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   BGH, 16.05.2013 - IX ZB 272/11   

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https://dejure.org/2013,13716
BGH, 16.05.2013 - IX ZB 272/11 (https://dejure.org/2013,13716)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2013 - IX ZB 272/11 (https://dejure.org/2013,13716)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - IX ZB 272/11 (https://dejure.org/2013,13716)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 InsO, § 9 Abs 3 InsO, § 295 Abs 1 Nr 3 InsO
    Restschuldbefreiung: Öffentliche Bekanntmachung von Beschlüssen bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners nach Wohnsitzwechsel

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Insolvenzgerichts zur öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen bei Nichtmitteilung des Wohnsitzwechsels durch den Schuldner; Verschulden des Schuldners bei Nichtmitteilung eines Wohnsitzwechsels im Hinblick auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • zvi-online.de

    InsO § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 295 Abs. 1 Nr. 3
    Unbekannter Aufenthalt des Schuldners bei Verstoß gegen Obliegenheit, einen Wohnsitzwechsel mitzuteilen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auskunftspflichten des Insolvenzschuldners

  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Öffentliche Bekanntmachung von Beschlüssen bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners nach Wohnsitzwechsel

  • ra.de
  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Zu nicht mitgeteiltem Wohnsitzwechsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit des Insolvenzgerichts zur öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen bei Nichtmitteilung des Wohnsitzwechsels durch den Schuldner; Verschulden des Schuldners bei Nichtmitteilung eines Wohnsitzwechsels im Hinblick auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnsitzwechsel nicht mitgeteilt: Gericht muss nicht ermitteln!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Öffentliche Bekanntmachung von Beschlüssen bei Nichtmitteilung des Wohnsitzwechsels durch den Schuldner möglich

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Versagung der Restschuldbefreiung wg. Nichtangabe des Wohnsitzwechsels

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Insolvenzschuldner ist nach Umzug dafür verantwortlich, dass Nachrichten des Gerichts ihn erreichen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unverzügliche Anzeige eines Wohnsitzwechsels nach § 295 Abs. 1 Ziff. 3 InsO

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1200
  • MDR 2013, 876
  • NZI 2013, 703
  • WM 2013, 1232
  • AnwBl 2013, 196
  • Rpfleger 2013, 643
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 30.04.1997 - XII ZB 36/96
    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 272/11
    Hiergegen spricht nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Hindernis nach § 234 Abs. 2 ZPO behoben ist, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschluss vom 16. Februar 1987 - II ZB 2/87, VersR 1987, 764; vom 18. September 1991 - XII ZB 51/91, FamRZ 1992, 48, 49; vom 30. April 1997 - XII ZB 36/96, FamRZ 1997, 997, 998).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich entgegen den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht, dass nur bei unverschuldeter Unkenntnis von der anzufechtenden Entscheidung ein zulässiger Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 1997, aaO).

  • BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09

    Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensperiode: Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 272/11
    Entscheidend ist, wo sich der Schuldner tatsächlich aufhält und auf dem Postweg oder persönlich erreichbar ist (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, NZI 2010, 654 Rn. 12 ff; vgl. Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 295 Rn. 32; FK-InsO/Ahrens, aaO, § 295 Rn. 53 ff).

    Folge der Verletzung der Auskunftsobliegenheit ist, dass der fehlende Zugang außer Betracht zu bleiben hat, wenn Auskunftsverlangen des Treuhänders einem Schuldner deswegen nicht zugehen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010, aaO Rn. 24).

  • BayObLG, 03.12.1987 - BReg. 2 Z 31/87
    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 272/11
    Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als er Anfang 2010 die Vollstreckung eines Gläubigers unter Hinweis auf das bestehende Insolvenzverfahren verhinderte und im Sommer 2010 die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen war (vgl. BayObLG, NJW-RR 1988, 509; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 30).
  • AG Göttingen, 07.11.2009 - 71 IK 255/08

    Frist zur Mitteilung einer Wohnsitzänderung eines Schuldners an die Gläubiger

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 272/11
    Ein reibungsloser Ablauf ist hier nur gewährleistet, wenn der Schuldner mindestens seiner Obliegenheit nachkommt, jederzeit erreichbar zu sein, ohne dass Einwohnermeldeamtsanfragen und sonstige Nachforschungen erfolgen müssen (vgl. AG Göttingen, NZI 2010, 115, 116).
  • BGH, 11.10.1974 - V ZR 25/73

    Voraussetzungen der Rückbeziehung der Zustellung auf den Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 272/11
    Ein Schuldner kommt der Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO, jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich mitzuteilen, nicht dadurch nach, dass er die Erklärungshandlung vornimmt, sondern die Erklärung muss der Treuhänderin oder dem Insolvenzgericht auch zugegangen sein (vgl. für §§ 121, 130 BGB BGH, Urteil vom 11. Oktober 1974 - V ZR 25/73, NJW 1975, 39).
  • BGH, 16.02.1987 - II ZB 2/87

    Fristablauf - Rechtsmittelbegründungspflicht - Wiedereinsetzung -

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 272/11
    Hiergegen spricht nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Hindernis nach § 234 Abs. 2 ZPO behoben ist, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschluss vom 16. Februar 1987 - II ZB 2/87, VersR 1987, 764; vom 18. September 1991 - XII ZB 51/91, FamRZ 1992, 48, 49; vom 30. April 1997 - XII ZB 36/96, FamRZ 1997, 997, 998).
  • BGH, 04.10.1990 - V ZB 7/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Rechtsanwalts zur Rückfrage

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 272/11
    Es musste ihm deswegen klar sein, dass er für die Insolvenzverwalterin und das Insolvenzgericht nicht sicher postalisch erreichbar war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990 - V ZB 7/90, NJW 1991, 109; BVerwG, NJW 1994, 1672 f).
  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 51/91

    Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 272/11
    Hiergegen spricht nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Hindernis nach § 234 Abs. 2 ZPO behoben ist, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschluss vom 16. Februar 1987 - II ZB 2/87, VersR 1987, 764; vom 18. September 1991 - XII ZB 51/91, FamRZ 1992, 48, 49; vom 30. April 1997 - XII ZB 36/96, FamRZ 1997, 997, 998).
  • BGH, 14.02.2003 - IXa ZB 56/03

    Nachweis für öffentliche Zustellung

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 272/11
    Nach anderer Auffassung muss das Insolvenzgericht lediglich zumutbare Nachforschungen unternehmen, wobei einerseits es für ausreichend angesehen wird, dass es aktuelle Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Schuldners zuständigen Einwohnermelde- und Postamts einholt (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 8 Rn. 27; HmbKomm-InsO/Rüther, 4. Aufl., § 8 Rn. 10; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 8 Rn. 24; vgl. für die öffentliche Zustellung in der Einzelvollstreckung BGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 56/03, NJW 2003, 1530 f), andererseits zusätzlich eine Nachfrage etwa beim Arbeitgeber oder Vermieter verlangt wird (vgl. Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 8 Rn. 6; Uhlenbruck/Pape, InsO, 13. Aufl., § 8 Rn. 5).
  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03

    Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 272/11
    Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kann dem Schuldner nach Durchführung des Schlusstermins die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn er seinen Auskunftspflichten im Eröffnungsverfahren- und im eröffneten Verfahren nicht nachgekommen ist (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232 f; vom 15. November 2007 - IX ZB 159/06, nv Rn. 8).
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 159/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und

  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 181/07

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten

  • BGH, 09.10.2008 - IX ZB 16/08

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer nicht angemeldeten Forderung

  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 73/08

    Konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger als

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZA 46/09

    Restschuldbefreiung: Verzögerte Anzeige eines Wohnsitzwechsels als

  • BGH, 04.07.2012 - XII ZR 94/10

    Öffentliche Zustellung im Erkenntnisverfahren: Anforderungen an die

  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 74/12

    Anordnung der öffentlichen Zustellung im Erkenntnisverfahren

  • BVerwG, 20.01.1994 - 5 B 99.93

    Wiedereinsetzung - Versäumung der Frist - Verschulden - Postfachüberprüfung

  • BGH, 05.06.2014 - IX ZR 239/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten der Rechtsanwälte der

    Er musste insoweit in Rechnung stellen, dass der Zugang der Mail an den Schuldner wegen der Gefahr einer technischen Störung nicht gesichert war (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 272/11, WM 2013, 1232 Rn. 23; vom 17. Juli 2013 - I ZR 64/13, NJW 2014, 556 Rn. 11 f).
  • AG Norderstedt, 29.04.2019 - 66 IN 139/13

    Öffentliche Internetbekanntmachung der Schuldnerbelehrung über das

    Das kann neben den in der Insolvenzordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen auch für weiter notwendige Beschlüsse gelten, wenn der Schuldner unbekannten Aufenthaltes ist, um einen reibungslosen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten (BGH 16.05.2013, IX ZB 272/11).
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