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   BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10   

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BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10 (https://dejure.org/2011,314)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2011 - IX ZB 165/10 (https://dejure.org/2011,314)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10 (https://dejure.org/2011,314)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 3 InsO, § 569 Abs 1 S 2 ZPO
    Vergütungsfestsetzungsbeschluss für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Folgen fehlerhafter öffentlicher Bekanntmachung via Internet; Beginn der Beschwerdefrist

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirkung der öffentlichen Bekanntmachung als Zustellung bei richtiger Bezeichnung der bekannt gemachten Entscheidung

  • rewis.io

    Vergütungsfestsetzungsbeschluss für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Folgen fehlerhafter öffentlicher Bekanntmachung via Internet; Beginn der Beschwerdefrist

  • ra.de
  • rewis.io

    Vergütungsfestsetzungsbeschluss für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Folgen fehlerhafter öffentlicher Bekanntmachung via Internet; Beginn der Beschwerdefrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 9 Abs. 1; InsO § 9 Abs. 3
    Wirkung der öffentlichen Bekanntmachung als Zustellung bei richtiger Bezeichnung der bekannt gemachten Entscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zur Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Zustellungswirkung einer fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachung im Vergütungsfestsetzungsverfahren des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 179
  • ZIP 2011, 2479
  • MDR 2012, 302
  • NZI 2011, 974
  • WM 2011, 2374
  • Rpfleger 2012, 224
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 24.01.2001 - XII ZB 75/00

    Zustellung einer von der Urschrift abweichenden Ausfertigung des Urteils

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    Die Individualzustellung einer beglaubigten Abschrift ist unwirksam, wenn zwischen der Urschrift und der zugestellten Abschrift so starke Abweichungen bestehen, dass der Zustellungsadressat den wesentlichen Inhalt der Urschrift - insbesondere den Umfang seiner Beschwer - nicht mehr zweifelsfrei erkennen kann, während weniger bedeutende Fehler die Wirksamkeit der Zustellung nicht hindern (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 249/75, VersR 1977 329, 330; Beschluss vom 23. April 1980 - VIII ZB 6/80, VersR 1980, 771, 772; Urteil vom 18. Mai 1995 - VII ZR 191/94, NJW 1995, 2230, 2231; Beschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654).
  • OLG Köln, 01.09.1993 - 2 W 130/93

    Feststellung der Wirkungslosigkeit eines konkursabweisenden Beschlusses;

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    Nach einer Auffassung genügt für den Lauf der fünfmonatigen Anfechtungsfrist bei nicht verkündeten Beschlüssen deren Erlass (OLG Köln, NJW-RR 1994, 445; OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 1079 f; Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 569 Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 569 Rn. 6).
  • BGH, 30.03.2006 - IX ZB 171/04

    Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde bei mehreren rechtlichen

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    Die Rechtsbeschwerde ist nach den Vorschriften der §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO statthaft, wobei es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht darauf ankommt, dass das Beschwerdegericht die sofortigen Beschwerden als unzulässig verworfen hat (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 5; vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, WM 2010, 2122 Rn. 6).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    a) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 77, 275, 285) hat zur früheren Vorschrift des § 119 Abs. 4 der Vergleichsordnung (VglO), wonach die öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen als Zustellung an alle Beteiligten galt, entschieden, die Regelung sei für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 83/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vereitelung der Ersatzzustellung eines

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    Der Senat hat insoweit angenommen, dass gegen die Anknüpfung der Frist zur sofortigen Beschwerde des Schuldners an deren öffentliche Bekanntmachung jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn der Schuldner zuvor zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gehört worden ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - IX ZB 249/02, WM 2004, 394; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 83/06, NZI 2010, 276 Rn. 6).
  • BGH, 21.07.2010 - XII ZB 135/09

    Beschwerde im Sorgerechtsverfahren: Beginn der Beschwerdefrist mit Verkündung

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    Wie der Bundesgerichtshof zur fünfmonatigen Berufungsfrist bei unwirksamer Verkündung eines Urteils gemäß § 517 ZPO (vormals § 516 ZPO) entschieden hat, liegt dieser Vorschrift der Gedanke zu Grunde, dass eine Partei nach streitiger Verhandlung vor Gericht mit einer Entscheidung rechnen muss und es ihr daher zuzumuten ist, sich nach dem Erlass einer solchen Entscheidung zu erkundigen (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144; vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1652; vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09, NJW-RR 2011, 5 Rn. 14).
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 12/03

    Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    Wie der Bundesgerichtshof zur fünfmonatigen Berufungsfrist bei unwirksamer Verkündung eines Urteils gemäß § 517 ZPO (vormals § 516 ZPO) entschieden hat, liegt dieser Vorschrift der Gedanke zu Grunde, dass eine Partei nach streitiger Verhandlung vor Gericht mit einer Entscheidung rechnen muss und es ihr daher zuzumuten ist, sich nach dem Erlass einer solchen Entscheidung zu erkundigen (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144; vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1652; vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09, NJW-RR 2011, 5 Rn. 14).
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZB 109/10

    Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    Als verfassungsgemäß hat er es auch beurteilt, dass die Frist zur Anfechtung der Vergütungsfestsetzung durch den Verwalter mit der öffentlichen Bekanntmachung beginnt, auch wenn die festgesetzten Beträge nicht veröffentlicht worden sind (BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - IX ZB 173/08, NZI 2010, 159 Rn. 5 ff; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 181/09, juris Rn. 2; vom 30. Juni 2011 - IX ZB 109/10, juris Rn. 2).
  • BGH, 01.04.2004 - IX ZR 117/03

    Bekanntmachung nicht zu verkündender Entscheidungen

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    Da der Erlass einer nicht zu verkündenden Entscheidung zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem der Beschluss die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 217/04, BGHZ 164, 347, 354), kommt es nach dieser Auffassung für den Lauf der Fünfmonatsfrist lediglich auf die Absendung des Beschlusses an die Parteien, nicht jedoch auf dessen Zugang an.
  • OLG Koblenz, 03.01.2003 - 3 W 775/02

    Lauf der Beschwerdefrist bei nicht verkündeten oder förmlich zugestellten

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    Nach einer Auffassung genügt für den Lauf der fünfmonatigen Anfechtungsfrist bei nicht verkündeten Beschlüssen deren Erlass (OLG Köln, NJW-RR 1994, 445; OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 1079 f; Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 569 Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 569 Rn. 6).
  • BGH, 18.05.1995 - VII ZR 191/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Einreichung eines Mahnbescheidsantrags;

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 181/09

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Notwendigkeit der Bewirkung der

  • BGH, 04.12.2003 - IX ZB 249/02

    Anforderungen an die Bekanntmachung der Vergütung des Insolvenzverwalters

  • BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98

    Lauf der Berufungsfrist bei den Parteien nicht mitgeteilter Verlegung des

  • BGH, 19.10.2005 - VIII ZR 217/04

    Rechtskraft der Ursprungsentscheidung nach Zurückweisung der

  • BGH, 26.10.1976 - VI ZR 249/75

    Zustellung einer fehlerhaften Urteilsausfertigung

  • BGH, 23.04.1980 - VIII ZB 6/80

    Maßgebliches Kriterium für die Wirksamkeit einer Urteilszustellung -

  • BGH, 22.09.2010 - IX ZB 195/09

    Insolvenzverfahren: Funktionelle Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung des

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZB 173/08

    Beginn der Rechtsmittelfrist ggü. Insolvenzverwalter durch eine öffentliche

  • LG Aurich, 14.07.2010 - 4 T 206/10
  • BGH, 14.12.2017 - IX ZB 65/16

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Öffentliche Bekanntmachung des

    Unabdingbare Voraussetzung für den Ersatz der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO ist daher, dass die getroffene Entscheidung in der öffentlichen Bekanntmachung zutreffend bezeichnet wird (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 10).

    Eine unwirksame öffentliche Bekanntmachung löst keine Zustellungswirkung nach § 9 Abs. 3 InsO aus (BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO Rn. 9 mwN).

    Insbesondere bedarf hier keiner Entscheidung, ob auch eine öffentliche Bekanntmachung trotz unbedeutender Fehler im Einzelfall wirksam sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 10).

    Sie können dann weder einschätzen, wann mit der Bekanntmachung einer Vergütungsfestsetzung im Internet zu rechnen ist, noch in welcher Größenordnung eine Festsetzung erfolgt (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 19).

    a) Bei nicht verkündeten öffentlich bekannt zu machenden Beschlüssen im Insolvenzverfahren beginnt die Beschwerdefrist nicht entsprechend § 569 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass der Entscheidung zum Nachteil solcher Beteiligter, welchen die Entscheidung nicht individuell mitgeteilt worden ist, wenn die öffentliche Bekanntmachung fehlerhaft ist und daher keine Zustellungswirkung gemäß § 9 Abs. 3 InsO besitzt (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 24.03.2016 - IX ZB 67/14

    Öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzverfahren: Ingangsetzung der

    bb) Ist die öffentliche Bekanntmachung unrichtig, kann dies zur Folge haben, dass sie die Zustellungswirkung des § 9 Abs. 3 InsO nicht auslöst und die Beschwerdefrist nicht in Gang setzt (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 9 f).

    Auch der verfassungsrechtliche Anspruch des Insolvenzverwalters auf effektiven Rechtsschutz ist nicht verletzt (BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO Rn. 18 mwN; vom 8. März 2012 - IX ZB 219/11, WM 2012, 814 Rn. 6).

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur

    Die Frist zur Stellungnahme zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners, die den Gläubigern nicht individuell mitgeteilt worden ist, hätte dann nicht zu laufen begonnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, ZInsO 2012, 49 Rn. 11, 14).

    Ein Fall, in dem die Frist mangels wirksamer Zustellung nicht läuft, weil die bekannt gemachte Entscheidung nicht richtig bezeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, ZInsO 2012, 49), liegt nicht vor.

  • BGH, 06.07.2017 - IX ZB 73/16

    Öffentliche Bekanntmachung der Ablehnung einer Insolvenzverfahrenseröffnung:

    a) Noch zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die zweiwöchige Notfrist zur Erhebung der nach § 34 Abs. 1 InsO statthaften sofortigen Beschwerde (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gegen die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse an die Zustellung dieser Entscheidung anknüpft (§ 6 Abs. 2 InsO) und zum Nachweis derselben nach § 26 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 3 InsO die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZR 165/10, ZInsO 2012, 49 Rn. 7).
  • LG Magdeburg, 02.06.2022 - 3 T 53/21
    Unabdingbare Voraussetzung für den Ersatz der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO ist daher, dass die getroffene Entscheidung in der öffentlichen Bekanntmachung zutreffend bezeichnet wird (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 10).

    Eine unwirksame öffentliche Bekanntmachung löst jedoch keine Zustellungswirkung nach § 9 Abs. 3 InsO aus (BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO Rn. 9 mwN; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - IX ZB 65/16 -, Rn. 12, juris).

    Zwar beginnt bei nicht verkündeten öffentlich bekannt zu machenden Beschlüssen im Insolvenzverfahren die Beschwerdefrist nicht entsprechend § 569 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass der Entscheidung zum Nachteil solcher Beteiligter, welchen die Entscheidung nicht individuell mitgeteilt worden ist, wenn die öffentliche Bekanntmachung fehlerhaft ist und daher keine Zustellungswirkung gemäß § 9 Abs. 3 InsO besitzt (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 14 mwN).

    Wenn die Beteiligten an einem Insolvenzverfahren nicht auf die öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen vertrauen könnten, sondern sich individuell beim Insolvenzgericht über den Erlass von Entscheidungen erkundigen müssten, würde dies auch dem Zweck des Instituts der öffentlichen Bekanntmachung zuwider laufen, das Verfahren zu vereinfachen, weil sich das Insolvenzgericht gegebenenfalls mit einer Vielzahl von Anfragen einzelner Verfahrensbeteiligter befassen müsste (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10 -, Rn. 15, juris).

  • BGH, 10.11.2011 - IX ZB 166/10

    Beschwerdeverfahren gegen die Vergütungsfestsetzung für Mitglieder eines

    Fehlt es an einer wirksamen öffentlichen Bekanntgabe, so löst der bloße Erlass der Entscheidung des Insolvenzgerichts auch keine fünfmonatige Anfechtungsfrist analog § 569 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 ZPO zum Nachteil solcher Verfahrensbeteiligter aus, denen der Beschluss nicht individuell bekannt gegeben worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10 unter III. 1. c).
  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 65/18

    Zuschlag für Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters bei

    Auch dieser Fehler hindert die Wirksamkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, ZIP 2011, 2479 Rn. 8).
  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 42/10

    Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Notwendige Anhörung

    Die Anknüpfung des Fristlaufs an die öffentliche Bekanntmachung im Internet ohne Veröffentlichung der festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO) verletzt nicht den Anspruch der Schuldnerin auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4, Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 16 ff).
  • OLG Karlsruhe, 29.10.2014 - 9 W 19/14

    Selbstständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf

    (Vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, NJW-RR 2012, 179; vgl. im Übrigen zum ähnlichen prozessualen Problem des Zustellungswillens eines Gerichts bei der Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 189 ZPO Zöller/Stöber a.a.O., § 189 ZPO, RdNr. 2.).
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 33/17

    Berufungsverfahren: Nachweis des fristgerechten Eingangs der Berufungsbegründung

    Anders als im Geltungsbereich des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG, nach dem ein Beschluss mit dem Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel erlassen ist, erfolgt der Erlass eines - wie hier - nicht zu verkündenden Beschlusses (§ 329 Abs. 2 ZPO) im Rahmen der Zivilprozessordnung erst mit der Hinausgabe aus dem inneren Gerichtsbetrieb und damit zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Beschluss die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1999 - XII ZB 18/99 - FamRZ 2000, 813, 815; BGHZ 164, 347 = NJW 2005, 3724, 3726; BGH Beschlüsse vom 12. Juli 2012 - IX ZB 270/11 - FamRZ 2012, 1561 Rn. 8 und vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10 - NJW-RR 2012, 179 Rn. 13 mwN; Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 - FamRZ 2004, 1368 mwN).
  • LAG Hessen, 11.08.2014 - 13 Ta 176/14

    Beschwerdefrist; Kostenfestsetzungsbeschluss; Zustellung

  • OLG Brandenburg, 08.04.2013 - 13 WF 64/13

    Adressat für Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren

  • LG Essen, 27.11.2019 - 7 T 385/18

    Keine nachträgliche Änderung der Vergütung des Insolvenzverwalters

  • BGH, 20.09.2012 - IX ZB 42/10

    Anknüpfung der Frist zur sofortigen Beschwerde des Schuldners an die öffentliche

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 219/11

    Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens: Festsetzung der Vergütung des vorläufigen

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2016 - 3 Wx 322/15

    Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Erledigung eines Zwangsmittelantrags im

  • BGH, 15.12.2011 - IX ZB 265/09

    Verwirkung einer Insolvenzbeschwerde bei Erhebung der Insolvenzbeschwerde nach

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