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   BGH, 10.10.2013 - IX ZR 319/12   

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https://dejure.org/2013,28954
BGH, 10.10.2013 - IX ZR 319/12 (https://dejure.org/2013,28954)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2013 - IX ZR 319/12 (https://dejure.org/2013,28954)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12 (https://dejure.org/2013,28954)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 131 InsO, § 4 Abs 2 S 1 ABMG vom 02.12.2004, § 4 Abs 2 S 2 ABMG vom 02.12.2004, § 4 Abs 5 ABMG vom 02.12.2004
    Insolvenzanfechtung: Passivlegitimation der Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut bei Zahlungen des Schuldners im Guthabenabrechnungsverfahren

  • verkehrslexikon.de

    Zur Passivlegitimation des Mautsystem-Betreibers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Deckungsanfechtung im Zusammenhang mit Zahlungen wegen der Lkw-Maut

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Deckungsanfechtung von Zahlungen an den Betreiber des Lkw-Maut-Erhebungssystems

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Passivlegitimation der Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut bei Zahlungen des Schuldners im Guthabenabrechnungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Deckungsanfechtung im Zusammenhang mit Zahlungen wegen der Lkw-Maut

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen an die Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    LKW-Maut und Insolvenzanfechtung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Passivlegitimation der privaten Betreiberin des Maut-Systems in Bezug auf eine Deckungsanfechtung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Passivlegitimation der privaten Betreiberin des Maut-Systems in Bezug auf eine Deckungsanfechtung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 2210
  • MDR 2014, 53
  • NZI 2013, 1068
  • NZV 2014, 171
  • WM 2013, 2142
  • DB 2013, 2556
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 70/03

    Anfechtbarkeit der fremdnützigen Einziehung von Beiträgen zur gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZR 319/12
    Sie ist demgemäß auch als Empfängerin der angefochtenen Leistung anzusehen, die gemäß § 143 InsO zur Rückgewähr verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862, 863).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind diese Einzugsstellen passivlegitimiert auch für eine Anfechtung auf Rückzahlung der an sie gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie im Innenverhältnis anderen Versicherungsträgern zustehen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862, 863; vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, ZIP 2005, 38 f; vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957 Rn. 8; Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06, ZIP 2007, 2228 Rn. 4).

    Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, aaO S. 863).

  • BVerwG, 04.08.2010 - 9 C 6.09

    Lkw-Maut; Mautschuldner; Bundesamt für Güterverkehr; Toll Collect GmbH;

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZR 319/12
    a) Die Maut ist eine öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr (vgl. BT-Drucks. 14/7013 S. 10; BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09, BVerwGE 137, 325 Rn. 12; vom 4. August 2010 - 9 C 7/09, Rn. 8).

    Die Beklagte wurde als Betreiber stattdessen beauftragt, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Bekanntmachung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 23. Dezember 2004, Bundesanzeiger 2004, S. 24744; BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09, aaO Rn. 6).

    Es kann nicht angenommen werden, dass bereits die Nutzung des Erhebungssystems der Beklagten den Vertragsschluss mit dem Inhalt des § 4 Abs. 5 ABMG bewirkt und der Mautpflichtige gegenüber der Beklagten zur Zahlung eines Entgeltes in der Höhe verpflichtet ist, die das Erhebungssystem auf der Grundlage der maßgeblichen Tatsachen ermittelt hat (unklar BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09, aaO Rn. 6).

  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 74/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung von

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZR 319/12
    Hätte der Schuldner die Beklagte lediglich als solche Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen (Guthabenkonto) vermindert, hätte sich die Deckungsanfechtung allerdings allein gegen den Dritten als Empfänger gerichtet, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 11).
  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 235/12

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Versicherungsmakler als

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZR 319/12
    Hätte der Schuldner die Beklagte lediglich als solche Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen (Guthabenkonto) vermindert, hätte sich die Deckungsanfechtung allerdings allein gegen den Dritten als Empfänger gerichtet, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 11).
  • BGH, 30.03.2006 - IX ZR 84/05

    Begriff der Unentgeltlichkeit der Leistung

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZR 319/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind diese Einzugsstellen passivlegitimiert auch für eine Anfechtung auf Rückzahlung der an sie gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie im Innenverhältnis anderen Versicherungsträgern zustehen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862, 863; vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, ZIP 2005, 38 f; vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957 Rn. 8; Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06, ZIP 2007, 2228 Rn. 4).
  • BGH, 10.05.2007 - IX ZR 146/05

    Anfechtbarkeit einer Direktzahlung des Auftraggebers an den Werkunternehmer

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZR 319/12
    Da die Deckung inkongruent war, scheidet ein Bargeschäft nach § 142 InsO aus (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, ZIP 2011, 438 Rn. 18; vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 11.10.2007 - IX ZR 87/06

    Schadensersatzansprüche der Finanzbehörden wegen strafbaren

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZR 319/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind diese Einzugsstellen passivlegitimiert auch für eine Anfechtung auf Rückzahlung der an sie gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie im Innenverhältnis anderen Versicherungsträgern zustehen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862, 863; vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, ZIP 2005, 38 f; vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957 Rn. 8; Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06, ZIP 2007, 2228 Rn. 4).
  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04

    Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZR 319/12
    Hätte der Schuldner die Beklagte lediglich als solche Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen (Guthabenkonto) vermindert, hätte sich die Deckungsanfechtung allerdings allein gegen den Dritten als Empfänger gerichtet, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 11).
  • BGH, 16.09.1999 - IX ZR 204/98

    Anfechtungsgegner bei unentgeltlicher Zuwendung

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZR 319/12
    Hätte der Schuldner die Beklagte lediglich als solche Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen (Guthabenkonto) vermindert, hätte sich die Deckungsanfechtung allerdings allein gegen den Dritten als Empfänger gerichtet, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 11).
  • BGH, 20.01.2011 - IX ZR 58/10

    Insolvenzanfechtung: Direktzahlung des Endmieters an den Vermieter auf Anweisung

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZR 319/12
    Da die Deckung inkongruent war, scheidet ein Bargeschäft nach § 142 InsO aus (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, ZIP 2011, 438 Rn. 18; vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 21.10.2004 - IX ZR 71/02

    Anfechtung der Verrechnung der Beitragsansprüche von Sozialkassen des Baugewerbes

  • BGH, 09.11.2017 - IX ZR 319/16

    Insolvenzanfechtung: Passivlegitimation der Betreiberin des Systems zur Erhebung

    Zur Frage, wem gegenüber die Deckungsanfechtung von Zahlungen möglich ist, die ein Schuldner an die Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren erbracht hat (Ergänzung von BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271).

    Aufgrund ihrer Stellung als Betreiberin des Mautsystems für die Streithelferin sei sie unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2013 (IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271) als Insolvenzgläubigerin anzusehen.

    b) Die Schuldnerin hat mit ihrer Vorauszahlung an die Beklagte nicht (nur) den Mautanspruch der Streithelferin, sondern jedenfalls auch den Entgeltanspruch der Beklagten aus dem mit der Schuldnerin abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrag erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 14; BVerwGE 137, 325 Rn. 6, 12).

    a) Der Bundesgerichtshof hat in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 10. Oktober 2013 (IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 9 ff) bereits festgestellt, dass die Maut eine öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr ist (vgl. BT-Drucks. 14/7013 S. 10; BVerwGE 137, 325 Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 7/09, Rn. 8), deren Schuldner gemäß dem für den hier maßgeblichen Zeitraum anwendbaren § 2 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG unter anderem der Eigentümer oder Halter des gemäß § 1 BFStrMG mautpflichtigen Fahrzeuges ist.

    Der Mautschuldner ist entsprechend den Feststellungen in dem Urteil vom 10. Oktober 2013 (aaO Rn. 11 ff) von der Verpflichtung zur Zahlung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG (§ 4 Abs. 5 ABMG aF) befreit, wenn er nachweist, dass mit der zur Mitwirkung an der Erhebung der Maut als Betreiberin von der Streithelferin beauftragten Beklagten ein Rechtsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber zahlen muss oder gezahlt hat, und wenn der Mautschuldner sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden.

    Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten war das sogenannte Guthabenabrechnungsverfahren vereinbart, aufgrund dessen der Benutzer rechtzeitig im Voraus ein Guthaben auf sein von der Beklagten angegebenes Konto einzuzahlen oder zu überweisen hatte, welches zum Ausgleich der künftigen Forderungen der Beklagten erforderlich war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 20 ff).

    Mit der Abführung der bezahlten Maut an die Streithelferin, die sie als eigene unbedingte Zahlungspflicht traf, erfüllte sie zugleich ihre Abführungspflicht gegenüber dem Mautschuldner aus Nr. 4.1 Satz 3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 22).

    bb) Die Revision meint jedoch, anders als in dem im Jahr 2013 entschiedenen Fall, in welchem das Berufungsgericht die unbedingte Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Bundesamt von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen festgestellt habe, weshalb diese Feststellung bindend geworden sei (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 18), könne von einer bindenden Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG nicht ausgegangen werden.

    Mauteinnahmen sind vielmehr die durch die tatsächliche Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes angefallenen Beträge, für deren Bezahlung die Beklagte einzustehen hat, ohne sich auf Zahlungsausfälle aus den von ihr mit den Mautschuldnern abgeschlossenen privatrechtlichen Verträgen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 14) berufen zu können.

    Die Beklagte würde die Zahlungen der Mautschuldner vereinnahmen, ohne diesen die Möglichkeit zu verschaffen, sich gegenüber der Streithelferin auf die Erfüllung ihrer Zahlungspflicht zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 22).

    Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass die Beteiligung eines Privaten an der Erhebung der Maut gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BFStrMG (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 ABMG) auf unterschiedlichen Wegen erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 13).

    Dies hat der Bundesgerichtshof schon in dem Urteil vom 10. Oktober 2013 (aaO Rn. 26 ff), mit dem sich die Revision insoweit nicht auseinandersetzt, entschieden.

    Hätte die Schuldnerin die Beklagte lediglich als Zwischenperson eingeschaltet, die für sie im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen (Guthabenkonto) vermindert, hätte sich die Deckungsanfechtung allerdings allein gegen den Dritten als Empfänger gerichtet, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung der Schuldnerin gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 11; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rn. 27 ff mwN).

    Nur durch die Bezahlung des Entgelts an diese konnte die Schuldnerin gleichzeitig ihre Verpflichtungen gegenüber der Beklagten und zur Zahlung der Maut erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 29).

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZR 201/13

    Insolvenzanfechtung nach Tilgung einer an ein Inkassobüro abgetretenen Forderung

    Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, WM 2013, 2142 Rn. 28).
  • BGH, 18.03.2014 - VI ZR 10/13

    Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland bei Beschädigung von

    Nach diesen Grundsätzen handelt die Klägerin, wenn sie schweren Nutzfahrzeugen die Benutzung von Bundesfernstraßen nur gegen Maut gestattet, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage: Die Erhebung der Maut erfolgt aufgrund von § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) bzw. des zuvor geltenden Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG), mithin im Rahmen einer eigens für sie geltenden Sonderregelung, nach der die Maut eine öffentlich-rechtliche Gebühr darstellt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, WM 2013, 2142 Rn. 11; BVerwGE 137, 325 Rn. 12), die an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrichten ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG bzw. ABMG).
  • BGH, 12.09.2019 - IX ZR 264/18

    Familienrechtliche Unterhaltsansprüche in der Insolvenz

    In gleicher Weise ist die Zwischenperson verpflichtet, wenn sie selbst Vollrechtsinhaber ist und - sofern dies nicht lediglich auf einer Abtretung beruht - schuldbefreiend nur an sie geleistet werden kann, was bei einer Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, NJW 2004, 2163 f mwN; vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, NZI 2005, 166 f; vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, NZI 2006, 399 Rn. 8) ebenso wie bei den Umsatzsteuerforderungen einziehenden Bundesland (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06, NZI 2007, 721 Rn. 4; Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11, NZI 2012, 665 Rn. 13) und der Betreiberin eines Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, NZI 2013, 1068 Rn. 26 ff) zu bejahen ist.
  • BGH, 19.10.2017 - IX ZR 289/14

    Insolvenzanfechtung: Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zur Rückgewähr

    In gleicher Weise ist aus dem anfechtungsrechtlichen Rückgewährverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zwischenperson verpflichtet, wenn sie selbst Vollrechtsinhaber ist und - sofern dies nicht lediglich auf einer Abtretung beruht - schuldbefreiend nur an sie geleistet werden kann, was bei einer Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, NZI 2004, 379, 380; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, NZI 2013, 1068 Rn. 28) ebenso wie bei dem Umsatzsteuerforderungen einziehenden Bundesland (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11, NZI 2012, 665 Rn. 13) und der Betreiberin eines Systems zur Erhebung der LKW-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, NZI 2013, 1068 Rn. 27 ff) zu bejahen ist.
  • KG, 17.04.2018 - 14 U 65/17

    Insolvenzanfechtung im Zusammenhang mit dem Mauterhebungssystem für Lkw

    So hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.10.2013 - IX ZR 319/12 - nur deshalb angenommen, dass ein Bargeschäft nach § 142 InsO ausscheidet, weil wegen der Zahlung eines Dritten eine inkongruente Deckung vorlag (Rn. 30).

    Bei diesem Rechtsverhältnis handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag (vgl. BGH Urteile vom 10.10.2013 - IX ZR 319/12 - Rn. 14 und 09.11.2017 - IX ZR 319/16 - Rn. 11).

    Die Gegenleistung der Beklagten bestand darin, dass sie die Voraussetzungen für die Befreiung der Schuldnerin von der Maut schaffte (vgl. BGH Urteil vom 10.10.2013 - IX ZR 319/12 - Rn. 23).

    Die Beklagte traf eine Pflicht zur Abführung der eingenommenen Maut auch gegenüber der Schuldnerin (vgl. BGH Urteile vom 10.10.2013 - IX ZR 319/12 - Rn. 22 und 09.12.2017 - IX ZR 319716 - Rn. 14).

  • OLG Schleswig, 30.11.2022 - 9 U 56/22

    Beweisanzeichen für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

    Ihre Tätigkeit ging damit über ein bloßes Inkasso als Zahlstelle hinaus, sie war vielmehr vollumfänglich als Einzugsstelle tätig (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, juris Rn. 9 ff.).
  • LG Hamburg, 18.06.2015 - 327 O 126/14

    Insolvenzanfechtung der Zahlung von Flugsicherungsgebühren: Europäische

    Dass ein Schuldner durch die Zahlung an den Anfechtungsgegner frei wird, hatte der BGH auch in der ähnlich gelagerten Entscheidung zur PKW-Maut als maßgeblich für die Frage der Passivlegitimation angesehen (vgl. BGH, NZI 2013, 1068, 1070).

    Um ein öffentlich-rechtliches Nutzungsentgelt handelt es sich beispielsweise auch bei der PKW-Maut (vgl. BGH, NZI 2013, 1068, 1069).

  • BGH, 05.03.2020 - IX ZR 158/18

    Ansehen der Befugnis zur Nutzung der Straßen als vereinbarungsgemäße

    Die Besonderheiten der Rechtsbeziehungen zwischen der durch die Bundesanstalt für Güterverkehr vertretenen Bundesrepublik Deutschland, der Beklagten als privater Betreiberin des Lkw-Mautsystems und der Schuldnerin als Nutzerin mautpflichtiger Straßen rechtfertigen es, die Befugnis zur Nutzung der Straßen als vereinbarungsgemäße Gegenleistung für das - hier kongruent - an die Beklagte gezahlte Entgelt im Sinne von § 142 InsO aF anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZIP 2013, 2210 Rn. 30).
  • KG, 16.02.2015 - 8 U 67/14

    Schadensersatzanspruch wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen:

    Eine Gesamtbetrachtung scheide jedoch aus, da der BGH Einzugsstellen als Vollrechtsinhaber ansehe (vgl. Urt. v. 10.10.2013 -IX ZR 319/12).
  • LG Wiesbaden, 02.04.2020 - 3 S 77/19

    Insolvenzanfechtung nach Vollstreckung eines Anspruches auf Zahlung einer

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