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   BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10   

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https://dejure.org/2011,1681
BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10 (https://dejure.org/2011,1681)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2011 - XI ZR 148/10 (https://dejure.org/2011,1681)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10 (https://dejure.org/2011,1681)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • lexetius.com

    BGB § 355 Abs. 2

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nachträgliche Widerrufsbelehrung ist ausreichend, wenn u.a. darauf hingewiesen wird, dass ein Belehrungsmangel nachträglich ausgeglichen werden soll

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 355 Abs 2 BGB
    Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag: Anforderungen an eine Nachbelehrung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 355 Abs. 2
    Anforderungen an "Nachbelehrung" i. S. v. § 355 Abs. 2 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erkennbarer Bezug zu der früheren Vertragserklärung eines Verbrauchers i.R.e. Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB zum Zwecke der Verdeutlichung des Belehrungsmangels und des nachträglichen Ausgleichs; Angebot des Abschlusses einer zusätzlichen Zahlungsausfallversicherung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Widerrufsrecht - nachträgliche Widerrufsbelehrung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachbelehrung über Widerrufsrecht bei finanziertem Beitritt zum Immobilienfonds; Widerrufsfrist; Deutlichkeitsgebot; Belehrungsmangel; Immobilienfonds

  • Betriebs-Berater

    Zur Nachbelehrung eines Verbrauchers

  • rewis.io

    Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag: Anforderungen an eine Nachbelehrung

  • ra.de
  • rewis.io

    Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag: Anforderungen an eine Nachbelehrung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 355 Abs. 2
    Erkennbarer Bezug zu der früheren Vertragserklärung eines Verbrauchers i.R.e. Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB zum Zwecke der Verdeutlichung des Belehrungsmangels und des nachträglichen Ausgleichs; Angebot des Abschlusses einer zusätzlichen Zahlungsausfallversicherung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB an einen Verbraucher

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an Nachbelehrung über Widerrufsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachbelehrung eines Verbrauchers

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Darlehensvertrag kann trotz Nachbelehrung widerrufen werden

  • widerruf-darlehen-anwalt.de (Kurzinformation)

    Eine Nachbelehrung muss deutlich machen, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag noch widerrufen werden kann!

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 704
  • MDR 2011, 679
  • WM 2011, 655
  • BB 2011, 898
  • DB 2011, 874
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10
    Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf auch die nachträgliche Widerrufsbelehrung keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 14 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 f., jeweils mwN).

    Aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 13 mwN).

    (2) Das von der Beklagten verwendete Belehrungsformular ist fehlerhaft, weil es - wie der Senat mit Urteil vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 ff.) für ein gleichlautendes Formular der Beklagten entschieden und im Einzelnen begründet hat - den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist belehrt, indem es das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne (bereits) mit der Übersendung des Vertragsantrags des Unternehmers, d.h. hier der Beklagten.

  • BGH, 26.10.2010 - XI ZR 367/07

    Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Voraussetzungen für die Wertung

    Auszug aus BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10
    Eine Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB muss einen für den Verbraucher erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Oktober 2010, XI ZR 367/07).

    a) Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB (in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB ist eine nachträgliche Widerrufsbelehrung auch in Bezug auf - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geschlossene Altverträge möglich (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 25).

    Eine Nachbelehrung muss zudem nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB einen für den Verbraucher erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 26).

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10
    Es fehlt bereits an einer drucktechnisch deutlichen Gestaltung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 24 mwN) und einem unmissverständlichen Hinweis, dass die Klägerin und ihr Ehemann ihre ursprünglichen Vertragserklärungen widerrufen konnten.
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10
    Der Rechtsstreit gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292).
  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

    Auszug aus BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10
    Zudem beruht die Divergenz nicht auf einer Abweichung von einem rechtlichen Obersatz, sondern auf einem unterschiedlichen Subsumtionsvorgang (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, NJW 2004, 1167 mwN).
  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10
    Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf auch die nachträgliche Widerrufsbelehrung keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 14 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 f., jeweils mwN).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10
    Der Rechtsstreit gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 381/16

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

    a) Der Senat hat wiederholt entschieden (Senatsurteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 16 und vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 25 sowie - XI ZR 442/10, juris Rn. 32; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 13), dass eine Widerrufsbelehrung den Vorgaben des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. nicht genügt, wenn der Fristbeginn mit der Wendung "eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages" oder mit der Wendung "die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags" bezeichnet wird, weil dadurch das unrichtige Verständnis nahegelegt wird, die Widerrufsfrist beginne einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Vertragsantrags des Unternehmers ohne Rücksicht darauf, ob der Verbraucher bereits seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben habe.
  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Deshalb kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 f.; BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 36, vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, ZIP 2014, 732 Rn. 24 und vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, WM 2015, 1614 Rn. 30).
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    a) Eine Widerrufsinformation darf zwar grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, womit die durch die Vorgaben ihrer Klarheit und Verständlichkeit bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf sichergestellt werden soll (vgl. dazu BGH, Urteile vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 18; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 10, jeweils zu § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF sowie Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, WM 2012, 913 Rn. 24 zu Art. 246 § 1 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009).
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