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   BGH, 15.11.2012 - III ZR 55/12   

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https://dejure.org/2012,37974
BGH, 15.11.2012 - III ZR 55/12 (https://dejure.org/2012,37974)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2012 - III ZR 55/12 (https://dejure.org/2012,37974)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2012 - III ZR 55/12 (https://dejure.org/2012,37974)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 BGB, § 675 BGB
    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Umfang der geschuldeten Plausibilitätsprüfung für ein Prospekt über einen geschlossenen Immobilienfonds

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds; Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs "Avale Bauzeit"

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Plausibilitätsprüfung eines Prospekts durch den Anlageberater

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umfang der vom Anlageberater geschuldeten Plausibilitätsprüfung des Prospektes für einen Immobilienfonds; Schrottimmobilien; Kosten für Bürgschaften/Avale während der Bauzeit

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung eines Immobilienfondsprospekts durch den Anlageberater

  • rewis.io

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Umfang der geschuldeten Plausibilitätsprüfung für ein Prospekt über einen geschlossenen Immobilienfonds

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675
    Anforderungen an die von einem Anlageberater geschuldete Plausibilitätsprüfung eines Prospekts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675
    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds; Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs "Avale Bauzeit"

  • rechtsportal.de

    BGB § 675
    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds; Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs "Avale Bauzeit"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kapitalanlage - Anforderungen an Plausibilitätsprüfung eines Prospekts

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Haftung eines Anlageberaters wegen fehlerhafter Prospektprüfung und Anlageberatung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 675
    Zur Plausibilitätsprüfung eines Prospekts durch Anlageberater

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an die von einem Anlageberater geschuldete Plausibilitätsprüfung eines Prospekts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anlageberater muss empfohlene Anlage kritisch prüfen oder auf Unterlassen hinweisen

  • gpc-law.de (Kurzinformation)

    Der Teufel liegt im Detail

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zu den Grenzen der Haftung des Anlageberaters

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Prospektprüfungspflicht des Anlageberaters; Nachforschungspflichten; Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung der Prospektprüfungspflicht

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an Plausibilitätsprüfung eines Prospekts durch Anlageberater

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 371
  • ZIP 2013, 465
  • MDR 2013, 149
  • VersR 2013, 193
  • WM 2012, 2375
  • DB 2012, 2862
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - III ZR 55/12
    Hierbei kann eine unterlassene Prüfung allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. nur Senatsurteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, NJW-RR 2009, 687 Rn. 13; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, NJW 2008, 3700, Rn. 12, 14).
  • BGH, 05.03.2009 - III ZR 17/08

    Plausibilitätsprüfung eines Emissionsprospekts durch Anlagevermittler

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - III ZR 55/12
    Das Senatsurteil vom 5. März 2009 (III ZR 17/08, WM 2009, 739) betrifft Fragen der Darlegungs- und Beweislast in einem Fall, in dem ein Anlagevermittler eine Prüfung der Anlage beziehungsweise des Prospekts unterlassen hatte.
  • BGH, 05.03.2009 - III ZR 302/07

    Zur Hinweispflicht eines Anlageberaters über negative Berichterstattung der

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - III ZR 55/12
    Hierbei kann eine unterlassene Prüfung allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. nur Senatsurteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, NJW-RR 2009, 687 Rn. 13; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, NJW 2008, 3700, Rn. 12, 14).
  • BGH, 21.09.2010 - XI ZR 232/09

    Bankenhaftung bei einer finanzierten Beteiligung an einem geschlossenen

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - III ZR 55/12
    Das Urteil des XI. Zivilsenats vom 21. September 2010 (XI ZR 232/09, WM 2010, 2069) betrifft Fragen der Darlegungs- und Beweislast in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber der finanzierten Kapitalanlage.
  • BGH, 16.12.2010 - III ZR 127/10

    Beschränkung der Revisionszulassung auf eine von mehreren zur Begründung des

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - III ZR 55/12
    Diese - von der Revision auch hingenommene - Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragene Pflichtverletzungen ist wirksam (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f; s. a. BGH, Urteile vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, BKR 2011, 508 Rn. 8 und XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit in BGHZ 191, 119 nicht abgedruckt).
  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 178/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - III ZR 55/12
    Diese - von der Revision auch hingenommene - Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragene Pflichtverletzungen ist wirksam (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f; s. a. BGH, Urteile vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, BKR 2011, 508 Rn. 8 und XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit in BGHZ 191, 119 nicht abgedruckt).
  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus BGH, 15.11.2012 - III ZR 55/12
    Diese - von der Revision auch hingenommene - Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragene Pflichtverletzungen ist wirksam (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f; s. a. BGH, Urteile vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, BKR 2011, 508 Rn. 8 und XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit in BGHZ 191, 119 nicht abgedruckt).
  • OLG Köln, 15.08.2014 - 19 U 163/13

    Haftung eines Anlagevermittlers gegenüber einem für ihn tätigen Handelsvertreter

    Sie machen geltend, dass das Landgericht nicht unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.11.2012 - III ZR 55/12) hätte annehmen dürfen, dass die Beteiligungsprozesse im Hinblick auf die Kostenposition "Avale Bauzeit" keine für die Beklagte erkennbaren Fehler aufweise.

    Ob das so ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.11.2012 - III ZR 55/12, NJW-RR 2013, 371 ff., bestätigt für denselben Fonds durch Urteil vom 31.10.2013 - III ZR 66/13, BeckRS 2013, 19776; ähnlich Urteil vom 20.06.2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561) schon von keiner Pflichtverletzung auszugehen ist.

    Bezieht sich die Position im Investitionsplan erkennbar auf während der Bau- bzw. Investitionsphase anfallende Kosten für Bürgschaften oder vergleichbare Garantien, besteht keine weitere Prüfungspflicht (BGH NJW-RR 2013, 371 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat aber in der die Beklagte und den hier streitgegenständlichen J Immoblienfonds N Klinik GbR betreffenden Entscheidung (BGH NJW-RR 2013, 371 ff.) ausdrücklich klargestellt, dass allein die Verwendung des Begriffs "Avale Bauzeit" im konkreten Prospekt die Beklagte nicht verpflichtet, die Anleger darauf hinzuweisen, dass der Begriff Aval üblicherweise für eine Sicherheit einer Bank stehe und eine konkrete Bank im Prospekt nicht genannt werde.

    Es musste sich jedenfalls bei dieser Kostenposition "Avale Bauzeit" dem Anlageberater nicht der Verdacht aufdrängen, dass es sich um versteckte Sonderzuwendungen an den Gründungsgesellschafter I2 handele (so ausdrücklich BGH NJW-RR 2013, 371 ff.).

    Entgegen der Auffassung der Kläger kann hier aber nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2013, 371 ff.) nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger zu 1) sittenwidrig vorsätzlich ein Schaden zugefügt werden sollte und insoweit - objektiv wie subjektiv - die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt sind.

    Die Kläger reklamieren, dass die bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2013, 371 ff.) zur Position "Avale Bauzeit" in einer Parallelsache unzutreffend sei und insofern entgegen der Ansicht des Landgerichts hier sehr wohl ein Beratungsfehler vorliege.

  • OLG Köln, 15.08.2014 - 19 U 96/13

    Haftung eines Anlagevermittlers gegenüber einem für ihn tätigen Handelsvertreter

    Sie machen geltend, dass das Landgericht nicht unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.11.2012 - III ZR 55/12) hätte annehmen dürfen, dass die Beteiligungsprozesse im Hinblick auf die Kostenposition "Avale Bauzeit" keine für die Beklagte erkennbaren Fehler aufweise.

    Ob das so ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.11.2012 - III ZR 55/12, NJW-RR 2013, 371 ff., bestätigt für denselben Fonds durch Urteil vom 31.10.2013 - III ZR 66/13, BeckRS 2013, 19776; ähnlich Urteil vom 20.06.2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561) schon von keiner Pflichtverletzung auszugehen ist.

    Bezieht sich die Position im Investitionsplan erkennbar auf während der Bau- bzw. Investitionsphase anfallende Kosten für Bürgschaften oder vergleichbare Garantien, besteht keine weitere Prüfungspflicht (BGH NJW-RR 2013, 371 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat aber in der die Beklagte und den hier streitgegenständlichen J Immoblienfonds N GbR betreffenden Entscheidung (BGH NJW-RR 2013, 371 ff.) ausdrücklich klargestellt, dass allein die Verwendung des Begriffs "Avale Bauzeit" im konkreten Prospekt die Beklagte nicht verpflichtet, die Anleger darauf hinzuweisen, dass der Begriff Aval üblicherweise für eine Sicherheit einer Bank stehe und eine konkrete Bank im Prospekt nicht genannt werde.

    Es musste sich jedenfalls bei dieser Kostenposition "Avale Bauzeit" dem Anlageberater nicht der Verdacht aufdrängen, dass es sich um versteckte Sonderzuwendungen an den Gründungsgesellschafter I2 handele (so ausdrücklich BGH NJW-RR 2013, 371 ff.).

    Entgegen der Auffassung der Kläger kann hier aber nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2013, 371 ff.) nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger zu 1) sittenwidrig vorsätzlich ein Schaden zugefügt werden sollte und insoweit - objektiv wie subjektiv - die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt sind.

    Die Kläger reklamieren, dass die bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2013, 371 ff.) zur Position "Avale Bauzeit" in einer Parallelsache unzutreffend entschieden worden sei und insofern entgegen der Ansicht des Landgerichts hier sehr wohl ein Beratungsfehler vorliege.

  • BGH, 30.03.2017 - III ZR 139/15

    Haftung bei Kapitalanlagevermittlung: Pflicht eines Anlagevermittlers zur Prüfung

    Dies hat der Senat bereits für von Anlageberatern durchgeführte Plausibilitätsprüfungen entschieden (Urteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, juris Rn. 22 und vom 15. November 2012 - III ZR 55/12, WM 2012, 2375 Rn. 17).
  • BGH, 20.06.2013 - III ZR 293/12

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der

    Eine derartige Beschränkung der Revisionszulassung, die sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. nur Senat, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, VersR 2011, 1521 Rn. 22 mwN), auf einzelne von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung oder -vermittlung vorgetragene Pflichtverletzungen beziehungsweise Prospektfehler ist wirksam (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. November 2012 - III ZR 55/12, VersR 2013, 193 Rn. 4 mwN).

    a) Wie der Senat zwischenzeitlich in einem anderen, denselben Fonds betreffenden Verfahren (Urteil vom 15. November 2012 - III ZR 55/12, VersR 2013, 193 Rn. 12) ausgeführt hat, wird der Begriff "Aval" gemeinhin als Synonym für Bürgschaft verstanden.

    Der Senat hat in dem Verfahren III ZR 55/12 die diesbezügliche Bewertung des dortigen Berufungsgerichts (aaO Rn. 9) nicht beanstandet und den Einwand der Revision, nicht die Fondsgesellschaft, sondern die I. AG (im Folgenden I. AG) sei Bauherrin und insoweit gegebenenfalls zur Stellung einer entsprechenden Sicherheit verpflichtet gewesen, als unbegründet angesehen.

    aa) Ein Grund zu einer abweichenden Beurteilung ergibt sich nicht aus dem zwischen der I. AG und der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag, den der Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz allerdings in anderem Zusammenhang - vorgelegt hat und der im Verfahren III ZR 55/12 nicht Aktenbestandteil gewesen ist.

    d) Der Anleger trägt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vom Anlageberater durchgeführte Prüfung nicht ordnungsgemäß war, weil sie anderenfalls zur Aufdeckung von aufklärungsbedürftigen Umständen geführt hätte (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2012 aaO Rn. 17).

  • OLG Köln, 15.08.2014 - 19 U 101/13

    Haftung eines Anlagevermittlers gegenüber einem für ihn tätigen Handelsvertreter

    Ob das so ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.11.2012 - III ZR 55/12, NJW-RR 2013, 371 ff., bestätigt für denselben Fonds durch Urteil vom 31.10.2013 - III ZR 66/13, BeckRS 2013, 19776; ähnlich Urteil vom 20.06.2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561) schon von keiner Pflichtverletzung auszugehen ist.

    Bezieht sich die Position im Investitionsplan erkennbar auf während der Bau- bzw. Investitionsphase anfallende Kosten für Bürgschaften oder vergleichbare Garantien, besteht keine weitere Prüfungspflicht (BGH NJW-RR 2013, 371 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat aber in der die Beklagte und den J Immoblienfonds N Klinik GbR betreffenden Entscheidung (BGH NJW-RR 2013, 371 ff.) ausdrücklich klargestellt, dass allein die Verwendung des Begriffs "Avale Bauzeit" im konkreten Prospekt die Beklagte nicht verpflichtet, die Anleger darauf hinzuweisen, dass der Begriff Aval üblicherweise für eine Sicherheit einer Bank stehe und eine konkrete Bank im Prospekt nicht genannt werde.

    Es musste sich jedenfalls bei dieser Kostenposition "Avale Bauzeit" dem Anlageberater nicht der Verdacht aufdrängen, dass es sich um versteckte Sonderzuwendungen an den Gründungsgesellschafter I2 handele (so ausdrücklich BGH NJW-RR 2013, 371 ff.).

    Entgegen der Auffassung des Klägers kann hier schon nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2013, 371 ff.) nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger sittenwidrig vorsätzlich ein Schaden zugefügt werden sollte und insoweit - objektiv wie subjektiv - die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt sind.

  • OLG München, 26.03.2019 - 5 Kap 3/17

    Kapitalanleger-Musterentscheid zum Hannover Leasing Fonds Nr. 193

    Nach dem Urteil des BGH vom 15.12.2012, III ZR 55/12, treffe sie bei festgestellten Ungereimtheiten eine Nachforschungspflicht.

    Bei Immobilien habe der Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Überprüfung nach Lage, Größe, Zustand und Belastung vorzunehmen, bei Immobilienbeteiligungen sei ein Mietausfallrisiko zu berücksichtigen, dagegen bestünden nach dem Urteil vom 15.11.2012, III ZR 55/12, keine zusätzlichen Nachforschungspflichten.

    Dem hätten diese nachgehen müssen (BGH, Urt. v. 15.11.2012, III ZR 55/12).

  • OLG Koblenz, 15.01.2016 - 8 U 1268/14

    Kapitalanalge: Schadenersatzanspruch gegen den Mittelverwendungskontrolleur wegen

    Hierbei kann eine unterlassene Prüfung allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - III ZR 55/12 -, juris).
  • OLG Bremen, 12.05.2021 - 1 U 22/20

    Pflichten des Anlageberaters bei einem Container-Direktinvestment

    Zu einer Haftung kann eine solche unterlassene Prüfung allerdings nur dann führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (siehe BGH, Urteil vom 07.10.2008 - XI ZR 89/07, juris Rn. 12 ff., BGHZ 178, 149; Urteil vom 05.03.2009 - III ZR 302/07, juris Rn. 13, NJW-RR 2009, 687; Urteil vom 15.11.2012 - III ZR 55/12, juris Rn. 6, WM 2012, 2375).

    Die Darlegungslast für eine solche mangelnde Plausibilität bzw. einen im Rahmen der kritischen Prüfung der Anlage erkennbaren Mangel der Anlage trägt der Anleger (siehe BGH, Urteil vom 15.11.2012 - III ZR 55/12, juris Rn. 17, WM 2012, 2375; Urteil vom 20.06.2013 - III ZR 293/12, juris Rn. 22, Urteil vom 30.03.2017 - III ZR 139/15, juris Rn. 15, BKR 2017, 340).

  • BGH, 31.10.2013 - III ZR 66/13

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der

    a) Die aus einem Anlageberatungsvertrag folgende Pflicht zur objektgerechten Beratung bezieht sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. nur Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 10 und Urteil vom 15. November 2012 - III ZR 55/12, VersR 2013, 193 Rn. 6, jeweils mwN).

    Dass im Übrigen die in den Prospekten im Investitions- und Finanzierungplan vorgesehene Position "Avale Bauzeit" sowohl zum Grunde als auch zur Höhe der von der Beklagten geschuldeten Plausibilitätsprüfung standhält und keinen Anlass zu weitergehenden Nachforschungen bot, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteile vom 15 November 2012 - III ZR 55/12, VersR 2013, 193 Rn. 8 ff und vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 15 ff).

  • OLG Frankfurt, 17.08.2020 - 17 U 4/20

    Umfang der Prüfpflicht des Anlageberaters einer Bank

    Eine unterlassene Prüfung kann allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - III ZR 55/12 -, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 05. März 2009 - III ZR 302/07 -, Rn. 13, juris).

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die beratende Bank die geschuldete Prüfung nicht oder nicht ordnungsgemäß vorgenommen hat, weil sie anderenfalls zur Aufdeckung von aufklärungsbedürftigen Umständen geführt hätte, trägt entgegen der Auffassung der Klägerin der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - III ZR 55/12 -, Rn. 17, juris).

    Dort geht es um Fragen der Darlegungs- und Beweislast in einem Fall, in dem feststand, dass ein Anlagevermittler eine Prüfung der Anlage beziehungsweise des Prospekts unterlassen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - III ZR 55/12 -, Rn. 17, juris).

  • LG Hamburg, 10.12.2015 - 327 O 618/14

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei Empfehlung einer

  • OLG München, 01.03.2022 - 8 U 2845/21

    Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers über einen eingeschränkten

  • LG Kempten, 04.02.2015 - 22 O 1064/13

    Keine schadensersatzrelevante Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer

  • BGH, 18.12.2013 - III ZR 169/13

    Zulassung der Revision im Zusammenhang mit fehlerhafter Anlegerberatung bei einem

  • LG Kempten, 04.02.2015 - 23 O 1063/13

    Keine schadensersatzrelevante Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer

  • OLG Köln, 05.03.2015 - 24 U 159/14

    Pflichten des Anlageberaters

  • LG Aachen, 28.05.2015 - 1 O 280/13

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten beim

  • LG Aachen, 28.05.2015 - 1 O 257/13

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten i.Zshg. mit

  • LG Aachen, 28.05.2015 - 1 O 255/13

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Verletzung von

  • OLG München, 21.12.2016 - 19 U 2625/16

    Sachwalterhaftung bei Verwendung eines Prospekts

  • BGH, 15.10.2013 - XI ZR 362/12

    Verwerfung der Revision i.R.v. Ansprüchen wegen Aufklärungspflichtverletzung zu

  • BGH, 15.10.2013 - XI ZR 376/12

    Folgen einer Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht auf

  • LG Bonn, 23.05.2013 - 20 O 6/13

    Schadensersatzanspruch bzgl. Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds;

  • LG Bonn, 23.09.2013 - 20 O 15/13

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung i.R.d. Beteiligung an

  • OLG Frankfurt, 11.11.2013 - 23 U 144/12

    Zur Kenntnis i.S.v. § 199 BGB bei Kick-back-reverse-Verhandlungen

  • OLG Bremen, 20.02.2019 - 1 U 50/18

    Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung eines festverzinslichen

  • VGH Bayern, 18.01.2017 - 1 ZB 16.2474

    Keine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in ein zulässiges

  • KG, 14.07.2015 - 21 U 202/13

    Haftung des Kapitalanlageberaters: Darlegungslast zur Erfüllung der

  • OLG Bremen, 21.05.2014 - 1 U 18/13

    Haftung des Anlageberaters bei unrichtiger Darstellung der Risiken der

  • LG Hamburg, 30.04.2015 - 330 O 552/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit

  • LG Heidelberg, 11.06.2013 - 2 O 252/12

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Unzutreffende Bezeichnung einer Credit Linked

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