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   BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11, III ZR 210/11   

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https://dejure.org/2012,11137
BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11, III ZR 210/11 (https://dejure.org/2012,11137)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2012 - III ZR 215/11, III ZR 210/11 (https://dejure.org/2012,11137)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2012 - III ZR 215/11, III ZR 210/11 (https://dejure.org/2012,11137)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Private Spielhallen

    Art 340 AEUV, Art 13 Teil B Buchst f EWGRL 388/77, § 4 Nr 9 Buchst b UStG 1980
    Europarechtlicher Staatshaftungsanspruch: Mitgliedschaftliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die unterlassene Umsatzsteuerbefreiung privater Spielhallen hinsichtlich der Gewinne aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten - Private Spielhallen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik bei Befreiung der öffentlichen Spielbanken von der Umsatzsteuer und Nichtbefreiung der privaten Spielbanken von der Umsatzsteuer; Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung öffentlicher Spielbanken und privater ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Europarechtlicher Staatshaftungsanspruch: Mitgliedschaftliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die unterlassene Umsatzsteuerbefreiung privater Spielhallen hinsichtlich der Gewinne aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten - Private Spielhallen

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Kein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch durch die Regelung des § 4 Nr. 9 lit. b) UStG 1980, indem die öffentlichen Spielbanken hinsichtlich der aus dem Betrieb von Geldspielautomaten erzielten Umsätze von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit sind, die Betreiber ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEUV Art. 340; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f; UStG 1980 § 4 Nr. 9 b
    Voraussetzungen des vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik bei Befreiung der öffentlichen Spielbanken von der Umsatzsteuer und Nichtbefreiung der privaten Spielbanken von der Umsatzsteuer; Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung öffentlicher Spielbanken und privater ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerpflicht öffentlicher und privater Spielbanken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Private Spielhallen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 967
  • VersR 2013, 324
  • WM 2013, 715
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11
    Daran ist nur richtig, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie es nicht ausschließt, dass der nationale Gesetzgeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität und unter Ausnutzung des ihm verbleibenden Regelungsermessens zu einer Lösung kommen kann, nach der Unternehmen wie diejenigen der Kläger nicht von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit sind, wie dies der Gerichtshof in der Rechtssache Leo Libera durch Urteil vom 10. Juni 2010 (C-58/09, Slg. 2010, I-5189 = BFH/NV 2010, 1590) auf die durch die Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) veranlasste Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFHE 224, 156) entschieden hat.

    Das Letztere hat auch der Gerichtshof in der Rechtssache Leo Libera in Bezug auf die insoweit wortgleiche Regelung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der "Nachfolge"-Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EG Nr. L 347 S. 1) ausdrücklich bestätigt, indem er dort ausgeführt hat, aus der Formulierung der Richtlinie selbst ergebe sich, dass den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Befreiung oder Besteuerung der betreffenden Umsätze ein weiter Wertungsspielraum eingeräumt worden sei (vgl. Urteil vom 10. Juni 2010 - C-58/09, Slg. 2010, I-5189 Rn. 26, 35; zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie Urteil vom 19. Januar 1982 - C-8/81 - Becker, Slg. 1982, 53 Rn. 29).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in der Rechtssache Leo Libera bestätigt, dass auch eine gesetzliche Regelung mit dem Recht der Union vereinbar ist, bei der weniger als die Hälfte der von ihr erfassten Umsätze dem Befreiungstatbestand der Richtlinie unterliegt (vgl. Slg. 2010, I-5189 Rn. 37).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11
    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtssetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1131 Rn. 55; vom 13. März 2007 - C-524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2157 Rn. 118; aus der Rechtsprechung des Senats vgl. Urteile vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 38 ff; vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rn. 22; Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 140/09, NJW 2011, 772 Rn. 7).

    Nur wenn der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann schon die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (EuGH, Urteile vom 8. Oktober 1996 - C 178/94 - Dillenkofer, Slg. 1996, I-4867 Rn. 25; vom 13. März 2007 aaO Rn. 118).

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen beziehungsweise zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH, Urteile vom 4. Dezember 2003 - C-63/01 - Evans, Slg. 2003, I-14492 Rn. 86; vom 25. Januar 2007 - C-278/05 - Robins, Slg. 2007, I-1081 Rn. 77; vom 13. März 2007 aaO Rn. 119).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11
    Hiernach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1131 = NJW 1996, 1267 Rn. 51; vom 24. März 2009 - C-445/06 - Danske Slagterier, Slg. 2009, I-2168 = EuZW 2009, 334 Rn. 20; Senatsurteile vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 13; vom 12. Mai 2011 - III ZR 59/10, WM 2011, 1670 Rn. 13, insoweit in BGHZ 189, 365 nicht abgedruckt, jew. mwN).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtssetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1131 Rn. 55; vom 13. März 2007 - C-524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2157 Rn. 118; aus der Rechtsprechung des Senats vgl. Urteile vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 38 ff; vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rn. 22; Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 140/09, NJW 2011, 772 Rn. 7).

    Diesem restriktiven Haftungsmaßstab, den der Gerichtshof seiner Rechtsprechung zur außervertraglichen Haftung der Union (vgl. jetzt Art. 340 AEUV) entnommen hat, liegt die Erwägung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können (EuGH, Urteile vom 5. März 1996 aaO Rn. 45; vom 26. März 1996 - C-392/93 - British Telecommunications, Slg. 1996, I-1654 Rn. 40).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-278/05

    DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT VERPFLICHTET, BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11
    Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen beziehungsweise zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH, Urteile vom 4. Dezember 2003 - C-63/01 - Evans, Slg. 2003, I-14492 Rn. 86; vom 25. Januar 2007 - C-278/05 - Robins, Slg. 2007, I-1081 Rn. 77; vom 13. März 2007 aaO Rn. 119).

    Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts ist, anhand der vom Gerichtshof genannten Kriterien (siehe oben 3 c aa) die erforderlichen Feststellungen zu treffen und damit darüber zu befinden, ob ein Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union hinreichend qualifiziert ist (vgl. Urteile vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler, Slg. 2003, I-10290 = NJW 2003, 3539 Rn. 54; vom 25. Januar 2007 - C-278/05 - Robins, Slg. 2007, I-1081 Rn. 76).

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11
    Was die Frage der Umsetzung der angeführten Richtlinienbestimmung angeht, ist nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Juni 1998 (C-283/95 - Fischer, Slg. 1998, I-3388 Rn. 27, 30 f) und 17. Februar 2005 (C-453/02 und C-462/02 - Linneweber und Akritidis, Slg. 2005, I-1151 Rn. 29 f) davon auszugehen, dass dem nationalen Gesetzgeber zwar die Befugnis zusteht, die Bedingungen und Grenzen der Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht festzulegen, dass er aber in Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität nicht berechtigt ist, die Steuerbefreiung von der Identität des Veranstalters oder Betreibers dieser Spiele oder Geräte abhängig zu machen.

    Dieser nicht völlig von der Hand zu weisenden Argumentation (vgl. zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 26. März 1996 - C-392/93 - British Telecommunications, Slg. 1996, I-1654 Rn. 43), die in ähnlicher Weise durch die Regierung des Vereinigten Königreichs in der Rechtssache Fischer vertreten wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 1998 - C-283/95, Slg. 1998, 3388 Rn. 26), ist der Gerichtshof in seinen Entscheidungen Fischer und Linneweber zwar nicht gefolgt; die Generalanwältin hat jedoch im Verfahren Linneweber die Auffassung vertreten, es könnten nicht sämtliche Glücksspiele mit Geldeinsatz als gleichartige Dienstleistungen im Sinne der steuerlichen Neutralität anzusehen sein, weil dies den Mitgliedstaaten praktisch jedes Ermessen nehmen würde, und im Weiteren verschiedene Überlegungen angestellt, wie die Gleichartigkeit von Glücksspielen bestimmt werden könne.

  • BFH, 06.11.2002 - V R 7/02

    Geldspielautomaten außerhalb von Spielbanken

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11
    Dem entspricht es, dass in Verfahren des Primärrechtsschutzes in Fällen, in denen ein noch nicht bestandskräftiger Steuerbescheid vorlag oder der Steuerbescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, die Steuerfreiheit der entsprechenden Umsätze anerkannt wurde (vgl. die Fallgestaltung in der Sache Linneweber, BFHE 200, 149 und BFHE 210, 164, 166 ).

    (3) Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die vorerörterten Fragen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs erst mit den Urteilen Fischer vom 11. Juni 1998 und Linneweber vom 17. Februar 2005 in ihrer ganzen Tragweite geklärt wurden, wobei der Bundesfinanzhof noch in seinem Beschluss vom 6. November 2002 zur Frage Klärungsbedarf hatte, ob die Unterschiede der Geldspielautomaten in öffentlichen Spielbanken und gewerblichen Spielhallen nicht eine unterschiedliche mehrwertsteuerliche Behandlung rechtfertigten (vgl. BFHE 200, 149, 153 f).

  • EuGH, 26.03.1996 - C-392/93

    The Queen / H.M. Treasury, ex parte British Telecommunications

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11
    Diesem restriktiven Haftungsmaßstab, den der Gerichtshof seiner Rechtsprechung zur außervertraglichen Haftung der Union (vgl. jetzt Art. 340 AEUV) entnommen hat, liegt die Erwägung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können (EuGH, Urteile vom 5. März 1996 aaO Rn. 45; vom 26. März 1996 - C-392/93 - British Telecommunications, Slg. 1996, I-1654 Rn. 40).

    Dieser nicht völlig von der Hand zu weisenden Argumentation (vgl. zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 26. März 1996 - C-392/93 - British Telecommunications, Slg. 1996, I-1654 Rn. 43), die in ähnlicher Weise durch die Regierung des Vereinigten Königreichs in der Rechtssache Fischer vertreten wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 1998 - C-283/95, Slg. 1998, 3388 Rn. 26), ist der Gerichtshof in seinen Entscheidungen Fischer und Linneweber zwar nicht gefolgt; die Generalanwältin hat jedoch im Verfahren Linneweber die Auffassung vertreten, es könnten nicht sämtliche Glücksspiele mit Geldeinsatz als gleichartige Dienstleistungen im Sinne der steuerlichen Neutralität anzusehen sein, weil dies den Mitgliedstaaten praktisch jedes Ermessen nehmen würde, und im Weiteren verschiedene Überlegungen angestellt, wie die Gleichartigkeit von Glücksspielen bestimmt werden könne.

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11
    Nur wenn der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann schon die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (EuGH, Urteile vom 8. Oktober 1996 - C 178/94 - Dillenkofer, Slg. 1996, I-4867 Rn. 25; vom 13. März 2007 aaO Rn. 118).

    Trifft also ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen Art. 288 Abs. 3 AEUV (vgl. früher Art. 189 Abs. 3 EWG-Vertrag und Art. 249 Abs. 3 EGV) keinerlei Maßnahmen, obwohl dies zur Erreichung des durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ziels erforderlich wäre, so überschreitet er offenkundig und erheblich die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Oktober 1996 - C-178/94 u.a. - Dillenkofer, Slg. 1996, I-4867 Rn. 26).

  • BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91

    Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für legislatives Unterlassen

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11
    Das wäre jedenfalls auch mit einer wertenden, auf den Haftungstatbestand bezogenen Zurechnung der Haftungsfolgen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 39 f) zu vereinbaren.

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtssetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, Urteile vom 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1131 Rn. 55; vom 13. März 2007 - C-524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2157 Rn. 118; aus der Rechtsprechung des Senats vgl. Urteile vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 38 ff; vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rn. 22; Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 140/09, NJW 2011, 772 Rn. 7).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - III ZR 215/11
    Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts ist, anhand der vom Gerichtshof genannten Kriterien (siehe oben 3 c aa) die erforderlichen Feststellungen zu treffen und damit darüber zu befinden, ob ein Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union hinreichend qualifiziert ist (vgl. Urteile vom 30. September 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler, Slg. 2003, I-10290 = NJW 2003, 3539 Rn. 54; vom 25. Januar 2007 - C-278/05 - Robins, Slg. 2007, I-1081 Rn. 76).
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

  • BFH, 21.04.2005 - V R 16/04

    Voraussetzungen und Umfang des Schadenersatzanspruchs wegen Aufrechterhaltung

  • EuGH, 15.06.1999 - C-140/97

    Rechberger u.a.

  • EuGH, 08.03.1988 - 80/87

    Dik / College van Burgemeester en Wethouders

  • EuGH, 11.07.1991 - C-87/90

    Verholen u.a. / Sociale Verzekeringsbank Amsterdam

  • EuGH, 04.12.2003 - C-63/01

    Evans

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 49.02

    Gleichheitsgebot; Einbeziehung des Ehegatteneinkommens in die eine

  • BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10

    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des

  • BGH, 24.06.2010 - III ZR 140/09

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland wegen unvollständiger

  • BGH, 04.06.2009 - III ZR 144/05

    Schadensersatzansprüche dänischer Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaften

  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im

  • BFH, 12.05.2005 - V R 7/02

    Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • BFH, 17.12.2008 - XI R 79/07

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht von sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

  • BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (künftig auch: Gerichtshof) kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wenn der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und wenn zwischen diesem Verstoß und dem Schaden des Einzelnen ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urteile vom 24. März 2009 - C-445/06 - Danske Slagterier, Slg. 2009, I-2168, NVwZ 2009, 771 Rn. 20 und vom 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1131, NJW 1996, 1267 Rn. 51; Senat, Urteile vom 12. Mai 2011 - III ZR 59/10, WM 2011, 1670 Rn. 13, insoweit in BGHZ 189, 365 nicht abgedruckt, und vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 13; Beschluss vom 26. April 2012 - III ZR 215/11, WM 2013, 715 Rn. 6; jeweils mwN).

    bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Verstoß des nationalen Gesetzgebers gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtssetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, Urteile vom 13. März 2007 - C-524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2157, IStR 2007, 249 Rn. 118 und vom 5. März 1996 aaO Rn. 55; vgl. auch Senat, Urteile vom 12. Mai 2011 aaO Rn. 23; vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rn. 22 und vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 38; Beschlüsse vom 26. April 2012 aaO Rn. 12 und vom 24. Juni 2010 - III ZR 140/09, NJW 2011, 772 Rn. 7).

    Wäre das Gesetzgebungsvorhaben bis zum 1. Januar 1979 verwirklicht worden, hätte das Gesetz im Hinblick auf die Steuerbefreiungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie denselben Inhalt gehabt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2012 aaO Rn. 20).

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 197/11

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (z.B. EuGH, Urteile vom 13. März 2007 - C-524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2157 Rn. 118; vom 8. Oktober 1996 - C-178/94 u.a. - Dillenkofer u.a., Slg. 1996, I-4867 Rn. 25; vom 26. März 1996 - C-392/93 - British Telecommunications, Slg. 1996, I-1654 Rn. 42; vom 5. März 1996 - C-46/93 u.a. - Brasserie du Pêcheur Slg. 1996, I-1131 Rn. 45, 55 ; siehe auch Senatsbeschluss vom 26. April 2012 - III ZR 215/11, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 140/09, NJW 2011, 772 Rn. 7; Senatsurteile vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rn. 22 und vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 38).

    Diesem restriktiven Haftungsmaßstab liegt die Erwägung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können (EuGH, Urteile in Sachen British Telecommunications aaO Rn. 40 und Brasserie du Pêcheur aaO Rn. 45; Senatsbeschluss vom 26. April 2012 aaO).

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 196/11

    Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (z.B. EuGH, Urteile vom 13. März 2007 - C-524/04 - Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2157 Rn. 118; vom 8. Oktober 1996 - C-178/94 u.a. - Dillenkofer u.a., Slg. 1996, I-4867 Rn. 25; vom 26. März 1996 - C-392/93 - British Telecommunications, Slg. 1996, I-1654 Rn. 42; vom 5. März 1996 - C-46/93 u.a. - Brasserie du Pêcheur Slg. 1996, I-1131 Rn. 45, 55 ; siehe auch Senatsbeschluss vom 26. April 2012 - III ZR 215/11, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 140/09, NJW 2011, 772 Rn. 7; Senatsurteile vom 22. Januar 2009 - III ZR 233/07, NJW 2009, 2534 Rn. 22 und vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 38).

    Diesem restriktiven Haftungsmaßstab liegt die Erwägung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können (EuGH, Urteile in Sachen British Telecommunications aaO Rn. 40 und Brasserie du Pêcheur aaO Rn. 45; Senatsbeschluss vom 26. April 2012 aaO).

  • BFH, 24.04.2013 - XI R 9/11

    Vorsteuerabzug aus dem Rückkauf von gebrauchten Geldspielautomaten mit

    Daraus ergibt sich aber zugleich, dass die Rechtslage vor Ergehen dieses EuGH-Urteils unklar war (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2006 V R 51/05, BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433, unter II.2.c bb) und dem Gesetzgeber deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe es aufgrund vorsätzlich unzutreffender Umsetzung (mit) zu verantworten, dass die Automatenaufsteller sich erst nach dem (Rück-)Verkauf der fraglichen Geldspielgeräte auf die unionsrechtliche Steuerfreiheit der mit diesen Geräten ausgeführten Umsätze berufen konnten und die Klägerin deshalb nachträglich das Recht auf Vorsteuerabzug verliert (vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2012 III ZR 215/11, HFR 2012, 1112, UR 2012, 632).
  • KG, 04.06.2019 - 9 U 60/17
    Dass die sich im Zusammenhang mit dem Verstoß stellenden Rechtsfragen ggf. zwischenzeitlich geklärt sein mögen, spielt keine Rolle, weil es für die Feststellung eines qualifizierten Verstoßes auf die ex-ante-Sicht zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - III ZR 215/11 -, Rn. 12, juris) ankommt.

    Diese für ermessensgebundenes Verwaltungshandeln geltenden Grundsätze müssen gleichermaßen für das Handeln des Gesetzgebers gelten, weil nur so dem auch in diesem Zusammenhang zu beachtenden Grundsatz Rechnung getragen werden kann, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden können soll, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können (BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - III ZR 215/11 -, Rn. 12, juris).

  • OLG Hamm, 02.09.2016 - 11 U 16/16

    Kein Schadensersatz trotz verfassungswidriger Altersgrenze

    Bei dieser Sachlage lag auf Seiten des Gesetz- und Verordnungsgebers in Nordrhein-Westfalen ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor, der der Annahme eines qualifizierten Rechtsverstoßes entgegensteht (vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2012 - III ZR 215/11 -, Rn. 12).
  • OLG München, 18.02.2016 - 1 U 2599/15

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegen einen Mitgliedstaat der EU folgendes voraus: (1) Verletzung einer Gemeinschaftsrechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, (2) einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Norm, der gegeben ist, wenn das handelnde Organ die Grenzen, die das Gemeinschaftsrecht seinem Ermessen setzt, offenkundig und erheblich überschritten hat, und (3) ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.1991 - RsC-6/90, C-9/90 "Francovich", NJW 1992, 165; v. 05.03.1996 -Rs. C-46/93, C-48/93 "Brasserie du Pecheur", NJW 1996, 1267; v. 30.09.2003 - Rs. C-224/01 "Köbler", NJW 2003, 3539; BGHZ 134, 30, 37; 146, 153, 158 f; 181, 199 Rn. 21; BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 140/09 Rn. 7; v. 26.04.2012 - III ZR 215/11 Rn. 13).
  • OLG München, 18.02.2016 - 1 U 2596/15

    Zur Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Versorgungsordnung der

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegen einen Mitgliedstaat der EU folgendes voraus: (1) Verletzung einer Gemeinschaftsrechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, (2) einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Norm, der gegeben ist, wenn das handelnde Organ die Grenzen, die das Gemeinschaftsrecht seinem Ermessen setzt, offenkundig und erheblich überschritten hat, und (3) ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.1991 - Rs- C-6/90, C-9/90 "Francovich", NJW 1992, 165; v. 05.03.1996 -Rs. C-46/93, C-48/93 "Brasserie du Pecheur", NJW 1996, 1267; v. 30.09.2003 - Rs. C-224/01 "Köbler", NJW 2003, 3539; BGHZ 134, 30, 37; 146, 153, 158 f; 181, 199 Rn. 21; BGH, Beschl. v. 24.06.2010 - III ZR 140/09 Rn. 7; v. 26.04.2012 - III ZR 215/11 Rn. 13).
  • OLG Stuttgart, 24.04.2014 - 2 U 139/13

    Hinweispflichten für Aussteller neuer Pkw, Entfernte Hinweisblätter -

    Demnach kommt eine Haftung des Mitgliedsstaates in Betracht, wenn er gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (BGH WM 2013, 715 [Tz. 6]).
  • BGH, 26.07.2012 - III ZR 53/12

    Europarechtlicher Staatshaftungsanspruch: Mitgliedschaftliche Haftung der

    Insoweit hat der Senat in einem gleichgelagerten Fall durch seinen Beschluss vom 26. April 2012 (III ZR 215/11, juris) bereits entschieden, dass die Beklagte durch die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG verstoßen hat, indem sie die öffentlichen Spielbanken hinsichtlich der aus dem Betrieb von Geldspielautomaten erzielten Umsätze von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit hat, die Betreiber privater Spielhallen jedoch nicht (aaO Rn. 14 ff).
  • OLG München, 18.02.2016 - 1 U 2597/15

    Kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften

  • OLG München, 18.02.2016 - 1 U 2598/15

    Zur Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Versorgungsordnung der

  • LG München I, 19.11.2014 - 15 O 26603/13

    Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beim europäischen

  • VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10

    Zulässigkeit der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten

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