  • OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 103/11

    Ratenzuschläge in Versicherungsbedingungen- OLG Hamburg weist Klagen der

    Das Transparenzgebot hat aber nur zum Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen, bezweckt darüber hinaus jedoch nicht, eine höhere Markttransparenz im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Finanzierungsmodellen herzustellen (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10 unter Hinweis auf OLG Hamm, WM 2010, 702, 704; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1203; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10).
  • OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 108/11

    Ratenzuschläge in Versicherungsbedingungen- OLG Hamburg weist Klagen der

    Das Transparenzgebot hat aber nur zum Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen, bezweckt darüber hinaus jedoch nicht, eine höhere Markttransparenz im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Finanzierungsmodellen herzustellen (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10 unter Hinweis auf OLG Hamm, WM 2010, 702, 704; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1203; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10).
  • LG Düsseldorf, 10.02.2012 - 22 S 157/11

    Zulässigkeit der Erhebung von Ratenzuschlägen bei Zahlung des Jahresbeitrags

    Das Transparenzgebot hat aber nur zum Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen, bezweckt darüber hinaus jedoch nicht, eine höhere Markttransparenz im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Finanzierungsmodellen herzustellen (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010, Az. XI ZR 3/10 unter Hinweis auf OLG Hamm, WM 2010, 702 (704)).
  • LG Düsseldorf, 10.02.2012 - 22 S 156/11

    Zulässigkeit der Erhebung von Ratenzuschlägen bei Zahlung des Jahresbeitrags

    Das Transparenzgebot hat aber nur zum Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen, bezweckt darüber hinaus jedoch nicht, eine höhere Markttransparenz im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Finanzierungsmodellen herzustellen (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010, Az. XI ZR 3/10 unter Hinweis auf OLG Hamm, WM 2010, 702 (704)).
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