Rechtsprechung
   BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1544
BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 (https://dejure.org/2010,1544)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 (https://dejure.org/2010,1544)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2010 - VIII ZR 327/09 (https://dejure.org/2010,1544)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,1544) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 89a HGB, § 133 BGB, § 157 BGB
    Vertragliches Wettbewerbsverbot im Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung bei geringfügigem Wettbewerbsverstoß

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss einer fristlosen Kündigung wegen eines Wettbewerbsverstoßes trotz der Nennung eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot als wichtigen Grund für eine Kündigung in dem einschlägigen Vertrag

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Wettbewerbsverstoß als vertraglich vereinbarter wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung; Erfordernis einer Abmahnung

  • Betriebs-Berater

    Zur Auslegung der in einem Handelsvertretervertrag benannten Kündigungsregelung bei Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot

  • Betriebs-Berater

    Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages

  • rewis.io

    Vertragliches Wettbewerbsverbot im Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung bei geringfügigem Wettbewerbsverstoß

  • ra.de
  • rewis.io

    Vertragliches Wettbewerbsverbot im Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung bei geringfügigem Wettbewerbsverstoß

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 89 a
    Einschränkende Auslegung einer Vertragsklausel über einen Verstoß gegen ein vereinbartes Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund für fristlose Kündigung

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erfolglose Revision mangels vorliegender Kündigungsgründe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss einer fristlosen Kündigung wegen eines Wettbewerbsverstoßes trotz der Nennung eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot als wichtigen Grund für eine Kündigung in dem einschlägigen Vertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Der Verstoß des Handelsvertreter gegen ein Wettbewerbsverbot

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur fristlosen Kündigung eines Handelsvertreters wegen Missachtung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Kündigung eines Handelsvertretervertrages beim Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verstoß des Handelsvertreter gegen ein Wettbewerbsverbot

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auslegung, Gesamtwürdigung, Handelsvertreter, Wettbewerbsverbot, wichtiger Grund

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Vereinbarter wichtiger Grund, kein Wegfall der Unzumutbarkeitsprüfung, Erfordernis einer Abmahnung, Prüfung der Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung, Regelbeispiel eines wichtigen Kündigungsgrundes, wichtiger Grund, Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, ...

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Bei nur geringem Wettbewerbsverstoß fristlose Kündigung ohne Abmahnung unzulässig

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Bei leichtem Verstoß Kündigung unzulässig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrags bei Wettbewerbsverstoß

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung eines Handelsvertreters

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung eines Handelsvertreters

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung eines Handelsvertreters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nicht jeder Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung eines Handelsvertreters

Besprechungen u.ä.

  • klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung)

    Keine fristlose Kündigung des Handelsvertreters bei geringfügigem Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 608
  • ZIP 1988, 1389
  • MDR 2011, 53
  • VersR 2011, 262
  • WM 2011, 136
  • BB 2010, 3097
  • BB 2011, 528
  • DB 2011, 233
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.07.1988 - I ZR 78/87

    Kündigung des Handelsvertretervertrages bei vertraglich geregelten

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09
    Wenn in einem Handelsvertretervertrag der Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung benannt ist, so steht dies einer Vertragsauslegung nicht entgegen, nach der Wettbewerbsverstöße, die unter Würdigung aller Umstände so geringfügig sind, dass durch sie das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bei verständiger Würdigung nicht grundlegend beschädigt wird, nicht - zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung - zur fristlosen Kündigung berechtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Juli 1988, I ZR 78/87, WM 1988, 1490).

    aa) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Benennung von wichtigen Kündigungsgründen im Handelsvertretervertrag die ansonsten gebotene Zumutbarkeitsprüfung einschränken oder ganz ausschließen kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - I ZR 78/87, WM 1988, 1490 unter II 1, Bezug nehmend auf das Urteil vom 20. Oktober 1955 - II ZR 75/54, WM 1956, 138 unter I 2).

    Das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1988 (I ZR 78/87, aaO), auf das sich die Revision beruft, verbietet keine Auslegung vertraglicher Kündigungsklauseln im Hinblick darauf, ob sie eine Interessenabwägung und Zumutbarkeitsprüfung ausschließen, sondern beruht gerade auf einer Auslegung der damals zu beurteilenden Kündigungsklausel unter diesem Gesichtspunkt (aaO unter II 1); das gilt auch für das Urteil des II. Zivilsenats vom 20. Oktober 1955 (II ZR 75/54, aaO).

    Der Rechtsprechung des II. Zivilsenats haben sich der VII. und der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteile vom 24. Januar 1974 - VII ZR 52/73, WM 1974, 350 unter 1; vom 7. Juli 1988 - I ZR 78/87, aaO unter II 1 und III 1).

    Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch aus den Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1988 (I ZR 78/87, aaO) nicht, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung von § 11 Nr. 3 Satz 2 des Agenturvertrages unzulässig wäre.

  • BGH, 20.10.1955 - II ZR 75/54

    Fristlose Kündigung des HVV, Verletzung der Wahrheitspflicht, vereinbarter

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09
    aa) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Benennung von wichtigen Kündigungsgründen im Handelsvertretervertrag die ansonsten gebotene Zumutbarkeitsprüfung einschränken oder ganz ausschließen kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - I ZR 78/87, WM 1988, 1490 unter II 1, Bezug nehmend auf das Urteil vom 20. Oktober 1955 - II ZR 75/54, WM 1956, 138 unter I 2).

    Das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1988 (I ZR 78/87, aaO), auf das sich die Revision beruft, verbietet keine Auslegung vertraglicher Kündigungsklauseln im Hinblick darauf, ob sie eine Interessenabwägung und Zumutbarkeitsprüfung ausschließen, sondern beruht gerade auf einer Auslegung der damals zu beurteilenden Kündigungsklausel unter diesem Gesichtspunkt (aaO unter II 1); das gilt auch für das Urteil des II. Zivilsenats vom 20. Oktober 1955 (II ZR 75/54, aaO).

    In dem von der Revision herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1955 (II ZR 75/54, aaO) hat der II. Zivilsenat ausgeführt, dass es bei einer vertraglichen Festlegung, dass eine Verletzung des Wettbewerbsverbots (stets) zur sofortigen Kündigung berechtigen soll, grundsätzlich keiner umfassenden Zumutbarkeitsprüfung bedarf, dass aber gleichwohl zu prüfen ist, ob der Unternehmer gegen Treu und Glauben handelt, wenn er sich auf das vertragliche Kündigungsrecht beruft.

  • BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 159/09

    Zur Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Familienangehörigen

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09
    Dies ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Streitgegenstand zu sehen ist (st. Rspr.; Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, WuM 2010, 163 Rn. 14 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ 184, 138 bestimmt).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte (st. Rspr.; Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, aaO Rn. 16 mwN).

    Die Frage, ob das Handelsvertreterverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 14. November 2006 mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, stellt einen abgrenzbaren, rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs dar, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von der Wirksamkeit der späteren fristlosen Kündigung vom 3./7. Dezember 2007 beurteilt werden kann und auf den die Beklagten ihre Revision hätten beschränken können (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, aaO).

  • BGH, 24.01.1974 - VII ZR 52/73

    Konkurrenzklausel - Fristlose Kündigung - Versicherungsvertreter

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09
    Der Rechtsprechung des II. Zivilsenats haben sich der VII. und der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteile vom 24. Januar 1974 - VII ZR 52/73, WM 1974, 350 unter 1; vom 7. Juli 1988 - I ZR 78/87, aaO unter II 1 und III 1).

    Im Urteil des VII. Zivilsenats vom 24. Januar 1974 (VII ZR 52/73, aaO) wird ausdrücklich hervorgehoben, dass ein vertragliches Konkurrenzverbot unter besonderen Umständen einschränkend auszulegen sein kann.

  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 159/07

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09
    Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 159/07, VersR 2009, 355 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 06.12.1956 - II ZR 245/55

    Vereinbarter wichtiger Grund, Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung, ergänzende

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09
    Stärker noch wird das Erfordernis der Würdigung der Umstände des Einzelfalles im Urteil des II. Zivilsenats vom 6. Dezember 1956 (II ZR 245/55, HVR Nr. 203) hervorgehoben.
  • BGH, 09.06.2010 - VIII ZR 294/09

    Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09
    b) Es ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, kann aber auch dahingestellt bleiben, ob die Vertragsbestimmung in § 11 Nr. 3 Satz 2 des Agenturvertrages auf Individualerklärungen beruht, deren Auslegung (§§ 133, 157 BGB) in erster Linie dem Tatrichter obliegt und vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 384/04, WM 2006, 1358 Rn. 12 mwN), oder ob es sich um eine Formularklausel handelt, deren Auslegung durch den Tatrichter angesichts der Änderung des § 545 Abs. 1 ZPO mit Wirkung vom 1. September 2009 der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, WuM 2010, 476 Rn. 11).
  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 384/04

    Auslegung einer Handelsvertreter-Provisionsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09
    b) Es ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, kann aber auch dahingestellt bleiben, ob die Vertragsbestimmung in § 11 Nr. 3 Satz 2 des Agenturvertrages auf Individualerklärungen beruht, deren Auslegung (§§ 133, 157 BGB) in erster Linie dem Tatrichter obliegt und vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 384/04, WM 2006, 1358 Rn. 12 mwN), oder ob es sich um eine Formularklausel handelt, deren Auslegung durch den Tatrichter angesichts der Änderung des § 545 Abs. 1 ZPO mit Wirkung vom 1. September 2009 der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, WuM 2010, 476 Rn. 11).
  • BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08

    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages wegen

    Ein solcher wichtiger Grund liegt nach der Legaldefinition in § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (Senatsurteil vom 10. November 2010 - VIII ZR 327/09, WM 2011, 136 Rn. 19; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986 unter II 2).
  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 753/14

    Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verfall "vertraglicher"

    Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt nach der Legaldefinition in § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (ua. BGH 29. Juni 2011 - VIII ZR 212/08 - Rn. 17 mwN; 10. November 2010 - VIII ZR 327/09 - Rn. 19) .
  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 14 O 109/12

    AA des VV, entgangener Gewinn, Schadenersatz, Schadenschätzung, entgangener

    In Ermangelung handelsrechtlicher Spezialregelungen ist für die Bestimmung des wichtigen Grundes" i. S. v. § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB ebenso wie für das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung für die außerordentliche Kündigung im HV-Recht ergänzend § 314 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB betreffend die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund heranzuziehen (im Anschluss an BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 - NJW 11, 608, Juris Tz. 19).

    Unter Zugrundelegung der in § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB in Anlehnung an die bis dato ergangene Rechtsprechung niedergelegten Legaldefinition liegt ein wichtiger Grund" i. S. d. § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB demnach in jedem tatsächlichen oder rechtlichen Umstand begründet, welcher bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere von Wesen und Zweck des HVV sowie der durch den Vertrag begründeten beiderseitigen Rechte und Pflichten dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem ursprünglich im Vertrag vorgesehenen oder einem durch fristgerechte Kündigung nach § 89 HGB herbeizuführenden Vertragsende unzumutbar macht, weil es trotz der Beachtung des Gebotes der Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles Treu und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den Kündigenden am Vertrag festzuhalten (unter Bezugnahme auf BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08 - NJW 11, 3361, Juris Tz. 17; 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 - NJW 11, 608, Juris Tz. 19; OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - I-16 U 137/10 - Juris Tz. 25).

    Zu berücksichtigen ist bei der Abwägung insbesondere, dass die Beschränkung des Rechtes zur außerordentlichen Kündigung auf schwerwiegende Vertragsverletzungen im HV-Recht in besonderer Weise geboten erscheint, weil das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes wegen schuldhaften Verhaltens des HV gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB den Verlust des AA zwingend zur Folge hat (unter Bezugnahme auf BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 - NJW 11, 608, Juris Tz. 24).

    Es bleibt jedoch eine Frage der Auslegung des konkret in Rede stehenden HVV, ob und inwieweit die Benennung bestimmter Pflichtverstöße als (wichtiger) Kündigungsgrund eine am Einzelfall orientierte Interessenabwägung von vornherein ausschließt (im Anschluss an BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 - NJW 11, 608 Juris Tz. 22).

    Dass geringfügige Vertragsverletzungen eine fristlose Kündigung nicht zu rechtfertigen vermögen, ergibt sich bereits aus dem auf die Umstände des Einzelfalles bezogenen Begriff des wichtigen Grundes" (im Anschluss an BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 - NJW 11, 608, Juris Tz. 24).

    Im Recht der HV ist die Beschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung auf schwerwiegende Vertragsverletzungen überdies in besonderer Weise geboten, weil das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes wegen schuldhaften Verhaltens des HV gem. § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB den Verlust des AA zur Folge hat (im Anschluss an BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 - NJW 11, 608, Juris Tz. 24).

  • LG München I, 25.11.2016 - 15 O 3995/16

    - Die Bayerische 1 -, wichtiger Grund, Verletzung der Ausschließlichkeitsbindung,

    Systematisch anzusiedeln ist die bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien eines HVV, mit der der Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot als Grund für eine außerordentliche Kündigung vereinbart wird (unter Bezugnahme auf BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 - LS 13) .

    Vielmehr kann auch eine solche Vereinbarung so ausgelegt werden, dass geringfügige Wettbewerbsverstöße nicht zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen sollen (unter Bezugnahme auf BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 - LS 14).

    Die wirtschaftliche Bedeutung eines solchen Versicherungsvertrages liegt weit über der, die im Verfahren vor dem BGH, VIII ZR 327/09 streitgegenständlich war.

    Das Verhalten des VV weicht insofern - zu seinem Nachteil - von dem Verhalten des Versicherungsvermittlers in dem vom BGH entschiedenen Fall ab, wo der VV in seiner Stellungnahme dem Geschäftsherrn gegenüber die Verstöße eingeräumt und seine Gründe erläutert hatte (unter Bezugnahme auf BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 -) .

  • LG München, 25.11.2016 - 15 O 3995/16

    - Die Bayerische 1 -, wichtiger Grund, Verletzung der Ausschließlichkeitsbindung,

    Systematisch anzusiedeln ist die bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien eines HVV, mit der der Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot als Grund für eine außerordentliche Kündigung vereinbart wird (unter Bezugnahme auf BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 - LS 13) .

    Vielmehr kann auch eine solche Vereinbarung so ausgelegt werden, dass geringfügige Wettbewerbsverstöße nicht zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen sollen (unter Bezugnahme auf BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 - LS 14).

    Die wirtschaftliche Bedeutung eines solchen Versicherungsvertrages liegt weit über der, die im Verfahren vor dem BGH, VIII ZR 327/09 streitgegenständlich war.

    Das Verhalten des VV weicht insofern - zu seinem Nachteil - von dem Verhalten des Versicherungsvermittlers in dem vom BGH entschiedenen Fall ab, wo der VV in seiner Stellungnahme dem Geschäftsherrn gegenüber die Verstöße eingeräumt und seine Gründe erläutert hatte (unter Bezugnahme auf BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09 -) .

  • OLG Düsseldorf, 26.05.2017 - 16 U 61/16

    Abgrenzung von haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit eines Handelsvertreters

    Ein solcher wichtiger Grund liegt nach der Legaldefinition in § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011, Az.: VIII ZR 212/08, zitiert nach juris, Rn. 18; Urteil vom 10. November 2010, Az.: VIII ZR 327/09, zitiert nach juris, Rn. 19; Senatsurteile vom 25. Januar 2013, Az.: I-16 U 89/11, vom 28. September 2012, Az.: I-16 U 124/11 - jeweils zitiert nach juris; Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage, § 89a Rn. 7 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Im Handelsvertreterrecht ist die Beschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung auf schwerwiegende Vertragsverletzungen in besonderer Weise geboten, weil das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB den Verlust des Ausgleichsanspruchs zur Folge haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2010, Az.: VIII ZR 327/09, zitiert nach juris, Rn. 24).

  • OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09

    Versicherungsvertreter: Zumutbarkeitsprüfung bei außerordentlicher Kündigung

    des Bundesgerichtshofs: VIII ZR 327/09.
  • OLG Düsseldorf, 28.09.2012 - 16 U 124/11

    Außerordentliche Kündigung eines Versicherungsvertretervertrages

    Ein solcher wichtiger Grund liegt nach der Legaldefinition in § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (BGH, Urt. vom 29.06.2011 - VIII ZR 212/08, juris Rn. 17; Urt. vom 10. November 2010 - VIII ZR 327/09, juris Rn. 19; Oberlandesgericht München, Urteil vom 29. Juli 2010 - 23 U 4893/09 -, juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 16 U 84/00 -, juris; Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2008, § 89a Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen).

    Im Handelsvertreterrecht ist die Beschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung auf schwerwiegende Vertragsverletzungen in besonderer Weise geboten, weil das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB den Verlust des Ausgleichsanspruchs zur Folge hat (vgl. BGH, Urt. vom 10. November 2010 - VIII ZR 327/09, juris Rn. 24).

  • OLG Brandenburg, 22.03.2011 - Kart U 2/10

    Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Kündigung einer für die Dauer von zehn

    Dies gilt im Einzelfall auch dann, wenn der Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot - anders als hier - als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung im Vertrag benannt worden ist und der Wettbewerbsverstoß sich unter Würdigung aller Umstände als so geringfügig darstellt, dass dadurch der Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien nicht grundlegend beschädigt wird (BGH, Urteil vom 10.11.2010, VIII ZR 327/09, DB 2011, 233, zitiert nach Juris).

    Insbesondere weicht der Senat inhaltlich nicht von den Urteilen des BGH VIII ZR 327/09 und I ZR 78/87 ab.

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2012 - 16 U 150/11

    Rechtsfolgen der Verjährung von Provisionsansprüchen hinsichtlich der

    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB ist in Anlehnung an die gesetzlichen Definitionen in §§ 314 Abs. 1 Satz 2, 626 Abs. 1 BGB jeder tatsächliche oder rechtliche Umstand, welcher bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Wesen und Zweck des Handelsvertretervertrages sowie der durch den Vertrag begründeten beiderseitigen Rechte und Pflichten dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem ursprünglich im Vertrag vorgesehenen oder einem durch fristgerechte Kündigung nach § 89 HGB herbeizuführenden Vertragsende unzumutbar macht, weil es trotz der Beachtung des Gebots der Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls Treu und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den Kündigenden am Vertrag festzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 212/08 -, juris; BGH, Urteil vom 10. November 2010 - VIII ZR 327/09 -, NJW 2011, 608 ff.; OLG München, Urteil vom 29. Juli 2010 - 23 U 4893/09 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 16 U 84/00 -, juris; Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2008, § 89a Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 25.11.2011 - LwZR 4/11

    Landpacht: Anspruch des Verpächters auf Übertragung von anderweitig erworbenen

  • OLG Köln, 20.09.2013 - 19 U 33/13

    Außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages wegen des Vertriebs von

  • OLG Dresden, 19.09.2018 - 5 U 423/18

    Auslegung eines Pachtvertrages über ein Hotel hinsichtlich der Verpflichtung der

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 16 U 137/10

    Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Geschäftsherrn aus wichtigem

  • OLG Brandenburg, 22.01.2020 - 7 U 95/18

    Wirksamkeit der Kündigung des Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund

  • LG Frankfurt/Main, 02.03.2016 - 13 O 39/15

    - DVAG 49 -, wichtiger Grund, außerordentliche Kündigung, verhaltensbedingte

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht