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   BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12   

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https://dejure.org/2014,11403
BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12 (https://dejure.org/2014,11403)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2014 - II ZR 395/12 (https://dejure.org/2014,11403)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2014 - II ZR 395/12 (https://dejure.org/2014,11403)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 158 Abs 1 S 1 Nr 5 AktG, § 221 AktG, § 10 Abs 5 S 1 Nr 1 aF KredWG
    Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus qualifiziert pflichtwidrigen Geschäften; Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber trotz Verlustteilnahme

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Minderung des Rückzahlungsanspruchs jedes Genussscheininhabers nach den Genussscheinbedingungen bei Ausweisung eines Bilanzverlusts; Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber gegen die Gesellschaft wegen einer Tätigkeit außerhalb ihres Unternehmensgegenstands; ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Schadensersatzanspruch der Bank-Genussrechtsinhaber wegen unseriöser Überschreitung des Unternehmensgegenstands trotz Verlustteilnahmepflicht

  • Betriebs-Berater

    Minderung des Rückzahlungsanspruchs jedes Genussscheininhabers infolge Bilanzverlusts

  • rewis.io

    Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus qualifiziert pflichtwidrigen Geschäften; Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber trotz Verlustteilnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Minderung des Rückzahlungsanspruchs jedes Genussscheininhabers nach den Genussscheinbedingungen bei Ausweisung eines Bilanzverlusts; Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber gegen die Gesellschaft wegen einer Tätigkeit außerhalb ihres Unternehmensgegenstands; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Minderung des Rückzahlungsanspruchs eines Genussscheininhabers durch Bilanzverlust

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überzogene Bankenspekulationen - und die Verlustbeteiligung der Genussscheininhaber

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 221; KWG a. F. § 10 Abs. 5
    Schadensersatzanspruch der Bank-Genussrechtsinhaber wegen unseriöser Überschreitung des Unternehmensgegenstands trotz Verlustteilnahmepflicht

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstr... eben will, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt (
    Genussrechte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anlegerschutz eines Genussscheininhabers bei unseriöser Geschäftsführung vorrangig gegenüber Kapitalschutz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anlegerschutz eines Genussscheininhabers bei unseriöser Geschäftsführung vorrangig gegenüber Kapitalschutz

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Anleger haften für krumme Geschäfte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadenersatzansprüchen von Genussscheininhabern

Besprechungen u.ä. (4)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesgerichtshof klärt Rechtslage bei Genussscheinen von Banken

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Beteiligung eines Genussscheininhabers am Bilanzverlust

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Genussscheinbedingungen; Bilanzverlust; Kompensationsinteresse des Genussscheininhabers; öffentliches Interesse an Finanzstabilität

  • verschmelzungsbericht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vorrang von Schadensersatzansprüchen der Genussrechtsinhaber bei Banken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 1166
  • ZIP 2014, 45
  • MDR 2014, 787
  • WM 2014, 1076
  • BB 2014, 1582
  • DB 2014, 1307
  • NZG 2014, 661
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12
    Die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen würde dazu führen, dass sich ein Genussrechtsinhaber bei verlustverursachenden Geschäften der emittierenden Bank im Sinn der "Klöckner"-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305) de facto nicht mehr an den Verlusten beteiligen würde, da seine schuldrechtliche Verlustbeteiligung durch einen Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe kompensiert würde.

    Die Gesellschaft haftet den Genussscheininhabern zwar nicht für jedes Versehen und jede Fehlentscheidung (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331).

    Die Gesellschaft haftet aber für eine Tätigkeit außerhalb des Unternehmensgegenstandes, die ein seriöser Kaufmann, der die ihm mit dem Unternehmensgegenstand gezogenen Grenzen grundsätzlich beachtet, schlechterdings nicht durchführen würde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331).

    Genussscheinbedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 312; Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, ZIP 2013, 1570 Rn. 32).

    Für eine danach unterscheidende Auslegung des für den vertraglichen Rückzahlungsanspruch vereinbarten Begriffs des Bilanzverlusts besteht auch im Hinblick auf Schadensersatzansprüche, die Genussscheininhabern aus einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands zustehen können, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann ausführen würde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331), kein Anlass (aA MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 221 Rn. 278 und 282; Habersack, AG 2009, 801, 806; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 221 Rn. 65).

    Zwar kann der Genussscheininhaber, wenn sein Rückzahlungsanspruch durch einen Bilanzverlust vermindert wird, einen Anspruch auf Schadensersatz haben, der auf Wiederauffüllung des Rückzahlungsanspruchs im Wege der Naturalrestitution, und wenn dies - etwa wegen des Erlöschens des Genussrechts durch Herabsetzung auf Null, aber auch wegen des Laufzeitendes - nicht möglich ist, gem. § 251 Abs. 1 BGB auf eine Entschädigung in Geld gerichtet ist (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 334; vgl. auch Habersack, AG 2009, 801, 804; Mülbert, Festschrift Hüffer, 2010, 679, 696).

    Darüber hinaus gebieten es Treu und Glauben, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310 Rn. 23; Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 45; Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 20, 24; Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313).

    Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310 Rn. 23; Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30 mwN; Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313).

    Aus dem Gesetz ergibt sich, was unter einem Bilanzverlust zu verstehen ist (§ 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AktG) und nach welchen Regeln der Jahresabschluss aufzustellen ist (§§ 243 ff. HGB; vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313).

    Die Vereinbarung über die Verlustteilnahme der Genussscheine gehört zu dem einer Inhaltskontrolle entzogenen Hauptleistungsinhalt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB), weil die Vertragsparteien damit festlegen, ob und in welchem Umfang das Genusskapital wie Eigenkapital als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 314 f.).

    Die Gesellschaft muss sich ein rechtswidriges Verhalten ihrer Vorstände zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - I ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 333).

    Im Gegensatz zu den Aktionären haben die Genussscheininhaber keine mitgliedschaftlichen Teilhaberechte und können nicht durch eine effektive Kontrolle der Geschäftsleitung einem verantwortungslosen Verhalten der Geschäftsorgane entgegentreten (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 328).

    Vielmehr stellt der Genussscheininhaber sein Kapital, wenn es haftungsrechtlich dem Einlagekapital gleichstehen soll, der Gesellschaft in der erkennbaren Erwartung zur Verfügung, dass sich ihre Geschäfte im Rahmen des von der Satzung vorgegebenen Unternehmensgegenstandes bewegen und das Kapital nicht durch eine Geschäftstätigkeit gefährdet wird, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331).

    Eine Tätigkeit der Beklagten außerhalb ihres Unternehmensgegenstands, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde und die zu einem Schadensersatzanspruch der Genussrechteinhaber führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331), liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Beklagte als Hypothekenbank Zinsderivategeschäfte eingegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 17).

    Die Gesellschaft haftet nicht für jedes Versehen und jede Fehlentscheidung ihrer Vorstände (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331).

    Soweit die Klägerinnen einen Anspruch auf Wiederauffüllung des Rückzahlungsanspruchs geltend machen, wird zu berücksichtigen sein, dass die Wiederauffüllung Kapitalmaßnahmen voraussetzen kann, die einen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten benötigen, der ihr nicht aufgezwungen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 334).

  • BGH, 15.01.2013 - II ZR 90/11

    Haftung der Vorstandsmitglieder einer Hypothekenbank: Pflichtwidriges Verhalten

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12
    Der Senat hat das Berufungsurteil, mit dem die Klage der Beklagten gegen ihre Vorstände abgewiesen wurde, aufgehoben, so dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455).

    Eine Tätigkeit der Beklagten außerhalb ihres Unternehmensgegenstands, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde und die zu einem Schadensersatzanspruch der Genussrechteinhaber führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331), liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Beklagte als Hypothekenbank Zinsderivategeschäfte eingegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 17).

    Die im Rahmen eines solchen Macro-Hedging abgeschlossenen Zinsderivategeschäfte waren Neben- oder Hilfsgeschäfte, soweit das Macro-Hedging der Absicherung der Zinsänderungsrisiken aus dem Hauptgeschäft und zulässigen Nebengeschäften, aber nicht der selbständigen Gewinnerzielung diente (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 19).

  • BGH, 28.05.2013 - II ZR 67/12

    Anpassung von Genussscheinbedingungen nach Abschluss eines Beherrschungs- und

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12
    Genussscheinbedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 312; Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, ZIP 2013, 1570 Rn. 32).

    Nachteile bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals der Gesellschaft sind ein Risiko, das bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht der Genussscheininhaber, sondern die Gesellschaft zu tragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, ZIP 2013, 1570, z.V.B. in BGHZ 197, 284 Rn. 48; Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 2/12, juris Rn. 43).

  • BGH, 14.01.2014 - XI ZR 355/12

    Zur Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12
    Darüber hinaus gebieten es Treu und Glauben, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310 Rn. 23; Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 45; Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 20, 24; Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313).

    Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310 Rn. 23; Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30 mwN; Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313).

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12
    Der Bundesgerichtshof hat auch in anderen Fällen bereits dem Anlegerschutz Vorrang vor dem Kapitalschutz und damit dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger eingeräumt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1272 f.).
  • BGH, 28.05.2013 - II ZR 2/12

    Anpassung von Genussscheinbedingungen nach Abschluss eines Beherrschungs- und

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12
    Nachteile bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals der Gesellschaft sind ein Risiko, das bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht der Genussscheininhaber, sondern die Gesellschaft zu tragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, ZIP 2013, 1570, z.V.B. in BGHZ 197, 284 Rn. 48; Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 2/12, juris Rn. 43).
  • BGH, 12.01.1998 - II ZR 82/93

    Ausweis des Gewinns einer Tochtergesellschaft in der Bilanz der

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12
    Um als Vermögensgegenstand qualifiziert werden zu können, muss eine Forderung konkretisierbar, d.h. ihre rechtliche Entstehung mit Sicherheit zu erwarten sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1998 - II ZR 82/93, BGHZ 137, 378, 380).
  • BGH, 19.04.2013 - V ZR 47/12

    Rechte nachrangiger Grundpfandgläubiger

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12
    Inhaber des Sekundäranspruchs nach § 280 BGB ist grundsätzlich der jeweilige Gläubiger des Hauptanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, ZIP 2013, 1113, z.V.b. in BGHZ 197, 155 Rn. 9), auch wenn eine Pflicht vor der Abtretung verletzt wurde.
  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 334/11

    Schadenersatzanspruch bei fehlerhafter Beratung eines Kapitalanlegers: Umwandlung

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12
    Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Revision zugelassen wurde, sich auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes bezieht, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9).
  • BGH, 10.11.2011 - III ZR 77/11

    Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12
    Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310 Rn. 23; Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30 mwN; Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313).
  • BGH, 27.09.2011 - II ZR 221/09

    Revision: Beschränkung der Zulassung auf die Höhe des Anspruchs

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

  • OLG Köln, 25.09.2012 - 15 U 101/10

    Haftung von Genussrechtskapital für qualifiziert pflichtwidrige Geschäfte der

  • BGH, 19.03.2003 - VIII ZR 135/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Ersetzung der Besitzverschaffung durch Abtretung

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19

    Auslegung von Genussscheinbedingungen; Erwartungshorizont eines

    Gemeint sein könne - auch aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsanlegers - nur der Bilanzverlust vor dem Abzug des Verlustanteils der Genussrechtsinhaber, wie auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2014 (II ZR 395/12, insbesondere Rn. 26) zu verstehen sei.

    Das Landgericht habe die BGH-Entscheidung vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) falsch interpretiert und nicht berücksichtigt, dass der II. Zivilsenat später auch die (abweichende) Entscheidung des OLG München bestätigt habe.

    Sie macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe zu Recht zu den 2017er Genussscheinen entschieden, dass sich § 4 Abs. 1 S. 3 der GB ("Verlustvorträge aus den Vorjahren bleiben hierbei außer Betracht") allein auf den Bilanzverlust und damit auf den Zähler der Verlustteilnahmeformel beziehe, während im Nenner auf das "in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital", und nicht auf eine virtuell - gegebenenfalls über die gesamte Dauer des Genussscheins - zu berechnende Größe abzustellen sei, wie dies der BGH zu einer mit der vorliegenden fast identischen Klausel mit Urteil vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) entschieden habe.

    Zutreffend und von der Berufung auch nicht beanstandet, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Genussscheinbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB handelt (BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, juris Rn. 13, BGHZ 119, 305, 312 Rn. 13; Urteil vom 28.05.2013, II ZR 67/12, juris Rn. 32; Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 24) und die Verträge über die Gewährung von Genussrechten von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht erfasst werden, weil sie - die Genussrechte - keine gesellschaftlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, juris Rn. 75; OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U 3443/14, juris Rn. 28).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24 zum Begriff "Bilanzverlust") sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere dann, wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen.

    Aus dem Gesetz ergibt sich danach, was unter einem Bilanzverlust zu verstehen ist und zudem, nach welchen Regeln der Jahresabschluss aufzustellen ist, vgl. §§ 243 ff. HGB (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 395/12, juris Rn. 28).

    Denn der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 26, ausdrücklich auch OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Rn. 47), an der sich auch das Landgericht orientiert hat, wonach die auf den Bilanzverlust bezugnehmende Begrenzung des Rückzahlungsanspruchs der Genussscheininhaber aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Anlegers nur Sinn macht, wenn auf den Bilanzverlust vor Entnahme aus dem Genussrechtskapital, d.h. vor dem Abzug des Verlustanteils der Genussrechtsinhaber abgestellt wird, wie dies der Bundesgerichtshof ausdrücklich zu einer Klauselgestaltung ausgeführt hat, die ebenso wie die vorliegend zu Beurteilende bei der Verlustteilnahme der Genussscheininhaber auf den "Bilanzverlust" abgestellt hat (vgl. BGH aaO).

    Der Inhaltskontrolle unterliegende Regelungen zu der Art und Weise, in der das Genusskapital am Verlust beteiligt wird, enthält § 4 Abs. 1 GB 119 nicht (so zu den RB-Genussscheinbedingungen: BGH, Urt. v. 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2015 - 19 U 201/13, juris Rn. 80).

    Der Senat ist der Auffassung, dass dieses Verständnis sich auch in der von den Parteien kontrovers ausgelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2014 (II ZR 395/12), insbesondere in den Ausführungen unter Rn. 28, widerspiegelt.

    Zutreffend hat daher das Landgericht eine Bestätigung seiner Auslegung in den Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) gesehen, dem - wie bereits ausgeführt - Genussscheinbedingungen zugrunde lagen, bei denen auf das "Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)" Bezug genommen wurde, für deren Verständnis der BGH ebenfalls auf die handelsbilanziellen Begriffe abgestellt hat.

    Aus dem Umstand, dass der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG München mangels des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zurückgewiesen hat, kann daher auch nicht geschlossen werden, dass das hier zugrunde gelegte Verständnis der BGH-Entscheidung vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) unzutreffend sein müsse.

    Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 27).

    Was unter "in der Bilanz ausgewiesenes Eigenkapital" zu verstehen ist, ist in § 4 Abs. 1 GB 119 verständlich erläutert, die dabei verwendeten Begriffe sind gesetzlich hinreichend bestimmt (vgl. Formblätter 1 bis 3 zu § 2 RechKredV) und die hiernach maßgeblichen Beträge lassen sich jeweils dem Jahresabschluss der Beklagten entnehmen (vgl. zu diesen Anforderungen: BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 28), was jedoch nicht bedeutet, dass der Anleger anhand der Angaben im Jahresabschluss ohne weiteres seine Ansprüche berechnen können müsste, wie die Klägerinnen die Ausführungen des Landgerichts wohl (miss-)verstehen.

    Daran, dass nicht jede eingetretene Benachteiligung der Genussscheininhaber eine zum Schadensersatz verpflichtende objektive Pflichtverletzung der Bank darstellt, sondern eine Schadensersatzpflicht nur in Betracht kommt, wenn die Gesellschaft Tätigkeiten außerhalb ihres Unternehmensgegenstandes ausübt, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann ausführen würde, hat der BGH auch in seiner Entscheidung vom 29.04.2014 (II ZR 395/12, juris Rn.47) festgehalten.

    Zu Recht ist das Landgericht der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dahingehend gefolgt, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die eine objektive Pflichtverletzung qualifizierenden Merkmale der Zielgerichtetheit und Rechtsmissbräuchlichkeit trägt (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016 - II ZR 121/15, juris Rn. 19: "Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen..."; vgl. auch Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 395/12, juris Rn. 47).

    Die Auslegung des Landgerichts entspricht zudem der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 395/12, juris), wobei die dem BGH zur Beurteilung vorgelegte Klausel hinsichtlich der Vorgaben zur Nichtberücksichtigung der Verlustvorträge wortlautidentisch mit der vorliegend zu beurteilenden Klausel war ("Verlustvorträge aus den Vorjahren bleiben hierbei außer Betracht"), während bei der Formel zur Verlustteilnahmeberechnung sogar lediglich auf das Eigenkapital und nicht - wie vorliegend - auf das "in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital" verwiesen wurde, was vorliegend eine noch eindeutigere Auslegung ermöglicht.

  • LG Düsseldorf, 21.12.2018 - 10 O 159/17

    Beteiligung der Genussscheininhaber an den Verlusten durch Berechnung i.R.e.

    Von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB werden Verträge über die Gewährung von Genussrechten nicht erfasst, da sie keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24; BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, Rn. 13, juris; OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U #####/####, Rn. 34, juris).

    Bei der Auslegung ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 27 m. w. N.).

    In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24 m. w. N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 82, juris).

    Dass es sich bei § 4 der jeweiligen Bedingungen um eine gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB entzogene Vereinbarung über den Hauptleistungsinhalt - nämlich den Umfang, in welchem das Genusskapital wie Eigenkapital als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 29) - handelt, steht der Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB nicht entgegen (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 81, juris).

    In diesem Sinne versteht die Kammer auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2014 (II ZR 395/12, insbesondere Rn. 26, wobei der Privatgutachter Mülbert der Beklagten - Anlage B 6, S. 41 Fn. 11 - zu Recht darauf hinweist, dass die dortigen Verweis auf die Gliederungsstellen der Formblätter der RechtkredV nicht zutreffend sind).

    Die Vertragsparteien legen damit fest, ob und in welchem Umfang das Genusskapital wie Eigenkapital als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 29).

    Der durchschnittliche private (Klein-) Anleger kann aus dem Jahresabschluss, der (Handels-) Bilanz, der Beklagten die Höhe des regulatorischen Eigenkapitals - anders als das bilanzielle Eigenkapital und die Genussrechte - nicht ohne Weiteres ablesen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 28).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bei der Auslegung einer ähnlichen Vertragsklausel in Genussscheinbedingungen, die ebenfalls auf das "Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)" Bezug nahm, aber - anders als hier - nicht einmal den klarstellenden Verweis "in der Bilanz ausgewiesen" enthielt, auf die Formblätter zu § 2 RechKredV - und damit ebenfalls auf die handelsbilanziellen Begriffe - verwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 4, 28, auch wenn die konkreten Verweise sich wohl irrtümlich nicht auf die in der Klausel verwandten Begriffe beziehen).

    Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 27 m. w. N.).

    Die dabei verwandten Begriffe sind hinreichend bestimmt (vgl. die Formblätter zu § 2 RechKredV) und die hiernach maßgeblichen Beträge lassen sich jeweils dem Jahresabschluss der Beklagten entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 28).

    Wie oben dargelegt, ist der Rechtsbegriff des "Jahresüberschusses" in der Regel - so auch hier - entsprechend seiner juristischen Fachbedeutung zu verstehen, X3 damit erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24 m. w. N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, Rn. 82, juris).

    Die Formulierung "in der Bilanz ausgewiesene[s] Eigenkapital" in § 4 Abs. 1 S. 1 GB 273142 nimmt Bezug auf Nr. 11 Formblatt 1 RechKredV (mit der oben unter I. 1. a) bb) (1) (b) dargestellten logisch notwendigen Modifikation, vgl. auch BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 26).

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 137/19
    Auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) habe sich das Landgericht insoweit zu Unrecht gestützt, weil die Entscheidung sich nicht zur Frage der Einbeziehung des Fonds für allgemeine Bankrisiken in das Eigenkapital verhalte.

    Zutreffend und von der Berufung auch nicht beanstandet, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Genussscheinbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB handelt (BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, juris Rn. 13, BGHZ 119, 305, 312 Rn. 13; Urteil vom 28.05.2013, II ZR 67/12, juris Rn. 32; Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 24) und die Verträge über die Gewährung von Genussrechten von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht erfasst werden, weil sie - die Genussrechte - keine gesellschaftlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, juris Rn. 75; OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U 3443/14, juris Rn. 28).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24 zum Begriff "Bilanzverlust") sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere dann, wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen.

    Aus dem Gesetz ergibt sich danach, was unter einem Bilanzverlust zu verstehen ist und zudem, nach welchen Regeln der Jahresabschluss aufzustellen ist, vgl. §§ 243 ff. HGB (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 395/12, juris Rn. 28).

    Denn der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 26; ausdrücklich auch OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Rn. 47), an der sich auch das Landgericht orientiert hat, wonach die auf den Bilanzverlust bezugnehmende Begrenzung des Rückzahlungsanspruchs der Genussscheininhaber aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Anlegers nur Sinn macht, wenn auf den Bilanzverlust vor Entnahme aus dem Genussrechtskapital, d.h. vor dem Abzug des Verlustanteils der Genussrechtsinhaber abgestellt wird, wie dies der Bundesgerichtshof ausdrücklich zu einer Klauselgestaltung ausgeführt hat, die ebenso wie die vorliegend zu Beurteilende bei der Verlustteilnahme der Genussscheininhaber auf den "Bilanzverlust" abgestellt hat (BGH aaO).

    Der Inhaltskontrolle unterliegende Regelungen zu der Art und Weise, in der das Genusskapital am Verlust beteiligt wird, enthält § 4 Abs. 1 GB 119 nicht (so zu den RB-Genussscheinbedingungen: BGH, Urt. v. 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2015 - 19 U 201/13, juris Rn. 80).

    Der Senat ist schließlich der Auffassung, dass sein Verständnis sich auch in der von den Parteien kontrovers ausgelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2014 (II ZR 395/12), insbesondere in den Ausführungen unter Rn. 28, widerspiegelt.

    Zutreffend hat daher das Landgericht eine Bestätigung seiner Auslegung in den Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) gesehen, dem - wie bereits ausgeführt - Genussscheinbedingungen zugrunde lagen, bei denen auf das "Eigenkapital (einschließlich Genussrechtskapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)" Bezug genommen wurde, für deren Verständnis der BGH ebenfalls auf die handelsbilanziellen Begriffe abgestellt hat.

    Aus dem Umstand, dass der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG München mangels des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zurückgewiesen hat, kann daher auch nicht geschlossen werden, dass das hier zugrunde gelegte Verständnis der BGH-Entscheidung vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) unzutreffend sein müsse.

    Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 27).

    Was unter "in der Bilanz ausgewiesenes Eigenkapital" zu verstehen ist, ist in § 4 Abs. 1 GB 119 verständlich erläutert, die dabei verwendeten Begriffe sind gesetzlich hinreichend bestimmt (vgl. Formblätter 1 bis 3 zu § 2 RechKredV) und die hiernach maßgeblichen Beträge lassen sich jeweils dem Jahresabschluss der Beklagten entnehmen (vgl. zu diesen Anforderungen: BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 28), was jedoch nicht bedeutet, dass der Anleger anhand der Angaben im Jahresabschluss ohne weiteres seine Ansprüche berechnen können müsste.

    Daran, dass nicht jede eingetretene Benachteiligung der Genussscheininhaber eine zum Schadensersatz verpflichtende objektive Pflichtverletzung der Bank darstellt, sondern eine Schadensersatzpflicht nur in Betracht kommt, wenn die Gesellschaft Tätigkeiten außerhalb ihres Unternehmensgegenstandes ausübt, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann ausführen würde, hat der BGH auch in seiner Entscheidung vom 29.04.2014 (II ZR 395/12, juris Rn.47) festgehalten.

    Zu Recht ist das Landgericht der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dahingehend gefolgt, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die eine objektive Pflichtverletzung qualifizierenden Merkmale der Zielgerichtetheit und Rechtsmissbräuchlichkeit trägt (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016 - II ZR 121/15, juris Rn. 19: "Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen..."; vgl. auch Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 47).

  • BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14

    Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass vertragliche Schadensersatzansprüche von Genussscheininhabern wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem Genussrechtsvertrag (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331; Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 26) keiner Sperrwirkung aus § 10 Abs. 5 KWG aF unterliegen (BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 32 ff.).

    Für gesetzliche Schadensersatzansprüche von Genussscheininhabern aus §§ 37b, 37c WpHG gilt dies erst recht (vgl. bereits BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 39).

    Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten steht die Teilnahme am Verlust selbst durch den Schadensersatzanspruch nicht in Frage, da die Verlustbeteiligung allenfalls mittelbar durch die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs kompensiert würde (BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 37).

    Der Gesetzgeber hätte, wenn er die Schadensersatzansprüche von Genussscheininhabern aus fehlerhafter Kapitalmarktinformation hätte zurücktreten lassen wollen, eine ausdrückliche Regelung treffen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 36).

    Der Senat hat schon für vertragliche Schadensersatzansprüche ausgesprochen, dass sich aus einem solchen Hinweis keine konkludente Vereinbarung über eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss herleiten lässt (BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 37).

    Die bestimmungsgemäße Eignung des Genusskapitals zum Ausgleich der Verluste (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 41) wird hierdurch ebenso wie der Nachrang der Forderungen aus dem Genussrechtsverhältnis gegenüber den Forderungen nicht nachrangiger Gläubiger nicht berührt.

  • BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21

    Zur Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen

    Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbegriffe verwendet, so sind sie in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet (BGH, Urteile vom 16. April 1952 - II ZR 49/51, BGHZ 5, 365, 367 f., vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12, WM 2013, 1214 Rn. 14 und vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, WM 2016, 1586 Rn. 22) oder erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, WM 2003, 1092, 1093 und vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, WM 2014, 1076 Rn. 24).

    Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere, wenn erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug genommen wird (BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, WM 2003, 1092, 1093 und vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, WM 2014, 1076 Rn. 24).

  • BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14

    BGH bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten

    Die Gesetzesänderung sollte daher vor allem dem Umstand Rechnung tragen, dass Emissionsbedingungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 312, vom 28. Juni 2005 - XI ZR 363/04, BGHZ 163, 311, 314, vom 30. Juni 2009 - XI ZR 364/08, WM 2009, 1500 Rn. 20 und vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, WM 2014, 1076 Rn. 24) Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und daher einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
  • BGH, 01.10.2020 - IX ZR 247/19

    Auslegung der Genussrechtsbedingungen hinsichtlich des Angebots einer Kombination

    In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere, wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen (BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 24).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13

    AGB-rechtliche Inhaltskontrolle von Genussscheinbedingungen

    Die Beklagte begründet ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufungen der Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 25) bis 28) damit, dass aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) feststehe, dass Primäransprüche nicht gegeben seien.

    Der Darlegungs- und Beweisantritt der Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 25) bis 28) hätte sich nach den Ausführungen des BGH in dem Urteil vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) darauf beziehen müssen, dass der Unternehmensgegenstand überschritten worden sei und eine solche Überschreitung von einem seriösen Kaufmann schlechterdings nicht durchgeführt worden wäre.

    Denn ein Bilanzverlust im Sinne der Genussscheinbedingungen umfasst auch Verluste, die auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstandes beruhen, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde (so ausdrücklich BGH, Urteil v. 29.04.2014, II ZR 395/12, zitiert nach Juris).

    Der Inhaltskontrolle unterliegende Regelungen zu der Art und Weise, in der das Genusskapital herabgesetzt wird, enthält § 6 Abs. 1 Satz 1 der AHB-Genussscheinbedingungen nicht (so zu den RB-Genussscheinbedingungen: BGH, Urt. v. 29.04.2014, II ZR 395/12, zitiert nach juris).

    Die Interessen von Zedent und Zessionar würden in diesem Fall dahingehen, dass auch ein möglicherweise bereits entstandener Schadensersatzanspruch mit dem Genussrecht auf den neuen Genussrechtsinhaber übergehe (so BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, zitiert nach juris).

    Denn eine Pflichtverletzung im Sinne der Klöckner-Entscheidung ist gegeben bei Geschäften, die außerhalb des Unternehmensgegenstandes liegen und die ein seriöser Kaufmann, der die ihm mit dem Unternehmensgegenstand gezogenen Grenzen beachtet, schlechterdings nicht durchführen würde.Zwar ist den hiesigen Klägerinnen zuzugeben, dass in der Klöckner-Entscheidung aus dem Jahr 1992 (II ZR 172/91) die Pflichtverletzung darin gesehen wird, dass eine Geschäftstätigkeit dem in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstand nicht entspricht oder kaufmännisch schlechthin unseriös und verantwortungslos ist; aber in der neueren Entscheidung vom 29.04.2014 (II ZR 395/12, zitiert nach juris) hat der Bundesgerichtshof in dem Parallelverfahren zu den RB-Genussscheinen ausdrücklich ausgeführt, dass die dortigen darlegungs- und beweispflichtigen Klägerinnen nur Schadensersatz für Bilanzverluste erhalten könnten, die Verlusten aus den einzelnen Derivatgeschäften zuzuordnen seien, mit denen die Vorstände der Beklagten den Unternehmensgegenstand überschritten hätten und die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchgeführt hätte.

    Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Urteils vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) kann der Senat keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennen.Es liegt auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München vor (Urt. v. 12.01.2012, 23 U 2737/11, zitiert nach juris und Urt. v. Juni 2015, 23 U 3443/14, Anlage K 109).

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 25/19

    Auslegung von Genussscheinbedingungen Genussscheinbedingungen als Allgemeine

    Das Landgericht habe die BGH-Entscheidung vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) falsch interpretiert und nicht berücksichtigt, dass der II. Zivilsenat später auch die Entscheidung des OLG München bestätigt habe.

    Zutreffend und von der Berufung auch nicht beanstandet, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Genussscheinbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB handelt (BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, juris Rn. 13, BGHZ 119, 305, 312 Rn. 13; Urteil vom 28.05.2013, II ZR 67/12, juris Rn. 32; Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn.24) und die Verträge über die Gewährung von Genussrechten von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht erfasst werden, weil sie - die Genussrechte - keine gesellschaftlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, juris Rn. 75; OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U 3443/14, juris Rn. 28).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24 zum Begriff "Bilanzverlust") sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere dann, wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen.

    Der Senat ist der Auffassung, dass dieses Verständnis sich auch in der von den Parteien kontrovers ausgelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2014 (II ZR 395/12), insbesondere in den Ausführungen unter Rn. 28, widerspiegelt.

    Zutreffend hat daher das Landgericht eine Bestätigung seiner Auslegung in den Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, gesehen, dem - wie bereits ausgeführt - Genussscheinbedingungen zugrunde lagen, bei denen auf das "Eigenkapital (einschließlich Genussrechtskapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)" Bezug genommen wurde, für deren Verständnis der BGH ebenfalls auf die handelsbilanziellen Begriffe abgestellt hat.

    Aus dem Umstand, dass der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG München mangels des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zurückgewiesen hat, kann daher auch nicht geschlossen werden, dass das hier zugrunde gelegte Verständnis der BGH-Entscheidung vom 29.04.2014 - II ZR 395/12 unzutreffend sein müsse.

    Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 27).

    Was unter "in der Bilanz ausgewiesenes Eigenkapital" zu verstehen ist, ist in § 4 Abs. 1 GB verständlich erläutert, die dabei verwendeten Begriffe sind gesetzlich hinreichend bestimmt (vgl. Formblätter 1 bis 3 zu § 2 RechKredV) und die hiernach maßgeblichen Beträge lassen sich jeweils dem Jahresabschluss der Beklagten entnehmen (vgl. zu diesen Anforderungen: BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 28), was jedoch nicht bedeutet, dass der Anleger anhand der Angaben im Jahresabschluss ohne weiteres seine Ansprüche berechnen können müsste, wie die Kläger die Ausführungen des Landgerichts wohl (miss-)verstehen.

  • OLG Stuttgart, 07.08.2015 - 2 U 107/14

    AGB-Kontrollklage: Folgenbeseitigungsanspruch und Auskunftsanspruch des

    Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 27, u.H. u.a. auf BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; und vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947, Rn. 30, m.w.N.; zu Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen BGHZ 159, 360, 369 f.).

    In AGB verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen; es ist dann von der Legaldefinition auszugehen (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 24; und vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, ZIP 2003, 1095, 1096).

    Der von der Beklagten hierzu in Bezug genommene § 4 DeckRV setzt diesen Begriff sowohl in seiner Fassung vom 11. Mai 2009 als auch in derjenigen vom 01. August 2014 voraus, ohne ihn zu definieren (insoweit liegt der Fall anderes als derjenige in BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12, MDR 2014, 787).

  • BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14

    BGH bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten

  • OLG Stuttgart, 19.11.2015 - 2 U 75/15

    Bauspardarlehensvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Klausel

  • LG Berlin, 30.06.2020 - 11 O 66/16

    Begriff "Bilanzverlust" in Genussrechtsbedingungen

  • OLG München, 13.09.2017 - 7 U 4126/13

    Zum Umfang des Versicherungsschutzes einer D&O-Versicherung - Innenhaftungsfall

  • OLG Frankfurt, 20.08.2014 - 23 Kap 1/08

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Conrad Holding SE ,/,

  • BGH, 14.06.2016 - II ZR 121/15

    Aktiengesellschaft: Anspruch eines Genussscheininhabers auf Rechenschaftslegung;

  • OLG Dresden, 12.04.2017 - 13 U 917/16

    Rechtsstellung von Genussrechtsgläubigern in der Insolvenz der Gesellschaft;

  • OLG München, 11.01.2018 - 23 U 1783/17

    Rückzahlung eines Teilbetrags des Genussscheinkapitals

  • BGH, 24.10.2023 - II ZR 211/21

    Überprüfung der tatrichterlichen Auslegung einer Individualerklärung vom

  • BAG, 03.07.2019 - 4 AZR 456/18

    Eingruppierung eines Sicherheitsmitarbeiters im Pförtnerdienst - Verlangen einer

  • OLG Frankfurt, 24.05.2019 - 10 U 5/18

    Entgeltklausel für Bankauskünfte in Höhe von 25 EUR unbedenklich

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 U 29/21

    Zahlung negativer Zinsen aus einem Schuldscheindarlehen Zinssatz von 0,013 %

  • OLG Köln, 23.11.2023 - 18 U 73/23

    Genussrechtsbeteiligung an österreichischer Gesellschaft; ordentliche Kündigung

  • OLG Frankfurt, 24.03.2015 - 11 U 103/14

    Anspruch der Genussscheininhaberin auf Rechenschaftslegung

  • OLG Bremen, 01.07.2021 - 3 U 39/20

    Ermittlung des Vertragsstatuts nach einer Rechtswahlklausel in allgemeinen

  • OLG Düsseldorf, 29.11.2018 - 13 U 59/18
  • OLG Frankfurt, 11.12.2015 - 8 U 279/12

    Argentinische Inhaberschuldverschreibung: Hemmung der Verjährung durch Klage in

  • OLG Celle, 29.01.2021 - 9 U 66/20

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf

  • OLG Frankfurt, 12.06.2015 - 8 U 93/12

    Argentinische Inhaberschuldverschreibungen: Kein Erfüllungsverweigerungsrecht des

  • OLG Frankfurt, 26.08.2016 - 8 U 83/14

    Argentinische Inhaberschuldverschreibung

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 188/21

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf

  • OLG Frankfurt, 13.11.2017 - 8 U 28/15

    Argentinische Inhaberschuldverschreibung: Aushändigung der Schuldverschreibung

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 189/21

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf

  • OLG Stuttgart, 29.10.2015 - 2 U 80/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Wirksamkeit einer Klausel über die

  • OLG Frankfurt, 18.08.2015 - 8 U 130/14

    Kein Leistungsverweigerungsrecht für Argentinien bezüglich

  • OLG Stuttgart, 21.04.2016 - 2 U 162/15

    Vertrag über die Unterlassung der Benutzung einer Formularklausel: Auslegung des

  • OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3443/14

    Auslegung von Genussscheinbedingungen

  • LG Hamburg, 04.12.2020 - 318 O 367/19

    Schuldscheindarlehen mit Zinsgleitklausel: Pflicht des Darlehensgebers zur

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 20 U 24/20

    Anspruch auf Rückzahlung aus einer Genussrechtsbeteiligung;

  • OLG München, 28.06.2018 - 23 U 3561/17

    Schadensersatz aus außerordentlich gekündigtem Finanzierungsvertag

  • OLG Schleswig, 25.09.2014 - 5 U 150/13

    Anlageberatungsrecht

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 2/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen eine

  • LG Hamburg, 04.12.2020 - 318 O 368/19

    Schuldscheindarlehen mit Zinsgleitklausel: Pflicht des Darlehensgebers zur

  • OLG Frankfurt, 25.03.2021 - 1 U 130/20

    Abkürzung der Vorlegungsfrist im AGB

  • OLG Stuttgart, 12.03.2021 - 20 U 24/20
  • OLG Dresden, 15.03.2017 - 5 U 1002/16
  • OLG Dresden, 29.03.2017 - 5 U 1001/16
  • OLG Dresden, 15.03.2017 - 5 U 552/16
  • LG Lübeck, 09.08.2022 - 17 O 21/18

    KGaA: Anspruch auf Verwässerungsausgleich nach Kapitalerhöhung; Rechtmäßigkeit

  • OLG Düsseldorf, 19.01.2015 - 9 U 226/13
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