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   OLG Schleswig, 19.09.2013 - 5 U 34/13   

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https://dejure.org/2013,25235
OLG Schleswig, 19.09.2013 - 5 U 34/13 (https://dejure.org/2013,25235)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.09.2013 - 5 U 34/13 (https://dejure.org/2013,25235)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. September 2013 - 5 U 34/13 (https://dejure.org/2013,25235)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Beratungspflichten der Bank bei einer "Tauschempfehlung" für Wertpapiere

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tauschempfehlung; Beratungspflicht; Aussetzungsrisiko; offene Immobilienfonds; hausInvest; PMIA; Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Kein Schadensersatz bei "Tauschempfehlung" der Bank für Wertpapiere

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    "Tauschempfehlung" einer Bank für Wertpapiere begründet keinen Schadensersatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umschichtung von Wertpapieren

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz bei "Tauschempfehlung" der Bank für Wertpapiere

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine gesteigerten Beratungspflichten einer Bank bei Umschichtung von Wertpapieren

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zu den Beratungspflichten der Bank bei einer "Tauschempfehlung" für Wertpapiere

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz bei Tauschempfehlung der Bank für Wertpapiere

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz bei "Tauschempfehlung" der Bank für Wertpapiere

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine gesteigerten Beratungspflichten einer Bank bei Umschichtung von Wertpapieren

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz bei "Tauschempfehlung" der Bank für Wertpapiere -

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    Kein Schadensersatz bei Tauschempfehlung" der Bank für Wertpapiere

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schlechte Geldanlage-Empfehlung - Bank muss dennoch nicht haften

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Schadensersatz bei "Tauschempfehlung" der Bank für Wertpapiere - Bank muss bei empfohlener Umschichtung nicht nachweisen, dass es sich bei der "Tauschempfehlung" objektiv tatsächlich um eine bessere Anlage handeln muss

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Pflicht des Anlageberaters, im Jahr 2008 auf die Möglichkeit der (vorübergehenden) Aussetzung der Rücknahmen bei offenen Publikumsimmobilienfonds hinzuweisen, weil die Finanzkrise zu diesem Zeitpunkt unvorhersehbar war

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Schadenersatzanspruch für Erwerber offener Immobilien-Dachfonds

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 2147
  • ZIP 2013, 76
  • WM 2013, 2258
  • NZG 2014, 68
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2013 - 5 U 34/13
    In Fällen einer vorsätzlichen Beratungspflichtverletzung kommt allerdings § 37a WpHG a.F. nicht zur Anwendung, sondern es bleibt bei der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB (BGH, Urteil vom 08.03.2005, WM 2005, 929-931).

    Den Anlageberatern sollte eine zuverlässige Einschätzung möglicher Haftungsansprüche ermöglicht werden, um so ihre Bereitschaft zu stärken, den Anlegern vermehrt risikoreiche Kapitalanlagen zu empfehlen (BT-Drucks. 13/8933 S. 59, 96; vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2005 - XI ZR 170/04 -, WM 2005, 929-931 = BGHZ 162, 306-313).

    Eine Bank ist grundsätzlich ohne weitere Vergütung nicht verpflichtet, außerhalb eines Vermögensverwaltungsvertrages nach beendeter Anlageberatung, die zum Erwerb von Wertpapieren geführt hat, die Entwicklung der Wertpapierkurse fortlaufend zu beobachten und den Kunden im Falle einer ungünstigen Entwicklung zu warnen (vgl. BGH, Urteil vom 8.3.2005, XI ZR 170/04, WM 2005, 929-931; OLG Düsseldorf ZIP 1994, 1256, 1257).

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2013 - 5 U 34/13
    Die beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGH, Urteil vom 6.7.1993, XI ZR 12/93, WM 1993, 1455-1457 = BGHZ 123, 126, 128 f.).

    Dabei ist zwischen allgemeinen Risiken (z. B. Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken (z. B. Kurs-, Zins-, Währungs- und Emittentenrisiko) zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH WM 1993, 1455 ff.).

    Hierfür sind die vom BGH- Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. BGH vom 6.7.1993, XI ZR 12/93, a.a.O; WM 1993, 1455-1457 = BGHZ 123, 126, 128 f) maßgebend.

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 178/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2013 - 5 U 34/13
    Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH WM 2006, 851-853; WM 2011, 2261).

    Insoweit fehlt es an dem erforderlichen Drei-Personenverhältnis mit der Folge, dass die sog. Kickback-Rechtsprechung auf diese Fälle keine Anwendung findet (BGH Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 178/10, WM 2011, 2261, RdNr. 40; WM 2012, 1520, RdNr. 19; OLG Schleswig Beschluss vom 28.02.2011, 5 U 112/10 zitiert in juris; dies ist auch mit Art. 3 GG vereinbar, BVerfG Beschluss vom 31.7.2013, WM 2013, 1640 - 1641).

  • OLG Düsseldorf, 08.07.1994 - 17 U 14/94
    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2013 - 5 U 34/13
    Eine Bank ist grundsätzlich ohne weitere Vergütung nicht verpflichtet, außerhalb eines Vermögensverwaltungsvertrages nach beendeter Anlageberatung, die zum Erwerb von Wertpapieren geführt hat, die Entwicklung der Wertpapierkurse fortlaufend zu beobachten und den Kunden im Falle einer ungünstigen Entwicklung zu warnen (vgl. BGH, Urteil vom 8.3.2005, XI ZR 170/04, WM 2005, 929-931; OLG Düsseldorf ZIP 1994, 1256, 1257).
  • OLG Köln, 14.01.2013 - 5 W 40/12

    Streitwert eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2013 - 5 U 34/13
    Soweit der Senat im Rahmen seiner Streitwertbeschwerdeentscheidung vom 6. August 2008 (Az. 5 W 40/12) vor dem Hintergrund des sog. Additionsverbots wegen wirtschaftlicher Identität (§§ 39 GKG, 5 ZPO) im Zusammenhang mit der Depotumschichtung von einem "wirtschaftlich einheitlichen Vorgang" ausgeht, steht diese Entscheidung der hier gebotenen rechtlichen Betrachtung des Beratungsgesprächs und der Prüfung auf etwaige Pflichtverletzungen nicht entgegen.
  • OLG Hamburg, 16.05.2012 - 14 U 291/10

    Schadensersatzanspruch aus Kapitalanlageberatung: Verletzung der Beratungspflicht

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2013 - 5 U 34/13
    Aus der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. Mai 2012 (14 U 291/10, VuR 2012, 484-485) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2013 - 5 U 34/13
    Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH WM 2006, 851-853; WM 2011, 2261).
  • BGH, 16.10.2012 - XI ZR 368/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2013 - 5 U 34/13
    Eine Aufklärungspflicht über die von der Emittentin gezahlte Provision ergibt sich auch nicht aus etwaigen kommissionsrechtlichen Herausgabe- und Rechenschaftspflichten (BGH Urteil vom 16.10.2012, XI ZR 368/11, GWR 2012, 564 = juris RdNr. 32).
  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2013 - 5 U 34/13
    Die Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises ist nicht zulässig (BGH, Urteil vom 12.05.2009, WM 2009, 1274-1276).
  • LG Kiel, 19.10.2012 - 8 O 49/11

    Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung aufgrund einer Tauschempfehlung

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.09.2013 - 5 U 34/13
    Der Senat teilt auch nicht die Rechtsansicht (vgl. Landgericht Kiel Urteil vom 19.10.2012, 8 O 49/11 veröffentlicht in juris Rz. 32), dass hier wegen des in hohem Maße in Anspruch genommenen Vertrauens der Kunden die Vertretbarkeit der Empfehlung auf "objektiv nachvollziehbaren guten Gründen beruhen müsse, die eindeutig dafür sprechen, dass der empfohlene Fonds - bei ex ante-Betrachtung - tatsächlich sicherer sein müsse als das im Depot bereits vorhandene Tauschobjekt".
  • BGH, 26.06.2012 - XI ZR 316/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

  • OLG Schleswig, 28.02.2011 - 5 U 112/10

    Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über versteckte Provisionen und

  • BVerfG, 31.07.2013 - 1 BvR 130/12

    Bankenhaftung wegen Anlageberatung bzgl des Erwerbs von "Lehman-Zertifikate"

  • BGH, 25.10.2007 - III ZR 100/06

    Haftung des Vermittlers von Fondsanteilen wegen unrichtiger Angaben über deren

  • OLG Dresden, 15.11.2012 - 8 U 512/12

    Anlageberatung bei Immobilienfonds

  • OLG Frankfurt, 13.02.2013 - 9 U 131/11

    Anlageberatung: Aufklärungs- und Beratungspflichten der beratenden Bank bei

  • OLG Rostock, 13.06.2014 - 5 U 96/12

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten anhand

  • BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13

    Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    Nach einer Auffassung hat bis zum Beginn der Finanzkrise im Oktober 2008 eine solche Aufklärungspflicht nicht bestanden, weil es sich bei der Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, bis dahin um ein fernliegendes, rein theoretisches Risiko gehandelt habe, die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Instrument zum Anlegerschutz sei und die Anleger auch während einer solchen Aussetzung ihre Anteile jederzeit an der Börse veräußern könnten (vgl. OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262 ff.; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5.- 3.13).

    (3) Dementsprechend ist es für die Beantwortung der Frage, ob die Bank den Anleger über dieses Risiko aufklären muss, ebenfalls unerheblich, ob bis zum Ausbruch der Finanzkrise im Oktober 2008 insoweit ein fernliegendes oder gar ein nur theoretisches Risiko (so OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; vgl. auch Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5.- 3.13) bestanden hat.

    (4) Der Umstand, dass die Anleger eines offenen Immobilienfonds ihre Anteile während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme jederzeit an der Börse veräußern können, spricht - wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend angenommen hat - ebenfalls nicht gegen die Pflicht der Bank, über die Möglichkeit einer solchen Aussetzung aufzuklären (ebenso Schröder, jurisPR-BKR 7/2012 Anm. 6; a.A. OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617).

  • BGH, 29.04.2014 - XI ZR 477/12

    Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    Nach einer Auffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat bis zum Beginn der Finanzkrise im Oktober 2008 eine solche Aufklärungspflicht nicht bestanden, weil es sich bei der Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, bis dahin um ein fernliegendes, rein theoretisches Risiko gehandelt habe, die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Instrument zum Anlegerschutz sei und die Anleger auch während einer solchen Aussetzung ihre Anteile jederzeit an der Börse veräußern könnten (vgl. OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262 ff.; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5.- 3.13).

    Dementsprechend ist es für die Beantwortung der Frage, ob die Bank den Anleger über dieses Risiko aufklären muss, - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unerheblich, ob bis zum Ausbruch der Finanzkrise im Oktober 2008 insoweit ein fernliegendes oder gar ein nur theoretisches Risiko (so auch OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; vgl. auch Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5.- 3.13) bestanden hat.

    (3) Der Umstand, dass die Anleger eines offenen Immobilienfonds ihre Anteile während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme jederzeit an der Börse veräußern können, spricht ebenfalls nicht gegen die Pflicht der Bank, über die Möglichkeit einer solchen Aussetzung aufzuklären (ebenso Schröder, jurisPR-BKR 7/2012 Anm. 6; a.A. OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617).

  • BGH, 24.03.2015 - XI ZR 278/14

    Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung eines

    Dies entspricht - soweit ersichtlich - der herrschenden Meinung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur (OLG Celle, Urteil vom 20. November 2013 - 3 U 75/13, juris Rn. 37; OLG Frankfurt am Main, BKR 2014, 515 Rn. 29; BKR 2015, 38 Rn. 24; Urteil vom 15. April 2011 - 19 U 213/10, juris Rn. 19; OLG Köln, WM 2006, 2130, 2131 f.; OLG München, Urteil vom 16. April 2012 - 19 U 2837/11, juris Rn. 15 ff.; OLG Saarbrücken, OLGR 2009, 792; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2264; LG Düsseldorf, WM 2006, 1386, 1387; LG Münster, Urteil vom 24. Juli 2007 - 14 O 491/05, juris Rn. 26; LG Nürnberg-Fürth, WM 2006, 571, 572; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 199 Rn. 21; Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., § 37a Rn. 7, 9; Leisch in Kölner Kommentar zum WpHG, 1. Aufl., § 37a Rn. 66, 69; Schäfer in Festschrift Schimansky, 1999, S. 699, 710 f.; Simon, EWiR 2012, 787, 788; aA OLG Frankfurt am Main, ZIP 2011, 1506 f.; OLG München, ZIP 2012, 2096, 2099 [aus anderen Gründen aufgehoben durch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, WM 2013, 836]; LG Wiesbaden, BKR 2013, 128 Rn. 30; zum vergleichbaren Meinungsstand aus der Zeit vor Erlass des Senatsurteils vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04 siehe dort BGHZ 162, 306, 309).
  • OLG Celle, 20.11.2013 - 3 U 65/13

    Pflichten der anlageberatenden Bank beim Erwerb von Anteilen an einem Dachfonds

    58 Eine solche "Tauschempfehlung" (genauer gesagt: Empfehlung zum Verkauf und Kauf innerhalb eines Beratungsgespräches; so richtigerweise OLG Schleswig, Urteil vom 19. September 2013, Az.: 5 U 34/13, zitiert nach JURIS Rdz. 35 ff.) ist nach Auffassung des Senats als pflichtwidrig anzusehen, wenn es.

    Die Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig, welches die Empfehlung zum Verkauf der vorhandenen H.- Anteile und die daran anschließende Empfehlung zum Kauf von Anteilen an dem Dachfonds demgegenüber isoliert voneinander betrachtet (Urteil vom 19. September 2013, Az.: 5 U 34/13), blendet die Besonderheit der Beratungssituation aus und übersieht den inneren Zusammenhang zwischen der Verkaufs- und der Kaufempfehlung, die gerade auch durch das Eigeninteresse der Beklagten motiviert war.

    Dieser Auffassung hat sich jüngst das Oberlandesgericht Schleswig angeschlossen (Urteil vom 13. September 2013, Az.: 5 U 34/13), wobei das Oberlandesgericht Schleswig Schadensersatzansprüche auf der Grundlage von § 37 a WpHG a. F. als verjährt angesehen hat (a. a. O., zitiert nach JURIS Rdz. 71 ff.).

    Jedenfalls in diesem Zusammenhang folgt der Senat den Ausführungen des Oberlandesgerichts Schleswig in dem oben zitierten Urteil vom 19. September 2013 (Az.: 5 U 34/13), dem ein Rechtsstreit zugrunde lag, an dem der Klägervertreter ebenfalls beteiligt war.

  • OLG Schleswig, 24.07.2014 - 5 U 54/13

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Umfang der Aufklärungspflicht bei einer

    An seiner gegenteiligen Auffassung (Urteil vom 19. September 2013 - 5 U 34/13) hält der Senat nicht fest.

    Eine generell gesteigerte Aufklärungspflicht vor dem Hintergrund der Depotumschichtung und des eigenen Provisionsinteresses der Bank sowie der mit der Neuanlage für den Kunden verbundenen Kosten besteht nicht (OLG Köln, Urt. v. 17. September 2003 - 13 U 183/02, juris-Rn. 24 f.; Senat, Urt. v. 19. September 2013 - 5 U 34/13; a. A. OLG Celle, Urt. v. 20. November 2013 - 3 U 65/13).

    Hierfür sind die oben stehenden von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien maßgebend (OLG Köln, Urt. v. 17. September 2003, aaO; Senat, Urt. v. 19. September 2013 - 5 U 34/13, juris-Rn. 49).

    An seiner gegenteiligen Auffassung (Urt. v. 19. September 2013 - 5 U 34/13) hält der Senat nicht fest.

  • OLG Celle, 20.11.2013 - 3 U 75/13

    Pflichten der anlageberatenden Bank beim Erwerb von Anteilen an einem Dachfonds

    Dieser Auffassung hat sich jüngst das Oberlandesgericht Schleswig angeschlossen (Urteil vom 13. September 2013, Az.: 5 U 34/13), wobei das Oberlandesgericht Schleswig Schadensersatzansprüche auf der Grundlage von § 37 a WpHG a. F. als verjährt angesehen hat (a. a. O., zitiert nach JURIS Rdz. 71 ff.).

    Jedenfalls in diesem Zusammenhang folgt der Senat den Ausführungen des Oberlandesgerichts Schleswig in dem oben zitierten Urteil vom 19. September 2013 (Az.: 5 U 34/13), dem ein Rechtsstreit zugrunde lag, an dem der Klägervertreter ebenfalls beteiligt war.

  • LG Aachen, 21.04.2016 - 1 O 437/14

    Aufklärungspflichten beim Abschluss von Zins-Forward-Swap-Verträgen

    Die Vorschrift des § 37a WpHG a.F. erfasst aber keine Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Beratungspflichtverletzung, insoweit bleibt es bei der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (BGH, Urteil vom 08.03.2005- XI ZR 170/04, WM 2005, 929; OLG Schleswig, Urteil vom 19.09.2013 - 5 U 34/13, juris).
  • LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/13

    Fehlerhaftigkeit der Zusicherung der jederzeitigen Verfügbarkeit einer

    (22) Die Vorschrift des § 37a WpHG a.F. erfasst aber keine Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Beratungspflichtverletzung, insoweit bleibt es bei der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB ( BGH, Urteil vom 08.03.2005- XI ZR 170/04 , WM 2005, 929; OLG Schleswig, Urteil vom 19.09.2013 - 5 U 34/13 , ).

    Überwiegend wurde die Auffassung vertreten, dass bis zum Beginn der Finanzkrise im Oktober 2008 eine solche Aufklärungspflicht nicht bestanden habe, weil es sich bei der Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, bis dahin um ein fernliegendes, rein theoretisches Risiko gehandelt habe, die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Instrument zum Anlegerschutz sei und die Anleger auch während einer solchen Aussetzung ihre Anteile jederzeit an der Börse veräußern könnten (OLG Dresden, Urteil vom 15.11.2012 - 8 U 512/12, WM 2013, 363; OLG Schleswig, Urteil vom 19.09.2013 - 5 U 34/13 , WM 2013, 2258).

  • LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/14

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Zusicherung der jederzeitigen

    (22) Die Vorschrift des § 37a WpHG a.F. erfasst aber keine Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Beratungspflichtverletzung, insoweit bleibt es bei der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (BGH, Urteil vom 08.03.2005- XI ZR 170/04, WM 2005, 929; OLG Schleswig, Urteil vom 19.09.2013 - 5 U 34/13, juris).

    Überwiegend wurde die Auffassung vertreten, dass bis zum Beginn der Finanzkrise im Oktober 2008 eine solche Aufklärungspflicht nicht bestanden habe, weil es sich bei der Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, bis dahin um ein fernliegendes, rein theoretisches Risiko gehandelt habe, die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Instrument zum Anlegerschutz sei und die Anleger auch während einer solchen Aussetzung ihre Anteile jederzeit an der Börse veräußern könnten (OLG Dresden, Urteil vom 15.11.2012 - 8 U 512/12, WM 2013, 363; OLG Schleswig, Urteil vom 19.09.2013 - 5 U 34/13, WM 2013, 2258).

  • LG Nürnberg-Fürth, 10.02.2014 - 6 O 3784/12

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über das

    Dies gilt auch für die Zeit vor der durch die Insolvenz der US-Investmentbank Lehman Brothers im Herbst 2008 ausgelösten Flucht der (institutionellen) Anleger (auch) aus offenen Immobilienfonds und unabhängig davon, ob es beim beratungsgegenständlichen Fonds bereits in der Vergangenheit zu einer Rücknahmeaussetzung kam (ebenso OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2013, 9 U 131/11; a. A. OLG Dresden, Urteil vom 15.11.2012, 8 U 512/12; OLG Schleswig, Urteil vom 19.09.2013, 5 U 34/13).
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